Bürokratieabbau. Emissionshandelssystem nur noch auf freiwilliger Basis

ShortId
15.3544
Id
20153544
Updated
28.07.2023 14:53
Language
de
Title
Bürokratieabbau. Emissionshandelssystem nur noch auf freiwilliger Basis
AdditionalIndexing
2446;52;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im gegenwärtigen System nehmen nur sehr wenige Unternehmen am EHS teil, von welchen rund 50 Unternehmen aufgrund ihrer Energieintensität nach Artikel 16 des CO2-Gesetzes zur Teilnahme gezwungen werden. Die Unternehmen erhalten vom Bund eine CO2-Emissionsmenge zugeteilt. Im Gegenzug werden die Unternehmen von der CO2-Abgabe befreit.</p><p>Das System in der aktuellen Ausgestaltung verursacht grossen finanziellen und personellen Aufwand für die Verwaltung, der in keinem Verhältnis zu der kaum nachweisbaren Umweltwirkung für die zur Teilnahme verpflichteten Unternehmen steht. Die Umweltwirkung des Systems ist fraglich, da keine konkreten Massnahmen umzusetzen sind und auch keine elektrische Energie berücksichtigt wird.</p><p>Es besteht in naher Zukunft keine Aussicht auf einen Zusammenschluss mit dem europäischen Emissionshandelssystem (EU-EHS), welches den Unternehmen zumindest mehr Handlungsspielraum einräumen würde. Dadurch entstehen Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen. Als Folge kämpfen diese Unternehmen mit einer wirtschaftlichen Unsicherheit bezüglich der Preise der Emissionsrechte. Trotzdem soll das EHS energieintensiven Unternehmen weiterhin - jedoch als freiwillige Option - erhalten bleiben. Durch die Streichung von Artikel 16 des CO2-Gesetzes wird allen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, durch ein Opt-in bzw. Opt-out ohne Verpflichtung am EHS teilzunehmen.</p>
  • <p>Der Bundesrat strebt eine Verknüpfung des Schweizer Emissionshandels mit demjenigen der EU an. Unter anderem führt die Schaffung eines gemeinsamen CO2-Marktes dazu, dass schweizerische Grossemittenten in Bezug auf ihre Reduktionsverpflichtungen gleich lange Spiesse wie ihre europäischen Konkurrenten erhalten. Ein Zusammenschluss des schweizerischen mit dem europäischen Emissionshandelssystem (EHS) bedingt, dass bestimmte Emittenten nach denselben Kriterien wie in der EU verpflichtend eingebunden sind und sich die Zuteilung der Emissionsrechte nach EU-weiten Benchmarks richtet. Ein Abrücken von dieser Voraussetzung würde die bereits in diesem Sektor weit fortgeschrittenen Verhandlungen mit der EU-Kommission gefährden und die Glaubwürdigkeit der Schweiz untergraben.</p><p>Bis zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit der EU hat der Bundesrat zur Abfederung möglicher Wettbewerbsnachteile für Schweizer EHS-Unternehmen im Oktober 2014 eine Härtefallregelung erlassen (vgl. Art. 55a der CO2-Verordnung; SR 641.711). Als direkte Folge haben sich die CO2-Preise in der Schweiz dem EU-Niveau angenähert. Ab einer Verknüpfung der beiden EHS gelten für Schweizer Unternehmen die gleichen Rahmenbedingungen wie für ihre europäische Konkurrenz.</p><p>EHS-Unternehmen sind von Gesetzes wegen von der CO2-Abgabe befreit. Wie bei der Abgabebefreiung auf Gesuch hin verursacht vor allem die Festlegung der Zielwerte, die beim EHS für die Zuteilung der Emissionsrechte mithilfe von Benchmarks hergeleitet werden, einen gewissen Initialaufwand. Dieser Prozess ist aber bei den Teilnehmern längst abgeschlossen. In der Abwicklung hat das EHS keinen nennenswerten Mehraufwand für die Verwaltung zur Folge. Das nationale Register, in dem die Emissionsrechte verwaltet werden, muss das Bundesamt für Umwelt ohnehin betreiben, um die völkerrechtliche Verpflichtung gemäss Kyoto-Protokoll zu erfüllen. Zudem sind auch andere befreite Unternehmen, die nicht am Emissionshandel teilnehmen - sich aber z. B. ausländische Zertifikate anrechnen oder Bescheinigungen für Mehrleistungen ausstellen lassen -, Inhaber eines Kontos im nationalen Register.</p><p>Erheblicher Mehraufwand würde hingegen sowohl für die Verwaltung wie auch für die Unternehmen entstehen, wenn die EHS-Unternehmen bei einem Austritt eine Befreiung von der CO2-Abgabe auf Gesuch hin anstreben. Dafür müssten sie vorgängig einen Zielvorschlag erarbeiten und die entsprechenden Massnahmen umsetzen. Mit der Teilnahme am EHS ist ihre Befreiung bis 2020 zugesichert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Emissionshandelssystem (EHS), an welchem aktuell rund 50 Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet sind, generell als freiwillige Option zurückzustufen. Hierfür wird der Bundesrat aufgefordert, Artikel 16 (Verpflichtung zur Teilnahme am EHS) des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) zu streichen.</p>
