Gesundheitswesen. Patienten sollen als Mittel zur Kostensenkung immer Rechnungen oder Kopien erhalten
- ShortId
-
15.3455
- Id
-
20153455
- Updated
-
28.07.2023 06:07
- Language
-
de
- Title
-
Gesundheitswesen. Patienten sollen als Mittel zur Kostensenkung immer Rechnungen oder Kopien erhalten
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Immer wieder werden Fälle publik, wonach Patienten keine detaillierten Spital- oder andere Rechnungen erhalten und darum bitten müssen. Beim System Tiers payant erhalten Patienten zum Teil nur eine summarische Zusammenstellung von Spital-, Arzt- oder weiteren Rechnungen. Dies obwohl der Patient gemäss Artikel 42 Absatz 3 KVG in jedem Fall eine Rechnung oder eine Rechnungskopie erhalten sollte. Die Patienten, also die Leistungsempfänger, haben in diesem Fall nicht die Möglichkeit, zu prüfen, ob der Leistungserbringer die Rechnung korrekt ausgestellt hat. Ein Versicherer ist nicht in der Lage, endgültig zu prüfen, wie viele und welche Behandlungen oder welche Medikamente ein Patient erhalten hat. Ein Patient ist auch nicht in der Lage, diese Rechnung zu prüfen, wenn er sie nicht einmal erhält. Ein solches System, in welchem eine Rechnung bezahlt wird, ohne dass sie vom Leistungsempfänger geprüft wird, gibt es in der Privatwirtschaft sonst nicht. Dort werden Rechnungen geprüft: z. B. über einen Wareneingang, der die</p><p>erhaltenen Waren prüft, oder einen Projektleiter, der eingehende Lieferantenrechnungen freigibt. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch konsequentes Versenden der Rechnungen etliche irrtümlich verrechnete Positionen aufgedeckt werden und damit Kosten gesenkt werden.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) äussert sich klar zu den Zuständigkeiten für die Zustellung der Rechnungen an die Patientinnen und Patienten. Artikel 42 Absatz 3 KVG verpflichtet den Leistungserbringer, dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zuzustellen. Im System des Tiers garant ist das die versicherte Person, im System des Tiers payant der Versicherer. Im zweiten Fall sieht Artikel 42 Absatz 3 KVG vor, dass die versicherte Person eine Kopie der Rechnung erhält, die an den Versicherer gegangen ist. Die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) hat festgelegt, wer der versicherten Person die Rechnungskopie im System des Tiers payant zukommen lässt. Artikel 59 Absatz 4 KVV besagt, dass es der Leistungserbringer ist, wobei er mit dem Versicherer vereinbaren kann, dass dieser die Rechnungskopie zustellt. Die Tarifpartner treffen diesbezügliche Vereinbarungen in der Regel in den Tarifverträgen.</p><p>Dem Bundesrat ist das Problem mit der Umsetzung dieser Bestimmungen bekannt, und es ist ihm ein Anliegen, mit der Schaffung von mehr Transparenz eine bessere Rechnungskontrolle durch die versicherte Person zu ermöglichen. Daher wurde die mangelhafte Umsetzung der obenerwähnten gesetzlichen Regelungen bereits verschiedentlich mit den Versicherern diskutiert. Es wurde vereinbart, den Verbänden der Leistungserbringer die gesetzlichen Prinzipien in Erinnerung zu rufen und den Nutzen der Rechnungszustellung an die Versicherten für das System aufzuzeigen. Sollte dieses Vorgehen nicht die gewünschte Wirkung erzielen, ist es Sache der Versicherer, den Willen des Gesetzgebers durchzusetzen. Sie können mit den Leistungserbringern vereinbaren, dass die Versicherer für die Zustellung der Rechnungskopien zuständig sind, oder sich an das zuständige Gericht wenden, um aufgrund von Artikel 59 KVG die Verhängung einer angemessenen Sanktion zu verlangen. Ein Bericht ist nicht zweckmässig, da das Gesetz klar ist und die Instrumente zu dessen Umsetzung in den Händen der Partner liegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie Artikel 42 Absatz 3 KVG eingehalten wird, wonach Patienten von jeglichen Behandlungen/Leistungen eine verständliche Rechnung oder Rechnungskopie erhalten. Im entsprechenden Bericht sind auch Massnahmen vorzuschlagen, wie sichergestellt werden kann, dass alle Patienten unaufgefordert die Rechnung erhalten.</p>
