Transparenz bei Revisionen. Die Finma soll Umfang, Inhalt und die Revisionsgesellschaft bestimmen können
- ShortId
-
15.3477
- Id
-
20153477
- Updated
-
28.07.2023 06:17
- Language
-
de
- Title
-
Transparenz bei Revisionen. Die Finma soll Umfang, Inhalt und die Revisionsgesellschaft bestimmen können
- AdditionalIndexing
-
24;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Markt der Revisionsgesellschaften, die bei Grossbanken und Grossversicherungen Revisionen durchführen können, ist eng. Wenige Revisionsgesellschaften teilen ihn unter sich auf.</p><p>Die Revisionsgesellschaften sind heute direkt von ihren Auftraggebern abhängig. Es besteht bei den Revisionsgesellschaften ein Interessenkonflikt zwischen gesetzlichem Auftrag und der zu revidierenden Gesellschaft bzw. zwischen Kunde (Revisionsfirma) und Auftraggeberin (Bank oder Versicherung). Dieser Interessenkonflikt hindert die Revisionsfirmen daran, Missstände klar und deutlich zu benennen. Darum besteht heute die Gefahr, dass wichtige Informationen in den Revisionsberichten unterschlagen werden und dass der Finma, die sich auf die Revisionsberichte stützt, wichtige Informationen vorenthalten werden. Tritt nämlich eine Revisionsgesellschaft gegenüber ihrem Auftraggeber zu hart bzw. zu gründlich auf, riskiert die Revisionsgesellschaft, den Auftrag zu verlieren. Dieser Systemfehler führt dazu, dass Unklarheiten und Unstimmigkeiten oft auf informellen Kanälen zwischen den Chefetagen der Revisionsgesellschaft und dem Management der zu prüfenden Gesellschaft unter den Parteien "geregelt" werden. Diese Intransparenz und der systemimmanente Interessenkonflikt der Revisionsgesellschaften sind Gift für eine effektive und glaubwürdige Revision. Der Finma werden damit wichtige Revisionsergebnisse vorenthalten. Gespräche mit der Finma zeigen, dass dieser Missstand eine effiziente und effektive Arbeit der Finma erschwert bzw. zum Teil verunmöglicht. Es ist Zeit, die "Kumpanei" zwischen Finanzinstituten und Revisionsfirmen zu unterbinden.</p><p>Erhält die Finma die Kompetenz, die Revisionsfirmen zu bestimmen und den Auftrag der Revision zu definieren, erhalten wir die nötige Sicherheitsstufe, die eine Revision gemäss Gesetz erfüllen muss. Der Interessenkonflikt, der einen transparenten Finanzplatz verhindert, würde damit gelöst. Diese Ansicht teilen auch führende Exponenten der Finma.</p>
- <p>Die Motion erwähnt nur die Revisionsgesellschaften, welche begrifflich die Rechnungsprüfung (Financial Audit) durchführen. Aus der Begründung ist indes zu schliessen, dass mit der Motion in erster Linie die Prüfgesellschaften anvisiert werden, welche die prudenzielle Aufsichtsprüfung (Regulatory Audit) durchführen.</p><p>Das Parlament hat am 20. Juni 2014 die Änderung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) verabschiedet. Sowohl die Aufsicht über Revisionsunternehmen als auch diejenige über Prüfgesellschaften liegen seit dem 1. Januar 2015 in der Kompetenz der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Diese ist auch zuständig für die Zulassung der Revisions- und Prüfgesellschaften. Im Rahmen von Inspektionen vor Ort stellt sie u. a. sicher, dass aufsichtsrelevante Informationen in die Prüfberichte einfliessen. Interessenkonflikte, die durch die bisherige Doppelstellung der Prüfgesellschaften als Aufsichtsinstrumente der Finma und als gleichzeitig durch die Finma Beaufsichtigte entstehen konnten, wurden damit entschärft. Die Finma hat in einem Rundschreiben über das Prüfwesen (Finma-RS 2013/3) die Rolle der Prüfgesellschaften geregelt.