Familienverträglichkeit des Zivildienstes

ShortId
15.3516
Id
20153516
Updated
28.07.2023 05:41
Language
de
Title
Familienverträglichkeit des Zivildienstes
AdditionalIndexing
09;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat am 9. April 2014 das VBS beauftragt, die Studiengruppe Dienstpflichtsystem einzusetzen, und dieser den folgenden Auftrag gegeben: "Sie soll sich ganzheitlich mit dem Dienstpflichtsystem befassen. Dabei sollen verschiedene Möglichkeiten erarbeitet werden, um das Dienstpflichtsystem weiterzuentwickeln, und gestützt darauf konkrete Verbesserungsvorschläge und Modelle abgeleitet werden." Dieser ganzheitliche Auftrag umfasst auch gesellschaftliche Entwicklungen. Allerdings enthält der - nichtabschliessende - Katalog der Prüfaufträge an die Studiengruppe die Frage von Teilzeiteinsätzen nicht. Auch die bisherigen parlamentarischen Vorstösse, deren materielle Beantwortung der Bundesrat vom Ergebnis der Studiengruppe abhängig gemacht hat, thematisieren die Möglichkeit von Teilzeiteinsätzen nicht. Der Bundesrat wird vom Bericht der Studiengruppe Kenntnis nehmen und gestützt darauf das weitere Vorgehen bestimmen.</p><p>2. Gemäss Bundesverfassung hat der Bund den Erwerbsausfall, der aus Militär-, Zivil- oder Schutzdienst folgt, angemessen zu ersetzen. Das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft setzt diesen Verfassungsauftrag um: Die Erwerbsausfallentschädigung ersetzt angemessen den durch die Dienstleistung entstehenden Lohn- und Verdienstausfall. Sie vergütet weder die Dienstleistung selbst, noch entschädigt sie die während der Dienstleistung verrichtete Arbeit oder ausgeübte Funktion. Wollte man Dienstleistende, die Teilzeit arbeiten, gleich entschädigen wie solche, die Vollzeit arbeiten, müsste man das Erwerbsersatzgesetz (EOG; SR 834.1) anpassen. Für Väter mit Betreuungspflichten hat der Gesetzgeber jedoch die Zulage für Betreuungskosten eingeführt. Dienstleistende Personen, die mit Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen Dienst leisten, erhalten diese Zulage. Die dienstleistende Person muss den Nachweis der zusätzlichen Kosten erbringen. Das Total dieser zusätzlichen Kosten wird bis zum Maximum der Summe von 67 Franken pro Diensttag vergütet. Im Jahr 2014 haben insgesamt 86 Dienstleistende (53 Armee, 10 Zivildienst und 23 Zivilschutz) eine Zulage für Betreuungskosten bezogen. Dies entspricht 0,03 Prozent aller Dienstleistenden im Jahr 2014. Eine generelle Erhöhung der EO-Entschädigung für teilzeiterwerbstätige Väter mit Betreuungspflichten erscheint aufgrund der geringen Inanspruchnahme der Zulage für Betreuungskosten nicht erforderlich.</p><p>3. Väter können nur ausserhalb ihres Zivildienstes, der in Vollzeit zu leisten ist, Betreuungsaufgaben wahrnehmen.</p><p>Die Dienstpflicht kann - weil sie in Vollzeit zu erfüllen ist oder aus anderen Gründen - Schwierigkeiten in Berufs- und Privatleben verursachen. Davon betroffen sind insbesondere Väter, die Teilzeit arbeiten und familiäre Betreuungsaufgaben oder freiwillige Engagements wahrnehmen, und Selbstständigerwerbende in kleinen Unternehmen. Aus verschiedenen Gründen kann es für die Dienstpflichtigen sehr schwierig sein, für ihre beruflichen und familiären Pflichten eine Stellvertretung zu finden. Die Dienstpflicht kann in Einzelfällen trotz der Möglichkeit der Dienstverschiebung zu substanziellen finanziellen Einbussen führen, sei es durch ungedeckte Mehrkosten oder durch entgangenen Gewinn. Insgesamt betroffen ist aber nur eine kleine Minderheit aller Dienstpflichtigen.