Bürokratieabbau bei der Mehrwertsteuer. Anerkennung von elektronischen Rechnungen

ShortId
15.3580
Id
20153580
Updated
28.07.2023 05:57
Language
de
Title
Bürokratieabbau bei der Mehrwertsteuer. Anerkennung von elektronischen Rechnungen
AdditionalIndexing
15;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer mehr Unternehmen verkehren mit ihren Lieferanten und Kunden elektronisch. Dabei werden namentlich auch Rechnungen als PDF-Dateien per E-Mail zugestellt, die nicht mit einer digitalen Signatur versehen sind. Elektronische Rechnungen ohne digitale Signatur werden aber von der ESTV grundsätzlich nicht als Beweismittel akzeptiert. Gleiches gilt auch für elektronische Rechnungen mit digitaler Signatur, die ausgedruckt als Beleg verwendet werden. Eine Folge davon ist unter anderem, dass die ESTV den Vorsteuerabzug nicht gewährt. Die Folgen für das Unternehmen sind offenkundig.</p><p>Der Austausch von elektronischen Rechnungen entspricht aber nicht nur einem Resultat der technologischen Fortschritte, sondern vor allem auch einem ausdrücklichen Wunsch vieler Lieferanten und Kunden. Die heutige Praxis zwingt leider die Unternehmen dazu, entweder Rechnungen ausschliesslich in Papierform zu akzeptieren oder dem Kundenwunsch nachzugeben und damit das Risiko in Kauf zu nehmen, den Vorsteuerabzug nicht geltend machen zu können. </p><p>Der aktuelle Zustand widerspiegelt deshalb die Bedürfnisse der unternehmerischen Praxis in keiner Art und Weise und entspricht einem unnötigen bürokratischen Hemmnis.</p>
  • <p>Die Anerkennung elektronisch übermittelter und aufbewahrter Daten ist heute in Artikel 122 Absatz 1 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) materiellrechtlich verankert. Demnach haben elektronische Daten die gleiche Beweiskraft wie Daten, die ohne Hilfsmittel lesbar sind (traditionelle Belege), wenn ihre Integrität und Authentizität nachgewiesen ist. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) vom 11. Dezember 2009 über elektronische Daten und Informationen (EIDI-V; SR 641.201.511) ist deshalb eine elektronische Signatur zwingend vorausgesetzt. Nur mit der digitalen Signatur kann die Authentizität und Integrität elektronischer Daten gewährleistet werden und ist technisch sichergestellt, dass die Daten nicht unbemerkt verändert werden. Elektronische Rechnungen, welche mit einer digitalen Signatur versehen sind (z. B. signierte PDF-Dokumente), werden in ihrer Beweiskraft deshalb einer Originalrechnung in Papierform gleichgestellt (eindeutiges Beweismittel für eine "in Rechnung gestellte Inlandsteuer" gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer, MWSTG; SR 641.20), und ein Vorsteuerabzug ist im gleichen Umfang möglich. Fehlt die digitale Signatur (z. B. unsignierte PDF-Dokumente) oder werden elektronische Dokumente nur noch in Papierform aufbewahrt (Medienbruch), ist die Authentizität hingegen nicht gewährleistet und die volle Beweiskraft somit nicht mehr per se gegeben.</p><p>Die Motion verlangt eine Vereinfachung im Bereich der Anerkennung elektronischer Rechnungen. Im Falle eines Verzichts auf das Erfordernis der digitalen Signatur steigt aber das Fälschungsrisiko, das mit der Verwendung unbemerkt manipulierbarer Daten einhergeht, stark an. Die Authentizität und Integrität der Daten wäre nicht mehr in jedem Fall erkennbar und gewährleistet, und das Steuerausfallrisiko würde erhöht. Problematisch wäre etwa auch die generelle Anerkennung bestimmter Dokumententypen ohne elektronische Signatur (so beispielsweise aller Dokumente im PDF-Format). Neben den bereits erläuterten Risiken würde dadurch die Beweismittelprüfung und -würdigung über Gebühr eingeschränkt. Nichtauthentifizierten Dokumenten käme die volle Beweiskraft zu. Bestehen aber Zweifel, so muss im Einzelfall abgeklärt werden können, ob die Vorsteuer zu Recht geltend gemacht wird. Hier bedürfte es dann entsprechend neuer Regelungen.</p><p>Eine weitgehende Vereinfachung ist zudem bereits unter dem Geltungsbereich des neuen MWSTG eingetreten: So ist es durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und Beweismittelfreiheit (vgl. Art. 81 Abs. 3 MWSTG) möglich, auch bei Fehlen eines eindeutigen Beweismittels durch andere Nachweise schlüssig Beweis zu führen. Das Vorhandensein einer Rechnung ist ausserdem für den Vorsteuerabzug nicht mehr zwingend vorausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist eine elektronische Rechnung ohne digitale Signatur nicht generell nutzlos im Hinblick auf den Vorsteuerabzug. Vielmehr kann eine solche Rechnung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (beispielsweise neben dem Nachweis der Bezahlung gemäss Art. 28 Abs. 4 MWSTG) sehr wohl genügen, dass der Vorsteuerabzug akzeptiert wird. Dabei muss aus der Gesamtheit aller vorhandenen Beweismittel im Einzelfall erkennbar sein, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug zu Recht besteht. Durch diese Möglichkeit hat die Frage der rechtsgenügenden Rechnung in der Praxis an Bedeutung verloren.</p><p>Der Bundesrat empfiehlt deshalb, an den geltenden rechtlichen Regelungen festzuhalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, welche die Anerkennung von elektronisch ausgetauschten Rechnungen bei der Mehrwertsteuer ermöglichen bzw. gegenüber heute deutlich vereinfachen.</p>
