Kürzung des Vorsteuerabzugs im Verhältnis zu den Subventionen. Ist das Mehrwertsteuergesetz kohärent?
- ShortId
-
15.3519
- Id
-
20153519
- Updated
-
28.07.2023 05:43
- Language
-
de
- Title
-
Kürzung des Vorsteuerabzugs im Verhältnis zu den Subventionen. Ist das Mehrwertsteuergesetz kohärent?
- AdditionalIndexing
-
2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die mehrwertsteuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit die ihr in Rechnung gestellte Inland- und Einfuhrsteuer sowie die von ihr deklarierte Bezugssteuer als Vorsteuer in Abzug bringen. Verhältnismässig zu kürzen hat die steuerpflichtige Person ihren Vorsteuerabzug hingegen, wenn sie Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge erhält. Diese Pflicht zur Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Erhalt von Subventionen gilt seit Einführung der Mehrwertsteuer im Jahr 1995, obwohl sie an sich systemwidrig ist.</p><p>Der Bundesrat hat in der Vernehmlassungsvorlage und in der Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (08.053) eine Auslegeordnung zur Frage der Behandlung der Subventionen vorgenommen und drei Alternativen zur Diskussion gestellt.</p><p>In Alternative 1 sind Subventionen, die zur Finanzierung von steuerbaren Leistungen ausgerichtet werden, beim Empfänger oder bei der Empfängerin Teil des Entgelts und unterliegen der Mehrwertsteuer zum gleichen Satz wie die damit (mit)finanzierte Leistung. Diese Regelung hat gegenüber dem geltenden Recht zwei Vorteile: Zum einen fällt die Taxe occulte, die infolge der Vorsteuerkürzung entsteht, weg. Zum andern stärkt die Lösung die Ausrichtung auf Markterlöse und damit hin zu einer kundenorientierten und effizienten Leistungserbringung, da es für einen Subventionsempfänger im Hinblick auf die Mehrwertsteuer unerheblich ist, ob seine Erträge aus Subventionen oder aus Markterlösen bestehen. Damit wirkt sich die Lösung auch positiv auf die Wettbewerbsneutralität aus.</p><p>Der Interpellant zielt demgegenüber auf Alternative 3, in welcher Subventionen ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer befindliche Nichtentgelte sind und der Empfänger oder die Empfängerin keine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen hat. Wie bei Alternative 1 tritt keine Taxe occulte mehr auf. Nachteilig ist jedoch, dass der Druck auf effizientere Leistungserstellung gegenüber dem geltenden Recht sogar noch abnimmt. Die Wettbewerbsverzerrungen werden grösser. Es findet aufgrund des Nullsatzes auf Subventionen eine stärkere Ausrichtung der Subventionsempfänger weg von steuerbaren Marktentgelten hin zu Subventionserlösen statt. Längerfristig sinkt somit tendenziell die Ausrichtung auf Markt und Kunden zugunsten einer stärkeren Ausrichtung auf die Subventionsgeber (Politik).</p><p>Alternative 2 sieht analog dem EU-Recht eine Unterscheidung in steuerfreie "echte" und steuerbare "unechte" Subventionen vor. Auch hier gibt es keine Vorsteuerkürzung mehr. Da Alternative 2 die heute bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Leistungsverhältnis und Subventionen jedoch deutlich verstärkt, ist sie zur Lösung des Problems ungeeignet und wird nicht weiterverfolgt.</p><p>Die Auswirkungen der Alternativen 1 und 3 auf den Bundeshaushalt wären sehr unterschiedlich: Während Alternative 3 Mindereinnahmen von jährlich 1,1 bis 1,5 Milliarden Franken zur Folge hätte, ergäben sich bei Alternative 1 Mehreinnahmen, die jedoch nicht beziffert werden können.</p><p>Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 wurde die Frage des Vorsteuerabzugs bei Erhalt von Subventionen zwar andiskutiert, dann aber auf den Teil B der Mehrwertsteuerreform verschoben. Auf den Teil B ist das Parlament allerdings nicht eingetreten. Somit ist bei Erhalt von Subventionen nach wie vor der Vorsteuerabzug entsprechend zu kürzen.