Asyl für Verfolgte statt für Scheinasylanten

ShortId
15.3556
Id
20153556
Updated
28.07.2023 05:44
Language
de
Title
Asyl für Verfolgte statt für Scheinasylanten
AdditionalIndexing
2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die hohe Attraktivität unseres Landes für Scheinasylanten/"Wirtschaftsflüchtlinge" muss dringend gesenkt werden. Die Zahl der Gesuche steigt 2015 voraussichtlich auf 30 000, die Vollkosten belaufen sich auf mehrere Milliarden Franken pro Jahr. Es kommen vorab junge Männer, die in der privilegierten Lage sind, kriminellen Schleppern Tausende von Dollars für die Reise ins "Asylparadies" Schweiz zu zahlen. Bei Bundespräsidentin Sommaruga fehlt der politische Wille, die Probleme zu lösen.</p><p>Folgende Missstände seien erwähnt:</p><p>1. 2014 haben in der Schweiz rund 7000 Eritreer, vor allem angebliche Dienstverweigerer, ein Asylgesuch gestellt - in Österreich lediglich 105. Dies, obwohl das Schweizervolk im Juni 2013 beschlossen hat: "Dienstverweigerung ist kein Asylgrund." Auch die "illegale Ausreise" aus dem Herkunftsland darf kein Asylgrund sein.</p><p>2. Von den 46 643 Personen, die sich am 30. April 2015 im Asylprozess befanden, sind 30 717 "vorläufig aufgenommen". Sie haben ein rechtskräftig abgelehntes Gesuch, ihre Rückführung ist aber angeblich "vorläufig" nicht möglich. Die Rückführung ist regelmässig zu prüfen und vermehrt durchzusetzen.</p><p>3. Seit Jahren kündigt Frau Sommaruga eine Beschleunigung der Verfahren an. Für 550 Millionen Franken sollen neue regionale Zentren erstellt werden, wo die Verfahren (trotz Gratisanwalt!) rascher abgewickelt werden sollen.</p><p>Diese neuen Zentren sind überflüssig. Die Verfahren sind in den bestehenden (geschlossen zu führenden) Empfangs- und Verfahrenszentren durchzuführen und abzuschliessen. </p><p>Dies hat eine massive Abhaltewirkung gegenüber den 80 bis 90 Prozent Asylbewerbern, die keine echten Flüchtlinge sind, sondern junge Männer, die ein besseres Leben suchen.</p>
  • <p>1./4. Die heutigen Bundesstrukturen reichen nicht aus, um alle Asylsuchenden in den fünf bestehenden Empfangs- und Verfahrenszentren (1200 Plätze) unterzubringen und deren Asylverfahren dort rechtskräftig abzuschliessen. Die vom Motionär geforderte Beschleunigung der Asylverfahren und Unterbringung von Asylsuchenden während des Verfahrens in Bundesstrukturen zielt grundsätzlich in dieselbe Richtung wie die am 3. September 2014 vom Bundesrat beantragte und in der Sommersession 2015 vom Ständerat beschlossene Gesetzesvorlage zur Neustrukturierung des Asylbereichs (14.063). Im Gegensatz zur Forderung des Motionärs, wonach lediglich anerkannte Flüchtlinge auf die Kantone und Gemeinden verteilt werden sollen, sieht die Vorlage zur Neustrukturierung eine Verteilung auf die Kantone auch dann vor, wenn während des Asylverfahrens weitere Abklärungen notwendig sind (erweitertes Verfahren). Dies wurde im Rahmen der zweiten nationalen Asylkonferenz vom 28. März 2014 durch Vertreterinnen und Vertreter von Bund, Kantonen und Gemeinden/Städten einstimmig beschlossen. Mit der Neustrukturierung des Asylbereichs sollen sämtliche Personen in einem Dublin-Verfahren oder Asylsuchende, deren Verfahren ohne weitere Abklärungen rasch entschieden werden können, bis zum Abschluss des Verfahrens bzw. bis zum Vollzug in den Zentren des Bundes untergebracht werden. Davon betroffen sind insbesondere auch Asylsuchende, deren Gesuche offensichtlich unbegründet sind. Der Bundesrat erachtet es nicht als zielführend, Asylsuchende, die vermutungsweise Schutz bedürfen und deren Verfahren häufig weitere Abklärungen benötigen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in den Strukturen des Bundes unterzubringen. Dies würde eine höhere Anzahl an Unterbringungszentren bedingen, als die Neustrukturierung mit den geplanten 5000 Unterbringungsplätzen vorsieht.