  • Bürokratieabbau bei der Mehrwertsteuer. Anerkennung von elektronischen Rechnungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer mehr Unternehmen verkehren mit ihren Lieferanten und Kunden elektronisch. Dabei werden namentlich auch Rechnungen als PDF-Dateien per E-Mail zugestellt, die nicht mit einer digitalen Signatur versehen sind. Elektronische Rechnungen ohne digitale Signatur werden aber von der ESTV grundsätzlich nicht als Beweismittel akzeptiert. Gleiches gilt auch für elektronische Rechnungen mit digitaler Signatur, die ausgedruckt als Beleg verwendet werden. Eine Folge davon ist unter anderem, dass die ESTV den Vorsteuerabzug nicht gewährt. Die Folgen für das Unternehmen sind offenkundig.</p><p>Der Austausch von elektronischen Rechnungen entspricht aber nicht nur einem Resultat der technologischen Fortschritte, sondern vor allem auch einem ausdrücklichen Wunsch vieler Lieferanten und Kunden. Die heutige Praxis zwingt leider die Unternehmen dazu, entweder Rechnungen ausschliesslich in Papierform zu akzeptieren oder dem Kundenwunsch nachzugeben und damit das Risiko in Kauf zu nehmen, den Vorsteuerabzug nicht geltend machen zu können. </p><p>Der aktuelle Zustand widerspiegelt deshalb die Bedürfnisse der unternehmerischen Praxis in keiner Art und Weise und entspricht einem unnötigen bürokratischen Hemmnis.</p>
    • <p>Die Anerkennung elektronisch übermittelter und aufbewahrter Daten ist heute in Artikel 122 Absatz 1 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) materiellrechtlich verankert. Demnach haben elektronische Daten die gleiche Beweiskraft wie Daten, die ohne Hilfsmittel lesbar sind (traditionelle Belege), wenn ihre Integrität und Authentizität nachgewiesen ist. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) vom 11. Dezember 2009 über elektronische Daten und Informationen (EIDI-V; SR 641.201.511) ist deshalb eine elektronische Signatur zwingend vorausgesetzt. Nur mit der digitalen Signatur kann die Authentizität und Integrität elektronischer Daten gewährleistet werden und ist technisch sichergestellt, dass die Daten nicht unbemerkt verändert werden. Elektronische Rechnungen, welche mit einer digitalen Signatur versehen sind (z. B. signierte PDF-Dokumente), werden in ihrer Beweiskraft deshalb einer Originalrechnung in Papierform gleichgestellt (eindeutiges Beweismittel für eine "in Rechnung gestellte Inlandsteuer" gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer, MWSTG; SR 641.20), und ein Vorsteuerabzug ist im gleichen Umfang möglich. Fehlt die digitale Signatur (z. B. unsignierte PDF-Dokumente) oder werden elektronische Dokumente nur noch in Papierform aufbewahrt (Medienbruch), ist die Authentizität hingegen nicht gewährleistet und die volle Beweiskraft somit nicht mehr per se gegeben.</p><p>Die Motion verlangt eine Vereinfachung im Bereich der Anerkennung elektronischer Rechnungen. Im Falle eines Verzichts auf das Erfordernis der digitalen Signatur steigt aber das Fälschungsrisiko, das mit der Verwendung unbemerkt manipulierbarer Daten einhergeht, stark an. Die Authentizität und Integrität der Daten wäre nicht mehr in jedem Fall erkennbar und gewährleistet, und das Steuerausfallrisiko würde erhöht. Problematisch wäre etwa auch die generelle Anerkennung bestimmter Dokumententypen ohne elektronische Signatur (so beispielsweise aller Dokumente im PDF-Format). Neben den bereits erläuterten Risiken würde dadurch die Beweismittelprüfung und -würdigung über Gebühr eingeschränkt. Nichtauthentifizierten Dokumenten käme die volle Beweiskraft zu. Bestehen aber Zweifel, so muss im Einzelfall abgeklärt werden können, ob die Vorsteuer zu Recht geltend gemacht wird. Hier bedürfte es dann entsprechend neuer Regelungen.</p><p>Eine weitgehende Vereinfachung ist zudem bereits unter dem Geltungsbereich des neuen MWSTG eingetreten: So ist es durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und Beweismittelfreiheit (vgl. Art. 81 Abs. 3 MWSTG) möglich, auch bei Fehlen eines eindeutigen Beweismittels durch andere Nachweise schlüssig Beweis zu führen. Das Vorhandensein einer Rechnung ist ausserdem für den Vorsteuerabzug nicht mehr zwingend vorausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist eine elektronische Rechnung ohne digitale Signatur nicht generell nutzlos im Hinblick auf den Vorsteuerabzug. Vielmehr kann eine solche Rechnung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (beispielsweise neben dem Nachweis der Bezahlung gemäss Art. 28 Abs. 4 MWSTG) sehr wohl genügen, dass der Vorsteuerabzug akzeptiert wird. Dabei muss aus der Gesamtheit aller vorhandenen Beweismittel im Einzelfall erkennbar sein, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug zu Recht besteht. Durch diese Möglichkeit hat die Frage der rechtsgenügenden Rechnung in der Praxis an Bedeutung verloren.</p><p>Der Bundesrat empfiehlt deshalb, an den geltenden rechtlichen Regelungen festzuhalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, welche die Anerkennung von elektronisch ausgetauschten Rechnungen bei der Mehrwertsteuer ermöglichen bzw. gegenüber heute deutlich vereinfachen.</p>
    • Bürokratieabbau bei der Mehrwertsteuer. Anerkennung von elektronischen Rechnungen

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