Bürokratieabbau. Allen Unternehmen die Befreiung von der CO2-Abgabe ermöglichen

ShortId
15.3545
Id
20153545
Updated
24.06.2025 23:41
Language
de
Title
Bürokratieabbau. Allen Unternehmen die Befreiung von der CO2-Abgabe ermöglichen
AdditionalIndexing
2446;52;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 94 der CO2-Verordnung zwingt Schweizer Unternehmen, eine Abgabe von aktuell 60 Franken pro Tonne CO2 zu bezahlen, während vergleichbare ausländische Konkurrenten in den umliegenden Ländern keine CO2-Abgaben zu leisten haben. Das Bundesamt für Umwelt hat beim Vollzug eine sehr restriktive Handhabung eingeführt und erschwert Industrieunternehmen und KMU den Zugang zu Zielvereinbarungen für die Befreiung von der CO2-Abgabe. Dieser Wettbewerbsnachteil für Schweizer Unternehmen muss korrigiert werden, indem die CO2-Verordnung und Ausführungsbestimmungen entsprechend angepasst werden.</p><p>Die CO2-Verordnung ist so zu ändern, dass sämtliche produzierende Branchen aus Industrie und Gewerbe sowie ausgewählte energieintensive Dienstleister wie Hotels sich von den Abgaben befreien lassen dürfen. Als Kriterium dafür soll die Nettobelastung aus der CO2-Abgabe nach Abzug der Rückverteilung gelten und nicht ihre Tätigkeiten gemäss Anhang 7 der CO2-Verordnung. Damit auch KMU Anreize zum Abschluss von Zielvereinbarungen erhalten, sind die Schwellenwerte für die Teilnahme von KMU (100 Tonnen CO2, Art. 66) ganz abzuschaffen.</p><p>Das Ziel einer umfassenden Energie- und Umweltpolitik sollte die Internalisierung von externen Effekten in Form von CO2-Emissionen sein. Im Durchschnitt tragen Unternehmen, die Zielvereinbarungen zwecks Befreiung eingehen, wesentlich mehr zur Erreichung dieses Zieles bei als solche, die Abgaben bezahlen und keine Zielvereinbarung abschliessen.</p>
  • <p>Das CO2-Gesetz (SR 641.71) verpflichtet den Bundesrat, befreiungsberechtigte Wirtschaftszweige zu bezeichnen und dabei die Belastung der CO2-Abgabe in Bezug auf die Wertschöpfung und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 2). Entsprechend hat der Bundesrat in Anhang 7 der CO2-Verordnung (SR 641.711) festgelegt, welche emissionsintensiven Tätigkeiten zur Abgabebefreiung berechtigen. Hintergrund dieser Bestimmung ist der Wille des Parlamentes, dass die Befreiung von der CO2-Abgabe nicht flächendeckend für alle zugänglich sein soll, sondern eine flankierende Massnahme für treibhausgasintensive Betriebe darstellt. Eine Abkehr von diesem Prinzip würde über die von der Motionärin geforderte Anpassung der CO2-Verordnung hinausgehen und eine Gesetzesänderung bedingen. Dass anstelle der Tätigkeiten die Nettobelastung aus der CO2-Abgabe nach Abzug der Rückverteilung ausschlaggebend sein soll, wurde in der parlamentarischen Beratung des geltenden CO2-Gesetzes abgelehnt. (AB 2011 S 148)</p><p>Als Gegenleistung für die Befreiung von der CO2-Abgabe müssen sich die Unternehmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichten. Dies bedingt bei den Unternehmen einen gewissen Aufwand für die Ausarbeitung eines Zielvorschlags, das jährliche Monitoring der Treibhausgasemissionen und allenfalls die Zusammenarbeit mit einer privaten Organisation. Aufseiten der zuständigen Bundesbehörden binden insbesondere die Prüfung des Zielvorschlags, die Überwachung der Verpflichtungen und die Rückerstattung der entrichteten Abgabe personelle Ressourcen. Unter diesem Gesichtspunkt läuft die Aufhebung der Mindestschwelle von 100 Tonnen CO2 pro Jahr der Forderung nach einem Bürokratieabbau entgegen. Zudem können sich bereits heute auch Unternehmen befreien, die weniger ausstossen, wenn sie sich mit anderen zusammenschliessen, um die Mindestschwelle zu erreichen.