Das Cassis-de-Dijon-Prinzip besser zur Wirkung bringen
- ShortId
-
15.3631
- Id
-
20153631
- Updated
-
25.06.2025 00:31
- Language
-
de
- Title
-
Das Cassis-de-Dijon-Prinzip besser zur Wirkung bringen
- AdditionalIndexing
-
10;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Viele Produkte, vor allem dauerhafte Konsum- oder Investitionsgüter, auch solche, die nach Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe a THG zwar zulassungspflichtig, tatsächlich aber zugelassen sind, werden - wie insbesondere ein Blick in Baumärkte in der Schweiz bzw. in Deutschland oder auf Websites von Grosshändlern und Herstellern zeigt - immer noch zu wesentlich höheren Preisen angeboten als beispielsweise in unseren vier Nachbarländern. Zu erwähnen sind beispielsweise gemäss Negativliste des Seco zum Cassis-de-Dijon-Prinzip: häufig benötigte Maschinen für den Bau, Elektrogeräte, Kücheneinrichtungen, Motorfahrräder, Feuerungsgeräte, wie Heizkessel oder Brenner, Sportboote, Stallungseinrichtungen für die Landwirtschaft, Wassermotorräder, sanitäre Apparate und Einrichtungen. Zu erwähnen sind weiter Boden- und Wandbeläge aller Art, Lüftungsanlagen, Spital- oder Laborbedarf usw. Bei vielen dieser Produkte, die durch Fachleute montiert, installiert oder gewartet werden müssen, wird der gesetzlich zulässige Direkteinkauf im Ausland in vielen Fällen durch private Massnahmen verhindert: Verlangt ein Letztverbraucher den Einkauf eines solchen Produkts im Ausland, erhält er vom ortsansässigen Handwerker oft die Antwort, das betreffende Produkt sei in der Schweiz nicht zugelassen bzw. er - der ortsansässige Handwerker - installiere keine im Ausland eingekauften Produkte oder Einrichtungsgegenstände. Die Verweigerung solcher Dienstleistungen erfolgt oft auf Druck der Hersteller oder Importeure. Trotz dem Abbau der staatlichen Handelshemmnisse wird der Markt auf diese Weise nun privat abgeschottet mit der Folge, dass Preiswettbewerb aus dem Ausland verhindert und massiv höhere Preise zulasten von Abnehmern in der Schweiz weiterhin durchgesetzt werden können.</p><p>Bei vielen dieser Produkte handelt es sich um Markenartikel, die im Regelfall international mittels (vertikaler) Vertriebsverträge - wie Automobile - vertrieben werden. Daher ist die für den Automobilvertrieb geltende Regelung, wonach zugelassene Werkstätten "verpflichtet" werden, alle in der Schweiz oder im EWR gekauften Autos der betreffenden Marke zu reparieren, zu warten oder Garantien zu leisten (siehe Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel, Ziff. 5 Bst. c), sinngemäss auch für den Vertrieb anderer Markenprodukte verbindlich zu erklären. Eine solche Regelung könnte in eine Verordnung des Bundesrates (Art. 60 KG) oder in die Bekanntmachung der Wettbewerbskommission über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden vom 28. Juni 2010 aufgenommen werden.</p><p>Folge einer solchen Bestimmung wäre, dass die Hersteller - wie die Erfahrungen aus dem Automobilbereich zeigen - ihren Vertriebspartnern in der Schweiz ausdrücklich erlauben würden bzw. müssten, Installations-, Wartungs- oder Garantiearbeiten auch für Produkte zu erbringen, die im EWR eingekauft worden sind. Eine solche Regelung gäbe KMU und Gewerbe, aber auch vielen Spitälern, Kliniken, Labors, Universitäten, ja auch den Endkonsumenten die Sicherheit, dass in der Schweiz zugelassene, aber im Ausland gekaufte Produkte vom hiesigen Gewerbe installiert bzw. gewartet werden. Das allein schon hätte - wie die Autobranche zeigt - preissenkende Wirkung, vor allem auch im Interesse der in der Schweiz produzierenden KMU.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik der hohen Schweizer Preise bewusst. Er ist bereits seit einigen Jahren daran, z. B. mit der Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips, unangebrachte Handelshemmnisse zu beseitigen. Grundsätzlich sind nach Ansicht des Bundesrates jedoch detaillierte staatliche Regelungen für vertikale Lieferketten wenig geeignet, die Preisinsel Schweiz zu bekämpfen. Solche Regelungen kämen einem erheblichen Eingriff in die Vertragsfreiheit von Geschäftspartnern gleich. Vielmehr ist auf die konsequente Förderung des Wettbewerbs, z. B. durch den Abbau weiterer Handelshemmnisse und die Erleichterung von Parallel- und Direktimporten, zu setzen.