Führerausweis. Schweizerische und italienische Schiffe sollen wieder gleich behandelt werden

ShortId
15.3569
Id
20153569
Updated
28.07.2023 05:59
Language
de
Title
Führerausweis. Schweizerische und italienische Schiffe sollen wieder gleich behandelt werden
AdditionalIndexing
08;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a BSV ist zur Führung eines Motorschiffes, dessen Antriebsleistung 6 Kilowatt übersteigt, ein Führerausweis erforderlich.</p><p>Im Jahr 2010 wurde für Italien eine Ausnahme bewilligt: Sie betraf italienische Schiffe, die auf dem Langen- und dem Luganersee die Schweizer Grenze passieren (siehe Änderungen des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee; <a href="http://www.mit.gov.it/mit/site.php?p=cm&amp;o=vd&amp;id=1432">http://www.mit.gov.it/mit/site.php?p=cm&amp;o=vd&amp;id=1432</a>). Der wesentliche Punkt der Änderung des Abkommens besteht darin, dass die Schweiz verpflichtet wurde zu anerkennen, dass für das Führen von italienischen Schiffen mit einer Antriebsleistung bis 30 Kilowatt und von Segelschiffen auf Schweizer Gewässern kein Führerausweis mehr erforderlich ist. Die italienische Seite verpflichtete sich im Gegenzug, ein Kennzeichen einzuführen, das die Identifizierung des Schiffes ermöglicht. Die Schweizer Behörden ihrerseits erachteten es nicht als gegeben, diese Bestimmungen auf ihre Bürgerinnen und Bürger ausdehnen; sie hielten für Motorschiffe mit einer Antriebsleistung von mehr als 6 Kilowatt an der Pflicht, einen Führerausweis zu besitzen, fest. So entstand eine Ungleichbehandlung: Heute können die italienischen Schiffe mit einer Antriebsleistung von 30 Kilowatt die Grenze zum Schweizer Teil der Tessiner Seen ohne Führerschein passieren, Schweizerinnen und Schweizer hingegen dürfen höchstens ein Schiff mit einer Antriebsleistung von 6 Kilowatt fahren.</p><p>Diese Ungleichbehandlung der Schweizer Schiffe ist ungerecht und ungerechtfertigt. Neben der Diskriminierung kann noch ein weiteres Argument angeführt werden, das für eine Anpassung der Bestimmungen betreffend den Führerausweis spricht: Es ist auch eine Frage der Sicherheit, denn bei plötzlich auftretendem Wind sind Schiffe mit einer Antriebsleistung von 6 Kilowatt besonders auf dem Langensee kaum mehr manövrierbar, was die Schifffahrt riskant und die Rückkehr in den Hafen schwierig macht.</p>
  • <p>1.-3. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee (SR 0.747.225.1) regelt den Schiffsverkehr auf den beiden Seen. Seit der Änderung des Abkommens im Jahr 2012 gelten in der Schweiz und in Italien unterschiedliche Leistungsgrenzen, ab denen der Führer eines motorisierten Schiffes Inhaber eines Schiffsführerausweises sein muss. Die bis dahin geltende einheitliche Leistungsgrenze von 8 Kilowatt für den Langensee und den Luganersee konnte von Italien aufgrund geänderter nationaler Bestimmungen über die Führerausweispflicht nicht mehr eingehalten werden.</p><p>Im Rahmen der Verhandlungen wurden mehrere Varianten zur Lösung des Problems geprüft, beispielsweise die italienische Leistungsgrenze von 30 Kilowatt auch für die Schweiz zu übernehmen. Dies wurde von den Kantonen grossmehrheitlich abgelehnt. Zudem führen unterschiedliche Leistungsgrenzen für Führerausweise motorisierter Schiffe zu Problemen bei der Anwendung innerhalb der Schweiz. Personen aus dem Tessin hätten bei Fahrten mit Schiffen von mehr als 6 und weniger als 30 Kilowatt Leistung auf den übrigen Schweizer Gewässern nicht über den erforderlichen Schiffsführerausweis verfügt.</p><p>Seitens des Kantons Tessin gab es zudem Befürchtungen, dass es bei einer restriktiven Kontrolle der bis dahin geltenden Führerausweispflicht ab 8 Kilowatt zu Beeinträchtigungen im Tourismus kommen könnte. Dies sollte verhindert werden.</p><p>Die neue Regelung führte seit Inkrafttreten zu keinen nennenswerten Problemen. Zudem wurde im Zuge der Änderung des Abkommens eine deutliche Verbesserung bei der Kennzeichnung der Schiffe auf beiden Seen erreicht. Dies war insbesondere ein Anliegen seitens der Schweiz. Angesichts des ausgewogenen Gesamtergebnisses beabsichtigt der Bundesrat nicht, diesbezüglich neuerliche Verhandlungen mit Italien aufzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie rechtfertigt der Bundesrat die Ungleichbehandlung von schweizerischen und italienischen Schiffen bezüglich der Pflicht, einen Führerausweis zu besitzen, wie sie im Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee mit der Änderung von 2010 vorgesehen ist?</p><p>2. Plant der Bundesrat Massnahmen, um diese diskriminierende Situation zu beheben?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass es nur schon aus Gründen der Sicherheit angebracht wäre, die Bestimmung in Artikel 78 der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) anzupassen?</p>
