Reduktion des Höchstalters für Piloten bei kommerziellen Helikopterflügen. Finanzielle Auswirkungen

ShortId
15.3635
Id
20153635
Updated
28.07.2023 05:54
Language
de
Title
Reduktion des Höchstalters für Piloten bei kommerziellen Helikopterflügen. Finanzielle Auswirkungen
AdditionalIndexing
10;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Luftverkehrsabkommen regelt auf Grundlage der Gegenseitigkeit den Zugang der schweizerischen Fluggesellschaften zum liberalisierten europäischen Luftverkehrsmarkt. Das Abkommen führt zu einer weitgehenden Gleichstellung der schweizerischen Fluggesellschaften mit den Fluggesellschaften aus der EU. Die Schweiz übernimmt im Bereich Luftverkehr grundsätzlich das für die Luftfahrt relevante europäische Recht, um der schweizerischen Aviatikindustrie den Zugang zum europäischen Markt zu erleichtern. Das EU-Recht gilt auch im Bereich der Pilotenlizenzen, da im Rahmen des Gemischten Ausschusses auch die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 übernommen wurde. Diese regelt die Voraussetzungen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen, was die gegenseitige Anerkennung von Flugausweisen innerhalb des EU-Raums ermöglicht und die berufliche Mobilität von Piloten und Pilotinnen innerhalb des europäischen Binnenmarktes sicherstellt.</p><p>Wie der Bundesrat bereits in der Stellungnahme auf die Motion Darbellay 15.3491, "Helikopterpilotinnen und -piloten. Verzicht auf eine Altersgrenze von 60 Jahren", festgehalten hat, gilt nach der erwähnten Verordnung eine Alterslimite von 60 Jahren für Ein-Personen-Operationen im Rahmen von gewerbsmässigen Personen- und Gütertransporten. In der Schweiz verfügen zurzeit 24 Pilotinnen und Piloten über 60 Jahren und 51 Pilotinnen und Piloten zwischen 55 und 60 Jahren über eine gewerbsmässige Hubschrauberlizenz. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) hat die finanzielle Belastung, die aus einem vorgezogenen Pensionierungsalter entsteht, früh erkannt und bei der Europäischen Kommission eine Ausnahmeregelung von dieser Alterslimite beantragt. Diese sieht vor, dass entsprechende gewerbsmässige Operationen in der Schweiz weiterhin möglich sind, sofern sich über 60-jährige Helikopterpiloten und -pilotinnen umfassenderen und häufigeren medizinischen Untersuchungen sowie Leistungstests unterziehen. Damit wird sichergestellt, dass die für die Sicherheit relevante Flugtauglichkeit von Helikopterpiloten und -pilotinnen ab 60 auch weiterhin gegeben ist.</p><p>Diese Ausnahmeregelung läuft im Januar 2016 aus. Die Schweiz wird vor Ablauf dieser Frist erneut eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung bei der Europäischen Kommission beantragen. Parallel dazu arbeitet das Bazl zusammen mit Deutschland und Österreich an einer zeitlich unbegrenzten Derogation und somit an einer Anpassung des relevanten EU-Rechts. Ein entsprechender Antrag wird voraussichtlich im Verlauf des nächsten Jahres eingereicht werden. Das Bazl hat sich für dieses parallele Vorgehen entschieden, weil die Anforderungen an eine zeitlich unbegrenzte Derogation wesentlich höher sind als an eine zeitlich begrenzte Ausnahme. Auf diese Weise wird in einer ersten Phase die nahtlose Weiterbeschäftigung der über 60-jährigen Helikopterpilotinnen und -piloten gewährleistet.</p><p>Hinzu kommt, dass das Bazl Flüge im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, aber auch einen Grossteil der Rettungsflüge, insbesondere in Berggebieten, als Operationen im öffentlichen Interesse einstuft, was zur Folge hat, dass diese nicht in den Geltungsbereich des EU-Rechts fallen. Auch Arbeitsflüge (etwa zum Zweck von Bau- und Forstarbeiten) fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, womit die Alterslimite von 60 Jahren auch für diese Flüge nicht gilt.</p><p>Mit Blick auf die initiierte Ausnahmeregelung und aufgrund der Qualifizierung zahlreicher Operationen als solche im öffentlichen Interesse geht der Bundesrat davon aus, dass nachteilige finanzielle Auswirkungen auf die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden voraussichtlich abgewendet werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Rahmen des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU übernimmt die Schweiz das für die Luftfahrt relevante europäische Recht. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hat sich die Schweiz verpflichtet, die Bestimmungen betreffend Pilotenlizenzen umzusetzen und anzuwenden. Demnach gilt im gewerbsmässigen Luftverkehr bei sogenannten Ein-Mann-Operationen für die eingesetzten Piloten eine Alterslimite von 60 Jahren. Dadurch wird kurzfristig durch eine grundlegende Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen eine neue Situation mit grossen Nachteilen geschaffen. Die dargestellte Neuregelung bringt massive Mehrbelastungen bei der Finanzierung der Altersvorsorge. Betroffen sind in der Schweiz aktuell rund 550 Piloten.</p><p>Aufgrund dieser Mehrbelastung stellen sich zuhanden des Bundesrates folgende Fragen:</p><p>1. Welche finanziellen Auswirkungen sind für die Arbeitgeber und für die Arbeitnehmer zu erwarten?</p><p>2. In welchem Umfang übernimmt der Bund die unverhältnismässigen und massiven Mehrkosten infolge kurzfristiger Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Betroffenen?</p>