</p><p>In gewissen Einsatzbereichen besteht heute ein gesellschaftlicher Bedarf nach Teilzeiteinsätzen, der künftig voraussichtlich noch zunehmen wird. Dies betrifft insbesondere die Betreuung von Kindern und von Menschen im ambulanten oder privaten Bereich. Die Pflicht, den Zivildienst im Vollzeitpensum zu leisten, verunmöglicht aktuell solche Einsätze. Mit Teilzeiteinsätzen könnten neue sinnvolle Einsätze dort geschaffen werden, wo Ressourcen fehlen. Solche Einsätze könnten insbesondere auch einen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie und damit zum Erfolg der Fachkräfte-Initiative leisten.</p><p>Der Bundesrat erwartet den Bericht der Studiengruppe Dienstpflichtsystem. Abhängig von dessen Ergebnissen wird das WBF die Einführung der Möglichkeit, den Zivildienst in Teilzeit zu leisten, weiter prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das aktuelle System der Wehrpflicht mit Erwerbsersatz begünstigt Familien mit traditionellem Rollenmodell (der Vater arbeitet Vollzeit, die Mutter betreut die Kinder) gegenüber Familien mit anderen Rollenverteilungen. Der Zivildienst ist heute so organisiert, dass die Anwesenheit respektive zeitliche Verfügbarkeit vollzeitlich ist.</p><p>Diese Situation ist nicht mehr zeitgerecht, da auch Zivildienstleistende in ihrem Berufsleben teilzeitlich tätig sind und je länger, je öfters als Ergänzung familiäre Betreuungspflichten oder Freiwilligenarbeit übernehmen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Bestehen seitens des Bundesrates Pläne, das Dienstpflichtsystem zeitgemäss anzupassen, sodass aktive Väter nicht länger benachteiligt werden?</p><p>2. EO: Weshalb wird bei der Entschädigung nur Erwerbs-, nicht aber Familienarbeit berücksichtigt? Welche Möglichkeiten bestehen, die Erwerbsersatzordnung derart umzugestalten, dass Väter mit Betreuungspflichten während ihrer Dienstpflicht gleich entschädigt werden wie Vollzeit arbeitende Väter?</p><p>3. Betreuung: Welche Möglichkeiten bestehen, dass Väter während ihrer Dienstzeit trotzdem Betreuungspflichten für ihre Kinder wahrnehmen?</p>
  • Familienverträglichkeit des Zivildienstes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat am 9. April 2014 das VBS beauftragt, die Studiengruppe Dienstpflichtsystem einzusetzen, und dieser den folgenden Auftrag gegeben: "Sie soll sich ganzheitlich mit dem Dienstpflichtsystem befassen. Dabei sollen verschiedene Möglichkeiten erarbeitet werden, um das Dienstpflichtsystem weiterzuentwickeln, und gestützt darauf konkrete Verbesserungsvorschläge und Modelle abgeleitet werden." Dieser ganzheitliche Auftrag umfasst auch gesellschaftliche Entwicklungen. Allerdings enthält der - nichtabschliessende - Katalog der Prüfaufträge an die Studiengruppe die Frage von Teilzeiteinsätzen nicht. Auch die bisherigen parlamentarischen Vorstösse, deren materielle Beantwortung der Bundesrat vom Ergebnis der Studiengruppe abhängig gemacht hat, thematisieren die Möglichkeit von Teilzeiteinsätzen nicht. Der Bundesrat wird vom Bericht der Studiengruppe Kenntnis nehmen und gestützt darauf das weitere Vorgehen bestimmen.</p><p>2. Gemäss Bundesverfassung hat der Bund den Erwerbsausfall, der aus Militär-, Zivil- oder Schutzdienst folgt, angemessen zu ersetzen. Das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft setzt diesen Verfassungsauftrag um: Die Erwerbsausfallentschädigung ersetzt angemessen den durch die Dienstleistung entstehenden Lohn- und Verdienstausfall. Sie vergütet weder die Dienstleistung selbst, noch entschädigt sie die während der Dienstleistung verrichtete Arbeit oder ausgeübte Funktion. Wollte man Dienstleistende, die Teilzeit arbeiten, gleich entschädigen wie solche, die Vollzeit arbeiten, müsste man das Erwerbsersatzgesetz (EOG; SR 834.1) anpassen. Für Väter mit Betreuungspflichten hat der Gesetzgeber jedoch die Zulage für Betreuungskosten eingeführt. Dienstleistende Personen, die