  • Führerausweis. Schweizerische und italienische Schiffe sollen wieder gleich behandelt werden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a BSV ist zur Führung eines Motorschiffes, dessen Antriebsleistung 6 Kilowatt übersteigt, ein Führerausweis erforderlich.</p><p>Im Jahr 2010 wurde für Italien eine Ausnahme bewilligt: Sie betraf italienische Schiffe, die auf dem Langen- und dem Luganersee die Schweizer Grenze passieren (siehe Änderungen des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee; <a href="http://www.mit.gov.it/mit/site.php?p=cm&amp;o=vd&amp;id=1432">http://www.mit.gov.it/mit/site.php?p=cm&amp;o=vd&amp;id=1432</a>). Der wesentliche Punkt der Änderung des Abkommens besteht darin, dass die Schweiz verpflichtet wurde zu anerkennen, dass für das Führen von italienischen Schiffen mit einer Antriebsleistung bis 30 Kilowatt und von Segelschiffen auf Schweizer Gewässern kein Führerausweis mehr erforderlich ist. Die italienische Seite verpflichtete sich im Gegenzug, ein Kennzeichen einzuführen, das die Identifizierung des Schiffes ermöglicht. Die Schweizer Behörden ihrerseits erachteten es nicht als gegeben, diese Bestimmungen auf ihre Bürgerinnen und Bürger ausdehnen; sie hielten für Motorschiffe mit einer Antriebsleistung von mehr als 6 Kilowatt an der Pflicht, einen Führerausweis zu besitzen, fest. So entstand eine Ungleichbehandlung: Heute können die italienischen Schiffe mit einer Antriebsleistung von 30 Kilowatt die Grenze zum Schweizer Teil der Tessiner Seen ohne Führerschein passieren, Schweizerinnen und Schweizer hingegen dürfen höchstens ein Schiff mit einer Antriebsleistung von 6 Kilowatt fahren.</p><p>Diese Ungleichbehandlung der Schweizer Schiffe ist ungerecht und ungerechtfertigt. Neben der Diskriminierung kann noch ein weiteres Argument angeführt werden, das für eine Anpassung der Bestimmungen betreffend den Führerausweis spricht: Es ist auch eine Frage der Sicherheit, denn bei plötzlich auftretendem Wind sind Schiffe mit einer Antriebsleistung von 6 Kilowatt besonders auf dem Langensee kaum mehr manövrierbar, was die Schifffahrt riskant und die Rückkehr in den Hafen schwierig macht.</p>
    • <p>1.-3. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee (SR 0.747.225.1) regelt den Schiffsverkehr auf den beiden Seen. Seit der Änderung des Abkommens im Jahr 2012 gelten in der Schweiz und in Italien unterschiedliche Leistungsgrenzen, ab denen der Führer eines motorisierten Schiffes Inhaber eines Schiffsführerausweises sein muss. Die bis dahin geltende einheitliche Leistungsgrenze von 8 Kilowatt für den Langensee und den Luganersee konnte von Italien aufgrund geänderter nationaler Bestimmungen über die Führerausweispflicht nicht mehr eingehalten werden.</p><p>Im Rahmen der Verhandlungen wurden mehrere Varianten zur Lösung des Problems geprüft, beispielsweise die italienische Leistungsgrenze von 30 Kilowatt auch für die Schweiz zu übernehmen. Dies wurde von den Kantonen grossmehrheitlich abgelehnt. Zudem führen unterschiedliche Leistungsgrenzen für Führerausweise motorisierter Schiffe zu Problemen bei der Anwendung innerhalb der Schweiz. Personen aus dem Tessin hätten bei Fahrten mit Schiffen von mehr als 6 und weniger als 30 Kilowatt Leistung auf den übrigen Schweizer Gewässern nicht über den erforderlichen Schiffsführerausweis verfügt.</p><p>Seitens des Kantons Tessin gab es zudem Befürchtungen, dass es bei einer restriktiven Kontrolle der bis dahin geltenden Führerausweispflicht ab 8 Kilowatt zu Beeinträchtigungen im Tourismus kommen könnte. Dies sollte verhindert werden.</p><p>Die neue Regelung führte seit Inkrafttreten zu keinen nennenswerten Problemen. Zudem wurde im Zuge der Änderung des Abkommens eine deutliche Verbesserung bei der Kennzeichnung der Schiffe auf beiden Seen erreicht. Dies war insbesondere ein Anliegen seitens der Schweiz. Angesichts des ausgewogenen Gesamtergebnisses beabsichtigt der Bundesrat nicht, diesbezüglich neuerliche Verhandlungen mit Italien aufzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie rechtfertigt der Bundesrat die Ungleichbehandlung von schweizerischen und italienischen Schiffen bezüglich der Pflicht, einen Führerausweis zu besitzen, wie sie im Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee mit der Änderung von 2010 vorgesehen ist?</p><p>2. Plant der Bundesrat Massnahmen, um diese diskriminierende Situation zu beheben?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass es nur schon aus Gründen der Sicherheit angebracht wäre, die Bestimmung in Artikel 78 der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) anzupassen?</p>
    • Führerausweis. Schweizerische und italienische Schiffe sollen wieder gleich behandelt werden

Back to List