</p><p>Gemäss Bericht des Bundesrates vom 18. Dezember 2014 "Die Finma und ihre Regulierungs- und Aufsichtstätigkeit" (Bericht in Umsetzung der Postulate Graber Konrad 12.4095, de Courten 12.4121, Schneeberger 12.4122 und de Buman 13.3282 über die Finma sowie ihre Regulierungs- und Aufsichtstätigkeit) ist die Beurteilung der Aufsichtsinstrumente der Finma durch verschiedene Experten und den Internationalen Währungsfonds (IWF) grundsätzlich positiv ausgefallen. Der IWF regt in seinem Bericht nach dem Financial Sector Assessment Program 2014 gleichwohl an, dass die externen aufsichtsrechtlichen Prüfer aus einem von den Beaufsichtigten alimentierten und von der Finma verwalteten Fonds anstatt direkt durch die Beaufsichtigten bezahlt werden.</p><p>1. Das von der Finma festgelegte Aufsichtskonzept folgt gemäss Artikel 24 Absatz 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag) einem risikobasierten Ansatz. Aufgrund ihrer Risikobewertungen entscheidet die Finma selber über die Art und Weise der einzusetzenden Aufsichtsinstrumente. Sie hat den Umfang und Inhalt der Aufsichtsprüfung pro Aufsichtsbereich gestützt auf die Finanzmarktprüfverordnung im Finma-RS 2013/3 festgelegt. Die Finma verfügt somit bereits über die von der Motion verlangte Kompetenz. Den Empfehlungen des IWF folgend, wird sie vermehrt selbst Vor-Ort-Prüfungen durchführen.</p><p>2. Die direkte Beauftragung der Prüfgesellschaften durch die Finma würde eine grundlegende Veränderung des geltenden Systems der Aufsichtsprüfung darstellen. Zu den Verbesserungen des bisherigen Prüfsystems, die mit der Änderung des RAG zur Bündelung der Aufsichtskompetenz über Prüfgesellschaften bei der RAB und dem Erlass des Finma-RS 2013/3 eingeführt wurden, gehört auch der neue Artikel 28a Absatz 2 Finmag. Diese Bestimmung erlaubt der Finma, in begründeten Fällen vom Beaufsichtigten den Wechsel der Prüfgesellschaft zu verlangen. Seit 2014 führt die Finma für alle Aufsichtsbereiche Erfolgskontrollen in Bezug auf die Entwicklung der Prüfkosten und die Qualität der Prüfungen durch. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Analyse, die im ersten Semester 2016 nach Abschluss der diesjährigen aufsichtsrechtlichen Berichtsperiode erwartet werden, wird die Finma gegebenenfalls Handlungsoptionen vorschlagen. Zu den möglichen Handlungsoptionen gehört dabei auch, eine Auftragserteilung durch die Finma einzuführen.</p><p>3. Die Finma wird auch die Frage der Auferlegung der Kosten im Rahmen der Wirkungsanalysen zu den jüngsten Änderungen im aufsichtsrechtlichen Prüfwesen abklären.</p><p>4. Artikel 27 Absatz 1 Finmag hält ausdrücklich fest, dass die Prüfgesellschaft der Finma Bericht über ihre Prüfungen zu erstatten und bei Feststellung schwerer Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen die Finma unverzüglich zu benachrichtigen hat. Zudem müssen die Finma und die RAB einander Auskunft erteilen und die Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung der anwendbaren Gesetze benötigen (Art. 28 Abs. 2 Finmag). Damit verfügt die Finma bereits über die von der Motion verlangten Informationen, auch ohne Auftraggeberin der Prüfgesellschaft zu sein.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Finanzmarktaufsichtsgesetz der Finma neu folgende Kompetenzen zu erteilen:</p><p>1. Die Finma soll Umfang und den Inhalt der Revisionen festlegen;</p><p>2. die Finma soll die Revisionsgesellschaft bestimmen und den Auftrag erteilen;</p><p>3. die Finma soll die Kosten für die Revisionen der zu prüfenden Gesellschaft auferlegen;</p><p>4. die Finma erhält als Auftraggeberin die Revisionsberichte der Revisionsgesellschaften.</p>
