Wohnsitzprinzip bei den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs

ShortId
15.3629
Id
20153629
Updated
28.07.2023 14:54
Language
de
Title
Wohnsitzprinzip bei den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs
AdditionalIndexing
1216;24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Wird beispielsweise ein Einwohner des Kantons Graubünden in St. Gallen straffällig, so muss St. Gallen nicht nur die Kosten der Strafuntersuchung und -verfolgung tragen, sondern darüber hinaus auch noch die Kosten des Strafvollzugs. Zumindest bei den Kostenfolgen des Strafvollzugs soll deshalb das sonst ebenfalls geltende Wohnsitzprinzip Anwendung finden.</p><p>Hat ein Straftäter seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, so soll der Bund die Kosten des Strafvollzugs übernehmen.</p><p>Da die Kantone, in denen die Straftaten begangen werden, weiterhin für die Kosten von Strafuntersuchung und -verfolgung aufkommen, ergibt sich ein Gleichgewicht, das heute fehlt.</p>
  • <p>Die Motion verlangt in einem ersten Punkt, dass bei Straftäterinnen und Straftätern mit Schweizer Wohnsitz die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs analog Artikel 23 des Zuständigkeitsgesetzes (SR 851.1) vom Wohnsitzkanton getragen werden sollen. Artikel 380 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verpflichtet die Kantone zur Tragung der Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs. Es bleibt damit den Kantonen überlassen, die Kosten aufzuteilen. Der Vorentwurf zur Änderung des StGB (VE 1993) hatte eine differenzierte Kostenaufteilung zwischen den Kantonen vorgesehen. So hätte der Urteilskanton die Kosten für den Strafvollzug zu tragen gehabt, die Kosten für den Massnahmenvollzug wären jedoch dem Urteils- und Wohnsitzkanton aufzuerlegen gewesen. Diese Kostenaufteilung stiess aber bei einigen Kantonen auf entschiedenen Widerstand, da sie zu aufwendigen Verrechnungen zwischen Urteils- und Wohnsitzkanton und hohen administrativen Aufwänden (z. B. bezüglich Wohnsitzabklärungen) geführt hätte. Dies, nachdem erst kurz zuvor zahlreiche Kantone das Vollzugskostenkonkordat gekündigt hatten und damit die aufwendigen Verrechnungen zwischen Urteils- und Wohnsitzkanton weggefallen waren. Schlussendlich wurde lediglich der Grundsatz festgehalten, dass die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs durch die Kantone zu tragen sind.</p><p>Da die Kantone die heute geltende Kostenverteilung selbst bevorzugt haben, besteht seitens des Bundes kein Anlass, ihnen eine Bundeslösung aufzuoktroyieren. Falls sich das heutige System als unbefriedigend erweist, ist es Sache der Kantone, auf dem Konkordatsweg die nötigen Änderungen vorzunehmen. Diese Haltung steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a und 43a der Bundesverfassung), welches besagt, dass der Bund nur Sachverhalte regeln soll, die einer einheitlichen Lösung bedürfen oder die Möglichkeiten der Kantone übersteigen. Zudem ist der Bund nach Artikel 46 Absatz 3 der Bundesverfassung gehalten, den Kantonen bei der Umsetzung des Bundesrechts möglichst grosse Gestaltungsfreiheit einzuräumen. Entsprechend erscheint es aus Sicht des Bundesrates vorliegend nicht angezeigt, den Rechtsetzungsspielraum der Kantone einzuengen.</p><p>Ein weiteres Argument gegen das Wohnsitzprinzip bei den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist die Akzeptanz von Urteilen der Gerichte und Vollzugsbehörden. Diese würde erheblich geringer ausfallen, wenn der Kanton, in welchem die Straftat begangen worden ist, zwar das Urteil fällt, der Wohnsitzkanton jedoch die Kosten des Strafvollzugs bezahlen müsste. Zu denken ist dabei insbesondere an kostenintensive Strafen (z. B. lange Freiheitsstrafen) und Massnahmen (z. B. stationäre Massnahmen).</p><p>Die Motion fordert in einem zweiten Punkt, dass bei Straftäterinnen und Straftätern ohne Schweizer Wohnsitz der Bund die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs übernehmen soll. Dadurch würde eine Lastenverschiebung von den Kantonen hin zum Bund erfolgen, was dem aktuellen Prinzip der Kostenregelung zwischen Bund und Kantonen widersprechen würde. Diese sieht vor, dass die Kantone die Kosten für diejenigen Sachbereiche übernehmen, für die sie verantwortlich sind. Wo die Kantone im Auftrag des Bundes tätig sind, werden sie von diesem entschädigt: So sieht Artikel 372 Absatz 1 StGB vor, dass der Bund die Kantone für den Vollzug der Urteile, die von Bundesstrafbehörden gefällt worden sind, entschädigt. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, von diesem Kostenverteilungsgrundsatz abzuweichen, indem der Bund die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs für Straftäterinnen und Straftäter ohne Wohnsitz in der Schweiz übernimmt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat legt eine Vorlage vor, mit der:</p><p>1. bei Straftäterinnen und Straftätern mit Schweizer Wohnsitz die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs analog Artikel 23 des Zuständigkeitsgesetzes getragen werden (Wohnsitzprinzip zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat); und</p><p>2. bei Straftäterinnen und Straftätern ohne Schweizer Wohnsitz der Bund die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs übernimmt.</p>
