Beschleunigung der Strafverfahren. Umgesetzte Massnahmen
- ShortId
-
15.3447
- Id
-
20153447
- Updated
-
25.06.2025 00:23
- Language
-
de
- Title
-
Beschleunigung der Strafverfahren. Umgesetzte Massnahmen
- AdditionalIndexing
-
1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die lange Dauer der Strafverfahren ist ein zentrales Problem bei der Bekämpfung der Kriminalität. Der Zeitabstand zwischen der Tatbegehung und der Verhängung der Strafe verhindert, dass die Strafen dissuasiv wirken und die Rückfälligkeit hemmen - insbesondere, was die Bekämpfung der Kleinkriminalität, des Hooliganismus und des Kriminaltourismus anbelangt. Der Zeitabstand zwischen der Tatbegehung und der Strafe bewirkt bei den Straftätern ein Gefühl der Straflosigkeit, bei der Polizei und den Staatsanwaltschaften Verbitterung und Frustration und trägt bei der Bevölkerung zum Gefühl der Unsicherheit bei.</p><p>In seiner Stellungnahme zum Postulat 12.4076 betonte der Bundesrat, dass eine Beschleunigung der Verfahren nicht durch die Einrichtung von Schnellgerichten zu erreichen sei, sondern durch die Organisation der Strafrechtspflege in den Kantonen sowie durch den Gebrauch der Institute des Strafbefehlsverfahrens und des abgekürzten Verfahrens.</p><p>Der Bundesrat wird daher beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Katonen einen Bericht zu erarbeiten, in dem er darlegt, welche Massnahmen die Kantone ergriffen und umgesetzt haben, um die Strafverfahren zu beschleunigen. Im Bericht sollen insbesondere die folgenden Fragen beantwortet werden:</p><p>1. Wie hat sich der Umfang der Ressourcen entwickelt, die in den Kantonen für die Strafrechtspflege eingesetzt werden?</p><p>2a. Welche organisatorischen Vorkehrungen haben die Kantone getroffen, um die Verfahren zu beschleunigen?</p><p>2b. Wie sind die getroffenen Massnahmen zu beurteilen?</p><p>2c. Falls keine Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren getroffen wurden: Was sind die Gründe dafür?</p><p>3. Wie viel Prozent der von den Kantonen verhängten Strafen wurden mittels Strafbefehlsverfahren und wie viel mittells des abgekürzten Verfahrens verhängt?</p><p>Die Ergebnisse sollen auch in Form eines interkantonalen Vegleichs präsentiert werden, damit ersichtlich wird, welche Massnahmen die beste Wirkung zeigen (Best Practices).</p>
- <p>Der Bundesrat hat bereits verschiedentlich zum Thema Schnellverfahren beziehungsweise Schnellgerichte Stellung genommen.</p><p>In der Stellungnahme vom 13. Februar 2013 zum Postulat der FDP-Liberalen Fraktion 12.4076, "Besonderes gerichtliches Verfahren zur Bekämpfung von Kleinkriminalität", hat der Bundesrat schon darauf hingewiesen, dass die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) verschiedene Institute und Regelungen vorsieht, die dazu dienen, dass Straffälle rascher beurteilt werden können. Im Zentrum steht insbesondere das Strafbefehlsverfahren (Art. 352ff. StPO), mit dem bereits weit über 90 Prozent aller Straffälle, die nicht eingestellt werden, erledigt werden. Des Weiteren dient auch das abgekürzte Verfahren (Art. 358ff. StPO) der Verfahrensbeschleunigung; dieses kommt in der Praxis immer häufiger zur Anwendung.</p><p>Ferner hat der Bundesrat erwähnt, dass die Dauer eines Verfahrens nicht nur von den rechtlichen Rahmenbedingungen abhängt, sondern auch massgeblich davon, ob den Strafverfolgungsbehörden genügend personelle Mittel zur Verfügung stehen. Verschiedene Kantone haben mit Erfolg entsprechende Massnahmen getroffen. So beurteilt beispielsweise der Kanton St. Gallen Gewalttätige bei Sportveranstaltungen im Schnellverfahren - dies, indem nicht nur die Polizei, sondern auch die Staatsanwaltschaft in den Sportstadien präsent ist.