Chaotische Steuerpraxis auf Bundesebene. Privateigentum besser schützen

ShortId
15.3461
Id
20153461
Updated
28.07.2023 06:05
Language
de
Title
Chaotische Steuerpraxis auf Bundesebene. Privateigentum besser schützen
AdditionalIndexing
2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Ja.</p><p>2. Die bisherigen rechtlichen Grundlagen gelten nach wie vor.</p><p>3. Da die SRG nicht Verfahrenspartei war, sind die Ausführungen des Bundesgerichtes für die SRG nicht unmittelbar bindend. Zudem hatte das Bundesgericht in der Hauptsache das Verhältnis Gebührenzahler-Billag/Bakom zu beurteilen, nicht aber die mehrwertsteuerliche Situation der SRG. Im Urteil wird denn auch in sehr genereller Form und in Anlehnung an die seinerzeitige Rechtsprechung zu den Kurtaxen erwähnt, dass die Einnahmen bei der SRG Subventionen darstellten. Aus diesem Grund prüft die ESTV die mehrwertsteuerliche Situation der SRG nach aktuell geltendem Recht auf verschiedenen Ebenen. Da diese Prüfung und deren Resultat das Steuerrechtsverhältnis der SRG betrifft, gilt das Steuergeheimnis, und Details können nicht bekanntgegeben werden. Jedoch erfolgt die Vorgehensweise der ESTV gegenüber der SRG nach denselben gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätzen, wie sie für sämtliche mehrwertsteuerpflichtigen Personen und Betriebe gleichermassen gelten.</p><p>4. Sofort umgesetzt wurde das Urteil, indem ab Mai 2015 keine Rechnungen mehr mit Mehrwertsteuer versandt wurden, die sich auf die Abgabeperiode ab April 2015 bezogen. Weiter wird den Gebührenzahlenden die Mehrwertsteuer, die sie für den Empfang ab April 2015 bereits bezahlt haben, von der nächsten Rechnung abgezogen. Zudem sind die ESTV und das Bakom daran, die weiteren Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils zu analysieren.</p><p>5. Das Bundesgericht hatte die Radio- und Fernsehempfangsgebühr in ständiger Rechtsprechung als Regalgebühr bezeichnet, zuletzt im Jahr 2010 (Entscheid 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2, mit Verweis auf BGE 121 II 183 E. 3). Im vorliegend thematisierten Entscheid (2C_882/2014 vom 13. April 2015, insb. E. 6.7) hat es seine Praxis geändert und beurteilt die Empfangsgebühr nun - in einem rein mehrwertsteuerrechtlichen Kontext und ohne sich definitiv festzulegen - als hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter unterstützen zu können. Damit ist die Empfangsgebühr "eher als eine Zwecksteuer oder Abgabe sui generis" (E. 6.7) zu qualifizieren. Nicht zu entscheiden hatte das Bundesgericht, ob die Abgabe verfassungsrechtlich als Steuer gilt und, falls das der Fall wäre, ob für die Erhebung der Steuer eine genügende Grundlage in der Bundesverfassung besteht. Dem Bundesgericht stellte sich im Wesentlichen die Frage, ob aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht der Gebührenzahlung eine unmittelbare Gegenleistung des Bundes gegenübersteht. Diese Frage hat das Gericht verneint.</p><p>Schon vor dem Bundesgerichtsentscheid haben Bundesrat und Bundesversammlung erkannt, dass sich der Charakter der heutigen Empfangsgebühren aufgrund der technischen Entwicklung faktisch verändert hat. Es ist heute nicht mehr praktikabel, die Gebührenpflicht an das Vorhandensein eines Empfangsgeräts zu knüpfen, da die heute üblichen, multifunktionalen Geräte (z. B. Smartphones) neben anderen Funktionen auch zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen in der Lage sind. Vor diesem Hintergrund wurde die Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (SR 784.40; Geschäftsnummer 13.048) verabschiedet. Das revidierte Gesetz spricht allgemeiner als das geltende von einer "Abgabe" für Radio und Fernsehen und knüpft die Abgabepflicht an das Bestehen von Haushalten und Unternehmen. Bei den Haushalten gilt ein Einheitstarif, bei den Unternehmen ist die Abgabepflicht nach dem Umsatz abgestuft. Gemäss der Botschaft kann diese geräteunabhängige Abgabe als "Kostenanlastungsabgabe" qualifiziert und auf Artikel 93 der Bundesverfassung gestützt werden (BBl 2013 4975, 5040, mit Hinweis auf ein zugrunde liegendes juristisches Gutachten).