Kampf gegen den menschenrechtswidrigen Organhandel
- ShortId
-
15.3597
- Id
-
20153597
- Updated
-
28.07.2023 05:49
- Language
-
de
- Title
-
Kampf gegen den menschenrechtswidrigen Organhandel
- AdditionalIndexing
-
1231;1236;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Missbrauch der Transplantationsmedizin zu kommerziellen Zwecken (Organhandel) ist in vielen Ländern weltweit eine traurige Realität. Er umfasst die Organentnahme ohne Einverständnis oder gegen Entgelt des Spenders, den Kauf oder Verkauf von Organen sowie die Einpflanzung gekaufter Organe.</p><p>Allerdings lässt sich das Ausmass des weltweiten Organhandels nur sehr schwer mit Zahlen beziffern, da der Handel mit Organen in den meisten Ländern illegal ist. Experten schätzen, dass rund 10 Prozent der weltweit transplantierten Organe aus illegalen Quellen stammen. Beispielsweise sind gemäss einer Studie der Uno und des Europarates rund 10 Prozent der Nierentransplantationen weltweit auf den sogenannten Transplantationstourismus zurückzuführen.</p><p>Andererseits wird die Lücke zwischen Angebot und Nachfrage von Organen von Jahr zu Jahr grösser. Im Jahr 2012 warteten in Europa 68 073 Menschen auf eine Nierentransplantation. Zudem verschwinden jeden Tag europaweit 12 Menschen von einer Warteliste, weil sie gestorben sind, ohne eine lebensrettende Organtransplantation erhalten zu haben (Newsletter Transplant 2013, EDQM). Vor dem Hintergrund der riesigen Nachfragelücke kann gemäss Experten keine Garantie abgegeben werden, dass nicht auch Schweizer Bürger bei Bedarf ins Ausland gehen, um sich dort gegen Bezahlung (legal oder illegal) ein neues Organ einpflanzen zu lassen.</p><p>Es lassen sich grob drei Formen des Organhandels unterscheiden:</p><p>1. Legaler Organhandel: Zurzeit ist Iran das einzige Land weltweit, in dem der Handel mit Organen legalisiert ist.</p><p>2. Illegaler Organhandel: In zahlreichen Ländern, meist Schwellenländer, wird der Handel mit Organen über mafiöse Netzwerke abgewickelt. Solche illegalen Praktiken sind unter anderem aus dem Balkan, Pakistan, Indien, Brasilien, Südafrika und China bekannt.</p><p>3. Organhandel als Staatsmonopol: Als einziges Land verwertet China die Organe von hingerichteten Gefangenen offen kommerziell. Zudem gibt es immer wieder Berichte, wonach in China bei Bedarf auch zum Tod verurteilte politische Gefangene für die Gewinnung von Organen getötet werden. Dagegen ist Organhandel auf privater Basis in China bereits seit 1996 verboten.</p><p>Gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) findet Organhandel in dem Moment seinen Anfang, in dem Organe mit der Absicht einer Kommerzialisierung entnommen werden. Der Handel mit Organen gehe zulasten der ärmsten und schwächsten Gruppierungen in der Gesellschaft, er untergrabe die Bereitschaft zur Organspende und führe zu Profitgier und Menschenhandel. Um dem Organhandel vorzubeugen, propagiert die WHO deshalb Transparenz, Rechenschaftspflicht und Nachverfolgbarkeit als Leitprinzipien für die Transplantationsmedizin.</p>
- <p>1./5. Die Schweiz setzt sich für die Implementation der Leitprinzipien der WHO für die Transplantationsmedizin ein und hat sie weitestgehend in der schweizerischen Gesetzgebung umgesetzt. Zudem hat der Bundesrat den Aktionsplan "Mehr Organe für Transplantationen" (vgl. <a href="http://www.bag.admin.ch">www.bag.admin.ch</a>: Stichwort Aktionsplan) lanciert, damit die Anzahl verfügbarer Organe zu Transplantationszwecken erhöht wird. Mit dem Transplantationsgesetz (SR 810.21) verfügt die Schweiz über eine solide rechtliche Grundlage zur Bekämpfung des Organhandels. Es ist verboten, für die Spende eines Organs Geld zu bezahlen oder Geld anzunehmen sowie mit Organen zu handeln. Die Bestimmungen des Transplantationsgesetzes sorgen für ein transparentes System, das die Gefahr von illegalen Transplantationen verringert und es erschwert, diese geheim zu halten:</p><p>Organe dürfen nach Artikel 27 des Transplantationsgesetzes nur in Transplantationszentren transplantiert werden, die über eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) verfügen. Zu den Sorgfaltspflichten der Zentren gehört die Rückverfolgbarkeit bis zur spendenden und empfangenden Person.