- Transparenz bei Revisionen. Die Finma soll Umfang, Inhalt und die Revisionsgesellschaft bestimmen können
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Markt der Revisionsgesellschaften, die bei Grossbanken und Grossversicherungen Revisionen durchführen können, ist eng. Wenige Revisionsgesellschaften teilen ihn unter sich auf.</p><p>Die Revisionsgesellschaften sind heute direkt von ihren Auftraggebern abhängig. Es besteht bei den Revisionsgesellschaften ein Interessenkonflikt zwischen gesetzlichem Auftrag und der zu revidierenden Gesellschaft bzw. zwischen Kunde (Revisionsfirma) und Auftraggeberin (Bank oder Versicherung). Dieser Interessenkonflikt hindert die Revisionsfirmen daran, Missstände klar und deutlich zu benennen. Darum besteht heute die Gefahr, dass wichtige Informationen in den Revisionsberichten unterschlagen werden und dass der Finma, die sich auf die Revisionsberichte stützt, wichtige Informationen vorenthalten werden. Tritt nämlich eine Revisionsgesellschaft gegenüber ihrem Auftraggeber zu hart bzw. zu gründlich auf, riskiert die Revisionsgesellschaft, den Auftrag zu verlieren. Dieser Systemfehler führt dazu, dass Unklarheiten und Unstimmigkeiten oft auf informellen Kanälen zwischen den Chefetagen der Revisionsgesellschaft und dem Management der zu prüfenden Gesellschaft unter den Parteien "geregelt" werden. Diese Intransparenz und der systemimmanente Interessenkonflikt der Revisionsgesellschaften sind Gift für eine effektive und glaubwürdige Revision. Der Finma werden damit wichtige Revisionsergebnisse vorenthalten. Gespräche mit der Finma zeigen, dass dieser Missstand eine effiziente und effektive Arbeit der Finma erschwert bzw. zum Teil verunmöglicht. Es ist Zeit, die "Kumpanei" zwischen Finanzinstituten und Revisionsfirmen zu unterbinden.</p><p>Erhält die Finma die Kompetenz, die Revisionsfirmen zu bestimmen und den Auftrag der Revision zu definieren, erhalten wir die nötige Sicherheitsstufe, die eine Revision gemäss Gesetz erfüllen muss. Der Interessenkonflikt, der einen transparenten Finanzplatz verhindert, würde damit gelöst. Diese Ansicht teilen auch führende Exponenten der Finma.</p>
- <p>Die Motion erwähnt nur die Revisionsgesellschaften, welche begrifflich die Rechnungsprüfung (Financial Audit) durchführen. Aus der Begründung ist indes zu schliessen, dass mit der Motion in erster Linie die Prüfgesellschaften anvisiert werden, welche die prudenzielle Aufsichtsprüfung (Regulatory Audit) durchführen.</p><p>Das Parlament hat am 20. Juni 2014 die Änderung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) verabschiedet. Sowohl die Aufsicht über Revisionsunternehmen als auch diejenige über Prüfgesellschaften liegen seit dem 1. Januar 2015 in der Kompetenz der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Diese ist auch zuständig für die Zulassung der Revisions- und Prüfgesellschaften. Im Rahmen von Inspektionen vor Ort stellt sie u. a. sicher, dass aufsichtsrelevante Informationen in die Prüfberichte einfliessen. Interessenkonflikte, die durch die bisherige Doppelstellung der Prüfgesellschaften als Aufsichtsinstrumente der Finma und als gleichzeitig durch die Finma Beaufsichtigte entstehen konnten, wurden damit entschärft. Die Finma hat in einem Rundschreiben über das Prüfwesen (Finma-RS 2013/3) die Rolle der Prüfgesellschaften geregelt.