</p><p>Bezüglich des Anliegens der Motion ist unklar, inwiefern die beschriebenen privaten Massnahmen der Hersteller und Importeure tatsächlich in einem flächendeckenden Ausmass bestehen und auf den vom Motionär beschriebenen Umstand zurückzuführen sind oder ob es sich um Einzelfälle handelt. Die Wettbewerbskommission wird dies prüfen. In einem nächsten Schritt wäre abzuklären, inwiefern diese Massnahmen zu einer Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Kartellgesetzes führen. Liegt eine Beschränkung des Wettbewerbs in Form einer Wettbewerbsabrede zwischen einem Hersteller und einem aus- oder inländischen Händler vor, kann die Wettbewerbskommission (Weko) bereits heute tätig werden. Diese nimmt eine Einzelfallprüfung vor, um insbesondere der konkreten Ausgestaltung der Vertriebssysteme, den Wettbewerbsverhältnissen (Ausmass von Intrabrand- und Interbrandwettbewerb) und allfälligen Rechtfertigungsgründen Rechnung zu tragen. Die Weko hat beispielsweise in einem Fall entschieden, dass der vertragliche Ausschluss von Garantieleistungen für Waren, die ausserhalb eines selektiven Vertriebssystems erworben wurden, keine unzulässige Wettbewerbsabrede darstellt. Begründet wird diese Auffassung damit, dass eine derartige Beschränkung der Garantie sich gleich auswirke wie die Beschränkung des Vertriebs auf zugelassene Händler. Nach Ansicht der Weko (RPW 2014/2, 410f. Rz. 39ff., Jura) liegt insofern zumindest keine direkt sanktionierbare absolute Gebietsschutzabrede im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 KG vor.</p><p>Darüber hinaus ist der Bundesrat nicht ermächtigt, entsprechende Änderungen der Vertikalbekanntmachung vorzunehmen. Für den Erlass und die Änderung von kartellrechtlichen Bekanntmachungen ist die Weko ausschliesslich zuständig. Eine Regelung auf Verordnungsstufe erachtet der Bundesrat aufgrund der vorstehenden Ausführungen hingegen nicht als sinnvoll.</p><p>Schliesslich würde die Pflicht zur Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung zur Zulässigkeit gewisser Massnahmen in privaten Verträgen die Vertragsfreiheit stark einschränken. Ein solch starker Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist nach Ansicht des Bundesrates vorliegend nicht gerechtfertigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, dass Hersteller von Produkten ihren Vertriebspartnern in der Schweiz in den Vertriebsverträgen ausdrücklich erlauben, für ihre Produkte auch dann Installations-, Wartungs- oder Garantiearbeiten usw. zu leisten, wenn diese direkt im EWR eingekauft worden sind.</p>
- Das Cassis-de-Dijon-Prinzip besser zur Wirkung bringen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Viele Produkte, vor allem dauerhafte Konsum- oder Investitionsgüter, auch solche, die nach Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe a THG zwar zulassungspflichtig, tatsächlich aber zugelassen sind, werden - wie insbesondere ein Blick in Baumärkte in der Schweiz bzw. in Deutschland oder auf Websites von Grosshändlern und Herstellern zeigt - immer noch zu wesentlich höheren Preisen angeboten als beispielsweise in unseren vier Nachbarländern. Zu erwähnen sind beispielsweise gemäss Negativliste des Seco zum Cassis-de-Dijon-Prinzip: häufig benötigte Maschinen für den Bau, Elektrogeräte, Kücheneinrichtungen, Motorfahrräder, Feuerungsgeräte, wie Heizkessel oder Brenner, Sportboote, Stallungseinrichtungen für die Landwirtschaft, Wassermotorräder, sanitäre Apparate und Einrichtungen. Zu erwähnen sind weiter Boden- und Wandbeläge aller Art, Lüftungsanlagen, Spital- oder Laborbedarf usw. Bei vielen dieser Produkte, die durch Fachleute montiert, installiert oder gewartet werden müssen, wird der gesetzlich zulässige Direkteinkauf im Ausland in vielen Fällen durch private Massnahmen verhindert: Verlangt ein Letztverbraucher den Einkauf eines solchen Produkts im Ausland, erhält er vom ortsansässigen Handwerker oft die Antwort, das betreffende Produkt sei in der Schweiz nicht zugelassen bzw. er - der ortsansässige Handwerker - installiere keine im Ausland eingekauften Produkte oder Einrichtungsgegenstände. Die Verweigerung solcher Dienstleistungen erfolgt oft auf Druck der Hersteller oder Importeure. Trotz dem Abbau der staatlichen Handelshemmnisse wird der Markt auf diese Weise nun privat abgeschottet mit der Folge, dass Preiswettbewerb aus dem Ausland verhindert und massiv höhere Preise zulasten von Abnehmern in der Schweiz weiterhin durchgesetzt werden können.