Zwangsprostitution im Asylwesen

ShortId
15.3592
Id
20153592
Updated
28.07.2023 05:53
Language
de
Title
Zwangsprostitution im Asylwesen
AdditionalIndexing
28;2811;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat will Menschenhandel entschieden bekämpfen, insbesondere auch im Asylbereich. In Beantwortung der Postulate Streiff-Feller 12.4162, Caroni 13.3332, Feri Yvonne 13.4033 und Fehr Jacqueline 13.4045 erging bereits am 5. Juni 2015 der Bericht des Bundesrates zum Thema Prostitution und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung.</p><p>Die Kompetenz für die Prävention und die Verfolgung von Straftaten liegt bei den Kantonen, unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine asylsuchende Person handelt oder nicht.</p><p>Das Kommissariat Menschenhandel und Menschenschmuggel der Bundeskriminalpolizei (Fedpol) koordiniert und unterstützt als nationale Zentralstelle die nationalen und internationalen Verfahren und sichert den Austausch von internationalen kriminalpolizeilichen Informationen (Interpol, Europol). Schliesslich sind die notwendigen Massnahmen für die Hilfe an die Opfer und zu deren Schutz festzulegen, dies unter Berücksichtigung der Region des erfolgten Menschenhandels und des zur Anwendung gelangenden Verfahrens (Asyl- oder Dublin-Verfahren). Verbesserungen der bisherigen Massnahmen werden im Rahmen des Nationalen Aktionsplanes gegen Menschenhandel (NAP) geprüft und umgesetzt.</p><p>2. In den Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes gelten Sicherheitsmassnahmen und Ordnungsvorschriften (Präsenz von Betreuern und Sicherheitsleuten, Eingangskontrollen, Sensibilisierung des Personals), um Menschenhandel zu verhindern.</p><p>Zudem hat das SEM an einer Informationsveranstaltung im Oktober 2014 alle Mitarbeitenden sensibilisiert und geschult. Dabei wurde auch der interne Koordinations- und Informationsfluss bei Vorkommnissen der zur Frage stehenden Art vermittelt. Wird eine Person als Opfer von Menschenhandel identifiziert, so wird die zuständige kantonale Behörde aufgefordert, die entsprechenden Massnahmen einzuleiten (spezielle opfergerechte Unterkünfte, Hilfeleistungen nach dem Opferhilfegesetz). Falls das Opfer die Zustimmung für die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden erteilt, wird das Kommissariat Menschenhandel und Menschenschmuggel informiert, welches weitere Massnahmen einleitet.</p><p>3. Eine vertiefte Ausbildung zum Thema Menschenhandel ist für November 2015 vorgesehen. Die Teilnahme richtet sich grundsätzlich an Sachbearbeitende des SEM, welche für die Anhörungen und die Entscheidfindung zuständig sind. Externe (FIZ, Kommissariat Menschenhandel und Menschenschmuggel) und interne Referenten sind für diese Ausbildung vorgesehen.</p><p>4. Artikel 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) statuiert den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylgesetzes. Dies bedeutet, dass die Asylsuchenden bis zum Zeitpunkt des Asylentscheids eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz haben. Damit erübrigen sich die Frage der Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit sowie die Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen gestützt auf die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; Art. 35 und 36 Abs. 2 und 6 VZAE). Allenfalls kann solchen Fristen im Rahmen des Verfahrensablaufs im Asylverfahren Rechnung getragen werden, beispielsweise bei der allfälligen Ansetzung einer Ausreisefrist im Falle eines abgelehnten Asylgesuches.