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesgerichtsentscheid 2C_882/2014 vom 13. April 2015 wirft diverse Fragen auf. Im Zentrum steht letztlich die Frage nach dem Schutz des Privateigentums. Gemäss herrschender Lehre teilen sich die öffentlichen Abgaben in Kausalabgaben und Steuern. Bei Kausalabgaben genügt eine gesetzliche Grundlage, für die Erhebung von Steuern durch den Bund aber ist eine Verfassungskompetenz zwingend. Haben gemischte Abgaben einen fiskalischen Anteil (und nicht reinen Entgeltscharakter), sind sie der Kategorie Steuern zuzuordnen. </p><p>Das Erfordernis der Verfassungskompetenz wiederum hat zwei Gründe: Einerseits liegt die Steuerkompetenz in der Schweiz bei den Kantonen. Will der Bund neue Steuern erheben, ist hierfür Zustimmung von Volk und Ständen zwingend. Andererseits dient die verfassungsrechtliche Festschreibung eines Höchststeuersatzes dem Schutz des Privateigentums: Der Staat darf dem Bürger nicht mehr wegnehmen, als demokratisch beschlossen worden ist.</p><p>Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Ist er nach wie vor der Auffassung, dass für (alle) Steuern, welche der Bund erhebt, eine Verfassungskompetenz vonnöten ist?</p><p>2. Falls er diese Auffassung nicht teilt: Auf welchen referendumsfähigen Parlamentsbeschluss bzw. welche neue rechtliche Grundlage stützt er sich bei seiner Auffassung, die bisherigen rechtlichen Grundlagen würden nicht mehr gelten?</p><p>3. Falls er dem Bundesgerichtsurteil hier Folge zu leisten gedenkt: Wie verhält es sich - auch mit Blick auf Artikel 18 Absatz 2 Litera b des Mehrwertsteuergesetzes, die die im fraglichen Bundesgerichtsentscheid zum Vergleich herangezogenen Kurtaxen zum Inhalt hat - mit den Vorsteuerabzügen der SRG? Wird die Eidgenössische Steuerverwaltung hier entsprechende Rückforderungen stellen?</p><p>4. Welche nächsten Schritte planen Bundesrat und Verwaltung in dieser Angelegenheit?</p><p>5. Im RTVG ist nach wie vor von Empfangsgebühren (und nicht von Steuern) die Rede. Ist es nach Auffassung der Landesregierung opportun und einem demokratischen System würdig, dass der Charakter von Zwangsabgaben ändern kann, ohne dass sich Parlament und Volk - die für solche Entscheide zuständig wären - in entsprechender Weise haben verlauten lassen?</p>
  • Chaotische Steuerpraxis auf Bundesebene. Privateigentum besser schützen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Ja.</p><p>2. Die bisherigen rechtlichen Grundlagen gelten nach wie vor.</p><p>3. Da die SRG nicht Verfahrenspartei war, sind die Ausführungen des Bundesgerichtes für die SRG nicht unmittelbar bindend. Zudem hatte das Bundesgericht in der Hauptsache das Verhältnis Gebührenzahler-Billag/Bakom zu beurteilen, nicht aber die mehrwertsteuerliche Situation der SRG. Im Urteil wird denn auch in sehr genereller Form und in Anlehnung an die seinerzeitige Rechtsprechung zu den Kurtaxen erwähnt, dass die Einnahmen bei der SRG Subventionen darstellten. Aus diesem Grund prüft die ESTV die mehrwertsteuerliche Situation der SRG nach aktuell geltendem Recht auf verschiedenen Ebenen. Da diese Prüfung und deren Resultat das Steuerrechtsverhältnis der SRG betrifft, gilt das Steuergeheimnis, und Details können nicht bekanntgegeben werden. Jedoch erfolgt die Vorgehensweise der ESTV gegenüber der SRG nach denselben gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätzen, wie sie für sämtliche mehrwertsteuerpflichtigen Personen und Betriebe gleichermassen gelten.</p><p>4. Sofort umgesetzt wurde das Urteil, indem ab Mai 2015 keine Rechnungen mehr mit Mehrwertsteuer versandt wurden, die sich auf die Abgabeperiode ab April 2015 bezogen. Weiter wird den Gebührenzahlenden die Mehrwertsteuer, die sie für den Empfang ab April 2015 bereits bezahlt haben, von der nächsten Rechnung abgezogen. Zudem sind die ESTV und das Bakom daran, die weiteren Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils zu analysieren.