</p><p>Bei vielen dieser Produkte handelt es sich um Markenartikel, die im Regelfall international mittels (vertikaler) Vertriebsverträge - wie Automobile - vertrieben werden. Daher ist die für den Automobilvertrieb geltende Regelung, wonach zugelassene Werkstätten "verpflichtet" werden, alle in der Schweiz oder im EWR gekauften Autos der betreffenden Marke zu reparieren, zu warten oder Garantien zu leisten (siehe Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel, Ziff. 5 Bst. c), sinngemäss auch für den Vertrieb anderer Markenprodukte verbindlich zu erklären. Eine solche Regelung könnte in eine Verordnung des Bundesrates (Art. 60 KG) oder in die Bekanntmachung der Wettbewerbskommission über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden vom 28. Juni 2010 aufgenommen werden.</p><p>Folge einer solchen Bestimmung wäre, dass die Hersteller - wie die Erfahrungen aus dem Automobilbereich zeigen - ihren Vertriebspartnern in der Schweiz ausdrücklich erlauben würden bzw. müssten, Installations-, Wartungs- oder Garantiearbeiten auch für Produkte zu erbringen, die im EWR eingekauft worden sind. Eine solche Regelung gäbe KMU und Gewerbe, aber auch vielen Spitälern, Kliniken, Labors, Universitäten, ja auch den Endkonsumenten die Sicherheit, dass in der Schweiz zugelassene, aber im Ausland gekaufte Produkte vom hiesigen Gewerbe installiert bzw. gewartet werden. Das allein schon hätte - wie die Autobranche zeigt - preissenkende Wirkung, vor allem auch im Interesse der in der Schweiz produzierenden KMU.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik der hohen Schweizer Preise bewusst. Er ist bereits seit einigen Jahren daran, z. B. mit der Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips, unangebrachte Handelshemmnisse zu beseitigen. Grundsätzlich sind nach Ansicht des Bundesrates jedoch detaillierte staatliche Regelungen für vertikale Lieferketten wenig geeignet, die Preisinsel Schweiz zu bekämpfen. Solche Regelungen kämen einem erheblichen Eingriff in die Vertragsfreiheit von Geschäftspartnern gleich. Vielmehr ist auf die konsequente Förderung des Wettbewerbs, z. B. durch den Abbau weiterer Handelshemmnisse und die Erleichterung von Parallel- und Direktimporten, zu setzen.</p><p>Bezüglich des Anliegens der Motion ist unklar, inwiefern die beschriebenen privaten Massnahmen der Hersteller und Importeure tatsächlich in einem flächendeckenden Ausmass bestehen und auf den vom Motionär beschriebenen Umstand zurückzuführen sind oder ob es sich um Einzelfälle handelt. Die Wettbewerbskommission wird dies prüfen. In einem nächsten Schritt wäre abzuklären, inwiefern diese Massnahmen zu einer Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Kartellgesetzes führen. Liegt eine Beschränkung des Wettbewerbs in Form einer Wettbewerbsabrede zwischen einem Hersteller und einem aus- oder inländischen Händler vor, kann die Wettbewerbskommission (Weko) bereits heute tätig werden. Diese nimmt eine Einzelfallprüfung vor, um insbesondere der konkreten Ausgestaltung der Vertriebssysteme, den Wettbewerbsverhältnissen (Ausmass von Intrabrand- und Interbrandwettbewerb) und allfälligen Rechtfertigungsgründen Rechnung zu tragen. Die Weko hat beispielsweise in einem Fall entschieden, dass der vertragliche Ausschluss von Garantieleistungen für Waren, die ausserhalb eines selektiven Vertriebssystems erworben wurden, keine unzulässige Wettbewerbsabrede darstellt. Begründet wird diese Auffassung damit, dass eine derartige Beschränkung der Garantie sich gleich auswirke wie die Beschränkung des Vertriebs auf zugelassene Händler. Nach Ansicht der Weko (RPW 2014/2, 410f. Rz. 39ff., Jura) liegt insofern zumindest keine direkt sanktionierbare absolute Gebietsschutzabrede im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 KG vor.</p><p>Darüber hinaus ist der Bundesrat nicht ermächtigt, entsprechende Änderungen der Vertikalbekanntmachung vorzunehmen. Für den Erlass und die Änderung von kartellrechtlichen Bekanntmachungen ist die Weko ausschliesslich zuständig. Eine Regelung auf Verordnungsstufe erachtet der Bundesrat aufgrund der vorstehenden Ausführungen hingegen nicht als sinnvoll.</p><p>Schliesslich würde die Pflicht zur Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung zur Zulässigkeit gewisser Massnahmen in privaten Verträgen die Vertragsfreiheit stark einschränken. Ein solch starker Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist nach Ansicht des Bundesrates vorliegend nicht gerechtfertigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, dass Hersteller von Produkten ihren Vertriebspartnern in der Schweiz in den Vertriebsverträgen ausdrücklich erlauben, für ihre Produkte auch dann Installations-, Wartungs- oder Garantiearbeiten usw. zu leisten, wenn diese direkt im EWR eingekauft worden sind.</p>
- Das Cassis-de-Dijon-Prinzip besser zur Wirkung bringen
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