Flankierende Massnahmen. Mehr Schutz und erhöhte Fürsorgepflicht für ältere Lohnabhängige
- ShortId
-
15.3514
- Id
-
20153514
- Updated
-
28.07.2023 05:49
- Language
-
de
- Title
-
Flankierende Massnahmen. Mehr Schutz und erhöhte Fürsorgepflicht für ältere Lohnabhängige
- AdditionalIndexing
-
44;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ältere Personen sind in der Schweiz auf dem Arbeitsmarkt stark benachteiligt. Bereits ab 50 ist es für arbeitslose Personen sehr schwierig, wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Umso wichtiger ist es, dass ältere Lohnabhängige vor Entlassungen besser geschützt werden.</p><p>Das Bundesgericht hat nun in einem Entscheid vom 12. November 2014 (BGer 4A_384/2014) festgehalten, dass Arbeitgeber gegenüber älteren Mitarbeitenden eine erhöhte Fürsorgepflicht haben. Im konkreten Fall handelte es sich um einen 59-jährigen Mitarbeiter mit 35 Dienstjahren, der entlassen worden war. Das Bundesgericht hat die Kündigungsfreiheit der Arbeitgeber eingeschränkt.</p><p>Generell ist festzustellen, dass die Situation vor allem der älteren Mitarbeitenden prekär ist. Sie finden kaum mehr eine neue Stelle. Speziell für Mitarbeitende ab 50 bis 55 Jahren braucht es einen erhöhten Schutz vor Kündigungen und eine Entschädigungspflicht, vergleichbar einem Sozialplan. Das Bundesgericht hat den Weg gewiesen. Nun gilt es, die erhöhte Fürsorgepflicht auch gesetzlich zu verankern. Das schafft auch Rechtssicherheit für beide Parteien, die Arbeitgeber und die Mitarbeitenden.</p>
- <p>Die Erwerbsquote der 55- bis 64-Jährigen lag im Jahr 2014 laut Schweizerischer Arbeitskräfteerhebung bei 74 Prozent und zählt im internationalen Vergleich zu den höchsten. Die Arbeitslosenquote von über 50-Jährigen lag im vergangenen Jahr mit 2,8 Prozent 0,4 Prozentpunkte unter dem schweizerischen Durchschnitt. Werden ältere Arbeitnehmende aber arbeitslos, brauchen sie länger als andere, um wieder eine Stelle zu finden. Um die Situation der älteren Arbeitnehmenden zu verbessern, wurde am 27. April 2015 die erste nationale Konferenz zum Thema "ältere Arbeitnehmende" durchgeführt. Diese Konferenz hat verschiedene Massnahmen beschlossen. So soll das Instrumentarium der Arbeitslosenversicherung mit den regionalen Arbeitsvermittlungszentren optimiert werden. Weiter haben sich die Kantone verpflichtet, eine Bestandesaufnahme zu machen und ein Monitoring bei den kantonalen Arbeitsmarktbehörden durchzuführen, um effiziente Massnahmen für die Wiedereingliederung zu dokumentieren. Wichtig ist ebenfalls die Weiterbildung. So empfiehlt die Konferenz, regelmässig sogenannte Standortbestimmungen betriebsintern durchzuführen. Zudem braucht es eine Sensibilisierung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Öffentlichkeit. Nicht selten sind im Übrigen ältere Arbeitnehmende negativen Vorurteilen ausgesetzt, die eine Einstellung erschweren. Dieses Bild muss korrigiert und die Potenziale älterer Mitarbeitender sollen in Zukunft verbessert aufgezeigt werden.