Post. Der Widerspruch zwischen notwendigem Service public und Unfallrisiken im Strassenverkehr

ShortId
15.3625
Id
20153625
Updated
28.07.2023 06:00
Language
de
Title
Post. Der Widerspruch zwischen notwendigem Service public und Unfallrisiken im Strassenverkehr
AdditionalIndexing
34;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Corporate-Governance-Praxis des Bundes für die verselbstständigten Einheiten liegt die Verantwortung für die Strategie und das operative Geschäft beim jeweiligen Verwaltungsrat bzw. bei der Geschäftsleitung.</p><p>Der Bundesrat berücksichtigt bei der Wahrnehmung der Eignerinteressen des Bundes die unternehmerische Autonomie der Post nach Artikel 3 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (POG, SR 783.1) und anerkennt in seiner Eigenschaft als Aktionär die Entscheidungsfreiheit des Verwaltungsrates in Bezug auf die Geschäftsstrategie und -politik. In dieser Rolle hat er sich auf die Beantwortung der Frage zu beschränken, welche strategischen Ziele der Bund als Eigner der Post erreichen will (Art. 7 Abs. 1 POG). Im Personalbereich erwartet der Bundesrat von der Post eine fortschrittliche und sozialverantwortliche Personalpolitik mit attraktiven Anstellungsbedingungen.</p><p>Der Bundesrat hat auf Verordnungsstufe präzisiert, dass die Post in gewissen Situationen von der täglichen Hauszustellungspflicht absehen kann, insbesondere bei schlechten Strassenverhältnissen oder wenn eine Gefährdung des Personals droht (Art. 31 Abs. 2 Bst. a der Postverordnung vom 29. August 2012, SR 783.01).</p><p>Da der Bundesrat nicht in das operative Geschäft eingreift, kann er die von der Post getroffenen Einzelmassnahmen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen mit Dienstfahrzeugen nicht beurteilen. Die bei der Post eingeholten Auskünfte zeigen aber auf, dass im Umgang mit Verkehrsunfällen mit Dienstfahrzeugen eine differenzierte Praxis je nach Prozessschritt und entsprechendem Fahrzeugtyp existiert. Grundsätzlich handelt die Post in solchen Fällen gemäss GAV bzw. Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung des Bundesgerichtes. In den meisten Fällen sucht der Vorgesetzte mit dem Mitarbeitenden das Gespräch. Kommt es zu überdurchschnittlich vielen selbst- oder mitverschuldeten Verkehrsunfällen, werden geeignete Massnahmen ergriffen, um das Verhalten im Strassenverkehr zu verbessern und das Unfallrisiko zu minimieren. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann eintreten, wenn nach wiederholten Unfällen eine eingeschränkte Eignung zur Fahrzeuglenkung festgestellt wird und auf einvernehmlichem Weg keine alternative Beschäftigung gefunden werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Post will Mitarbeitende zur Verantwortung ziehen, die zu oft Verkehrsunfälle mit Dienstfahrzeugen verursachen. Vor zwei Jahren wurden Massnahmen zur Kontrolle solcher Vorfälle erarbeitet.</p><p>Nach einem ersten Unfall durch Selbstverschulden findet ein Gespräch zwischen dem oder der Mitarbeitenden und dem oder der direkten Vorgesetzten statt. Nach dem zweiten selbstverschuldeten Unfall findet ein zweites Gespräch statt, und der betroffenen Person wird vorgeschlagen, in der Freizeit Fahrkurse auf eigene Kosten zu besuchen. Wenn sie dies ablehnt, wird sie verwarnt und kann bei einem dritten Unfall durch Selbstverschulden innerhalb von einem Jahr entlassen werden. Wenn sie einwilligt, Fahrkurse zu besuchen, kann sie nach dem dritten Unfall verwarnt und nach dem vierten Unfall entlassen werden.</p><p>Es besteht auch die Möglichkeit, auf das Führen eines Fahrzeugs zu verzichten und eine andere Aufgabe wahrzunehmen.</p><p>Der Sachverhalt scheint klar, weniger klar ist hingegen die Definition von Selbstverschulden. Denn in der Praxis gilt z. B. auch als Selbstverschulden, wenn es infolge von Glatteis oder schneebedeckter Fahrbahn ohne Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Kontrollverlust kommt. Der konkrete Fall einer Person aus meinem Bekanntenkreis hat es bestätigt. Wo liegt denn hier das Verschulden? Etwa in der Pflicht, die Strecken frühmorgens auf unbefahrbaren Strassen abzufahren, auf Strassen, die schlecht geräumt, kaum gesalzen oder gesplittet sind, und dabei noch einen gedrängten Fahrplan einzuhalten?</p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie schätzt der Bundesrat diese verschiedenen Massnahmen der Post ein?</p><p>2. Hat die Post bereits Kündigungen aus solchen Gründen ausgesprochen?</p><p>3. Haben bereits verwarnte Mitarbeitende ein Verweigerungsrecht, das heisst, dürfen sie sich bei schlechten Witterungsverhältnissen weigern, ihre Fahrten zu machen? Dies angesichts der Tatsache, dass ihnen eine Kündigung droht und ein Kontrollverlust auf vereisten Strassen im Winter als Verschulden gewertet werden kann.</p><p>4. Wie lässt sich nach Ansicht des Bundesrates diese Drohung gegenüber den Mitarbeitenden mit den klimatischen Gegebenheiten eines Alpenlandes vereinbaren, das mit wechselhaftem kontinentalem Klima zurechtkommen muss? Mitarbeitenden notabene, die gedrängte und stressige Zeitpläne einhalten und einen anspruchsvollen Service public erbringen müssen.</p>