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Eine unbekannte Anzahl von jungen Frauen, die das Mittelmeer überqueren, um im Westen und Norden ein besseres Leben zu finden, wird stattdessen von Menschenhändlern und ihren Komplizen der Zwangsprostitution zugeführt. Unter perfiden Drohungen werden die Opfer gezwungen, mit dem Erlös aus der Zwangsprostitution horrend hohe Schlepper-Rechnungen zu bezahlen. Eine Recherche des "Spiegels" förderte fürchterliche Aussagen zu Facts zutage. Bereits auf der langen Reise nach Europa werden die Frauen zur Prostitution gezwungen oder sexuell missbraucht. </p><p>Die Menschenhändler verdienen inzwischen auch in den Asylunterkünften gut an käuflichem Sex. Die Tarife, so haben Flüchtlingshelfer von den verzweifelten Opfern erfahren, seien dort günstig. Gelegentlich tauchen Männer auf den Fluren der Wohnheime auf, die junge Frauen in die Zimmer begleiten. Wer nachfragt, bekommt die Antwort, ein Freund sei zu Besuch.</p><p>Opferhilfeorganisationen aus verschiedenen Kantonen sowie die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) wissen von vergleichbaren Erfahrungen auch in der Schweiz und berichten, dass die bekanntwerdenden Fälle lediglich die Spitze des Eisbergs darstellen: "Die Dunkelziffer ist extrem hoch. Unter den Tätern befinden sich sowohl Landsleute der Opfer als auch Schweizer." Sie fordern nebst spezifischer Schulung des Migrationspersonals die Herausnahme der Betroffenen aus dem Asylprozess, um sie im Rahmen des Ausländergesetzes legal zu betreuen.</p><p>Das SEM hat die Problematik erkannt und gibt bekannt, dass für seine Mitarbeiter eine vertiefte Ausbildung vorgesehen sei, welche unter anderem eine bessere Identifizierung der Opfer gewährleisten soll.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass im Bereich Zwangsprostitution im schweizerischen Asylwesen Handlungsbedarf besteht? Wenn ja, wo ortet er Handlungsfelder?</p><p>2. Wie können die Sicherheit der Frauen im Asylprozess und ihr Schutz vor den erwähnten Ausbeutungen und Missbräuchen verbessert und gewährleistet werden?</p><p>3. In welchen Settings, in welchem Umfang und in welchem Zeitrahmen sind die vom SEM in Aussicht gestellten Schulungen vorgesehen?</p><p>4. Wie stellt er sich zum Anliegen, die betroffenen Frauen aus dem Asylprozess herauszunehmen?</p>
  • Zwangsprostitution im Asylwesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat will Menschenhandel entschieden bekämpfen, insbesondere auch im Asylbereich. In Beantwortung der Postulate Streiff-Feller 12.4162, Caroni 13.3332, Feri Yvonne 13.4033 und Fehr Jacqueline 13.4045 erging bereits am 5. Juni 2015 der Bericht des Bundesrates zum Thema Prostitution und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung.</p><p>Die Kompetenz für die Prävention und die Verfolgung von Straftaten liegt bei den Kantonen, unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine asylsuchende Person handelt oder nicht.</p><p>Das Kommissariat Menschenhandel und Menschenschmuggel der Bundeskriminalpolizei (Fedpol) koordiniert und unterstützt als nationale Zentralstelle die nationalen und internationalen Verfahren und sichert den Austausch von internationalen kriminalpolizeilichen Informationen (Interpol, Europol). Schliesslich sind die notwendigen Massnahmen für die Hilfe an die Opfer und zu deren Schutz festzulegen, dies unter Berücksichtigung der Region des erfolgten Menschenhandels und des zur Anwendung gelangenden Verfahrens (Asyl- oder Dublin-Verfahren). Verbesserungen der bisherigen Massnahmen werden im Rahmen des Nationalen Aktionsplanes gegen Menschenhandel (NAP) geprüft und umgesetzt.</p><p>2. In den Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes gelten Sicherheitsmassnahmen und Ordnungsvorschriften (Präsenz von Betreuern und Sicherheitsleuten, Eingangskontrollen, Sensibilisierung des Personals), um Menschenhandel zu verhindern.