</p><p>Die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 14.3383, "Anpassung der Strafprozessordnung", hat den Bundesrat nun beauftragt, die Praxistauglichkeit der StPO zu prüfen und dem Parlament die erforderlichen Gesetzesanpassungen bis Ende 2018 vorzulegen. Im Rahmen dieser Gesamtrevision wird das vom Postulat vorgebrachte Anliegen (Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung) in Zusammenarbeit mit den kantonalen Strafbehörden vertieft geprüft und - bei tatsächlichem Handlungsbedarf - angegangen werden.</p><p>Ausserdem ist derzeit eine Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03) im Parlament hängig. Die Totalrevision sieht vor, das Ordnungsbussenverfahren, das bei einfach feststellbaren Übertretungen im Bagatellbereich zur Anwendung kommt und bislang nur im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes gilt, auf weitere Gesetze auszudehnen (z. B. Ausländer- und Waffengesetz). Mit der Erweiterung des Ordnungsbussenverfahrens sollen insbesondere die kantonalen Strafbehörden entlastet werden. Zudem ist am 1. Oktober 2013 eine Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) in Kraft getreten, die ein Ordnungsbussenverfahren für den Cannabiskonsum eingeführt hat (Art. 28b-28l BetmG). Diese Bestimmungen sollen in das OBG überführt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember 2014 zum OBG, BBl 2015 959).</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass insbesondere angesichts der laufenden Gesetzgebungsarbeiten im Bereich des Strafprozessrechts ein Bericht nicht nötig ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen einen Bericht über die Massnahmen zu erarbeiten, die in den Kantonen zur Beschleunigung der Strafverfahren umgesetzt wurden.</p>
- Beschleunigung der Strafverfahren. Umgesetzte Massnahmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die lange Dauer der Strafverfahren ist ein zentrales Problem bei der Bekämpfung der Kriminalität. Der Zeitabstand zwischen der Tatbegehung und der Verhängung der Strafe verhindert, dass die Strafen dissuasiv wirken und die Rückfälligkeit hemmen - insbesondere, was die Bekämpfung der Kleinkriminalität, des Hooliganismus und des Kriminaltourismus anbelangt. Der Zeitabstand zwischen der Tatbegehung und der Strafe bewirkt bei den Straftätern ein Gefühl der Straflosigkeit, bei der Polizei und den Staatsanwaltschaften Verbitterung und Frustration und trägt bei der Bevölkerung zum Gefühl der Unsicherheit bei.</p><p>In seiner Stellungnahme zum Postulat 12.4076 betonte der Bundesrat, dass eine Beschleunigung der Verfahren nicht durch die Einrichtung von Schnellgerichten zu erreichen sei, sondern durch die Organisation der Strafrechtspflege in den Kantonen sowie durch den Gebrauch der Institute des Strafbefehlsverfahrens und des abgekürzten Verfahrens.</p><p>Der Bundesrat wird daher beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Katonen einen Bericht zu erarbeiten, in dem er darlegt, welche Massnahmen die Kantone ergriffen und umgesetzt haben, um die Strafverfahren zu beschleunigen. Im Bericht sollen insbesondere die folgenden Fragen beantwortet werden:</p><p>1. Wie hat sich der Umfang der Ressourcen entwickelt, die in den Kantonen für die Strafrechtspflege eingesetzt werden?</p><p>2a. Welche organisatorischen Vorkehrungen haben die Kantone getroffen, um die Verfahren zu beschleunigen?</p><p>2b. Wie sind die getroffenen Massnahmen zu beurteilen?</p><p>2c. Falls keine Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren getroffen wurden: Was sind die Gründe dafür?</p><p>3. Wie viel Prozent der von den Kantonen verhängten Strafen wurden mittels Strafbefehlsverfahren und wie viel mittells des abgekürzten Verfahrens verhängt?</p><p>Die Ergebnisse sollen auch in Form eines interkantonalen Vegleichs präsentiert werden, damit ersichtlich wird, welche Massnahmen die beste Wirkung zeigen (Best Practices).</p>