</p><p>Alle Personen, für die eine Transplantation medizinisch indiziert ist, werden von den Transplantationszentren in die Warteliste (Art. 21) eingetragen.</p><p>Organangebote aus dem Ausland dürfen nur von der Nationalen Zuteilungsstelle Swisstransplant angenommen werden (Art. 23). Sämtliche Organangebote von verstorbenen Personen aus dem In- und Ausland werden in einer zentralen Zuteilungssoftware erfasst und überprüft und müssen von anerkannten Partnerorganisationen stammen.</p><p>Vor jeder Entnahme eines Organs bei einer lebenden Person in der Schweiz muss sich eine unabhängige Fachperson im Spital vergewissern, dass die Spende freiwillig und unentgeltlich erfolgt.</p><p>Swisstransplant führt und überprüft die Entwicklung der Warteliste.</p><p>Das Transplantationsgesetz verbietet nur den Handel mit Organen, wenn er in der Schweiz oder von der Schweiz aus im Ausland erfolgt. Die WHO fordert die Mitgliedstaaten auf, auch im Ausland verübte Organhandelsdelikte zu verbieten. Dies ist auch ein Ziel des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Organhandels (vgl. Ziff. 4).</p><p>2. Die Ausarbeitung und Umsetzung von geeigneten Instrumenten zur Bekämpfung des Organhandels ist Sache der Fachstellen in diesem Bereich, namentlich jener der WHO. Die Schweiz hat die diesbezüglichen Vorschriften in ihre nationale Gesetzgebung übernommen (vgl. Antworten 1./5. und 4.) und tritt dafür ein, dass diese Kompetenz weiterhin bei diesen Fachstellen liegt. Die bisher von der Schweiz abgeschlossenen Handelsverträge stehen der Umsetzung dieser Reglementierung nicht entgegen, und der Bundesrat hat nicht die Absicht, dieses Prinzip in Zukunft infrage zu stellen.</p><p>3. Die Einführung einer Meldepflicht mit personenbezogenen Daten stellt einen schweren Eingriff in die datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsrechte der Patientinnen und Patienten dar. Eine solche Meldepflicht muss sich daher auf eine formellgesetzliche Grundlage abstützen können. Aus Gründen des Datenschutzes sowie der Straffreiheit für im Ausland erworbene Organe lässt sich aus der Aufsichtspflicht des BAG nach dem Transplantationsgesetz keine Grundlage für eine Meldepflicht mit personenbezogenen Daten ableiten.</p><p>Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften empfiehlt den Transplantationszentren bereits in ihren Richtlinien zur Lebendspende von soliden Organen (<a href="http://www.samw.ch/dms/de/Ethik/RL/AG/Lebendspende_D_08.pdf">http://www.samw.ch/dms/de/Ethik/RL/AG/Lebendspende_D_08.pdf</a>, 2008), in anonymisierter Form die Anzahl der Patientinnen und Patienten festzuhalten, die möglicherweise ein Organ im Ausland bezogen haben. Der Bundesrat wird im Hinblick auf eine allfällige Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Organhandels die Notwendigkeit der Einführung einer Meldepflicht prüfen, welche die Transparenz erhöhen würde.