Neue Technologien und autonome Apparate. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Haftung

ShortId
15.3446
Id
20153446
Updated
28.07.2023 06:09
Language
de
Title
Neue Technologien und autonome Apparate. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Haftung
AdditionalIndexing
1211;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Aus zivilrechtlicher Sicht geht es um die Frage, wer im Zusammenhang mit dem Einsatz autonomer Informatiksysteme (sogenannter Roboter) den durch ein solches System verursachten Schaden zu tragen hat. Das schweizerische Haftpflichtrecht hat einen sehr allgemeinen Charakter und ist dadurch äusserst flexibel. Es lässt sich deshalb ohne Weiteres auch auf den Einsatz neuer Technologien anwenden und führt auch hier zu befriedigenden Ergebnissen. Als haftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen kommen dabei die allgemeine Verschuldenshaftung (Art. 41 OR; SR 220), die vertragliche Haftung (Art. 97 OR) oder allenfalls eine Kausalhaftung (z. B. Art. 58 f. SVG, SR 741.01, und Art. 1 PrHG, SR 221.112.944) infrage. Haftbar gemacht werden kann stets nur eine natürliche oder juristische Person und nicht die Maschine selbst. Für die Begründung der Haftung ist dabei die Zurechenbarkeit der schädigenden Handlung an eine deliktsfähige Person im Einzelfall entscheidend. Die Haftung für den Betrieb autonomer Informatiksysteme muss damit immer an die Handlung oder Unterlassung einer Person anknüpfen, und zwar selbst dann, wenn die darin integrierte Software ihr Programm selbst verändern kann.</p><p>Für die strafrechtliche Beurteilung gelten ähnliche Überlegungen. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit greift grundsätzlich nur gegenüber einer natürlichen Person, hingegen nicht gegenüber Maschinen. Die natürliche Person muss einen strafrechtlich relevanten Erfolg (z. B. die Verletzung oder Tötung eines Menschen oder die Beschädigung einer Sache) vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Dieser Erfolg muss ihr zugerechnet sowie persönlich vorgeworfen werden können. Unter bestimmten Voraussetzungen greift die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch gegenüber einem Unternehmen (Unternehmensstrafbarkeit; Art. 102 StGB, SR 311).</p><p>Aufgrund dieser Rechtslage besteht nach Ansicht des Bundesrates zurzeit kein Anlass, über die angesprochenen Fragen eine vertiefte Diskussion zu führen.</p><p>2. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklungen auf internationaler Ebene in diesem Bereich mit grossem Interesse, insbesondere auch die Guidelines on Regulating Robotics vom 22. September 2014, die zuhanden der Europäischen Kommission ausgearbeitet worden sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der technische Fortschritt und die immer rascher verlaufende Entwicklung der künstlichen Intelligenz (KI) führen dazu, dass immer mehr autonome Apparate entwickelt werden und im Alltag Einzug halten. Als Beispiele genannt seien autonome Fahrzeuge, Entscheidträger in der Wirtschaft (wie der Roboter Vital) oder Roboter, die bei der Pflege oder Betreuung eingesetzt werden. Die Vermarktung solcher Roboter eröffnet der Gesellschaft bedeutende Möglichkeiten sowohl hinsichtlich des Innovationspotenzials als auch hinsichtlich der Erschliessung neuer Märkte.</p><p>In der nahen Zukunft wird die Mehrzahl dieser Roboter dank der KI autonom, und die Kontrolle des Menschen über diese Maschinen wird abnehmen. In diesem Zusammenhang stellen sich viele Fragen zur Haftung bei Unfällen (z. B., wenn ein autonomes Fahrzeug darin verwickelt ist) oder bei Straftaten (diese Frage hat beispielsweise die in der Kunsthalle St. Gallen vorgestellte Software "Random Darknet Shopper" aufgeworfen). Wer haftet in solchen Fällen: Die Besitzerin? Der Benutzer? Der Hersteller? Der Roboter selbst?</p><p>Wir bitten den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist auch er der Ansicht, dass die Entwicklung der KI es erfordert, eine Debatte über Haftungsfragen zu eröffnen?</p><p>2. Wie steht der Bundesrat zu den Arbeiten der Europäischen Kommission über juristische Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Robotik stellen?</p>