  • Bürokratieabbau. Emissionshandelssystem nur noch auf freiwilliger Basis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im gegenwärtigen System nehmen nur sehr wenige Unternehmen am EHS teil, von welchen rund 50 Unternehmen aufgrund ihrer Energieintensität nach Artikel 16 des CO2-Gesetzes zur Teilnahme gezwungen werden. Die Unternehmen erhalten vom Bund eine CO2-Emissionsmenge zugeteilt. Im Gegenzug werden die Unternehmen von der CO2-Abgabe befreit.</p><p>Das System in der aktuellen Ausgestaltung verursacht grossen finanziellen und personellen Aufwand für die Verwaltung, der in keinem Verhältnis zu der kaum nachweisbaren Umweltwirkung für die zur Teilnahme verpflichteten Unternehmen steht. Die Umweltwirkung des Systems ist fraglich, da keine konkreten Massnahmen umzusetzen sind und auch keine elektrische Energie berücksichtigt wird.</p><p>Es besteht in naher Zukunft keine Aussicht auf einen Zusammenschluss mit dem europäischen Emissionshandelssystem (EU-EHS), welches den Unternehmen zumindest mehr Handlungsspielraum einräumen würde. Dadurch entstehen Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen. Als Folge kämpfen diese Unternehmen mit einer wirtschaftlichen Unsicherheit bezüglich der Preise der Emissionsrechte. Trotzdem soll das EHS energieintensiven Unternehmen weiterhin - jedoch als freiwillige Option - erhalten bleiben. Durch die Streichung von Artikel 16 des CO2-Gesetzes wird allen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, durch ein Opt-in bzw. Opt-out ohne Verpflichtung am EHS teilzunehmen.</p>
    • <p>Der Bundesrat strebt eine Verknüpfung des Schweizer Emissionshandels mit demjenigen der EU an. Unter anderem führt die Schaffung eines gemeinsamen CO2-Marktes dazu, dass schweizerische Grossemittenten in Bezug auf ihre Reduktionsverpflichtungen gleich lange Spiesse wie ihre europäischen Konkurrenten erhalten. Ein Zusammenschluss des schweizerischen mit dem europäischen Emissionshandelssystem (EHS) bedingt, dass bestimmte Emittenten nach denselben Kriterien wie in der EU verpflichtend eingebunden sind und sich die Zuteilung der Emissionsrechte nach EU-weiten Benchmarks richtet. Ein Abrücken von dieser Voraussetzung würde die bereits in diesem Sektor weit fortgeschrittenen Verhandlungen mit der EU-Kommission gefährden und die Glaubwürdigkeit der Schweiz untergraben.</p><p>Bis zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit der EU hat der Bundesrat zur Abfederung möglicher Wettbewerbsnachteile für Schweizer EHS-Unternehmen im Oktober 2014 eine Härtefallregelung erlassen (vgl. Art. 55a der CO2-Verordnung; SR 641.711). Als direkte Folge haben sich die CO2-Preise in der Schweiz dem EU-Niveau angenähert. Ab einer Verknüpfung der beiden EHS gelten für Schweizer Unternehmen die gleichen Rahmenbedingungen wie für ihre europäische Konkurrenz.</p><p>EHS-Unternehmen sind von Gesetzes wegen von der CO2-Abgabe befreit. Wie bei der Abgabebefreiung auf Gesuch hin verursacht vor allem die Festlegung der Zielwerte, die beim EHS für die Zuteilung der Emissionsrechte mithilfe von Benchmarks hergeleitet werden, einen gewissen Initialaufwand. Dieser Prozess ist aber bei den Teilnehmern längst abgeschlossen. In der Abwicklung hat das EHS keinen nennenswerten Mehraufwand für die Verwaltung zur Folge. Das nationale Register, in dem die Emissionsrechte verwaltet werden, muss das Bundesamt für Umwelt ohnehin betreiben, um die völkerrechtliche Verpflichtung gemäss Kyoto-Protokoll zu erfüllen. Zudem sind auch andere befreite Unternehmen, die nicht am Emissionshandel teilnehmen - sich aber z. B. ausländische Zertifikate anrechnen oder Bescheinigungen für Mehrleistungen ausstellen lassen -, Inhaber eines Kontos im nationalen Register.</p><p>Erheblicher Mehraufwand würde hingegen sowohl für die Verwaltung wie auch für die Unternehmen entstehen, wenn die EHS-Unternehmen bei einem Austritt eine Befreiung von der CO2-Abgabe auf Gesuch hin anstreben. Dafür müssten sie vorgängig einen Zielvorschlag erarbeiten und die entsprechenden Massnahmen umsetzen. Mit der Teilnahme am EHS ist ihre Befreiung bis 2020 zugesichert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Emissionshandelssystem (EHS), an welchem aktuell rund 50 Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet sind, generell als freiwillige Option zurückzustufen. Hierfür wird der Bundesrat aufgefordert, Artikel 16 (Verpflichtung zur Teilnahme am EHS) des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) zu streichen.</p>
    • Bürokratieabbau. Emissionshandelssystem nur noch auf freiwilliger Basis

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