  • Wohnsitzprinzip bei den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wird beispielsweise ein Einwohner des Kantons Graubünden in St. Gallen straffällig, so muss St. Gallen nicht nur die Kosten der Strafuntersuchung und -verfolgung tragen, sondern darüber hinaus auch noch die Kosten des Strafvollzugs. Zumindest bei den Kostenfolgen des Strafvollzugs soll deshalb das sonst ebenfalls geltende Wohnsitzprinzip Anwendung finden.</p><p>Hat ein Straftäter seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, so soll der Bund die Kosten des Strafvollzugs übernehmen.</p><p>Da die Kantone, in denen die Straftaten begangen werden, weiterhin für die Kosten von Strafuntersuchung und -verfolgung aufkommen, ergibt sich ein Gleichgewicht, das heute fehlt.</p>
    • <p>Die Motion verlangt in einem ersten Punkt, dass bei Straftäterinnen und Straftätern mit Schweizer Wohnsitz die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs analog Artikel 23 des Zuständigkeitsgesetzes (SR 851.1) vom Wohnsitzkanton getragen werden sollen. Artikel 380 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verpflichtet die Kantone zur Tragung der Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs. Es bleibt damit den Kantonen überlassen, die Kosten aufzuteilen. Der Vorentwurf zur Änderung des StGB (VE 1993) hatte eine differenzierte Kostenaufteilung zwischen den Kantonen vorgesehen. So hätte der Urteilskanton die Kosten für den Strafvollzug zu tragen gehabt, die Kosten für den Massnahmenvollzug wären jedoch dem Urteils- und Wohnsitzkanton aufzuerlegen gewesen. Diese Kostenaufteilung stiess aber bei einigen Kantonen auf entschiedenen Widerstand, da sie zu aufwendigen Verrechnungen zwischen Urteils- und Wohnsitzkanton und hohen administrativen Aufwänden (z. B. bezüglich Wohnsitzabklärungen) geführt hätte. Dies, nachdem erst kurz zuvor zahlreiche Kantone das Vollzugskostenkonkordat gekündigt hatten und damit die aufwendigen Verrechnungen zwischen Urteils- und Wohnsitzkanton weggefallen waren. Schlussendlich wurde lediglich der Grundsatz festgehalten, dass die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs durch die Kantone zu tragen sind.</p><p>Da die Kantone die heute geltende Kostenverteilung selbst bevorzugt haben, besteht seitens des Bundes kein Anlass, ihnen eine Bundeslösung aufzuoktroyieren. Falls sich das heutige System als unbefriedigend erweist, ist es Sache der Kantone, auf dem Konkordatsweg die nötigen Änderungen vorzunehmen. Diese Haltung steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a und 43a der Bundesverfassung), welches besagt, dass der Bund nur Sachverhalte regeln soll, die einer einheitlichen Lösung bedürfen oder die Möglichkeiten der Kantone übersteigen. Zudem ist der Bund nach Artikel 46 Absatz 3 der Bundesverfassung gehalten, den Kantonen bei der Umsetzung des Bundesrechts möglichst grosse Gestaltungsfreiheit einzuräumen. Entsprechend erscheint es aus Sicht des Bundesrates vorliegend nicht angezeigt, den Rechtsetzungsspielraum der Kantone einzuengen.</p><p>Ein weiteres Argument gegen das Wohnsitzprinzip bei den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist die Akzeptanz von Urteilen der Gerichte und Vollzugsbehörden. Diese würde erheblich geringer ausfallen, wenn der Kanton, in welchem die Straftat begangen worden ist, zwar das Urteil fällt, der Wohnsitzkanton jedoch die Kosten des Strafvollzugs bezahlen müsste. Zu denken ist dabei insbesondere an kostenintensive Strafen (z. B. lange Freiheitsstrafen) und Massnahmen (z. B. stationäre Massnahmen).</p><p>Die Motion fordert in einem zweiten Punkt, dass bei Straftäterinnen und Straftätern ohne Schweizer Wohnsitz der Bund die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs übernehmen soll. Dadurch würde eine Lastenverschiebung von den Kantonen hin zum Bund erfolgen, was dem aktuellen Prinzip der Kostenregelung zwischen Bund und Kantonen widersprechen würde. Diese sieht vor, dass die Kantone die Kosten für diejenigen Sachbereiche übernehmen, für die sie verantwortlich sind. Wo die Kantone im Auftrag des Bundes tätig sind, werden sie von diesem entschädigt: So sieht Artikel 372 Absatz 1 StGB vor, dass der Bund die Kantone für den Vollzug der Urteile, die von Bundesstrafbehörden gefällt worden sind, entschädigt. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, von diesem Kostenverteilungsgrundsatz abzuweichen, indem der Bund die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs für Straftäterinnen und Straftäter ohne Wohnsitz in der Schweiz übernimmt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat legt eine Vorlage vor, mit der:</p><p>1. bei Straftäterinnen und Straftätern mit Schweizer Wohnsitz die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs analog Artikel 23 des Zuständigkeitsgesetzes getragen werden (Wohnsitzprinzip zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat); und</p><p>2. bei Straftäterinnen und Straftätern ohne Schweizer Wohnsitz der Bund die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs übernimmt.</p>
    • Wohnsitzprinzip bei den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs

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