</p><p>5. Das Bundesgericht hatte die Radio- und Fernsehempfangsgebühr in ständiger Rechtsprechung als Regalgebühr bezeichnet, zuletzt im Jahr 2010 (Entscheid 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2, mit Verweis auf BGE 121 II 183 E. 3). Im vorliegend thematisierten Entscheid (2C_882/2014 vom 13. April 2015, insb. E. 6.7) hat es seine Praxis geändert und beurteilt die Empfangsgebühr nun - in einem rein mehrwertsteuerrechtlichen Kontext und ohne sich definitiv festzulegen - als hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter unterstützen zu können. Damit ist die Empfangsgebühr "eher als eine Zwecksteuer oder Abgabe sui generis" (E. 6.7) zu qualifizieren. Nicht zu entscheiden hatte das Bundesgericht, ob die Abgabe verfassungsrechtlich als Steuer gilt und, falls das der Fall wäre, ob für die Erhebung der Steuer eine genügende Grundlage in der Bundesverfassung besteht. Dem Bundesgericht stellte sich im Wesentlichen die Frage, ob aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht der Gebührenzahlung eine unmittelbare Gegenleistung des Bundes gegenübersteht. Diese Frage hat das Gericht verneint.</p><p>Schon vor dem Bundesgerichtsentscheid haben Bundesrat und Bundesversammlung erkannt, dass sich der Charakter der heutigen Empfangsgebühren aufgrund der technischen Entwicklung faktisch verändert hat. Es ist heute nicht mehr praktikabel, die Gebührenpflicht an das Vorhandensein eines Empfangsgeräts zu knüpfen, da die heute üblichen, multifunktionalen Geräte (z. B. Smartphones) neben anderen Funktionen auch zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen in der Lage sind. Vor diesem Hintergrund wurde die Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (SR 784.40; Geschäftsnummer 13.048) verabschiedet. Das revidierte Gesetz spricht allgemeiner als das geltende von einer "Abgabe" für Radio und Fernsehen und knüpft die Abgabepflicht an das Bestehen von Haushalten und Unternehmen. Bei den Haushalten gilt ein Einheitstarif, bei den Unternehmen ist die Abgabepflicht nach dem Umsatz abgestuft. Gemäss der Botschaft kann diese geräteunabhängige Abgabe als "Kostenanlastungsabgabe" qualifiziert und auf Artikel 93 der Bundesverfassung gestützt werden (BBl 2013 4975, 5040, mit Hinweis auf ein zugrunde liegendes juristisches Gutachten).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesgerichtsentscheid 2C_882/2014 vom 13. April 2015 wirft diverse Fragen auf. Im Zentrum steht letztlich die Frage nach dem Schutz des Privateigentums. Gemäss herrschender Lehre teilen sich die öffentlichen Abgaben in Kausalabgaben und Steuern. Bei Kausalabgaben genügt eine gesetzliche Grundlage, für die Erhebung von Steuern durch den Bund aber ist eine Verfassungskompetenz zwingend. Haben gemischte Abgaben einen fiskalischen Anteil (und nicht reinen Entgeltscharakter), sind sie der Kategorie Steuern zuzuordnen. </p><p>Das Erfordernis der Verfassungskompetenz wiederum hat zwei Gründe: Einerseits liegt die Steuerkompetenz in der Schweiz bei den Kantonen. Will der Bund neue Steuern erheben, ist hierfür Zustimmung von Volk und Ständen zwingend. Andererseits dient die verfassungsrechtliche Festschreibung eines Höchststeuersatzes dem Schutz des Privateigentums: Der Staat darf dem Bürger nicht mehr wegnehmen, als demokratisch beschlossen worden ist.</p><p>Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Ist er nach wie vor der Auffassung, dass für (alle) Steuern, welche der Bund erhebt, eine Verfassungskompetenz vonnöten ist?</p><p>2. Falls er diese Auffassung nicht teilt: Auf welchen referendumsfähigen Parlamentsbeschluss bzw. welche neue rechtliche Grundlage stützt er sich bei seiner Auffassung, die bisherigen rechtlichen Grundlagen würden nicht mehr gelten?</p><p>3. Falls er dem Bundesgerichtsurteil hier Folge zu leisten gedenkt: Wie verhält es sich - auch mit Blick auf Artikel 18 Absatz 2 Litera b des Mehrwertsteuergesetzes, die die im fraglichen Bundesgerichtsentscheid zum Vergleich herangezogenen Kurtaxen zum Inhalt hat - mit den Vorsteuerabzügen der SRG? Wird die Eidgenössische Steuerverwaltung hier entsprechende Rückforderungen stellen?</p><p>4. Welche nächsten Schritte planen Bundesrat und Verwaltung in dieser Angelegenheit?</p><p>5. Im RTVG ist nach wie vor von Empfangsgebühren (und nicht von Steuern) die Rede. Ist es nach Auffassung der Landesregierung opportun und einem demokratischen System würdig, dass der Charakter von Zwangsabgaben ändern kann, ohne dass sich Parlament und Volk - die für solche Entscheide zuständig wären - in entsprechender Weise haben verlauten lassen?</p>
    • Chaotische Steuerpraxis auf Bundesebene. Privateigentum besser schützen

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