- Gesundheitswesen. Patienten sollen als Mittel zur Kostensenkung immer Rechnungen oder Kopien erhalten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Immer wieder werden Fälle publik, wonach Patienten keine detaillierten Spital- oder andere Rechnungen erhalten und darum bitten müssen. Beim System Tiers payant erhalten Patienten zum Teil nur eine summarische Zusammenstellung von Spital-, Arzt- oder weiteren Rechnungen. Dies obwohl der Patient gemäss Artikel 42 Absatz 3 KVG in jedem Fall eine Rechnung oder eine Rechnungskopie erhalten sollte. Die Patienten, also die Leistungsempfänger, haben in diesem Fall nicht die Möglichkeit, zu prüfen, ob der Leistungserbringer die Rechnung korrekt ausgestellt hat. Ein Versicherer ist nicht in der Lage, endgültig zu prüfen, wie viele und welche Behandlungen oder welche Medikamente ein Patient erhalten hat. Ein Patient ist auch nicht in der Lage, diese Rechnung zu prüfen, wenn er sie nicht einmal erhält. Ein solches System, in welchem eine Rechnung bezahlt wird, ohne dass sie vom Leistungsempfänger geprüft wird, gibt es in der Privatwirtschaft sonst nicht. Dort werden Rechnungen geprüft: z. B. über einen Wareneingang, der die</p><p>erhaltenen Waren prüft, oder einen Projektleiter, der eingehende Lieferantenrechnungen freigibt. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch konsequentes Versenden der Rechnungen etliche irrtümlich verrechnete Positionen aufgedeckt werden und damit Kosten gesenkt werden.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) äussert sich klar zu den Zuständigkeiten für die Zustellung der Rechnungen an die Patientinnen und Patienten. Artikel 42 Absatz 3 KVG verpflichtet den Leistungserbringer, dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zuzustellen. Im System des Tiers garant ist das die versicherte Person, im System des Tiers payant der Versicherer. Im zweiten Fall sieht Artikel 42 Absatz 3 KVG vor, dass die versicherte Person eine Kopie der Rechnung erhält, die an den Versicherer gegangen ist. Die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) hat festgelegt, wer der versicherten Person die Rechnungskopie im System des Tiers payant zukommen lässt. Artikel 59 Absatz 4 KVV besagt, dass es der Leistungserbringer ist, wobei er mit dem Versicherer vereinbaren kann, dass dieser die Rechnungskopie zustellt. Die Tarifpartner treffen diesbezügliche Vereinbarungen in der Regel in den Tarifverträgen.</p><p>Dem Bundesrat ist das Problem mit der Umsetzung dieser Bestimmungen bekannt, und es ist ihm ein Anliegen, mit der Schaffung von mehr Transparenz eine bessere Rechnungskontrolle durch die versicherte Person zu ermöglichen. Daher wurde die mangelhafte Umsetzung der obenerwähnten gesetzlichen Regelungen bereits verschiedentlich mit den Versicherern diskutiert. Es wurde vereinbart, den Verbänden der Leistungserbringer die gesetzlichen Prinzipien in Erinnerung zu rufen und den Nutzen der Rechnungszustellung an die Versicherten für das System aufzuzeigen. Sollte dieses Vorgehen nicht die gewünschte Wirkung erzielen, ist es Sache der Versicherer, den Willen des Gesetzgebers durchzusetzen. Sie können mit den Leistungserbringern vereinbaren, dass die Versicherer für die Zustellung der Rechnungskopien zuständig sind, oder sich an das zuständige Gericht wenden, um aufgrund von Artikel 59 KVG die Verhängung einer angemessenen Sanktion zu verlangen. Ein Bericht ist nicht zweckmässig, da das Gesetz klar ist und die Instrumente zu dessen Umsetzung in den Händen der Partner liegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie Artikel 42 Absatz 3 KVG eingehalten wird, wonach Patienten von jeglichen Behandlungen/Leistungen eine verständliche Rechnung oder Rechnungskopie erhalten. Im entsprechenden Bericht sind auch Massnahmen vorzuschlagen, wie sichergestellt werden kann, dass alle Patienten unaufgefordert die Rechnung erhalten.</p>
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