Fifa. Ermittlungen durch die Bundesanwaltschaft und die USA
- ShortId
-
15.3524
- Id
-
20153524
- Updated
-
28.07.2023 05:56
- Language
-
de
- Title
-
Fifa. Ermittlungen durch die Bundesanwaltschaft und die USA
- AdditionalIndexing
-
12;1216;1231;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Ein allfälliges Strafverfahren der USA gegen die Fifa würde sich nach dem US-amerikanischen Recht richten. Soweit die schweizerische Souveränität dadurch betroffen wäre, gälten die Schranken der Schweizer Rechtsordnung. In diesem Zusammenhang ist etwa Artikel 271 des Strafgesetzbuches zu nennen, der verbotene Handlungen für einen fremden Staat unter Strafe stellt.</p><p>2. Das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit ist ganz generell eine Voraussetzung dafür, dass die Schweiz einem ausländischen Rechtshilfeersuchen, worin namentlich um Erhebung von Beweisen oder um Auslieferung ersucht wird, stattgibt. Im Rechtshilfevertrag und auch im Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und den USA ist dieses Erfordernis explizit statuiert. Entsprechend prüft die zuständige schweizerische Behörde - wie auch vorliegend geschehen - immer, ob die dem ausländischen Ersuchen zugrunde liegende Tat nach schweizerischem Recht ebenfalls strafbar wäre.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet die Voraussetzungen für einen entsprechenden Hinweis als nicht gegeben. Wer allenfalls für eine Vorabinformation an die "New York Times" verantwortlich sein könnte, ist derzeit nämlich nicht bekannt. Die US-Partnerbehörden zeigten sich auf eine unverzüglich getätigte entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Justiz hin ebenfalls negativ überrascht und konnten keine weiteren Informationen zur Anwesenheit der Medienvertreter in Zürich liefern. Dass die um die Verhaftung ersuchenden US-Behörden mit einer Vorabinformation an die Medien die Aktion hätten gefährden wollen, ist eher unwahrscheinlich.</p><p>4. Die Bundesanwaltschaft ist in Anwendung von Artikel 320 des Strafgesetzbuches zuständig für die Verfolgung der Verletzung von Amtsgeheimnissen, sofern diese durch Mitglieder einer Bundesbehörde oder durch Beamte des Bundes begangen wurden. Konkrete Hinweise für eine derartige Amtsgeheimnisverletzung bestehen im vorliegenden Fall nicht. In Ermangelung entsprechender Verdachtsmomente besteht für die Bundesanwaltschaft damit kein Grund zu einer Verfahrenseröffnung.</p><p>5. Der Bundesrat verfügt im heutigen Zeitpunkt über keine konkreten Hinweise für die Verletzung eines Amtsgeheimnisses durch US-Beamte. Daher erachtet er eine Protestnote an das US Department of Justice als nicht angezeigt.</p><p>6. Es steht den Bundesbehörden nicht zu, darüber Auskunft zu geben, was Gegenstand eines ausländischen Untersuchungsverfahrens ist. Derartige Informationen unterstehen dem Amtsgeheimnis, an das die Bundesbehörden gebunden sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Soweit der Fall überblickt werden kann, erscheint klar, dass die primär im Fadenkreuz stehenden Personen hauptsächlich aus den USA und Lateinamerika stammen. Der Hauptbeschuldigte Chuck Blazer ist geständig, kriminell gehandelt und US-Recht verletzt zu haben. Die vorgeworfenen Delikte sind auf US-Boden passiert und nach US- und Schweizer Recht ganz oder teilweise doppelt strafbar.</p><p>Zu beachten ist jedoch, dass es bislang um Fernseh- und Werberechte der Kontinentalverbände und nicht der Fifa geht, welche im Fokus der Ermittlungen stehen. Sollte es in diesen Fällen zu Korruption gekommen sein, so ist die Schweiz davon nicht betroffen, da die Taten von einem US-Bürger begangen wurden, welcher gleichzeitig Sekretär des Concaf mit Sitz in Miami war.</p><p>Die Fifa ist ein Verein nach Schweizer Recht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht nur gegen Fifa-Funktionäre, sondern auch gegen die Fifa ermittelt werden soll. Dabei ist zu vermuten, dass die US-Justiz unter Anwendung von Druck die Fifa letztendlich zu massiven Strafzahlungen verpflichten wird.</p><p>Nachdem der Bundesrat in der Vergangenheit willfährig mit den US-Behörden und unter Umgehung sämtlicher rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze kooperiert hat, steht die begründete Furcht im Raum, dass man auch dieses Mal Schweizer Recht und den Schweizer Rechtsstaat opfern wird, wenn die USA dies fordern.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wird er das Schweizer Recht hochhalten und die Fifa, welche ein Verein nach Schweizer Recht ist, vor ungerechtfertigten Übergriffen der US-Justiz schützen?</p><p>2. Wird er respektive das Bundesamt für Justiz bei Rechtshilfegesuchen der USA genauestens darauf achten, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist?</p><p>3. Hat er gegenüber den US-Behörden darauf hingewiesen, dass die Involvierung von "New York Times"-Journalisten anlässlich der Verhaftung nicht mit einem Rechtsstaat vereinbar ist?</p><p>4. Wurde diese Amtsgeheimnisverletzung (Information der US-Journalisten im Voraus) durch die Bundesanwaltschaft untersucht? Und falls nein, wieso nicht?</p><p>5. Hat er eine entsprechende Protestnote an das US Department of Justice geschickt?</p><p>6. Ist dem Bundesamt respektive der Bundesanwaltschaft bekannt, ob die US-Justiz sich auch die Mühe macht, die Vergabe der Weltmeisterschaft 1994 unter die Lupe zu nehmen?</p>