</p><p>Der Bundesrat will die CO2-Abgabe auf Brennstoffen auch nach 2020 weiterführen. Er wird dem Parlament im Rahmen der Klimagesetzgebung nach 2020 ohnehin auch Vorschläge für die Weiterentwicklung der Abgabebefreiung unterbreiten.</p><p>Bei einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat eine Abänderung der Motion wie folgt zu beantragen:</p><p>"Der Bundesrat wird beauftragt, für die Zeit nach 2020 allen Unternehmen aus Wirtschaftszweigen, die durch die CO2-Abgabe belastet werden, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit eine Befreiung von der CO2-Abgabe zu ermöglichen. Der Bundesrat wird dazu aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen für die Zeit nach 2020 entsprechend auszuarbeiten."</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, allen Unternehmen aus Wirtschaftszweigen, die durch die CO2-Abgabe belastet werden, eine Befreiung von der CO2-Abgabe zu ermöglichen. Dazu sind die übermässigen Einschränkungen der befreiungsberechtigten Unternehmen wie die Definition von Tätigkeiten nach Anhang 7 der CO2-Verordnung und die KMU-feindliche 100-Tonnen-Mindestemission (Art. 66) aufzuheben. Damit kann die Energiestrategie seitens Wirtschaft unterstützt und die Reduktion der CO2-Emissionen wirkungsvoll vorangetrieben werden. Um gleich lange Spiesse für Schweizer Unternehmen zu schaffen, wird der Bundesrat dazu aufgefordert, eine Änderung der CO2-Verordnung auszuarbeiten.</p>
  • Bürokratieabbau. Allen Unternehmen die Befreiung von der CO2-Abgabe ermöglichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 94 der CO2-Verordnung zwingt Schweizer Unternehmen, eine Abgabe von aktuell 60 Franken pro Tonne CO2 zu bezahlen, während vergleichbare ausländische Konkurrenten in den umliegenden Ländern keine CO2-Abgaben zu leisten haben. Das Bundesamt für Umwelt hat beim Vollzug eine sehr restriktive Handhabung eingeführt und erschwert Industrieunternehmen und KMU den Zugang zu Zielvereinbarungen für die Befreiung von der CO2-Abgabe. Dieser Wettbewerbsnachteil für Schweizer Unternehmen muss korrigiert werden, indem die CO2-Verordnung und Ausführungsbestimmungen entsprechend angepasst werden.</p><p>Die CO2-Verordnung ist so zu ändern, dass sämtliche produzierende Branchen aus Industrie und Gewerbe sowie ausgewählte energieintensive Dienstleister wie Hotels sich von den Abgaben befreien lassen dürfen. Als Kriterium dafür soll die Nettobelastung aus der CO2-Abgabe nach Abzug der Rückverteilung gelten und nicht ihre Tätigkeiten gemäss Anhang 7 der CO2-Verordnung. Damit auch KMU Anreize zum Abschluss von Zielvereinbarungen erhalten, sind die Schwellenwerte für die Teilnahme von KMU (100 Tonnen CO2, Art. 66) ganz abzuschaffen.</p><p>Das Ziel einer umfassenden Energie- und Umweltpolitik sollte die Internalisierung von externen Effekten in Form von CO2-Emissionen sein. Im Durchschnitt tragen Unternehmen, die Zielvereinbarungen zwecks Befreiung eingehen, wesentlich mehr zur Erreichung dieses Zieles bei als solche, die Abgaben bezahlen und keine Zielvereinbarung abschliessen.</p>