</p><p>Zudem hat das SEM an einer Informationsveranstaltung im Oktober 2014 alle Mitarbeitenden sensibilisiert und geschult. Dabei wurde auch der interne Koordinations- und Informationsfluss bei Vorkommnissen der zur Frage stehenden Art vermittelt. Wird eine Person als Opfer von Menschenhandel identifiziert, so wird die zuständige kantonale Behörde aufgefordert, die entsprechenden Massnahmen einzuleiten (spezielle opfergerechte Unterkünfte, Hilfeleistungen nach dem Opferhilfegesetz). Falls das Opfer die Zustimmung für die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden erteilt, wird das Kommissariat Menschenhandel und Menschenschmuggel informiert, welches weitere Massnahmen einleitet.</p><p>3. Eine vertiefte Ausbildung zum Thema Menschenhandel ist für November 2015 vorgesehen. Die Teilnahme richtet sich grundsätzlich an Sachbearbeitende des SEM, welche für die Anhörungen und die Entscheidfindung zuständig sind. Externe (FIZ, Kommissariat Menschenhandel und Menschenschmuggel) und interne Referenten sind für diese Ausbildung vorgesehen.</p><p>4. Artikel 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) statuiert den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylgesetzes. Dies bedeutet, dass die Asylsuchenden bis zum Zeitpunkt des Asylentscheids eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz haben. Damit erübrigen sich die Frage der Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit sowie die Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen gestützt auf die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; Art. 35 und 36 Abs. 2 und 6 VZAE). Allenfalls kann solchen Fristen im Rahmen des Verfahrensablaufs im Asylverfahren Rechnung getragen werden, beispielsweise bei der allfälligen Ansetzung einer Ausreisefrist im Falle eines abgelehnten Asylgesuches.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Eine unbekannte Anzahl von jungen Frauen, die das Mittelmeer überqueren, um im Westen und Norden ein besseres Leben zu finden, wird stattdessen von Menschenhändlern und ihren Komplizen der Zwangsprostitution zugeführt. Unter perfiden Drohungen werden die Opfer gezwungen, mit dem Erlös aus der Zwangsprostitution horrend hohe Schlepper-Rechnungen zu bezahlen. Eine Recherche des "Spiegels" förderte fürchterliche Aussagen zu Facts zutage. Bereits auf der langen Reise nach Europa werden die Frauen zur Prostitution gezwungen oder sexuell missbraucht. </p><p>Die Menschenhändler verdienen inzwischen auch in den Asylunterkünften gut an käuflichem Sex. Die Tarife, so haben Flüchtlingshelfer von den verzweifelten Opfern erfahren, seien dort günstig. Gelegentlich tauchen Männer auf den Fluren der Wohnheime auf, die junge Frauen in die Zimmer begleiten. Wer nachfragt, bekommt die Antwort, ein Freund sei zu Besuch.</p><p>Opferhilfeorganisationen aus verschiedenen Kantonen sowie die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) wissen von vergleichbaren Erfahrungen auch in der Schweiz und berichten, dass die bekanntwerdenden Fälle lediglich die Spitze des Eisbergs darstellen: "Die Dunkelziffer ist extrem hoch. Unter den Tätern befinden sich sowohl Landsleute der Opfer als auch Schweizer." Sie fordern nebst spezifischer Schulung des Migrationspersonals die Herausnahme der Betroffenen aus dem Asylprozess, um sie im Rahmen des Ausländergesetzes legal zu betreuen.</p><p>Das SEM hat die Problematik erkannt und gibt bekannt, dass für seine Mitarbeiter eine vertiefte Ausbildung vorgesehen sei, welche unter anderem eine bessere Identifizierung der Opfer gewährleisten soll.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass im Bereich Zwangsprostitution im schweizerischen Asylwesen Handlungsbedarf besteht? Wenn ja, wo ortet er Handlungsfelder?</p><p>2. Wie können die Sicherheit der Frauen im Asylprozess und ihr Schutz vor den erwähnten Ausbeutungen und Missbräuchen verbessert und gewährleistet werden?</p><p>3. In welchen Settings, in welchem Umfang und in welchem Zeitrahmen sind die vom SEM in Aussicht gestellten Schulungen vorgesehen?</p><p>4. Wie stellt er sich zum Anliegen, die betroffenen Frauen aus dem Asylprozess herauszunehmen?</p>
    • Zwangsprostitution im Asylwesen

Back to List