mit Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen Dienst leisten, erhalten diese Zulage. Die dienstleistende Person muss den Nachweis der zusätzlichen Kosten erbringen. Das Total dieser zusätzlichen Kosten wird bis zum Maximum der Summe von 67 Franken pro Diensttag vergütet. Im Jahr 2014 haben insgesamt 86 Dienstleistende (53 Armee, 10 Zivildienst und 23 Zivilschutz) eine Zulage für Betreuungskosten bezogen. Dies entspricht 0,03 Prozent aller Dienstleistenden im Jahr 2014. Eine generelle Erhöhung der EO-Entschädigung für teilzeiterwerbstätige Väter mit Betreuungspflichten erscheint aufgrund der geringen Inanspruchnahme der Zulage für Betreuungskosten nicht erforderlich.</p><p>3. Väter können nur ausserhalb ihres Zivildienstes, der in Vollzeit zu leisten ist, Betreuungsaufgaben wahrnehmen.</p><p>Die Dienstpflicht kann - weil sie in Vollzeit zu erfüllen ist oder aus anderen Gründen - Schwierigkeiten in Berufs- und Privatleben verursachen. Davon betroffen sind insbesondere Väter, die Teilzeit arbeiten und familiäre Betreuungsaufgaben oder freiwillige Engagements wahrnehmen, und Selbstständigerwerbende in kleinen Unternehmen. Aus verschiedenen Gründen kann es für die Dienstpflichtigen sehr schwierig sein, für ihre beruflichen und familiären Pflichten eine Stellvertretung zu finden. Die Dienstpflicht kann in Einzelfällen trotz der Möglichkeit der Dienstverschiebung zu substanziellen finanziellen Einbussen führen, sei es durch ungedeckte Mehrkosten oder durch entgangenen Gewinn. Insgesamt betroffen ist aber nur eine kleine Minderheit aller Dienstpflichtigen.</p><p>In gewissen Einsatzbereichen besteht heute ein gesellschaftlicher Bedarf nach Teilzeiteinsätzen, der künftig voraussichtlich noch zunehmen wird. Dies betrifft insbesondere die Betreuung von Kindern und von Menschen im ambulanten oder privaten Bereich. Die Pflicht, den Zivildienst im Vollzeitpensum zu leisten, verunmöglicht aktuell solche Einsätze. Mit Teilzeiteinsätzen könnten neue sinnvolle Einsätze dort geschaffen werden, wo Ressourcen fehlen. Solche Einsätze könnten insbesondere auch einen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie und damit zum Erfolg der Fachkräfte-Initiative leisten.</p><p>Der Bundesrat erwartet den Bericht der Studiengruppe Dienstpflichtsystem. Abhängig von dessen Ergebnissen wird das WBF die Einführung der Möglichkeit, den Zivildienst in Teilzeit zu leisten, weiter prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das aktuelle System der Wehrpflicht mit Erwerbsersatz begünstigt Familien mit traditionellem Rollenmodell (der Vater arbeitet Vollzeit, die Mutter betreut die Kinder) gegenüber Familien mit anderen Rollenverteilungen. Der Zivildienst ist heute so organisiert, dass die Anwesenheit respektive zeitliche Verfügbarkeit vollzeitlich ist.</p><p>Diese Situation ist nicht mehr zeitgerecht, da auch Zivildienstleistende in ihrem Berufsleben teilzeitlich tätig sind und je länger, je öfters als Ergänzung familiäre Betreuungspflichten oder Freiwilligenarbeit übernehmen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Bestehen seitens des Bundesrates Pläne, das Dienstpflichtsystem zeitgemäss anzupassen, sodass aktive Väter nicht länger benachteiligt werden?</p><p>2. EO: Weshalb wird bei der Entschädigung nur Erwerbs-, nicht aber Familienarbeit berücksichtigt? Welche Möglichkeiten bestehen, die Erwerbsersatzordnung derart umzugestalten, dass Väter mit Betreuungspflichten während ihrer Dienstpflicht gleich entschädigt werden wie Vollzeit arbeitende Väter?</p><p>3. Betreuung: Welche Möglichkeiten bestehen, dass Väter während ihrer Dienstzeit trotzdem Betreuungspflichten für ihre Kinder wahrnehmen?</p>
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