- <p>Der Bundesrat hat bereits verschiedentlich zum Thema Schnellverfahren beziehungsweise Schnellgerichte Stellung genommen.</p><p>In der Stellungnahme vom 13. Februar 2013 zum Postulat der FDP-Liberalen Fraktion 12.4076, "Besonderes gerichtliches Verfahren zur Bekämpfung von Kleinkriminalität", hat der Bundesrat schon darauf hingewiesen, dass die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) verschiedene Institute und Regelungen vorsieht, die dazu dienen, dass Straffälle rascher beurteilt werden können. Im Zentrum steht insbesondere das Strafbefehlsverfahren (Art. 352ff. StPO), mit dem bereits weit über 90 Prozent aller Straffälle, die nicht eingestellt werden, erledigt werden. Des Weiteren dient auch das abgekürzte Verfahren (Art. 358ff. StPO) der Verfahrensbeschleunigung; dieses kommt in der Praxis immer häufiger zur Anwendung.</p><p>Ferner hat der Bundesrat erwähnt, dass die Dauer eines Verfahrens nicht nur von den rechtlichen Rahmenbedingungen abhängt, sondern auch massgeblich davon, ob den Strafverfolgungsbehörden genügend personelle Mittel zur Verfügung stehen. Verschiedene Kantone haben mit Erfolg entsprechende Massnahmen getroffen. So beurteilt beispielsweise der Kanton St. Gallen Gewalttätige bei Sportveranstaltungen im Schnellverfahren - dies, indem nicht nur die Polizei, sondern auch die Staatsanwaltschaft in den Sportstadien präsent ist.</p><p>Die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 14.3383, "Anpassung der Strafprozessordnung", hat den Bundesrat nun beauftragt, die Praxistauglichkeit der StPO zu prüfen und dem Parlament die erforderlichen Gesetzesanpassungen bis Ende 2018 vorzulegen. Im Rahmen dieser Gesamtrevision wird das vom Postulat vorgebrachte Anliegen (Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung) in Zusammenarbeit mit den kantonalen Strafbehörden vertieft geprüft und - bei tatsächlichem Handlungsbedarf - angegangen werden.</p><p>Ausserdem ist derzeit eine Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03) im Parlament hängig. Die Totalrevision sieht vor, das Ordnungsbussenverfahren, das bei einfach feststellbaren Übertretungen im Bagatellbereich zur Anwendung kommt und bislang nur im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes gilt, auf weitere Gesetze auszudehnen (z. B. Ausländer- und Waffengesetz). Mit der Erweiterung des Ordnungsbussenverfahrens sollen insbesondere die kantonalen Strafbehörden entlastet werden. Zudem ist am 1. Oktober 2013 eine Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) in Kraft getreten, die ein Ordnungsbussenverfahren für den Cannabiskonsum eingeführt hat (Art. 28b-28l BetmG). Diese Bestimmungen sollen in das OBG überführt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember 2014 zum OBG, BBl 2015 959).</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass insbesondere angesichts der laufenden Gesetzgebungsarbeiten im Bereich des Strafprozessrechts ein Bericht nicht nötig ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen einen Bericht über die Massnahmen zu erarbeiten, die in den Kantonen zur Beschleunigung der Strafverfahren umgesetzt wurden.</p>
- Beschleunigung der Strafverfahren. Umgesetzte Massnahmen
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