</p><p>Der Bundesrat hat zum Thema "Verbesserung des Kündigungsschutzes" bereits Vorschläge unterbreitet. Im Jahr 2010 hat er einen Vorentwurf zur Revision des Obligationenrechtes in die Vernehmlassung geschickt. Darin schlug er namentlich vor, die Obergrenze für die Entschädigung auf zwölf Monatslöhne zu erhöhen. Aufgrund des heftigen Widerstands in der Vernehmlassung wurde die Vorlage sistiert. Der Bundesrat hat das EJPD und das WBF beauftragt, die missbräuchliche Kündigung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern sowie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die rechtmässig ihr Streikrecht ausgeübt haben, zu prüfen. Zurzeit werden zwei Studien zu diesen beiden Themen erstellt. Sobald der Bundesrat die Ergebnisse dieser Studien zur Kenntnis genommen hat, wird er entscheiden können, ob das geltende Recht in den genannten beiden Fällen oder ganz generell verschärft werden muss. Ausserdem wird gegenwärtig eine Evaluation des schweizerischen Antidiskriminierungsrechtes vorgenommen. Sie wird es ermöglichen, auf das Postulat Naef 12.3543, "Bericht zum Recht auf Schutz vor Diskriminierung", zu antworten, und den Zugang zur Justiz in der Schweiz in Fällen von Diskriminierung vertieft behandeln. Die Diskriminierung zufolge des Alters wird zwar von den genannten Studien nicht explizit erfasst, doch es spricht nichts dagegen, auch dieses Kriterium zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen.</p><p>Angesichts der laufenden Arbeiten zieht es der Bundesrat vor, in Bezug auf den Kündigungsschutz einen umfassenden Ansatz zu verfolgen. Er schliesst jedoch nicht aus, dass sich die aktuelle Rechtsprechung betreffend ältere Beschäftigte im Rahmen einer solchen umfassenden Revision in angemessener Form im Obligationenrecht niederschlagen kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Obligationenrecht dahingehend zu ergänzen, dass der Schutz für ältere Lohnabhängige vor Entlassungen verbessert wird. Es gilt auch, die bundesgerichtlich festgestellte erhöhte Fürsorgepflicht für ältere Beschäftigte gesetzlich zu verankern. Mitarbeitende müssen spätestens ab 55 Jahren vor Kündigungen geschützt werden, und es sind auch zusätzliche finanzielle Leistungen vorzusehen. Dem Parlament ist eine entsprechende Vorlage zur Gesetzesanpassung zu unterbreiten.</p>
- Flankierende Massnahmen. Mehr Schutz und erhöhte Fürsorgepflicht für ältere Lohnabhängige
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Ältere Personen sind in der Schweiz auf dem Arbeitsmarkt stark benachteiligt. Bereits ab 50 ist es für arbeitslose Personen sehr schwierig, wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Umso wichtiger ist es, dass ältere Lohnabhängige vor Entlassungen besser geschützt werden.</p><p>Das Bundesgericht hat nun in einem Entscheid vom 12. November 2014 (BGer 4A_384/2014) festgehalten, dass Arbeitgeber gegenüber älteren Mitarbeitenden eine erhöhte Fürsorgepflicht haben. Im konkreten Fall handelte es sich um einen 59-jährigen Mitarbeiter mit 35 Dienstjahren, der entlassen worden war. Das Bundesgericht hat die Kündigungsfreiheit der Arbeitgeber eingeschränkt.</p><p>Generell ist festzustellen, dass die Situation vor allem der älteren Mitarbeitenden prekär ist. Sie finden kaum mehr eine neue Stelle. Speziell für Mitarbeitende ab 50 bis 55 Jahren braucht es einen erhöhten Schutz vor Kündigungen und eine Entschädigungspflicht, vergleichbar einem Sozialplan. Das Bundesgericht hat den Weg gewiesen. Nun gilt es, die erhöhte Fürsorgepflicht auch gesetzlich zu verankern. Das schafft auch Rechtssicherheit für beide Parteien, die Arbeitgeber und die Mitarbeitenden.</p>
