Wählbare Franchisen in der Krankenversicherung
- ShortId
-
15.3630
- Id
-
20153630
- Updated
-
28.07.2023 05:57
- Language
-
de
- Title
-
Wählbare Franchisen in der Krankenversicherung
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1.-3. Gemäss einem der wichtigen Grundpfeiler der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) dürfen die Prämien weder nach den Risiken der Versicherten noch nach einem Indikator dafür abgestuft werden. Es gilt die sogenannte Einheitsprämie, die Solidarität zwischen den gesunden und den kranken Versicherten schafft. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht jedoch für die Versicherten die Möglichkeit vor, sich gegen eine Prämienermässigung stärker an den Kosten zu beteiligen (Art. 62 Abs. 2 Bst. a KVG). Die Prämienreduktion für diese Wahlfranchisen darf nach der geltenden Regelung von Artikel 95 Absatz 2bis der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) maximal 70 Prozent des zusätzlich übernommenen Risikos betragen. Dieser Prozentsatz wurde im Verlaufe der letzten Jahre mehrmals gesenkt und stützt sich bisher aber nicht auf versicherungsmathematische Grundsätze.</p><p>Hohe Wahlfranchisen werden häufig von gesunden Versicherten gewählt. Diese Selbstselektion führt dazu, dass in den Wahlfranchisen überproportional viele gute Risiken versichert sind. Die tiefen Leistungskosten ergeben sich deshalb zu einem grossen Teil aufgrund der Zusammensetzung des Kollektivs und würden bei einem vergleichbaren Kollektiv, wie es in der ordentlichen Franchise zu finden ist, so nicht beobachtet werden können. Studien zufolge kann gesagt werden, dass die Unterschiede zwischen tiefen und hohen Franchisen zu etwa einem Viertel auf die Anreizwirkung und zu etwa drei Vierteln auf den Gesundheitszustand dieser Personen zurückzuführen sind.</p><p>Berechnungen des Bundesamtes für Gesundheit haben gezeigt, dass die aktuell geltende maximale Prämienermässigung von 70 Prozent des zusätzlich übernommenen Risikos zu hoch ist. Dies zeigt sich darin, dass die Einsparungen der Leistungen, die zulasten der OKP abgerechnet werden, tiefer sind als die erlaubten Prämienermässigungen, falls das Versichertenkollektiv der betroffenen Wahlfranchise dieselbe Risikostruktur aufweist wie das Versichertenkollektiv aller Franchisen. Das Eidgenössische Departement des Innern hat daher am 17. August 2015 die Anhörung zu einer Änderung der KVV eröffnet, die eine Anpassung der Rabattsätze vorsieht.</p><p>Auch mit einer Reduktion der Prämienermässigung auf das versicherungstechnisch korrekte Mass sind die zu bezahlenden Prämien bei Wahlfranchisen immer noch deutlich tiefer als die Prämie für die ordentliche Franchise. Zudem haben die Versicherten mit höheren Franchisen ihre Krankheitskosten selber zu tragen, bis die Franchise ausgeschöpft ist, wodurch der Anreiz zu einem kostenbewussten Verhalten nach wie vor bestehen bleibt.</p><p>4. Die selber bezahlten Rechnungen von Versicherten mit Wahlfranchisen sind den Versicherern oft nicht bekannt, da ihnen diese Rechnungen nicht eingereicht werden. Diese fehlen deshalb auch in den Statistiken. Daher kann der Bundesrat keine genaue Aussage darüber machen, in welchem Umfang selber bezahlte Rechnungen von Versicherten mit hohen Franchisen bei der Wahl der ordentlichen Franchise zulasten der OKP gehen. Die Beträge sind aber mittels Schätzungen ermittelbar und ermöglichen es somit, eine versicherungstechnisch korrekte Prämie zu berechnen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Zeitungsmeldungen beabsichtigt das EDI, die Regelung über die Wahlfranchisen in der obligatorischen Krankenversicherung zu ändern. Die Prämienrabatte der höchsten Franchise sollen verringert werden, um so für die Versicherten mit der tiefsten Franchise ("Standardfranchise") die Prämienbelastung zu senken. Dabei sind die Prämienrabatte für Wahlfranchisen seit Inkrafttreten des KVG laufend verringert worden. Im Jahr 2000 hat der Bundesrat festgelegt, dass die Prämienreduktion für die Wahlfranchisen pro Kalenderjahr nicht höher sein darf als 100 Prozent