</p><p>4. Das Ministerkomitee des Europarates hat am 9. Juli 2014 ein Übereinkommen zur Bekämpfung des Organhandels verabschiedet (<a href="https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CM(2013)79&">https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CM(2013)79&Ver=final&Language=lanEnglish&Site=COE&BackColorInternet=DBDCF2&BackColorIntranet=FDC864&BackColorLogged=FDC864</a>). Die Schweiz unterstützt das Ziel des Übereinkommens, zur Bekämpfung des Organhandels die Strafrechtssysteme in Europa anzugleichen. Damit sollen für den Organhandel verantwortliche Einzeltäter und kriminelle Organisationen wirksamer verfolgt werden können. Die Schweiz hat sich aktiv an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt und dadurch zur Verabschiedung des Übereinkommens beigetragen. Eine Ratifikation des Übereinkommens ohne Nutzung der Vorbehaltsmöglichkeit hätte zur Folge, dass Schweizer Staatsbürger oder Personen mit Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland eine Widerhandlung gegen das Übereinkommen begehen, der Schweizer Gerichtsbarkeit unterstellt würden. Das Transplantationsgesetz müsste im Sinne des Übereinkommens angepasst werden. Gegenwärtig prüft das BAG die rechtlichen Konsequenzen einer Ratifikation für Bund und Kantone. Auf der Basis dieser Abklärungen wird der Bundesrat die nächsten Schritte im Hinblick auf eine Unterzeichnung des Übereinkommens definieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Massnahmen schlägt er vor, damit die von der WHO propagierten Leitprinzipien für die Transplantationsmedizin, wie Transparenz, Rechenschaftspflicht und Nachverfolgbarkeit, in der schweizerischen Gesetzgebung und auch international verankert und angewendet werden?</p><p>2. Wäre er bereit, die Einhaltung dieser Prinzipien als Verpflichtung in neu abzuschliessende Handelsverträge aufzunehmen?</p><p>3. Befürwortet er eine Meldepflicht für medizinisches Personal von Personen, die im Ausland ein Organ erhalten haben und zur Nachbehandlung in die Schweiz zurückgekommen sind?</p><p>4. Im März 2015 wurde die Konvention des Ständigen Ausschusses des Europarates verabschiedet, wonach die Entnahme von Organen bei Menschen unter Zwang oder gegen Geld, um damit illegalen Handel zu treiben, strafbar sein soll. Soll diese Konvention ratifiziert werden, und welche Konsequenzen würden sich daraus für die Schweiz ergeben?</p><p>5. Welche anderen Massnahmen zum Kampf gegen den menschenrechtswidrigen Organhandel wurden oder werden vom Bundesrat angeordnet?</p>
- Kampf gegen den menschenrechtswidrigen Organhandel
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Missbrauch der Transplantationsmedizin zu kommerziellen Zwecken (Organhandel) ist in vielen Ländern weltweit eine traurige Realität. Er umfasst die Organentnahme ohne Einverständnis oder gegen Entgelt des Spenders, den Kauf oder Verkauf von Organen sowie die Einpflanzung gekaufter Organe.</p><p>Allerdings lässt sich das Ausmass des weltweiten Organhandels nur sehr schwer mit Zahlen beziffern, da der Handel mit Organen in den meisten Ländern illegal ist. Experten schätzen, dass rund 10 Prozent der weltweit transplantierten Organe aus illegalen Quellen stammen. Beispielsweise sind gemäss einer Studie der Uno und des Europarates rund 10 Prozent der Nierentransplantationen weltweit auf den sogenannten Transplantationstourismus zurückzuführen.</p><p>Andererseits wird die Lücke zwischen Angebot und Nachfrage von Organen von Jahr zu Jahr grösser. Im Jahr 2012 warteten in Europa 68 073 Menschen auf eine Nierentransplantation. Zudem verschwinden jeden Tag europaweit 12 Menschen von einer Warteliste, weil sie gestorben sind, ohne eine lebensrettende Organtransplantation erhalten zu haben (Newsletter Transplant 2013, EDQM). Vor dem Hintergrund der riesigen Nachfragelücke kann gemäss Experten keine Garantie abgegeben werden, dass nicht auch Schweizer Bürger bei Bedarf ins Ausland gehen, um sich dort gegen Bezahlung (legal oder illegal) ein neues Organ einpflanzen zu lassen.</p><p>Es lassen sich grob drei Formen des Organhandels unterscheiden:</p><p>1. Legaler Organhandel: Zurzeit ist Iran das einzige Land weltweit, in dem der Handel mit Organen legalisiert ist.</p><p>2. Illegaler Organhandel: In zahlreichen Ländern, meist Schwellenländer, wird der Handel mit Organen über mafiöse Netzwerke abgewickelt. Solche illegalen Praktiken sind unter anderem aus dem Balkan, Pakistan, Indien, Brasilien, Südafrika und China bekannt.