</p><p>2. Der Begriff des geschlossenen Zentrums legt nahe, dass alle Asylsuchenden während der gesamten Dauer des Asylverfahrens in einem Internierungslager und damit isoliert von der übrigen Bevölkerung untergebracht werden sollen. Diese Form der Unterbringung stellt einen Freiheitsentzug dar. Gemäss Artikel 31 der Bundesverfassung (SR 101) und Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) darf der Gesetzgeber nicht aus beliebigen Gründen einen Freiheitsentzug anordnen. Vielmehr setzt die Verfassungsmässigkeit des Freiheitsentzugs das Vorliegen legitimer Gründe voraus. Grundsätzlich stellt das Einreichen eines Asylgesuchs für sich alleine keinen legitimen Grund dar. Im Übrigen können schon heute nach Artikel 26 Absatz 1bis des Asylgesetzes (SR 142.31) besondere Zentren errichtet und kann für Personen im Asylverfahren Vorbereitungshaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 75 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) erfüllt sind.</p><p>3. Bereits nach geltendem Recht ist die Rekursmöglichkeit insofern eine einmalige, als das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich über Beschwerden gegen negative Asylentscheide des Staatssekretariates für Migration urteilt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, rasch ein Asylkonzept vorzulegen mit dem Ziel, echten, an Leib und Leben bedrohten Flüchtlingen Schutz zu gewähren - und unser Land für Scheinasylanten unattraktiv zu machen. Dies mit folgenden Schwerpunkten:</p><p>1. Neue Asylbewerber werden in einem der fünf bestehenden Empfangs- und Verfahrenszentren (Chiasso, Vallorbe, Basel, Kreuzlingen, Altstätten) untergebracht.</p><p>2. In diesen Zentren, die geschlossen geführt werden, bleiben sie, bis die Asylverfahren (Ziel: innert 4 bis 8 Wochen) rechtskräftig abgeschlossen sind.</p><p>3. Es gibt nur eine einmalige Rekursmöglichkeit.</p><p>4. Nur anerkannte Flüchtlinge werden auf Kantone und Gemeinden verteilt.</p>
  • Asyl für Verfolgte statt für Scheinasylanten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die hohe Attraktivität unseres Landes für Scheinasylanten/"Wirtschaftsflüchtlinge" muss dringend gesenkt werden. Die Zahl der Gesuche steigt 2015 voraussichtlich auf 30 000, die Vollkosten belaufen sich auf mehrere Milliarden Franken pro Jahr. Es kommen vorab junge Männer, die in der privilegierten Lage sind, kriminellen Schleppern Tausende von Dollars für die Reise ins "Asylparadies" Schweiz zu zahlen. Bei Bundespräsidentin Sommaruga fehlt der politische Wille, die Probleme zu lösen.</p><p>Folgende Missstände seien erwähnt:</p><p>1. 2014 haben in der Schweiz rund 7000 Eritreer, vor allem angebliche Dienstverweigerer, ein Asylgesuch gestellt - in Österreich lediglich 105. Dies, obwohl das Schweizervolk im Juni 2013 beschlossen hat: "Dienstverweigerung ist kein Asylgrund." Auch die "illegale Ausreise" aus dem Herkunftsland darf kein Asylgrund sein.</p><p>2. Von den 46 643 Personen, die sich am 30. April 2015 im Asylprozess befanden, sind 30 717 "vorläufig aufgenommen". Sie haben ein rechtskräftig abgelehntes Gesuch, ihre Rückführung ist aber angeblich "vorläufig" nicht möglich. Die Rückführung ist regelmässig zu prüfen und vermehrt durchzusetzen.</p><p>3. Seit Jahren kündigt Frau Sommaruga eine Beschleunigung der Verfahren an. Für 550 Millionen Franken sollen neue regionale Zentren erstellt werden, wo die Verfahren (trotz Gratisanwalt!) rascher abgewickelt werden sollen.</p><p>Diese neuen Zentren sind überflüssig. Die Verfahren sind in den bestehenden (geschlossen zu führenden) Empfangs- und Verfahrenszentren durchzuführen und abzuschliessen. </p><p>Dies hat eine massive Abhaltewirkung gegenüber den 80 bis 90 Prozent Asylbewerbern, die keine echten Flüchtlinge sind, sondern junge Männer, die ein besseres Leben suchen.</p>