- Fifa. Ermittlungen durch die Bundesanwaltschaft und die USA
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Ein allfälliges Strafverfahren der USA gegen die Fifa würde sich nach dem US-amerikanischen Recht richten. Soweit die schweizerische Souveränität dadurch betroffen wäre, gälten die Schranken der Schweizer Rechtsordnung. In diesem Zusammenhang ist etwa Artikel 271 des Strafgesetzbuches zu nennen, der verbotene Handlungen für einen fremden Staat unter Strafe stellt.</p><p>2. Das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit ist ganz generell eine Voraussetzung dafür, dass die Schweiz einem ausländischen Rechtshilfeersuchen, worin namentlich um Erhebung von Beweisen oder um Auslieferung ersucht wird, stattgibt. Im Rechtshilfevertrag und auch im Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und den USA ist dieses Erfordernis explizit statuiert. Entsprechend prüft die zuständige schweizerische Behörde - wie auch vorliegend geschehen - immer, ob die dem ausländischen Ersuchen zugrunde liegende Tat nach schweizerischem Recht ebenfalls strafbar wäre.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet die Voraussetzungen für einen entsprechenden Hinweis als nicht gegeben. Wer allenfalls für eine Vorabinformation an die "New York Times" verantwortlich sein könnte, ist derzeit nämlich nicht bekannt. Die US-Partnerbehörden zeigten sich auf eine unverzüglich getätigte entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Justiz hin ebenfalls negativ überrascht und konnten keine weiteren Informationen zur Anwesenheit der Medienvertreter in Zürich liefern. Dass die um die Verhaftung ersuchenden US-Behörden mit einer Vorabinformation an die Medien die Aktion hätten gefährden wollen, ist eher unwahrscheinlich.</p><p>4. Die Bundesanwaltschaft ist in Anwendung von Artikel 320 des Strafgesetzbuches zuständig für die Verfolgung der Verletzung von Amtsgeheimnissen, sofern diese durch Mitglieder einer Bundesbehörde oder durch Beamte des Bundes begangen wurden. Konkrete Hinweise für eine derartige Amtsgeheimnisverletzung bestehen im vorliegenden Fall nicht. In Ermangelung entsprechender Verdachtsmomente besteht für die Bundesanwaltschaft damit kein Grund zu einer Verfahrenseröffnung.</p><p>5. Der Bundesrat verfügt im heutigen Zeitpunkt über keine konkreten Hinweise für die Verletzung eines Amtsgeheimnisses durch US-Beamte. Daher erachtet er eine Protestnote an das US Department of Justice als nicht angezeigt.</p><p>6. Es steht den Bundesbehörden nicht zu, darüber Auskunft zu geben, was Gegenstand eines ausländischen Untersuchungsverfahrens ist. Derartige Informationen unterstehen dem Amtsgeheimnis, an das die Bundesbehörden gebunden sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Soweit der Fall überblickt werden kann, erscheint klar, dass die primär im Fadenkreuz stehenden Personen hauptsächlich aus den USA und Lateinamerika stammen. Der Hauptbeschuldigte Chuck Blazer ist geständig, kriminell gehandelt und US-Recht verletzt zu haben. Die vorgeworfenen Delikte sind auf US-Boden passiert und nach US- und Schweizer Recht ganz oder teilweise doppelt strafbar.</p><p>Zu beachten ist jedoch, dass es bislang um Fernseh- und Werberechte der Kontinentalverbände und nicht der Fifa geht, welche im Fokus der Ermittlungen stehen. Sollte es in diesen Fällen zu Korruption gekommen sein, so ist die Schweiz davon nicht betroffen, da die Taten von einem US-Bürger begangen wurden, welcher gleichzeitig Sekretär des Concaf mit Sitz in Miami war.</p><p>Die Fifa ist ein Verein nach Schweizer Recht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht nur gegen Fifa-Funktionäre, sondern auch gegen die Fifa ermittelt werden soll. Dabei ist zu vermuten, dass die US-Justiz unter Anwendung von Druck die Fifa letztendlich zu massiven Strafzahlungen verpflichten wird.</p><p>Nachdem der Bundesrat in der Vergangenheit willfährig mit den US-Behörden und unter Umgehung sämtlicher rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze kooperiert hat, steht die begründete Furcht im Raum, dass man auch dieses Mal Schweizer Recht und den Schweizer Rechtsstaat opfern wird, wenn die USA dies fordern.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wird er das Schweizer Recht hochhalten und die Fifa, welche ein Verein nach Schweizer Recht ist, vor ungerechtfertigten Übergriffen der US-Justiz schützen?</p><p>2. Wird er respektive das Bundesamt für Justiz bei Rechtshilfegesuchen der USA genauestens darauf achten, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist?</p><p>3. Hat er gegenüber den US-Behörden darauf hingewiesen, dass die Involvierung von "New York Times"-Journalisten anlässlich der Verhaftung nicht mit einem Rechtsstaat vereinbar ist?</p><p>4. Wurde diese Amtsgeheimnisverletzung (Information der US-Journalisten im Voraus) durch die Bundesanwaltschaft untersucht? Und falls nein, wieso nicht?</p><p>5. Hat er eine entsprechende Protestnote an das US Department of Justice geschickt?</p><p>6. Ist dem Bundesamt respektive der Bundesanwaltschaft bekannt, ob die US-Justiz sich auch die Mühe macht, die Vergabe der Weltmeisterschaft 1994 unter die Lupe zu nehmen?</p>
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