</p><p>Sollte eine Änderung der Regelung zur mehrwertsteuerlichen Behandlung ins Auge gefasst werden, spricht aus den obenerwähnten Gründen mehr für Alternative 1 als für die vom Interpellanten ins Spiel gebrachte Alternative 3. Der Bundesrat sieht daher keine Veranlassung, dem Parlament eine Änderung des Mehrwertsteuergesetzes im Sinne von Alternative 3 vorzuschlagen, wonach Subventionen weiterhin Nichtentgelte darstellen, der steuerpflichtige Empfänger oder die steuerpflichtige Empfängerin aber keine Kürzung des Vorsteuerabzugs mehr vorzunehmen hat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Artikel 28 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes werden die Vorsteuern aufgeführt, die steuerpflichtige Personen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abziehen können (die ihnen in Rechnung gestellte Inlandsteuer, die von ihnen deklarierte Bezugssteuer usw.).</p><p>Aus Artikel 28 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes geht ebenfalls hervor, dass die steuerpflichtige Person den Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen hat, wenn sie Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge erhält (Art. 28 Abs. 1 verweist auf Art. 33, der seinerseits auf Art. 18 Abs. 2 verweist).</p><p>Diese Regelung hat in der Praxis zur Folge, dass der steuerpflichtigen Person ein Teil der Subventionen zugunsten des Bundes verlorengeht. Mit anderen Worten: Da die steuerpflichtige Person den Vorsteuerabzug kürzen muss, nur weil sie Subventionen erhalten hat, wird ihr de facto ein Teil dieser Subventionen vom Fiskus wieder genommen.</p><p>Eine solche Regelung ist sehr fragwürdig. Die öffentliche Hand gewährt doch Subventionen, um gezielt bestimmte Arbeiten zu gewährleisten oder zu fördern, und nicht, um die Bundeskasse zu füllen. Wenn eine steuerpflichtige Person um ihren Anspruch gebracht wird, die ganze Vorsteuer abzuziehen, nur weil sie Subventionen erhalten hat, so reduziert der Bund faktisch die finanzielle Wirksamkeit der Subvention. Zugespitzt gesagt bewirkt die aktuelle Steuerregelung, dass Subventionen für steuerpflichtige Personen teilweise zweckentfremdet werden.</p><p>Wäre es vor diesem Hintergrund nicht angebracht, dass der Bundesrat die geltenden Steuervorschriften so ändert, dass die Höhe des Vorsteuerabzugs unabhängig ist von den erhaltenen Subventionen?</p>
- Kürzung des Vorsteuerabzugs im Verhältnis zu den Subventionen. Ist das Mehrwertsteuergesetz kohärent?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die mehrwertsteuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit die ihr in Rechnung gestellte Inland- und Einfuhrsteuer sowie die von ihr deklarierte Bezugssteuer als Vorsteuer in Abzug bringen. Verhältnismässig zu kürzen hat die steuerpflichtige Person ihren Vorsteuerabzug hingegen, wenn sie Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge erhält. Diese Pflicht zur Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Erhalt von Subventionen gilt seit Einführung der Mehrwertsteuer im Jahr 1995, obwohl sie an sich systemwidrig ist.</p><p>Der Bundesrat hat in der Vernehmlassungsvorlage und in der Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (08.053) eine Auslegeordnung zur Frage der Behandlung der Subventionen vorgenommen und drei Alternativen zur Diskussion gestellt.</p><p>In Alternative 1 sind Subventionen, die zur Finanzierung von steuerbaren Leistungen ausgerichtet werden, beim Empfänger oder bei der Empfängerin Teil des Entgelts und unterliegen der Mehrwertsteuer zum gleichen Satz wie die damit (mit)finanzierte Leistung. Diese Regelung hat gegenüber dem geltenden Recht zwei Vorteile: Zum einen fällt die Taxe occulte, die infolge der Vorsteuerkürzung entsteht, weg. Zum andern stärkt die Lösung die Ausrichtung auf Markterlöse und damit hin zu einer kundenorientierten und effizienten Leistungserbringung, da es für einen Subventionsempfänger im Hinblick auf die Mehrwertsteuer unerheblich ist, ob seine Erträge aus Subventionen oder aus Markterlösen bestehen. Damit wirkt sich die Lösung auch positiv auf die Wettbewerbsneutralität aus.