Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe beim grenznahen unbegleiteten kombinierten Verkehr. Korrektur der Vorschriften
- ShortId
-
15.3627
- Id
-
20153627
- Updated
-
28.07.2023 14:54
- Language
-
de
- Title
-
Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe beim grenznahen unbegleiteten kombinierten Verkehr. Korrektur der Vorschriften
- AdditionalIndexing
-
48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Beim unbegleiteten kombinierten Verkehr (KV) verfolgt die Gesetzgebung das Ziel, dass Container auf der Schiene so nahe wie möglich zum Endkunden gebracht werden und deshalb nur die letzte Meile auf der Strasse zurücklegen sollen. Als Anreiz wird Fuhrunternehmern für die Strecke zwischen dem Terminal im Inland und dem Endkunden, dem sie den Container zustellen, die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) zurückerstattet (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes; Art. 8ff. der Schwerverkehrsabgabeverordnung). Dazu gehört das Kabotageverbot, wonach Binnentransporte innerhalb des Schweizer Zollgebiets grundsätzlich nur mit schweizerisch verzollten und versteuerten und in der Schweiz immatrikulierten Beförderungsmitteln erlaubt sind. Innerschweizerische durch ausländische Fuhrhalter ausgeführte Transporte sind verboten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, deren Kosten in der Schweiz anfallen und die Schweizer Löhne bezahlen, gegenüber ausländischen Transporteuren nicht benachteiligt werden. Letzteren sind lediglich Transporte über die Grenze erlaubt (vgl. dazu auch die bundesrätliche Antwort auf die Interpellation Pantani 15.3169).</p><p>Die seit dem 1. Januar 2008 gültige Weisung "Rückerstattung für Transporte im unbegleiteten kombinierten Verkehr" der Eidgenössischen Zollverwaltung zum Terminal der Deutschen Umschlaggesellschaft Schiene-Strasse (Duss) unterläuft diese Zielsetzung. Bezüglich LSVA gilt die Duss danach als Inland, und Transporteure erhalten die LSVA zurück, wenn sie von Weil am Rhein aus einen Container irgendwohin in der Schweiz transportieren. Da die Duss aber unzweifelhaft im Ausland liegt, unterläuft diese Weisung zwar nicht das Kabotageverbot. Die im Widerspruch zur Verlagerungspolitik stehenden und deshalb unerwünschten Transporte sollen aber nicht noch zusätzlich durch die Rückerstattung der LSVA vergünstigt werden, wie das heute der Fall ist, wenn ein ausländischer Fuhrhalter bei der Duss einen Transport für eine Enddestination in der Schweiz übernimmt.</p><p>Die LSVA-Rückerstattungsberechtigung des Terminals Basel-Weil schafft einen Anreiz, Verkehre ab dem grenznahen Ausland ausschliesslich auf der Strasse in die Schweiz zu führen. Ein Strassentransport ab dem KV-Umschlags-Bahnhof Basel-Weil wird durch die LSVA-Rückerstattung finanziell honoriert. Diese Situation muss zwingend korrigiert werden. Die Situation verschärft sich ausserdem, da ab dem auf deutschem Staatsgebiet liegenden KV-Umschlags-Bahnhof Basel-Weil das Kabotageverbot nicht gilt. Damit sind LKW-Transporteure mit deutlich günstigeren Kostenstrukturen als schweizerische Marktakteure zugelassen.</p><p>Dieser ohnehin harte Wettbewerb soll nicht noch zusätzlich mit staatlichen Geldern in Form der LSVA-Rückerstattung zuungunsten des Schienengüterverkehrs und der Schweizer Fuhrunternehmer intensiviert werden.</p><p>Es gibt keinen Grund, an der Ausnahmeregelung für den Umschlagsterminal Basel-Weil festzuhalten. Ein Ausschluss aller grenznahen ausländischen KV-Terminals von der LSVA-Rückerstattungsberechtigung wäre eine sinnvolle Rechtsvereinheitlichung.</p>
- <p>Im Jahr 2014 erfolgten rund je 40 000 Vor- und Nachläufe über die rückerstattungsberechtigte Südzufahrt. Der Anteil der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge betrug dabei etwa 85 Prozent. Für die ersten vier Monate des Jahres 2015 ist keine Abnahme von schweizerisch zugelassenen Fahrzeugen feststellbar.</p><p>Zur Förderung der Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer KV-Umschlagsanlagen, an die der Bund zumeist Investitionsbeiträge bezahlt hat, aber auch der Angebote im kombinierten Verkehr in/ab der Schweiz anerkennt der Bundesrat die Notwendigkeit, Änderungen im Sinne des Motionärs in die Wege zu leiten.</p><p>Das Parlament behandelt derzeit die Vorlage zur Totalrevision des Gütertransportgesetzes, welche eine Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche zum Inhalt hat. Es ist vorgesehen, unmittelbar nach Abschluss dieser Beratungen eine Anhörung zu den Verordnungsanpassungen durchzuführen, welche diese Gesamtkonzeption umsetzen. In diesem Rahmen werden auch Anpassungen der Schwerverkehrsabgabeverordnung im Sinne der Stossrichtung der Motion vorgeschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Alle grenznahen ausländischen KV-Terminals sind von der LSVA-Rückerstattungsberechtigung auszuschliessen.</p>
- Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe beim grenznahen unbegleiteten kombinierten Verkehr. Korrektur der Vorschriften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Beim unbegleiteten kombinierten Verkehr (KV) verfolgt die Gesetzgebung das Ziel, dass Container auf der Schiene so nahe wie möglich zum Endkunden gebracht werden und deshalb nur die letzte Meile auf der Strasse zurücklegen sollen. Als Anreiz wird Fuhrunternehmern für die Strecke zwischen dem Terminal im Inland und dem Endkunden, dem sie den Container zustellen, die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) zurückerstattet (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes; Art. 8ff. der Schwerverkehrsabgabeverordnung). Dazu gehört das Kabotageverbot, wonach Binnentransporte innerhalb des Schweizer Zollgebiets grundsätzlich nur mit schweizerisch verzollten und versteuerten und in der Schweiz immatrikulierten Beförderungsmitteln erlaubt sind. Innerschweizerische durch ausländische Fuhrhalter ausgeführte Transporte sind verboten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, deren Kosten in der Schweiz anfallen und die Schweizer Löhne bezahlen, gegenüber ausländischen Transporteuren nicht benachteiligt werden. Letzteren sind lediglich Transporte über die Grenze erlaubt (vgl. dazu auch die bundesrätliche Antwort auf die Interpellation Pantani 15.3169).</p><p>Die seit dem 1. Januar 2008 gültige Weisung "Rückerstattung für Transporte im unbegleiteten kombinierten Verkehr" der Eidgenössischen Zollverwaltung zum Terminal der Deutschen Umschlaggesellschaft Schiene-Strasse (Duss) unterläuft diese Zielsetzung. Bezüglich LSVA gilt die Duss danach als Inland, und Transporteure erhalten die LSVA zurück, wenn sie von Weil am Rhein aus einen Container irgendwohin in der Schweiz transportieren. Da die Duss aber unzweifelhaft im Ausland liegt, unterläuft diese Weisung zwar nicht das Kabotageverbot. Die im Widerspruch zur Verlagerungspolitik stehenden und deshalb unerwünschten Transporte sollen aber nicht noch zusätzlich durch die Rückerstattung der LSVA vergünstigt werden, wie das heute der Fall ist, wenn ein ausländischer Fuhrhalter bei der Duss einen Transport für eine Enddestination in der Schweiz übernimmt.</p><p>Die LSVA-Rückerstattungsberechtigung des Terminals Basel-Weil schafft einen Anreiz, Verkehre ab dem grenznahen Ausland ausschliesslich auf der Strasse in die Schweiz zu führen. Ein Strassentransport ab dem KV-Umschlags-Bahnhof Basel-Weil wird durch die LSVA-Rückerstattung finanziell honoriert. Diese Situation muss zwingend korrigiert werden. Die Situation verschärft sich ausserdem, da ab dem auf deutschem Staatsgebiet liegenden KV-Umschlags-Bahnhof Basel-Weil das Kabotageverbot nicht gilt. Damit sind LKW-Transporteure mit deutlich günstigeren Kostenstrukturen als schweizerische Marktakteure zugelassen.</p><p>Dieser ohnehin harte Wettbewerb soll nicht noch zusätzlich mit staatlichen Geldern in Form der LSVA-Rückerstattung zuungunsten des Schienengüterverkehrs und der Schweizer Fuhrunternehmer intensiviert werden.</p><p>Es gibt keinen Grund, an der Ausnahmeregelung für den Umschlagsterminal Basel-Weil festzuhalten. Ein Ausschluss aller grenznahen ausländischen KV-Terminals von der LSVA-Rückerstattungsberechtigung wäre eine sinnvolle Rechtsvereinheitlichung.</p>
- <p>Im Jahr 2014 erfolgten rund je 40 000 Vor- und Nachläufe über die rückerstattungsberechtigte Südzufahrt. Der Anteil der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge betrug dabei etwa 85 Prozent. Für die ersten vier Monate des Jahres 2015 ist keine Abnahme von schweizerisch zugelassenen Fahrzeugen feststellbar.</p><p>Zur Förderung der Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer KV-Umschlagsanlagen, an die der Bund zumeist Investitionsbeiträge bezahlt hat, aber auch der Angebote im kombinierten Verkehr in/ab der Schweiz anerkennt der Bundesrat die Notwendigkeit, Änderungen im Sinne des Motionärs in die Wege zu leiten.</p><p>Das Parlament behandelt derzeit die Vorlage zur Totalrevision des Gütertransportgesetzes, welche eine Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche zum Inhalt hat. Es ist vorgesehen, unmittelbar nach Abschluss dieser Beratungen eine Anhörung zu den Verordnungsanpassungen durchzuführen, welche diese Gesamtkonzeption umsetzen. In diesem Rahmen werden auch Anpassungen der Schwerverkehrsabgabeverordnung im Sinne der Stossrichtung der Motion vorgeschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Alle grenznahen ausländischen KV-Terminals sind von der LSVA-Rückerstattungsberechtigung auszuschliessen.</p>
- Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe beim grenznahen unbegleiteten kombinierten Verkehr. Korrektur der Vorschriften
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