    • <p>Das CO2-Gesetz (SR 641.71) verpflichtet den Bundesrat, befreiungsberechtigte Wirtschaftszweige zu bezeichnen und dabei die Belastung der CO2-Abgabe in Bezug auf die Wertschöpfung und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 2). Entsprechend hat der Bundesrat in Anhang 7 der CO2-Verordnung (SR 641.711) festgelegt, welche emissionsintensiven Tätigkeiten zur Abgabebefreiung berechtigen. Hintergrund dieser Bestimmung ist der Wille des Parlamentes, dass die Befreiung von der CO2-Abgabe nicht flächendeckend für alle zugänglich sein soll, sondern eine flankierende Massnahme für treibhausgasintensive Betriebe darstellt. Eine Abkehr von diesem Prinzip würde über die von der Motionärin geforderte Anpassung der CO2-Verordnung hinausgehen und eine Gesetzesänderung bedingen. Dass anstelle der Tätigkeiten die Nettobelastung aus der CO2-Abgabe nach Abzug der Rückverteilung ausschlaggebend sein soll, wurde in der parlamentarischen Beratung des geltenden CO2-Gesetzes abgelehnt. (AB 2011 S 148)</p><p>Als Gegenleistung für die Befreiung von der CO2-Abgabe müssen sich die Unternehmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichten. Dies bedingt bei den Unternehmen einen gewissen Aufwand für die Ausarbeitung eines Zielvorschlags, das jährliche Monitoring der Treibhausgasemissionen und allenfalls die Zusammenarbeit mit einer privaten Organisation. Aufseiten der zuständigen Bundesbehörden binden insbesondere die Prüfung des Zielvorschlags, die Überwachung der Verpflichtungen und die Rückerstattung der entrichteten Abgabe personelle Ressourcen. Unter diesem Gesichtspunkt läuft die Aufhebung der Mindestschwelle von 100 Tonnen CO2 pro Jahr der Forderung nach einem Bürokratieabbau entgegen. Zudem können sich bereits heute auch Unternehmen befreien, die weniger ausstossen, wenn sie sich mit anderen zusammenschliessen, um die Mindestschwelle zu erreichen.</p><p>Der Bundesrat will die CO2-Abgabe auf Brennstoffen auch nach 2020 weiterführen. Er wird dem Parlament im Rahmen der Klimagesetzgebung nach 2020 ohnehin auch Vorschläge für die Weiterentwicklung der Abgabebefreiung unterbreiten.</p><p>Bei einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat eine Abänderung der Motion wie folgt zu beantragen:</p><p>"Der Bundesrat wird beauftragt, für die Zeit nach 2020 allen Unternehmen aus Wirtschaftszweigen, die durch die CO2-Abgabe belastet werden, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit eine Befreiung von der CO2-Abgabe zu ermöglichen. Der Bundesrat wird dazu aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen für die Zeit nach 2020 entsprechend auszuarbeiten."</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, allen Unternehmen aus Wirtschaftszweigen, die durch die CO2-Abgabe belastet werden, eine Befreiung von der CO2-Abgabe zu ermöglichen. Dazu sind die übermässigen Einschränkungen der befreiungsberechtigten Unternehmen wie die Definition von Tätigkeiten nach Anhang 7 der CO2-Verordnung und die KMU-feindliche 100-Tonnen-Mindestemission (Art. 66) aufzuheben. Damit kann die Energiestrategie seitens Wirtschaft unterstützt und die Reduktion der CO2-Emissionen wirkungsvoll vorangetrieben werden. Um gleich lange Spiesse für Schweizer Unternehmen zu schaffen, wird der Bundesrat dazu aufgefordert, eine Änderung der CO2-Verordnung auszuarbeiten.</p>
    • Bürokratieabbau. Allen Unternehmen die Befreiung von der CO2-Abgabe ermöglichen

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