  • Post. Der Widerspruch zwischen notwendigem Service public und Unfallrisiken im Strassenverkehr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Corporate-Governance-Praxis des Bundes für die verselbstständigten Einheiten liegt die Verantwortung für die Strategie und das operative Geschäft beim jeweiligen Verwaltungsrat bzw. bei der Geschäftsleitung.</p><p>Der Bundesrat berücksichtigt bei der Wahrnehmung der Eignerinteressen des Bundes die unternehmerische Autonomie der Post nach Artikel 3 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (POG, SR 783.1) und anerkennt in seiner Eigenschaft als Aktionär die Entscheidungsfreiheit des Verwaltungsrates in Bezug auf die Geschäftsstrategie und -politik. In dieser Rolle hat er sich auf die Beantwortung der Frage zu beschränken, welche strategischen Ziele der Bund als Eigner der Post erreichen will (Art. 7 Abs. 1 POG). Im Personalbereich erwartet der Bundesrat von der Post eine fortschrittliche und sozialverantwortliche Personalpolitik mit attraktiven Anstellungsbedingungen.</p><p>Der Bundesrat hat auf Verordnungsstufe präzisiert, dass die Post in gewissen Situationen von der täglichen Hauszustellungspflicht absehen kann, insbesondere bei schlechten Strassenverhältnissen oder wenn eine Gefährdung des Personals droht (Art. 31 Abs. 2 Bst. a der Postverordnung vom 29. August 2012, SR 783.01).</p><p>Da der Bundesrat nicht in das operative Geschäft eingreift, kann er die von der Post getroffenen Einzelmassnahmen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen mit Dienstfahrzeugen nicht beurteilen. Die bei der Post eingeholten Auskünfte zeigen aber auf, dass im Umgang mit Verkehrsunfällen mit Dienstfahrzeugen eine differenzierte Praxis je nach Prozessschritt und entsprechendem Fahrzeugtyp existiert. Grundsätzlich handelt die Post in solchen Fällen gemäss GAV bzw. Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung des Bundesgerichtes. In den meisten Fällen sucht der Vorgesetzte mit dem Mitarbeitenden das Gespräch. Kommt es zu überdurchschnittlich vielen selbst- oder mitverschuldeten Verkehrsunfällen, werden geeignete Massnahmen ergriffen, um das Verhalten im Strassenverkehr zu verbessern und das Unfallrisiko zu minimieren. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann eintreten, wenn nach wiederholten Unfällen eine eingeschränkte Eignung zur Fahrzeuglenkung festgestellt wird und auf einvernehmlichem Weg keine alternative Beschäftigung gefunden werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Post will Mitarbeitende zur Verantwortung ziehen, die zu oft Verkehrsunfälle mit Dienstfahrzeugen verursachen. Vor zwei Jahren wurden Massnahmen zur Kontrolle solcher Vorfälle erarbeitet.</p><p>Nach einem ersten Unfall durch Selbstverschulden findet ein Gespräch zwischen dem oder der Mitarbeitenden und dem oder der direkten Vorgesetzten statt. Nach dem zweiten selbstverschuldeten Unfall findet ein zweites Gespräch statt, und der betroffenen Person wird vorgeschlagen, in der Freizeit Fahrkurse auf eigene Kosten zu besuchen. Wenn sie dies ablehnt, wird sie verwarnt und kann bei einem dritten Unfall durch Selbstverschulden innerhalb von einem Jahr entlassen werden. Wenn sie einwilligt, Fahrkurse zu besuchen, kann sie nach dem dritten Unfall verwarnt und nach dem vierten Unfall entlassen werden.</p><p>Es besteht auch die Möglichkeit, auf das Führen eines Fahrzeugs zu verzichten und eine andere Aufgabe wahrzunehmen.</p><p>Der Sachverhalt scheint klar, weniger klar ist hingegen die Definition von Selbstverschulden. Denn in der Praxis gilt z. B. auch als Selbstverschulden, wenn es infolge von Glatteis oder schneebedeckter Fahrbahn ohne Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Kontrollverlust kommt. Der konkrete Fall einer Person aus meinem Bekanntenkreis hat es bestätigt. Wo liegt denn hier das Verschulden? Etwa in der Pflicht, die Strecken frühmorgens auf unbefahrbaren Strassen abzufahren, auf Strassen, die schlecht geräumt, kaum gesalzen oder gesplittet sind, und dabei noch einen gedrängten Fahrplan einzuhalten?</p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie schätzt der Bundesrat diese verschiedenen Massnahmen der Post ein?</p><p>2. Hat die Post bereits Kündigungen aus solchen Gründen ausgesprochen?</p><p>3. Haben bereits verwarnte Mitarbeitende ein Verweigerungsrecht, das heisst, dürfen sie sich bei schlechten Witterungsverhältnissen weigern, ihre Fahrten zu machen? Dies angesichts der Tatsache, dass ihnen eine Kündigung droht und ein Kontrollverlust auf vereisten Strassen im Winter als Verschulden gewertet werden kann.</p><p>4. Wie lässt sich nach Ansicht des Bundesrates diese Drohung gegenüber den Mitarbeitenden mit den klimatischen Gegebenheiten eines Alpenlandes vereinbaren, das mit wechselhaftem kontinentalem Klima zurechtkommen muss? Mitarbeitenden notabene, die gedrängte und stressige Zeitpläne einhalten und einen anspruchsvollen Service public erbringen müssen.</p>
    • Post. Der Widerspruch zwischen notwendigem Service public und Unfallrisiken im Strassenverkehr

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