- <p>Die Erwerbsquote der 55- bis 64-Jährigen lag im Jahr 2014 laut Schweizerischer Arbeitskräfteerhebung bei 74 Prozent und zählt im internationalen Vergleich zu den höchsten. Die Arbeitslosenquote von über 50-Jährigen lag im vergangenen Jahr mit 2,8 Prozent 0,4 Prozentpunkte unter dem schweizerischen Durchschnitt. Werden ältere Arbeitnehmende aber arbeitslos, brauchen sie länger als andere, um wieder eine Stelle zu finden. Um die Situation der älteren Arbeitnehmenden zu verbessern, wurde am 27. April 2015 die erste nationale Konferenz zum Thema "ältere Arbeitnehmende" durchgeführt. Diese Konferenz hat verschiedene Massnahmen beschlossen. So soll das Instrumentarium der Arbeitslosenversicherung mit den regionalen Arbeitsvermittlungszentren optimiert werden. Weiter haben sich die Kantone verpflichtet, eine Bestandesaufnahme zu machen und ein Monitoring bei den kantonalen Arbeitsmarktbehörden durchzuführen, um effiziente Massnahmen für die Wiedereingliederung zu dokumentieren. Wichtig ist ebenfalls die Weiterbildung. So empfiehlt die Konferenz, regelmässig sogenannte Standortbestimmungen betriebsintern durchzuführen. Zudem braucht es eine Sensibilisierung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Öffentlichkeit. Nicht selten sind im Übrigen ältere Arbeitnehmende negativen Vorurteilen ausgesetzt, die eine Einstellung erschweren. Dieses Bild muss korrigiert und die Potenziale älterer Mitarbeitender sollen in Zukunft verbessert aufgezeigt werden.</p><p>Der Bundesrat hat zum Thema "Verbesserung des Kündigungsschutzes" bereits Vorschläge unterbreitet. Im Jahr 2010 hat er einen Vorentwurf zur Revision des Obligationenrechtes in die Vernehmlassung geschickt. Darin schlug er namentlich vor, die Obergrenze für die Entschädigung auf zwölf Monatslöhne zu erhöhen. Aufgrund des heftigen Widerstands in der Vernehmlassung wurde die Vorlage sistiert. Der Bundesrat hat das EJPD und das WBF beauftragt, die missbräuchliche Kündigung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern sowie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die rechtmässig ihr Streikrecht ausgeübt haben, zu prüfen. Zurzeit werden zwei Studien zu diesen beiden Themen erstellt. Sobald der Bundesrat die Ergebnisse dieser Studien zur Kenntnis genommen hat, wird er entscheiden können, ob das geltende Recht in den genannten beiden Fällen oder ganz generell verschärft werden muss. Ausserdem wird gegenwärtig eine Evaluation des schweizerischen Antidiskriminierungsrechtes vorgenommen. Sie wird es ermöglichen, auf das Postulat Naef 12.3543, "Bericht zum Recht auf Schutz vor Diskriminierung", zu antworten, und den Zugang zur Justiz in der Schweiz in Fällen von Diskriminierung vertieft behandeln. Die Diskriminierung zufolge des Alters wird zwar von den genannten Studien nicht explizit erfasst, doch es spricht nichts dagegen, auch dieses Kriterium zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen.</p><p>Angesichts der laufenden Arbeiten zieht es der Bundesrat vor, in Bezug auf den Kündigungsschutz einen umfassenden Ansatz zu verfolgen. Er schliesst jedoch nicht aus, dass sich die aktuelle Rechtsprechung betreffend ältere Beschäftigte im Rahmen einer solchen umfassenden Revision in angemessener Form im Obligationenrecht niederschlagen kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Obligationenrecht dahingehend zu ergänzen, dass der Schutz für ältere Lohnabhängige vor Entlassungen verbessert wird. Es gilt auch, die bundesgerichtlich festgestellte erhöhte Fürsorgepflicht für ältere Beschäftigte gesetzlich zu verankern. Mitarbeitende müssen spätestens ab 55 Jahren vor Kündigungen geschützt werden, und es sind auch zusätzliche finanzielle Leistungen vorzusehen. Dem Parlament ist eine entsprechende Vorlage zur Gesetzesanpassung zu unterbreiten.</p>
- Flankierende Massnahmen. Mehr Schutz und erhöhte Fürsorgepflicht für ältere Lohnabhängige
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