</p><p>Der Interpellant zielt demgegenüber auf Alternative 3, in welcher Subventionen ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer befindliche Nichtentgelte sind und der Empfänger oder die Empfängerin keine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen hat. Wie bei Alternative 1 tritt keine Taxe occulte mehr auf. Nachteilig ist jedoch, dass der Druck auf effizientere Leistungserstellung gegenüber dem geltenden Recht sogar noch abnimmt. Die Wettbewerbsverzerrungen werden grösser. Es findet aufgrund des Nullsatzes auf Subventionen eine stärkere Ausrichtung der Subventionsempfänger weg von steuerbaren Marktentgelten hin zu Subventionserlösen statt. Längerfristig sinkt somit tendenziell die Ausrichtung auf Markt und Kunden zugunsten einer stärkeren Ausrichtung auf die Subventionsgeber (Politik).</p><p>Alternative 2 sieht analog dem EU-Recht eine Unterscheidung in steuerfreie "echte" und steuerbare "unechte" Subventionen vor. Auch hier gibt es keine Vorsteuerkürzung mehr. Da Alternative 2 die heute bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Leistungsverhältnis und Subventionen jedoch deutlich verstärkt, ist sie zur Lösung des Problems ungeeignet und wird nicht weiterverfolgt.</p><p>Die Auswirkungen der Alternativen 1 und 3 auf den Bundeshaushalt wären sehr unterschiedlich: Während Alternative 3 Mindereinnahmen von jährlich 1,1 bis 1,5 Milliarden Franken zur Folge hätte, ergäben sich bei Alternative 1 Mehreinnahmen, die jedoch nicht beziffert werden können.</p><p>Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 wurde die Frage des Vorsteuerabzugs bei Erhalt von Subventionen zwar andiskutiert, dann aber auf den Teil B der Mehrwertsteuerreform verschoben. Auf den Teil B ist das Parlament allerdings nicht eingetreten. Somit ist bei Erhalt von Subventionen nach wie vor der Vorsteuerabzug entsprechend zu kürzen.</p><p>Sollte eine Änderung der Regelung zur mehrwertsteuerlichen Behandlung ins Auge gefasst werden, spricht aus den obenerwähnten Gründen mehr für Alternative 1 als für die vom Interpellanten ins Spiel gebrachte Alternative 3. Der Bundesrat sieht daher keine Veranlassung, dem Parlament eine Änderung des Mehrwertsteuergesetzes im Sinne von Alternative 3 vorzuschlagen, wonach Subventionen weiterhin Nichtentgelte darstellen, der steuerpflichtige Empfänger oder die steuerpflichtige Empfängerin aber keine Kürzung des Vorsteuerabzugs mehr vorzunehmen hat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Artikel 28 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes werden die Vorsteuern aufgeführt, die steuerpflichtige Personen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abziehen können (die ihnen in Rechnung gestellte Inlandsteuer, die von ihnen deklarierte Bezugssteuer usw.).</p><p>Aus Artikel 28 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes geht ebenfalls hervor, dass die steuerpflichtige Person den Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen hat, wenn sie Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge erhält (Art. 28 Abs. 1 verweist auf Art. 33, der seinerseits auf Art. 18 Abs. 2 verweist).</p><p>Diese Regelung hat in der Praxis zur Folge, dass der steuerpflichtigen Person ein Teil der Subventionen zugunsten des Bundes verlorengeht. Mit anderen Worten: Da die steuerpflichtige Person den Vorsteuerabzug kürzen muss, nur weil sie Subventionen erhalten hat, wird ihr de facto ein Teil dieser Subventionen vom Fiskus wieder genommen.</p><p>Eine solche Regelung ist sehr fragwürdig. Die öffentliche Hand gewährt doch Subventionen, um gezielt bestimmte Arbeiten zu gewährleisten oder zu fördern, und nicht, um die Bundeskasse zu füllen. Wenn eine steuerpflichtige Person um ihren Anspruch gebracht wird, die ganze Vorsteuer abzuziehen, nur weil sie Subventionen erhalten hat, so reduziert der Bund faktisch die finanzielle Wirksamkeit der Subvention. Zugespitzt gesagt bewirkt die aktuelle Steuerregelung, dass Subventionen für steuerpflichtige Personen teilweise zweckentfremdet werden.</p><p>Wäre es vor diesem Hintergrund nicht angebracht, dass der Bundesrat die geltenden Steuervorschriften so ändert, dass die Höhe des Vorsteuerabzugs unabhängig ist von den erhaltenen Subventionen?</p>
- Kürzung des Vorsteuerabzugs im Verhältnis zu den Subventionen. Ist das Mehrwertsteuergesetz kohärent?
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