</p><p>3. Organhandel als Staatsmonopol: Als einziges Land verwertet China die Organe von hingerichteten Gefangenen offen kommerziell. Zudem gibt es immer wieder Berichte, wonach in China bei Bedarf auch zum Tod verurteilte politische Gefangene für die Gewinnung von Organen getötet werden. Dagegen ist Organhandel auf privater Basis in China bereits seit 1996 verboten.</p><p>Gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) findet Organhandel in dem Moment seinen Anfang, in dem Organe mit der Absicht einer Kommerzialisierung entnommen werden. Der Handel mit Organen gehe zulasten der ärmsten und schwächsten Gruppierungen in der Gesellschaft, er untergrabe die Bereitschaft zur Organspende und führe zu Profitgier und Menschenhandel. Um dem Organhandel vorzubeugen, propagiert die WHO deshalb Transparenz, Rechenschaftspflicht und Nachverfolgbarkeit als Leitprinzipien für die Transplantationsmedizin.</p>
- <p>1./5. Die Schweiz setzt sich für die Implementation der Leitprinzipien der WHO für die Transplantationsmedizin ein und hat sie weitestgehend in der schweizerischen Gesetzgebung umgesetzt. Zudem hat der Bundesrat den Aktionsplan "Mehr Organe für Transplantationen" (vgl. <a href="http://www.bag.admin.ch">www.bag.admin.ch</a>: Stichwort Aktionsplan) lanciert, damit die Anzahl verfügbarer Organe zu Transplantationszwecken erhöht wird. Mit dem Transplantationsgesetz (SR 810.21) verfügt die Schweiz über eine solide rechtliche Grundlage zur Bekämpfung des Organhandels. Es ist verboten, für die Spende eines Organs Geld zu bezahlen oder Geld anzunehmen sowie mit Organen zu handeln. Die Bestimmungen des Transplantationsgesetzes sorgen für ein transparentes System, das die Gefahr von illegalen Transplantationen verringert und es erschwert, diese geheim zu halten:</p><p>Organe dürfen nach Artikel 27 des Transplantationsgesetzes nur in Transplantationszentren transplantiert werden, die über eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) verfügen. Zu den Sorgfaltspflichten der Zentren gehört die Rückverfolgbarkeit bis zur spendenden und empfangenden Person.</p><p>Alle Personen, für die eine Transplantation medizinisch indiziert ist, werden von den Transplantationszentren in die Warteliste (Art. 21) eingetragen.</p><p>Organangebote aus dem Ausland dürfen nur von der Nationalen Zuteilungsstelle Swisstransplant angenommen werden (Art. 23). Sämtliche Organangebote von verstorbenen Personen aus dem In- und Ausland werden in einer zentralen Zuteilungssoftware erfasst und überprüft und müssen von anerkannten Partnerorganisationen stammen.</p><p>Vor jeder Entnahme eines Organs bei einer lebenden Person in der Schweiz muss sich eine unabhängige Fachperson im Spital vergewissern, dass die Spende freiwillig und unentgeltlich erfolgt.</p><p>Swisstransplant führt und überprüft die Entwicklung der Warteliste.</p><p>Das Transplantationsgesetz verbietet nur den Handel mit Organen, wenn er in der Schweiz oder von der Schweiz aus im Ausland erfolgt. Die WHO fordert die Mitgliedstaaten auf, auch im Ausland verübte Organhandelsdelikte zu verbieten. Dies ist auch ein Ziel des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Organhandels (vgl. Ziff. 4).</p><p>2. Die Ausarbeitung und Umsetzung von geeigneten Instrumenten zur Bekämpfung des Organhandels ist Sache der Fachstellen in diesem Bereich, namentlich jener der WHO. Die Schweiz hat die diesbezüglichen Vorschriften in ihre nationale Gesetzgebung übernommen (vgl. Antworten 1./5. und 4.) und tritt dafür ein, dass diese Kompetenz weiterhin bei diesen Fachstellen liegt. Die bisher von der Schweiz abgeschlossenen Handelsverträge stehen der Umsetzung dieser Reglementierung nicht entgegen, und der Bundesrat hat nicht die Absicht, dieses Prinzip in Zukunft infrage zu stellen.