    • <p>1./4. Die heutigen Bundesstrukturen reichen nicht aus, um alle Asylsuchenden in den fünf bestehenden Empfangs- und Verfahrenszentren (1200 Plätze) unterzubringen und deren Asylverfahren dort rechtskräftig abzuschliessen. Die vom Motionär geforderte Beschleunigung der Asylverfahren und Unterbringung von Asylsuchenden während des Verfahrens in Bundesstrukturen zielt grundsätzlich in dieselbe Richtung wie die am 3. September 2014 vom Bundesrat beantragte und in der Sommersession 2015 vom Ständerat beschlossene Gesetzesvorlage zur Neustrukturierung des Asylbereichs (14.063). Im Gegensatz zur Forderung des Motionärs, wonach lediglich anerkannte Flüchtlinge auf die Kantone und Gemeinden verteilt werden sollen, sieht die Vorlage zur Neustrukturierung eine Verteilung auf die Kantone auch dann vor, wenn während des Asylverfahrens weitere Abklärungen notwendig sind (erweitertes Verfahren). Dies wurde im Rahmen der zweiten nationalen Asylkonferenz vom 28. März 2014 durch Vertreterinnen und Vertreter von Bund, Kantonen und Gemeinden/Städten einstimmig beschlossen. Mit der Neustrukturierung des Asylbereichs sollen sämtliche Personen in einem Dublin-Verfahren oder Asylsuchende, deren Verfahren ohne weitere Abklärungen rasch entschieden werden können, bis zum Abschluss des Verfahrens bzw. bis zum Vollzug in den Zentren des Bundes untergebracht werden. Davon betroffen sind insbesondere auch Asylsuchende, deren Gesuche offensichtlich unbegründet sind. Der Bundesrat erachtet es nicht als zielführend, Asylsuchende, die vermutungsweise Schutz bedürfen und deren Verfahren häufig weitere Abklärungen benötigen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in den Strukturen des Bundes unterzubringen. Dies würde eine höhere Anzahl an Unterbringungszentren bedingen, als die Neustrukturierung mit den geplanten 5000 Unterbringungsplätzen vorsieht.</p><p>2. Der Begriff des geschlossenen Zentrums legt nahe, dass alle Asylsuchenden während der gesamten Dauer des Asylverfahrens in einem Internierungslager und damit isoliert von der übrigen Bevölkerung untergebracht werden sollen. Diese Form der Unterbringung stellt einen Freiheitsentzug dar. Gemäss Artikel 31 der Bundesverfassung (SR 101) und Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) darf der Gesetzgeber nicht aus beliebigen Gründen einen Freiheitsentzug anordnen. Vielmehr setzt die Verfassungsmässigkeit des Freiheitsentzugs das Vorliegen legitimer Gründe voraus. Grundsätzlich stellt das Einreichen eines Asylgesuchs für sich alleine keinen legitimen Grund dar. Im Übrigen können schon heute nach Artikel 26 Absatz 1bis des Asylgesetzes (SR 142.31) besondere Zentren errichtet und kann für Personen im Asylverfahren Vorbereitungshaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 75 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) erfüllt sind.</p><p>3. Bereits nach geltendem Recht ist die Rekursmöglichkeit insofern eine einmalige, als das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich über Beschwerden gegen negative Asylentscheide des Staatssekretariates für Migration urteilt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, rasch ein Asylkonzept vorzulegen mit dem Ziel, echten, an Leib und Leben bedrohten Flüchtlingen Schutz zu gewähren - und unser Land für Scheinasylanten unattraktiv zu machen. Dies mit folgenden Schwerpunkten:</p><p>1. Neue Asylbewerber werden in einem der fünf bestehenden Empfangs- und Verfahrenszentren (Chiasso, Vallorbe, Basel, Kreuzlingen, Altstätten) untergebracht.</p><p>2. In diesen Zentren, die geschlossen geführt werden, bleiben sie, bis die Asylverfahren (Ziel: innert 4 bis 8 Wochen) rechtskräftig abgeschlossen sind.</p><p>3. Es gibt nur eine einmalige Rekursmöglichkeit.</p><p>4. Nur anerkannte Flüchtlinge werden auf Kantone und Gemeinden verteilt.</p>
    • Asyl für Verfolgte statt für Scheinasylanten

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