Anpassung der Finma-Anlagerichtlinien für Versicherungsgesellschaften
- ShortId
-
15.3538
- Id
-
20153538
- Updated
-
28.07.2023 05:56
- Language
-
de
- Title
-
Anpassung der Finma-Anlagerichtlinien für Versicherungsgesellschaften
- AdditionalIndexing
-
15;24;2846
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss den Anlagerichtlinien der Finanzmarktaufsicht (Finma) darf heute ein Versicherer keine Investitionen tätigen in Alters- und Pflegeheime oder auch z. B. in Sportstätten. Dies wird offenbar begründet mit schlecht verwertbaren Objekten und grossen Unsicherheiten bei der Bewertung und den Renditen von solchen Immobilien.</p><p>Schweizweit ist ein erhöhter Bedarf an Alters- und Pflegeheimen auszumachen aufgrund statistischer Erhebungen, allein schon die Altersdemografie macht diesbezüglich klare Ansagen. Die Kosten von neuen Alters- und Pflegeheimen werden den Steuerzahlenden in den Kantonen und Gemeinden aufgebürdet.</p><p>Aufgrund von Erfahrungswerten kann auch bei einem Alters- oder Pflegeheim eine Rendite erwirtschaftet werden, und eine spätere Umnutzung ist ebenso möglich wie bei anderen Bauten. Auch ist eine solche Liegenschaft sehr klar bewertbar.</p><p>Es ist nahezu paradox, wenn permanent über hohe Immobilienpreise geklagt wird, gleichzeitig fehlt den Kommunen das nötige Geld für dringend nötige Investitionen in die Infrastruktur, wie eben Alters- und Pflegeheime. Versicherer dürfen gemäss Finma keine solchen Investitionen tätigen, stattdessen investieren sie gezwungenermassen weiter in kommerzielle Immobilien und schrauben so weiter an der Preisspirale im Schweizer Immobilienmarkt.</p>
- <p>Im Bereich der Finanzmarktregulierung kommen auch der Finma insbesondere auf technischer Ausführungsebene Regulierungskompetenzen zu. Sie kann nach Massgabe der Gesetze und der Verordnungen des Bundesrates eigene Verordnungen oder Rundschreiben erlassen (Art. 7 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes). In Rundschreiben wie dem vom Motionär angesprochenen Finma-Rundschreiben 2008/18 (Anlagerichtlinien Versicherer) legt die Finma den Beaufsichtigten sowie der Öffentlichkeit offen, wie sie ihren Ermessensspielraum bei der Auslegung der Finanzmarktgesetze ausübt.</p><p>Im Bereich des gebundenen Vermögens hat die Finma die Kompetenz, zu entscheiden, welche Vermögenswerte sich als Werte des gebundenen Vermögens eignen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat keine Möglichkeit, zu intervenieren und der Finma vorzuschreiben, wie sie ihr Ermessen auszuüben hat. Vielmehr ist es im einzelnen Anwendungsfall Sache der Gerichte, die Ermessensausübung der Finma zu überprüfen.</p><p>Obwohl der Bundesrat Verständnis für die Anliegen des Motionärs betreffend die Finanzierung von Alters- und Pflegeheimen hat, gibt er zu bedenken, dass die Finma einheitliche Anlagegrundsätze zu berücksichtigen hat. Das gebundene Vermögen dient der Sicherstellung der Ansprüche von Versicherten in der Insolvenz des Versicherungsunternehmens, weshalb insbesondere die Grundsätze der Sicherheit, Rentabilität, Diversifikation und Liquidität zu beachten sind. Vor diesem Hintergrund lässt die Finma Anlagen in Alters- und Pflegeheime nur für das freie Vermögen zu, da die Bewertung solcher Liegenschaften mit grossen Unsicherheiten verbunden ist und sie bei einer Umnutzung deutlich an Wert verlieren können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Finma-Richtlinien - Rundschreiben 2008/18 - für gebundene Vermögen von Immobilien für Versicherer in Bezug auf Alters- und Pflegeheime, eventuell auch Sportstätten, anzupassen bzw. der Kategorie Mehrfamilien- und Geschäftshäuser zuzuweisen.</p>