</p><p>3. Die Einführung einer Meldepflicht mit personenbezogenen Daten stellt einen schweren Eingriff in die datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsrechte der Patientinnen und Patienten dar. Eine solche Meldepflicht muss sich daher auf eine formellgesetzliche Grundlage abstützen können. Aus Gründen des Datenschutzes sowie der Straffreiheit für im Ausland erworbene Organe lässt sich aus der Aufsichtspflicht des BAG nach dem Transplantationsgesetz keine Grundlage für eine Meldepflicht mit personenbezogenen Daten ableiten.</p><p>Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften empfiehlt den Transplantationszentren bereits in ihren Richtlinien zur Lebendspende von soliden Organen (<a href="http://www.samw.ch/dms/de/Ethik/RL/AG/Lebendspende_D_08.pdf">http://www.samw.ch/dms/de/Ethik/RL/AG/Lebendspende_D_08.pdf</a>, 2008), in anonymisierter Form die Anzahl der Patientinnen und Patienten festzuhalten, die möglicherweise ein Organ im Ausland bezogen haben. Der Bundesrat wird im Hinblick auf eine allfällige Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Organhandels die Notwendigkeit der Einführung einer Meldepflicht prüfen, welche die Transparenz erhöhen würde.</p><p>4. Das Ministerkomitee des Europarates hat am 9. Juli 2014 ein Übereinkommen zur Bekämpfung des Organhandels verabschiedet (<a href="https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CM(2013)79&">https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CM(2013)79&Ver=final&Language=lanEnglish&Site=COE&BackColorInternet=DBDCF2&BackColorIntranet=FDC864&BackColorLogged=FDC864</a>). Die Schweiz unterstützt das Ziel des Übereinkommens, zur Bekämpfung des Organhandels die Strafrechtssysteme in Europa anzugleichen. Damit sollen für den Organhandel verantwortliche Einzeltäter und kriminelle Organisationen wirksamer verfolgt werden können. Die Schweiz hat sich aktiv an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt und dadurch zur Verabschiedung des Übereinkommens beigetragen. Eine Ratifikation des Übereinkommens ohne Nutzung der Vorbehaltsmöglichkeit hätte zur Folge, dass Schweizer Staatsbürger oder Personen mit Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland eine Widerhandlung gegen das Übereinkommen begehen, der Schweizer Gerichtsbarkeit unterstellt würden. Das Transplantationsgesetz müsste im Sinne des Übereinkommens angepasst werden. Gegenwärtig prüft das BAG die rechtlichen Konsequenzen einer Ratifikation für Bund und Kantone. Auf der Basis dieser Abklärungen wird der Bundesrat die nächsten Schritte im Hinblick auf eine Unterzeichnung des Übereinkommens definieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Massnahmen schlägt er vor, damit die von der WHO propagierten Leitprinzipien für die Transplantationsmedizin, wie Transparenz, Rechenschaftspflicht und Nachverfolgbarkeit, in der schweizerischen Gesetzgebung und auch international verankert und angewendet werden?</p><p>2. Wäre er bereit, die Einhaltung dieser Prinzipien als Verpflichtung in neu abzuschliessende Handelsverträge aufzunehmen?</p><p>3. Befürwortet er eine Meldepflicht für medizinisches Personal von Personen, die im Ausland ein Organ erhalten haben und zur Nachbehandlung in die Schweiz zurückgekommen sind?</p><p>4. Im März 2015 wurde die Konvention des Ständigen Ausschusses des Europarates verabschiedet, wonach die Entnahme von Organen bei Menschen unter Zwang oder gegen Geld, um damit illegalen Handel zu treiben, strafbar sein soll. Soll diese Konvention ratifiziert werden, und welche Konsequenzen würden sich daraus für die Schweiz ergeben?</p><p>5. Welche anderen Massnahmen zum Kampf gegen den menschenrechtswidrigen Organhandel wurden oder werden vom Bundesrat angeordnet?</p>
- Kampf gegen den menschenrechtswidrigen Organhandel
Back to List