Vollzug von in der Schweiz ausgesprochenen Strafen in Mitgliedstaaten des Europarates. Lücken schliessen

ShortId
15.3510
Id
20153510
Updated
28.07.2023 05:43
Language
de
Title
Vollzug von in der Schweiz ausgesprochenen Strafen in Mitgliedstaaten des Europarates. Lücken schliessen
AdditionalIndexing
1216;1231;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 15. Mai 2015 haben die französischen Behörden dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt, dass die 14-jährige Freiheitsstrafe gegen Laurent Ségalat, die am 2. April 2014 vom Strafappellationshof des Waadtländer Kantonsgerichtes wegen vorsätzlicher Tötung ausgesprochen wurde, entsprechend den gesetzlichen Grundlagen in Frankreich nicht vollstreckt werden kann. Auf Antrag des Amtes für Strafvollzug des Kantons Waadt hatte das Bundesamt für Justiz am 6. Januar 2015 ein Begehren um Übertragung des Strafvollzugs gestellt, weil Ségalat in Frankreich lebt. Die Entscheidung der französischen Behörden scheint nicht anfechtbar zu sein.</p><p>Das Urteil des Strafappellationshofs des Waadtländer Kantonsgerichtes wurde am 30. September 2014 vom Bundesgericht bestätigt. Im Februar 2015 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerde von Laurent Ségalat als unzulässig erklärt.</p><p>Die Tageszeitung "24 heures" zitierte Folco Galli, Sprecher des Bundesamtes für Justiz, in der Ausgabe vom 20. Mai 2015, der in dieser Angelegenheit verlauten liess, dass sich die französischen Behörden auf das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343) stützten, um die Ablehnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe gegen Laurent Ségalat zu rechtfertigen. Dieses von den Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichnete Übereinkommen bezweckt insbesondere, "die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten weiterzuentwickeln". Das Übereinkommen ist in der Schweiz seit dem 1. Mai 1988 in Kraft.</p><p>Es ist inakzeptabel, dass sich ein Straftäter, dessen Verurteilung in der Schweiz unter Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention erfolgte, dem Vollzug seiner Strafe entziehen kann, indem er sich in einem Nachbarstaat niederlässt, der genau wie die Schweiz ein Mitgliedstaat des Europarates ist. Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen muss revidiert werden, sodass sich der Fall Ségalat nicht wiederholen kann.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist wie der Motionär der Ansicht, dass sich in der Schweiz strafrechtlich verurteilte Personen nicht dem Vollzug ihrer Strafe entziehen können dürfen. In Europa stehen der Schweiz, den Schengen-Staaten und den Mitgliedstaaten des Europarates verschiedene Instrumente zur Verfügung, damit sich eine rechtskräftig verurteilte Person ihrer Strafe nicht entziehen kann.</p><p>Das Europäische Auslieferungsübereinkommen wird angewendet, wenn sich eine straffällige Person, die in der Schweiz eine Freiheitsstrafe verbüssen muss, im Ausland befindet. Gemäss diesem Rechtsinstrument übergeben die Vertragsstaaten einander die Personen, die zur Strafverfolgung oder zum Strafvollzug gesucht werden. Das Übereinkommen umfasst des Weiteren eine Bestimmung, wonach der Staat, der seine Staatsangehörigen nicht ausliefert, auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den eigenen zuständigen Behörden unterbreiten muss, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Dabei handelt es sich um den Grundsatz "aut dedere, aut judicare", gemäss dem Straftäterinnen und Straftäter, die nicht ausgeliefert werden, strafrechtlich verfolgt werden müssen. Dieser Grundsatz ist in zahlreichen internationalen Rechtsinstrumenten verankert. Im vom Motionär genannten Fall haben die französischen Behörden zwar den Strafvollzug abgelehnt. Auf Ersuchen der Waadtländer Behörden ist es jedoch noch möglich, Frankreich über das Bundesamt für Justiz um die stellvertretende Strafverfolgung zu ersuchen.</p><p>Das schweizerische Ersuchen um Übernahme des Strafvollzugs stützte sich namentlich auf das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen. Beide Instrumente sind auf rechtskräftig verurteilte Personen anwendbar, die sich dem Vollzug oder dem weiteren Vollzug der Strafe entziehen, indem sie in ihren Herkunftsstaat fliehen. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen dieser Instrumente jedoch nicht erfüllt. Einerseits hat das Urteil gegen Laurent Ségalat erst nach seiner Ausreise aus der Schweiz nach Frankreich Rechtskraft erlangt, andererseits befand er sich nicht im Vollzug einer Freiheitsstrafe. Diese Instrumente werden in den betreffenden Vertragsstaaten praktisch gleich ausgelegt.</p><p>Das Schweizer Recht verfügt mit dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen bereits über die nötigen Verfahren für die stellvertretende Strafverfolgung sowie die Übernahme des Strafvollzugs. Das Anliegen des Motionärs, die Straflosigkeit zu vermeiden, ist in der Schweiz damit bereits umgesetzt. Dasselbe gilt für das Landesrecht der meisten Staaten des Europarates.</p><p>Eine internationale Regelung mit weiter gehenden Kooperationsmechanismen ist nicht erforderlich, denn das geltende Recht genügt. Darüber hinaus hat die Praxis gezeigt, dass die Übernahme des Strafvollzugs im Gegensatz zur stellvertretenden Strafverfolgung selten in Anspruch genommen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit sich Rechtssubjekte, die in der Schweiz strafrechtlich verurteilt wurden, ihrem Strafvollzug nicht entziehen können, indem sie sich in einem anderen Mitgliedstaat des Europarates niederlassen.</p>