des mit einer höheren Franchise übernommenen zusätzlichen Risikos. Im Jahr 2003 ist diese Grenze auf 80 Prozent gesenkt worden, und seit dem Jahr 2009 darf die Prämienreduktion nur noch 70 Prozent des zusätzlichen Risikos betragen. Damit sind die Solidaritätsleistungen der Versicherten mit Wahlfranchisen zugunsten der Versicherten mit der Standardfranchise ständig erhöht worden. Nach der vom BAG publizierten Statistik der obligatorischen Krankenversicherung wählt mehr als die Hälfte der Versicherten höhere Franchisen (56,3 Prozent im Jahr 2012). Die Betriebsrechnungen zeigen, dass Abschlüsse mit der Standardfranchise im Jahr 2012 gesamthaft einen Verlust von 1127,4 Millionen Franken (ein Minus von 562 Franken pro versicherte Person) ergeben haben, während die Wahlfranchisen mit einem Überschuss von 1233,8 Millionen (plus 895 Franken pro versicherte Person) aufwarten konnten. In Wirklichkeit ist der Effekt noch weit grösser, weil die Versicherten mit Wahlfranchisen viele Rechnungen von Leistungserbringern direkt bezahlen, ohne dass diese in die Betriebsrechnungen der Versicherer einfliessen ("Tiers-garant-Effekt" bei Versicherten mit Wahlfranchisen).</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wieweit stützt sich die heutige Begrenzung der Prämienreduktion für Versicherte mit Wahlfranchisen auf versicherungsmathematische Grundsätze ab, und in welchem Mass werden von diesen Versicherten darüber hinaus Solidaritätsbeiträge verlangt?</p><p>2. Wie begründet der Bundesrat die heutigen Solidaritätsleistungen zugunsten von Versicherten mit der Standardfranchise?</p><p>3. Ist es nach seiner Meinung sinnvoll, von den Versicherten mit Wahlfranchisen noch weiter gehende Solidaritätsleistungen zu verlangen und so für die Mehrheit der Versicherten die Anreize zu einem kostenbewussten Verhalten zu vermindern?</p><p>4. Wie hoch beziffert der Bundesrat den Umfang von selbstbezahlten Rechnungen von Personen mit Wahlfranchisen, der bei Wahl der Standardfranchise zulasten der sozialen Krankenversicherung abgerechnet würde?</p>
- Wählbare Franchisen in der Krankenversicherung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1.-3. Gemäss einem der wichtigen Grundpfeiler der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) dürfen die Prämien weder nach den Risiken der Versicherten noch nach einem Indikator dafür abgestuft werden. Es gilt die sogenannte Einheitsprämie, die Solidarität zwischen den gesunden und den kranken Versicherten schafft. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht jedoch für die Versicherten die Möglichkeit vor, sich gegen eine Prämienermässigung stärker an den Kosten zu beteiligen (Art. 62 Abs. 2 Bst. a KVG). Die Prämienreduktion für diese Wahlfranchisen darf nach der geltenden Regelung von Artikel 95 Absatz 2bis der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) maximal 70 Prozent des zusätzlich übernommenen Risikos betragen. Dieser Prozentsatz wurde im Verlaufe der letzten Jahre mehrmals gesenkt und stützt sich bisher aber nicht auf versicherungsmathematische Grundsätze.</p><p>Hohe Wahlfranchisen werden häufig von gesunden Versicherten gewählt. Diese Selbstselektion führt dazu, dass in den Wahlfranchisen überproportional viele gute Risiken versichert sind. Die tiefen Leistungskosten ergeben sich deshalb zu einem grossen Teil aufgrund der Zusammensetzung des Kollektivs und würden bei einem vergleichbaren Kollektiv, wie es in der ordentlichen Franchise zu finden ist, so nicht beobachtet werden können. Studien zufolge kann gesagt werden, dass die Unterschiede zwischen tiefen und hohen Franchisen zu etwa einem Viertel auf die Anreizwirkung und zu etwa drei Vierteln auf den Gesundheitszustand dieser Personen zurückzuführen sind.</p><p>Berechnungen des Bundesamtes für Gesundheit haben gezeigt, dass die aktuell geltende maximale Prämienermässigung von 70 Prozent des zusätzlich übernommenen Risikos zu hoch ist. Dies zeigt sich darin, dass die Einsparungen der Leistungen, die zulasten der OKP abgerechnet werden, tiefer sind als die erlaubten Prämienermässigungen, falls das Versichertenkollektiv der betroffenen Wahlfranchise dieselbe Risikostruktur aufweist wie das Versichertenkollektiv aller Franchisen. Das Eidgenössische Departement des Innern hat daher am 17. August 2015 die Anhörung zu einer Änderung der KVV eröffnet, die eine Anpassung der Rabattsätze vorsieht.