  • Neue Technologien und autonome Apparate. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Haftung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Aus zivilrechtlicher Sicht geht es um die Frage, wer im Zusammenhang mit dem Einsatz autonomer Informatiksysteme (sogenannter Roboter) den durch ein solches System verursachten Schaden zu tragen hat. Das schweizerische Haftpflichtrecht hat einen sehr allgemeinen Charakter und ist dadurch äusserst flexibel. Es lässt sich deshalb ohne Weiteres auch auf den Einsatz neuer Technologien anwenden und führt auch hier zu befriedigenden Ergebnissen. Als haftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen kommen dabei die allgemeine Verschuldenshaftung (Art. 41 OR; SR 220), die vertragliche Haftung (Art. 97 OR) oder allenfalls eine Kausalhaftung (z. B. Art. 58 f. SVG, SR 741.01, und Art. 1 PrHG, SR 221.112.944) infrage. Haftbar gemacht werden kann stets nur eine natürliche oder juristische Person und nicht die Maschine selbst. Für die Begründung der Haftung ist dabei die Zurechenbarkeit der schädigenden Handlung an eine deliktsfähige Person im Einzelfall entscheidend. Die Haftung für den Betrieb autonomer Informatiksysteme muss damit immer an die Handlung oder Unterlassung einer Person anknüpfen, und zwar selbst dann, wenn die darin integrierte Software ihr Programm selbst verändern kann.</p><p>Für die strafrechtliche Beurteilung gelten ähnliche Überlegungen. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit greift grundsätzlich nur gegenüber einer natürlichen Person, hingegen nicht gegenüber Maschinen. Die natürliche Person muss einen strafrechtlich relevanten Erfolg (z. B. die Verletzung oder Tötung eines Menschen oder die Beschädigung einer Sache) vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Dieser Erfolg muss ihr zugerechnet sowie persönlich vorgeworfen werden können. Unter bestimmten Voraussetzungen greift die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch gegenüber einem Unternehmen (Unternehmensstrafbarkeit; Art. 102 StGB, SR 311).</p><p>Aufgrund dieser Rechtslage besteht nach Ansicht des Bundesrates zurzeit kein Anlass, über die angesprochenen Fragen eine vertiefte Diskussion zu führen.</p><p>2. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklungen auf internationaler Ebene in diesem Bereich mit grossem Interesse, insbesondere auch die Guidelines on Regulating Robotics vom 22. September 2014, die zuhanden der Europäischen Kommission ausgearbeitet worden sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der technische Fortschritt und die immer rascher verlaufende Entwicklung der künstlichen Intelligenz (KI) führen dazu, dass immer mehr autonome Apparate entwickelt werden und im Alltag Einzug halten. Als Beispiele genannt seien autonome Fahrzeuge, Entscheidträger in der Wirtschaft (wie der Roboter Vital) oder Roboter, die bei der Pflege oder Betreuung eingesetzt werden. Die Vermarktung solcher Roboter eröffnet der Gesellschaft bedeutende Möglichkeiten sowohl hinsichtlich des Innovationspotenzials als auch hinsichtlich der Erschliessung neuer Märkte.</p><p>In der nahen Zukunft wird die Mehrzahl dieser Roboter dank der KI autonom, und die Kontrolle des Menschen über diese Maschinen wird abnehmen. In diesem Zusammenhang stellen sich viele Fragen zur Haftung bei Unfällen (z. B., wenn ein autonomes Fahrzeug darin verwickelt ist) oder bei Straftaten (diese Frage hat beispielsweise die in der Kunsthalle St. Gallen vorgestellte Software "Random Darknet Shopper" aufgeworfen). Wer haftet in solchen Fällen: Die Besitzerin? Der Benutzer? Der Hersteller? Der Roboter selbst?</p><p>Wir bitten den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist auch er der Ansicht, dass die Entwicklung der KI es erfordert, eine Debatte über Haftungsfragen zu eröffnen?</p><p>2. Wie steht der Bundesrat zu den Arbeiten der Europäischen Kommission über juristische Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Robotik stellen?</p>
    • Neue Technologien und autonome Apparate. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Haftung

Back to List