  • Vollzug von in der Schweiz ausgesprochenen Strafen in Mitgliedstaaten des Europarates. Lücken schliessen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 15. Mai 2015 haben die französischen Behörden dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt, dass die 14-jährige Freiheitsstrafe gegen Laurent Ségalat, die am 2. April 2014 vom Strafappellationshof des Waadtländer Kantonsgerichtes wegen vorsätzlicher Tötung ausgesprochen wurde, entsprechend den gesetzlichen Grundlagen in Frankreich nicht vollstreckt werden kann. Auf Antrag des Amtes für Strafvollzug des Kantons Waadt hatte das Bundesamt für Justiz am 6. Januar 2015 ein Begehren um Übertragung des Strafvollzugs gestellt, weil Ségalat in Frankreich lebt. Die Entscheidung der französischen Behörden scheint nicht anfechtbar zu sein.</p><p>Das Urteil des Strafappellationshofs des Waadtländer Kantonsgerichtes wurde am 30. September 2014 vom Bundesgericht bestätigt. Im Februar 2015 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerde von Laurent Ségalat als unzulässig erklärt.</p><p>Die Tageszeitung "24 heures" zitierte Folco Galli, Sprecher des Bundesamtes für Justiz, in der Ausgabe vom 20. Mai 2015, der in dieser Angelegenheit verlauten liess, dass sich die französischen Behörden auf das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343) stützten, um die Ablehnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe gegen Laurent Ségalat zu rechtfertigen. Dieses von den Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichnete Übereinkommen bezweckt insbesondere, "die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten weiterzuentwickeln". Das Übereinkommen ist in der Schweiz seit dem 1. Mai 1988 in Kraft.</p><p>Es ist inakzeptabel, dass sich ein Straftäter, dessen Verurteilung in der Schweiz unter Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention erfolgte, dem Vollzug seiner Strafe entziehen kann, indem er sich in einem Nachbarstaat niederlässt, der genau wie die Schweiz ein Mitgliedstaat des Europarates ist. Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen muss revidiert werden, sodass sich der Fall Ségalat nicht wiederholen kann.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist wie der Motionär der Ansicht, dass sich in der Schweiz strafrechtlich verurteilte Personen nicht dem Vollzug ihrer Strafe entziehen können dürfen. In Europa stehen der Schweiz, den Schengen-Staaten und den Mitgliedstaaten des Europarates verschiedene Instrumente zur Verfügung, damit sich eine rechtskräftig verurteilte Person ihrer Strafe nicht entziehen kann.</p><p>Das Europäische Auslieferungsübereinkommen wird angewendet, wenn sich eine straffällige Person, die in der Schweiz eine Freiheitsstrafe verbüssen muss, im Ausland befindet. Gemäss diesem Rechtsinstrument übergeben die Vertragsstaaten einander die Personen, die zur Strafverfolgung oder zum Strafvollzug gesucht werden. Das Übereinkommen umfasst des Weiteren eine Bestimmung, wonach der Staat, der seine Staatsangehörigen nicht ausliefert, auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den eigenen zuständigen Behörden unterbreiten muss, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Dabei handelt es sich um den Grundsatz "aut dedere, aut judicare", gemäss dem Straftäterinnen und Straftäter, die nicht ausgeliefert werden, strafrechtlich verfolgt werden müssen. Dieser Grundsatz ist in zahlreichen internationalen Rechtsinstrumenten verankert. Im vom Motionär genannten Fall haben die französischen Behörden zwar den Strafvollzug abgelehnt. Auf Ersuchen der Waadtländer Behörden ist es jedoch noch möglich, Frankreich über das Bundesamt für Justiz um die stellvertretende Strafverfolgung zu ersuchen.</p><p>Das schweizerische Ersuchen um Übernahme des Strafvollzugs stützte sich namentlich auf das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen. Beide Instrumente sind auf rechtskräftig verurteilte Personen anwendbar, die sich dem Vollzug oder dem weiteren Vollzug der Strafe entziehen, indem sie in ihren Herkunftsstaat fliehen. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen dieser Instrumente jedoch nicht erfüllt. Einerseits hat das Urteil gegen Laurent Ségalat erst nach seiner Ausreise aus der Schweiz nach Frankreich Rechtskraft erlangt, andererseits befand er sich nicht im Vollzug einer Freiheitsstrafe. Diese Instrumente werden in den betreffenden Vertragsstaaten praktisch gleich ausgelegt.</p><p>Das Schweizer Recht verfügt mit dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen bereits über die nötigen Verfahren für die stellvertretende Strafverfolgung sowie die Übernahme des Strafvollzugs. Das Anliegen des Motionärs, die Straflosigkeit zu vermeiden, ist in der Schweiz damit bereits umgesetzt. Dasselbe gilt für das Landesrecht der meisten Staaten des Europarates.</p><p>Eine internationale Regelung mit weiter gehenden Kooperationsmechanismen ist nicht erforderlich, denn das geltende Recht genügt. Darüber hinaus hat die Praxis gezeigt, dass die Übernahme des Strafvollzugs im Gegensatz zur stellvertretenden Strafverfolgung selten in Anspruch genommen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit sich Rechtssubjekte, die in der Schweiz strafrechtlich verurteilt wurden, ihrem Strafvollzug nicht entziehen können, indem sie sich in einem anderen Mitgliedstaat des Europarates niederlassen.</p>
    • Vollzug von in der Schweiz ausgesprochenen Strafen in Mitgliedstaaten des Europarates. Lücken schliessen

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