</p><p>Auch mit einer Reduktion der Prämienermässigung auf das versicherungstechnisch korrekte Mass sind die zu bezahlenden Prämien bei Wahlfranchisen immer noch deutlich tiefer als die Prämie für die ordentliche Franchise. Zudem haben die Versicherten mit höheren Franchisen ihre Krankheitskosten selber zu tragen, bis die Franchise ausgeschöpft ist, wodurch der Anreiz zu einem kostenbewussten Verhalten nach wie vor bestehen bleibt.</p><p>4. Die selber bezahlten Rechnungen von Versicherten mit Wahlfranchisen sind den Versicherern oft nicht bekannt, da ihnen diese Rechnungen nicht eingereicht werden. Diese fehlen deshalb auch in den Statistiken. Daher kann der Bundesrat keine genaue Aussage darüber machen, in welchem Umfang selber bezahlte Rechnungen von Versicherten mit hohen Franchisen bei der Wahl der ordentlichen Franchise zulasten der OKP gehen. Die Beträge sind aber mittels Schätzungen ermittelbar und ermöglichen es somit, eine versicherungstechnisch korrekte Prämie zu berechnen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Zeitungsmeldungen beabsichtigt das EDI, die Regelung über die Wahlfranchisen in der obligatorischen Krankenversicherung zu ändern. Die Prämienrabatte der höchsten Franchise sollen verringert werden, um so für die Versicherten mit der tiefsten Franchise ("Standardfranchise") die Prämienbelastung zu senken. Dabei sind die Prämienrabatte für Wahlfranchisen seit Inkrafttreten des KVG laufend verringert worden. Im Jahr 2000 hat der Bundesrat festgelegt, dass die Prämienreduktion für die Wahlfranchisen pro Kalenderjahr nicht höher sein darf als 100 Prozent des mit einer höheren Franchise übernommenen zusätzlichen Risikos. Im Jahr 2003 ist diese Grenze auf 80 Prozent gesenkt worden, und seit dem Jahr 2009 darf die Prämienreduktion nur noch 70 Prozent des zusätzlichen Risikos betragen. Damit sind die Solidaritätsleistungen der Versicherten mit Wahlfranchisen zugunsten der Versicherten mit der Standardfranchise ständig erhöht worden. Nach der vom BAG publizierten Statistik der obligatorischen Krankenversicherung wählt mehr als die Hälfte der Versicherten höhere Franchisen (56,3 Prozent im Jahr 2012). Die Betriebsrechnungen zeigen, dass Abschlüsse mit der Standardfranchise im Jahr 2012 gesamthaft einen Verlust von 1127,4 Millionen Franken (ein Minus von 562 Franken pro versicherte Person) ergeben haben, während die Wahlfranchisen mit einem Überschuss von 1233,8 Millionen (plus 895 Franken pro versicherte Person) aufwarten konnten. In Wirklichkeit ist der Effekt noch weit grösser, weil die Versicherten mit Wahlfranchisen viele Rechnungen von Leistungserbringern direkt bezahlen, ohne dass diese in die Betriebsrechnungen der Versicherer einfliessen ("Tiers-garant-Effekt" bei Versicherten mit Wahlfranchisen).</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wieweit stützt sich die heutige Begrenzung der Prämienreduktion für Versicherte mit Wahlfranchisen auf versicherungsmathematische Grundsätze ab, und in welchem Mass werden von diesen Versicherten darüber hinaus Solidaritätsbeiträge verlangt?</p><p>2. Wie begründet der Bundesrat die heutigen Solidaritätsleistungen zugunsten von Versicherten mit der Standardfranchise?</p><p>3. Ist es nach seiner Meinung sinnvoll, von den Versicherten mit Wahlfranchisen noch weiter gehende Solidaritätsleistungen zu verlangen und so für die Mehrheit der Versicherten die Anreize zu einem kostenbewussten Verhalten zu vermindern?</p><p>4. Wie hoch beziffert der Bundesrat den Umfang von selbstbezahlten Rechnungen von Personen mit Wahlfranchisen, der bei Wahl der Standardfranchise zulasten der sozialen Krankenversicherung abgerechnet würde?</p>
- Wählbare Franchisen in der Krankenversicherung
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