Führerausweis auf Probe. Verhältnismässige Regelung bei Widerhandlungen während der Probezeit

ShortId
15.3574
Id
20153574
Updated
26.03.2024 21:32
Language
de
Title
Führerausweis auf Probe. Verhältnismässige Regelung bei Widerhandlungen während der Probezeit
AdditionalIndexing
12;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wenn die Inhaberin oder der Inhaber eines Führerausweises auf Probe eine erste schwere oder mittelschwere Widerhandlung begeht, wird ihr oder ihm der Führerausweis für eine bestimmte Zeitdauer entzogen, und die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. Nach der zweiten Widerhandlung während der Probezeit, die zum Entzug führt, verfällt der Führerausweis mit allen in Artikel 15a Absätze 5 und 6 SVG beschriebenen Konsequenzen.</p><p>Diese Regelung ist durchaus angemessen, sofern die zweite Widerhandlung auch eine gewisse Schwere aufweist. Dies ist aber nicht immer der Fall.</p><p>Wenn eine Führerin oder ein Führer innerhalb von zwei Jahren nach dem Entzug des Ausweises nämlich eine leichte Widerhandlung begeht, die nur eine Verwarnung rechtfertigen würde, so muss ihm oder ihr nach Artikel 16a Absatz 2 SVG der Ausweis entzogen werden. Im gegebenen Fall wäre dies der zweite Führerausweisentzug während der Probezeit, was folglich den Verfall des Ausweises zur Folge hätte.</p><p>Eine solche Massnahme ist völlig unverhältnismässig. Überschreitet eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 Stundenkilometer oder ausserorts um 21 Stundenkilometer, so verfällt der Ausweis auf Probe, sofern der Inhaberin oder dem Inhaber in den vorangehenden zwei Jahren bereits der Ausweis entzogen wurde. Wenn allerdings die Überschreitung lediglich 15 bzw. 20 Stundenkilometer betragen hätte, wäre der Verstoss nur mit einer Ordnungsbusse geahndet worden!</p><p>Noch stossender ist, dass der Ausweis nicht verfällt, wenn dieselben Widerhandlungen in umgekehrter Reihenfolge begangen werden, da die Führerin oder der Führer in diesem Fall zuerst für die leichte Widerhandlung verwarnt wird und der erste Ausweisentzug erst danach folgt.</p><p>Wenn man bedenkt, dass ein Verfall des Führerausweises eine Sperrfrist von einem Jahr zur Folge hat und dass ein verkehrspsychologisches Gutachten vorzulegen ist und alle Prüfungen nochmals abgelegt werden müssen, so muss man zum Schluss kommen, dass die Massnahme in keinem Verhältnis mehr zur begangenen Widerhandlung steht.</p><p>Um solche Härtefälle zu vermeiden, ist es angebracht, Artikel 15a Absatz 4 SVG dahingehend anzupassen, dass eine zweite Widerhandlung nur bei einem schweren oder mittelschweren Verstoss zu einem Verfall des Führerausweises führt. Liegt aber nur ein leichter Verstoss vor, so soll dies mit einem Ausweisentzug auf bestimmte Zeit bestraft werden und nicht zum Verfall des Ausweises führen.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass der Ausweis aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur annulliert werden muss, wenn die während der Probezeit begangenen Widerhandlungen an sich oder in ihrer Gesamtheit von einer bestimmten Schwere sind. Der Bundesrat ist deshalb bereit, dem Parlament eine entsprechende Botschaft zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 15a Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) wie folgt zu ändern:</p><p>"Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten schweren oder mittelschweren Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt."</p>
  • Führerausweis auf Probe. Verhältnismässige Regelung bei Widerhandlungen während der Probezeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wenn die Inhaberin oder der Inhaber eines Führerausweises auf Probe eine erste schwere oder mittelschwere Widerhandlung begeht, wird ihr oder ihm der Führerausweis für eine bestimmte Zeitdauer entzogen, und die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. Nach der zweiten Widerhandlung während der Probezeit, die zum Entzug führt, verfällt der Führerausweis mit allen in Artikel 15a Absätze 5 und 6 SVG beschriebenen Konsequenzen.</p><p>Diese Regelung ist durchaus angemessen, sofern die zweite Widerhandlung auch eine gewisse Schwere aufweist. Dies ist aber nicht immer der Fall.</p><p>Wenn eine Führerin oder ein Führer innerhalb von zwei Jahren nach dem Entzug des Ausweises nämlich eine leichte Widerhandlung begeht, die nur eine Verwarnung rechtfertigen würde, so muss ihm oder ihr nach Artikel 16a Absatz 2 SVG der Ausweis entzogen werden. Im gegebenen Fall wäre dies der zweite Führerausweisentzug während der Probezeit, was folglich den Verfall des Ausweises zur Folge hätte.</p><p>Eine solche Massnahme ist völlig unverhältnismässig. Überschreitet eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 Stundenkilometer oder ausserorts um 21 Stundenkilometer, so verfällt der Ausweis auf Probe, sofern der Inhaberin oder dem Inhaber in den vorangehenden zwei Jahren bereits der Ausweis entzogen wurde. Wenn allerdings die Überschreitung lediglich 15 bzw. 20 Stundenkilometer betragen hätte, wäre der Verstoss nur mit einer Ordnungsbusse geahndet worden!</p><p>Noch stossender ist, dass der Ausweis nicht verfällt, wenn dieselben Widerhandlungen in umgekehrter Reihenfolge begangen werden, da die Führerin oder der Führer in diesem Fall zuerst für die leichte Widerhandlung verwarnt wird und der erste Ausweisentzug erst danach folgt.</p><p>Wenn man bedenkt, dass ein Verfall des Führerausweises eine Sperrfrist von einem Jahr zur Folge hat und dass ein verkehrspsychologisches Gutachten vorzulegen ist und alle Prüfungen nochmals abgelegt werden müssen, so muss man zum Schluss kommen, dass die Massnahme in keinem Verhältnis mehr zur begangenen Widerhandlung steht.</p><p>Um solche Härtefälle zu vermeiden, ist es angebracht, Artikel 15a Absatz 4 SVG dahingehend anzupassen, dass eine zweite Widerhandlung nur bei einem schweren oder mittelschweren Verstoss zu einem Verfall des Führerausweises führt. Liegt aber nur ein leichter Verstoss vor, so soll dies mit einem Ausweisentzug auf bestimmte Zeit bestraft werden und nicht zum Verfall des Ausweises führen.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass der Ausweis aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur annulliert werden muss, wenn die während der Probezeit begangenen Widerhandlungen an sich oder in ihrer Gesamtheit von einer bestimmten Schwere sind. Der Bundesrat ist deshalb bereit, dem Parlament eine entsprechende Botschaft zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 15a Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) wie folgt zu ändern:</p><p>"Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten schweren oder mittelschweren Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt."</p>
    • Führerausweis auf Probe. Verhältnismässige Regelung bei Widerhandlungen während der Probezeit

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