- Anpassung der Finma-Anlagerichtlinien für Versicherungsgesellschaften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss den Anlagerichtlinien der Finanzmarktaufsicht (Finma) darf heute ein Versicherer keine Investitionen tätigen in Alters- und Pflegeheime oder auch z. B. in Sportstätten. Dies wird offenbar begründet mit schlecht verwertbaren Objekten und grossen Unsicherheiten bei der Bewertung und den Renditen von solchen Immobilien.</p><p>Schweizweit ist ein erhöhter Bedarf an Alters- und Pflegeheimen auszumachen aufgrund statistischer Erhebungen, allein schon die Altersdemografie macht diesbezüglich klare Ansagen. Die Kosten von neuen Alters- und Pflegeheimen werden den Steuerzahlenden in den Kantonen und Gemeinden aufgebürdet.</p><p>Aufgrund von Erfahrungswerten kann auch bei einem Alters- oder Pflegeheim eine Rendite erwirtschaftet werden, und eine spätere Umnutzung ist ebenso möglich wie bei anderen Bauten. Auch ist eine solche Liegenschaft sehr klar bewertbar.</p><p>Es ist nahezu paradox, wenn permanent über hohe Immobilienpreise geklagt wird, gleichzeitig fehlt den Kommunen das nötige Geld für dringend nötige Investitionen in die Infrastruktur, wie eben Alters- und Pflegeheime. Versicherer dürfen gemäss Finma keine solchen Investitionen tätigen, stattdessen investieren sie gezwungenermassen weiter in kommerzielle Immobilien und schrauben so weiter an der Preisspirale im Schweizer Immobilienmarkt.</p>
- <p>Im Bereich der Finanzmarktregulierung kommen auch der Finma insbesondere auf technischer Ausführungsebene Regulierungskompetenzen zu. Sie kann nach Massgabe der Gesetze und der Verordnungen des Bundesrates eigene Verordnungen oder Rundschreiben erlassen (Art. 7 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes). In Rundschreiben wie dem vom Motionär angesprochenen Finma-Rundschreiben 2008/18 (Anlagerichtlinien Versicherer) legt die Finma den Beaufsichtigten sowie der Öffentlichkeit offen, wie sie ihren Ermessensspielraum bei der Auslegung der Finanzmarktgesetze ausübt.</p><p>Im Bereich des gebundenen Vermögens hat die Finma die Kompetenz, zu entscheiden, welche Vermögenswerte sich als Werte des gebundenen Vermögens eignen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat keine Möglichkeit, zu intervenieren und der Finma vorzuschreiben, wie sie ihr Ermessen auszuüben hat. Vielmehr ist es im einzelnen Anwendungsfall Sache der Gerichte, die Ermessensausübung der Finma zu überprüfen.</p><p>Obwohl der Bundesrat Verständnis für die Anliegen des Motionärs betreffend die Finanzierung von Alters- und Pflegeheimen hat, gibt er zu bedenken, dass die Finma einheitliche Anlagegrundsätze zu berücksichtigen hat. Das gebundene Vermögen dient der Sicherstellung der Ansprüche von Versicherten in der Insolvenz des Versicherungsunternehmens, weshalb insbesondere die Grundsätze der Sicherheit, Rentabilität, Diversifikation und Liquidität zu beachten sind. Vor diesem Hintergrund lässt die Finma Anlagen in Alters- und Pflegeheime nur für das freie Vermögen zu, da die Bewertung solcher Liegenschaften mit grossen Unsicherheiten verbunden ist und sie bei einer Umnutzung deutlich an Wert verlieren können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Finma-Richtlinien - Rundschreiben 2008/18 - für gebundene Vermögen von Immobilien für Versicherer in Bezug auf Alters- und Pflegeheime, eventuell auch Sportstätten, anzupassen bzw. der Kategorie Mehrfamilien- und Geschäftshäuser zuzuweisen.</p>
- Anpassung der Finma-Anlagerichtlinien für Versicherungsgesellschaften
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