</p><p>Gemäss Bericht des Bundesrates vom 18. Dezember 2014 "Die Finma und ihre Regulierungs- und Aufsichtstätigkeit" (Bericht in Umsetzung der Postulate Graber Konrad 12.4095, de Courten 12.4121, Schneeberger 12.4122 und de Buman 13.3282 über die Finma sowie ihre Regulierungs- und Aufsichtstätigkeit) ist die Beurteilung der Aufsichtsinstrumente der Finma durch verschiedene Experten und den Internationalen Währungsfonds (IWF) grundsätzlich positiv ausgefallen. Der IWF regt in seinem Bericht nach dem Financial Sector Assessment Program 2014 gleichwohl an, dass die externen aufsichtsrechtlichen Prüfer aus einem von den Beaufsichtigten alimentierten und von der Finma verwalteten Fonds anstatt direkt durch die Beaufsichtigten bezahlt werden.</p><p>1. Das von der Finma festgelegte Aufsichtskonzept folgt gemäss Artikel 24 Absatz 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag) einem risikobasierten Ansatz. Aufgrund ihrer Risikobewertungen entscheidet die Finma selber über die Art und Weise der einzusetzenden Aufsichtsinstrumente. Sie hat den Umfang und Inhalt der Aufsichtsprüfung pro Aufsichtsbereich gestützt auf die Finanzmarktprüfverordnung im Finma-RS 2013/3 festgelegt. Die Finma verfügt somit bereits über die von der Motion verlangte Kompetenz. Den Empfehlungen des IWF folgend, wird sie vermehrt selbst Vor-Ort-Prüfungen durchführen.</p><p>2. Die direkte Beauftragung der Prüfgesellschaften durch die Finma würde eine grundlegende Veränderung des geltenden Systems der Aufsichtsprüfung darstellen. Zu den Verbesserungen des bisherigen Prüfsystems, die mit der Änderung des RAG zur Bündelung der Aufsichtskompetenz über Prüfgesellschaften bei der RAB und dem Erlass des Finma-RS 2013/3 eingeführt wurden, gehört auch der neue Artikel 28a Absatz 2 Finmag. Diese Bestimmung erlaubt der Finma, in begründeten Fällen vom Beaufsichtigten den Wechsel der Prüfgesellschaft zu verlangen. Seit 2014 führt die Finma für alle Aufsichtsbereiche Erfolgskontrollen in Bezug auf die Entwicklung der Prüfkosten und die Qualität der Prüfungen durch. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Analyse, die im ersten Semester 2016 nach Abschluss der diesjährigen aufsichtsrechtlichen Berichtsperiode erwartet werden, wird die Finma gegebenenfalls Handlungsoptionen vorschlagen. Zu den möglichen Handlungsoptionen gehört dabei auch, eine Auftragserteilung durch die Finma einzuführen.</p><p>3. Die Finma wird auch die Frage der Auferlegung der Kosten im Rahmen der Wirkungsanalysen zu den jüngsten Änderungen im aufsichtsrechtlichen Prüfwesen abklären.</p><p>4. Artikel 27 Absatz 1 Finmag hält ausdrücklich fest, dass die Prüfgesellschaft der Finma Bericht über ihre Prüfungen zu erstatten und bei Feststellung schwerer Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen die Finma unverzüglich zu benachrichtigen hat. Zudem müssen die Finma und die RAB einander Auskunft erteilen und die Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung der anwendbaren Gesetze benötigen (Art. 28 Abs. 2 Finmag). Damit verfügt die Finma bereits über die von der Motion verlangten Informationen, auch ohne Auftraggeberin der Prüfgesellschaft zu sein.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Finanzmarktaufsichtsgesetz der Finma neu folgende Kompetenzen zu erteilen:</p><p>1. Die Finma soll Umfang und den Inhalt der Revisionen festlegen;</p><p>2. die Finma soll die Revisionsgesellschaft bestimmen und den Auftrag erteilen;</p><p>3. die Finma soll die Kosten für die Revisionen der zu prüfenden Gesellschaft auferlegen;</p><p>4. die Finma erhält als Auftraggeberin die Revisionsberichte der Revisionsgesellschaften.</p>
- Transparenz bei Revisionen. Die Finma soll Umfang, Inhalt und die Revisionsgesellschaft bestimmen können
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