  • Reduktion des Höchstalters für Piloten bei kommerziellen Helikopterflügen. Finanzielle Auswirkungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Luftverkehrsabkommen regelt auf Grundlage der Gegenseitigkeit den Zugang der schweizerischen Fluggesellschaften zum liberalisierten europäischen Luftverkehrsmarkt. Das Abkommen führt zu einer weitgehenden Gleichstellung der schweizerischen Fluggesellschaften mit den Fluggesellschaften aus der EU. Die Schweiz übernimmt im Bereich Luftverkehr grundsätzlich das für die Luftfahrt relevante europäische Recht, um der schweizerischen Aviatikindustrie den Zugang zum europäischen Markt zu erleichtern. Das EU-Recht gilt auch im Bereich der Pilotenlizenzen, da im Rahmen des Gemischten Ausschusses auch die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 übernommen wurde. Diese regelt die Voraussetzungen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen, was die gegenseitige Anerkennung von Flugausweisen innerhalb des EU-Raums ermöglicht und die berufliche Mobilität von Piloten und Pilotinnen innerhalb des europäischen Binnenmarktes sicherstellt.</p><p>Wie der Bundesrat bereits in der Stellungnahme auf die Motion Darbellay 15.3491, "Helikopterpilotinnen und -piloten. Verzicht auf eine Altersgrenze von 60 Jahren", festgehalten hat, gilt nach der erwähnten Verordnung eine Alterslimite von 60 Jahren für Ein-Personen-Operationen im Rahmen von gewerbsmässigen Personen- und Gütertransporten. In der Schweiz verfügen zurzeit 24 Pilotinnen und Piloten über 60 Jahren und 51 Pilotinnen und Piloten zwischen 55 und 60 Jahren über eine gewerbsmässige Hubschrauberlizenz. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) hat die finanzielle Belastung, die aus einem vorgezogenen Pensionierungsalter entsteht, früh erkannt und bei der Europäischen Kommission eine Ausnahmeregelung von dieser Alterslimite beantragt. Diese sieht vor, dass entsprechende gewerbsmässige Operationen in der Schweiz weiterhin möglich sind, sofern sich über 60-jährige Helikopterpiloten und -pilotinnen umfassenderen und häufigeren medizinischen Untersuchungen sowie Leistungstests unterziehen. Damit wird sichergestellt, dass die für die Sicherheit relevante Flugtauglichkeit von Helikopterpiloten und -pilotinnen ab 60 auch weiterhin gegeben ist.</p><p>Diese Ausnahmeregelung läuft im Januar 2016 aus. Die Schweiz wird vor Ablauf dieser Frist erneut eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung bei der Europäischen Kommission beantragen. Parallel dazu arbeitet das Bazl zusammen mit Deutschland und Österreich an einer zeitlich unbegrenzten Derogation und somit an einer Anpassung des relevanten EU-Rechts. Ein entsprechender Antrag wird voraussichtlich im Verlauf des nächsten Jahres eingereicht werden. Das Bazl hat sich für dieses parallele Vorgehen entschieden, weil die Anforderungen an eine zeitlich unbegrenzte Derogation wesentlich höher sind als an eine zeitlich begrenzte Ausnahme. Auf diese Weise wird in einer ersten Phase die nahtlose Weiterbeschäftigung der über 60-jährigen Helikopterpilotinnen und -piloten gewährleistet.</p><p>Hinzu kommt, dass das Bazl Flüge im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, aber auch einen Grossteil der Rettungsflüge, insbesondere in Berggebieten, als Operationen im öffentlichen Interesse einstuft, was zur Folge hat, dass diese nicht in den Geltungsbereich des EU-Rechts fallen. Auch Arbeitsflüge (etwa zum Zweck von Bau- und Forstarbeiten) fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, womit die Alterslimite von 60 Jahren auch für diese Flüge nicht gilt.</p><p>Mit Blick auf die initiierte Ausnahmeregelung und aufgrund der Qualifizierung zahlreicher Operationen als solche im öffentlichen Interesse geht der Bundesrat davon aus, dass nachteilige finanzielle Auswirkungen auf die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden voraussichtlich abgewendet werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Rahmen des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU übernimmt die Schweiz das für die Luftfahrt relevante europäische Recht. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hat sich die Schweiz verpflichtet, die Bestimmungen betreffend Pilotenlizenzen umzusetzen und anzuwenden. Demnach gilt im gewerbsmässigen Luftverkehr bei sogenannten Ein-Mann-Operationen für die eingesetzten Piloten eine Alterslimite von 60 Jahren. Dadurch wird kurzfristig durch eine grundlegende Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen eine neue Situation mit grossen Nachteilen geschaffen. Die dargestellte Neuregelung bringt massive Mehrbelastungen bei der Finanzierung der Altersvorsorge. Betroffen sind in der Schweiz aktuell rund 550 Piloten.</p><p>Aufgrund dieser Mehrbelastung stellen sich zuhanden des Bundesrates folgende Fragen:</p><p>1. Welche finanziellen Auswirkungen sind für die Arbeitgeber und für die Arbeitnehmer zu erwarten?</p><p>2. In welchem Umfang übernimmt der Bund die unverhältnismässigen und massiven Mehrkosten infolge kurzfristiger Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Betroffenen?</p>
    • Reduktion des Höchstalters für Piloten bei kommerziellen Helikopterflügen. Finanzielle Auswirkungen

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