Steuerprivilegien von internationalen Sportverbänden
- ShortId
-
15.3640
- Id
-
20153640
- Updated
-
28.07.2023 05:55
- Language
-
de
- Title
-
Steuerprivilegien von internationalen Sportverbänden
- AdditionalIndexing
-
08;2446;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Gewinne von Vereinen werden nach Artikel 71 Absatz 1 DBG zur Hälfte des für Kapitalgesellschaften gültigen Tarifs besteuert (4,25 Prozent). Von der Kapitalsteuer sind sie auf Bundesebene gänzlich befreit. Einige Sitzkantone von internationalen Sportverbänden lehnen sich bezüglich Tarifen für die Gewinnsteuer der Bundespraxis an. Zusätzlich können Mitgliedsverbände des Internationalen Olympischen Komitees nach Artikel 56g DBG von der direkten Bundessteuer befreit werden. Grosse internationale Sportverbände kontrollieren oft Subunternehmen, z. B. Rechtevermarktungsgesellschaften. Ausgeschüttete Gewinne dieser Gesellschaften werden ebenfalls nach den Tarifen für Vereine besteuert. Einige Kantone praktizieren offenbar zudem weitere grosszügige Regelungen, z. B. was die Bildung von Rückstellungen angeht. Diese Steuerprivilegien auf kantonaler Ebene sind dann besonders stossend, wenn es sich bei den internationalen Organisationen faktisch um millionenschwere Konzerne der Unterhaltungsindustrie handelt, was insbesondere auf das IOC, die Uefa und die Fifa zutrifft.</p>
- <p>1. Die internationalen Sportverbände sowie deren Vorstandsmitglieder werden von den kantonalen Steuerverwaltungen veranlagt. Dabei haben die kantonalen Steuerbehörden die gesetzlichen Grundlagen zu beachten. Soweit die internationalen Sportverbände die Voraussetzungen erfüllen, können sie nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f StHG steuerbefreit werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat keine Aufsichtskompetenz über das StHG. Die Kontrolle der Steuerbefreiung auf kantonaler Ebene fällt vielmehr vollumfänglich in die Kompetenz der Kantone, weshalb sich der Bundesrat nicht dazu äussern kann, wie die Rechtmässigkeit solcher Steuerbefreiungen kontrolliert wird.</p><p>2. Die ESTV hat im Jahr 2006 im Rahmen ihrer ordentlichen Aufsichtstätigkeit eine Erhebung über die in der Schweiz ansässigen internationalen Sportverbände vorgenommen, wobei zahlreiche Verbände in die Erhebung einbezogen wurden. Mehrheitlich waren diese internationalen Sportverbände gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG von der Gewinnsteuer befreit. Die Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f StHG betrifft die Kantone und war nicht Gegenstand der erwähnten Erhebung. Erfüllt eine juristische Person die Anforderungen an eine Steuerbefreiung gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG bzw. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f StHG, so ist grundsätzlich der gesamte Gewinn bzw. das gesamte Kapital steuerbefreit. Die Information, welche internationalen Sportverbände konkret von der Gewinnsteuer befreit sind, unterliegt dem Steuergeheimnis (vgl. Art. 110 DBG).</p><p>Eine Steuerbefreiung aufgrund der Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken setzt einerseits die Verfolgung eines Allgemeininteresses und andererseits die Uneigennützigkeit voraus. Ein Allgemeininteresse wird regelmässig nur dann angenommen, wenn der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen ist. Uneigennützigkeit bedingt, dass für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck von Körperschaftsmitgliedern oder Dritten - unter Hintansetzung der eigenen Interessen - Opfer erbracht werden. Zur Gewährung der Steuerbefreiung muss deshalb stets verlangt werden, dass keine eigenen Interessen verfolgt werden. Die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel müssen unwiderruflich, d. h. für immer, steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. Ein Rückfall an den oder die Stifter bzw. Gründer soll für immer ausgeschlossen sein. Bei Auflösung der betreffenden juristischen Person hat das Vermögen deshalb an eine andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung zu fallen. Die steuerbefreite Aktivität muss ausschliesslich auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Die Zielsetzung der juristischen Person darf nicht mit Erwerbszwecken oder sonst eigenen Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder bzw. Gesellschafter verknüpft sein (vgl. dazu Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994 über die Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen, Ziff. II).</p><p>Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat die Praxis der Kantone zur Steuerbefreiung internationaler Sportverbände gutgeheissen (vgl. Rundschreiben der ESTV vom 12. Dezember 2008 über die Steuerbefreiung von internationalen Sportverbänden).</p><p>3. Die Steuerbefreiung von juristischen Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, ist bereits von Gesetzes wegen harmonisiert (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. f StHG sowie Art. 56 Bst. g DBG). Diesbezüglich besteht somit aus Sicht des Bundesrates kein materieller Harmonisierungsbedarf.</p><p>Der Bundesrat sieht darüber hinaus keine Notwendigkeit, die Praxis der Kantone zur Steuerbefreiung internationaler Sportverbände zu kontrollieren.</p><p>4. Damit die Vereine ihren Zielsetzungen nachkommen können, erlaubt es das heutige Vereinsrecht, dass ein Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Dies verhält sich insbesondere bei internationalen Sportverbänden nicht anders. Das Steuerrecht hat die Grundsätze des Zivilrechts zu respektieren und das Gebot der Rechtsformneutralität zu beachten. Die Besteuerung juristischer Personen richtet sich somit nach ihrer Rechtsform. Für Kapitalgesellschaften, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, gelten andere Regeln als für Vereine oder Stiftungen, die in der Regel nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Eine steuerliche Sonderregelung für einzelne Vereine (z. B. grosse internationale Sportverbände) wäre aus Sicht des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtsgleichheit problematisch und würde zu Rechtsunsicherheit führen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Über welche steuerlichen Privilegien verfügen internationale Sportverbände auf kantonaler Ebene? Darunter fallen auch Sonderregelungen für die Mitglieder der Vorstände oder vergleichbarer Gremien. Wie wird die Rechtmässigkeit solcher Privilegien kontrolliert?</p><p>2. Wie viele internationale Sportverbände sind Stand heute gemäss Artikel 56g DBG von der direkten Bundessteuer und nach Artikel 23f StHG von den Gewinn- und Kapitalsteuern auf kantonaler Ebene befreit? Wie hoch ist jeweils der Anteil des gesamten Vereinsgewinns und -kapitals, der von dieser Regelung profitiert? Welche Sportverbände machen von dieser Möglichkeit Gebrauch, welche nicht? Wie werden in diesem Rahmen die Begriffe "Gemeinnützigkeit", "Unwiderruflichkeit" und "Ausschliesslichkeit" definiert? In welchem Rahmen kontrolliert die Eidgenössische Steuerverwaltung die entsprechenden kantonalen Entscheide?</p><p>3. Sieht der Bundesrat zu den in den Fragen 1 und 2 aufgeworfenen Punkten materiellen Harmonisierungsbedarf oder zusätzlichen Kontrollbedarf?</p><p>4. Welche Möglichkeiten sieht er, besonders finanzstarke, internationale Sportverbände steuerrechtlich den Kapitalgesellschaften gleichzustellen, ohne dabei nationale Sportverbände und Verbände in bescheidenen finanziellen Verhältnissen zu tangieren?</p>
- Steuerprivilegien von internationalen Sportverbänden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Gewinne von Vereinen werden nach Artikel 71 Absatz 1 DBG zur Hälfte des für Kapitalgesellschaften gültigen Tarifs besteuert (4,25 Prozent). Von der Kapitalsteuer sind sie auf Bundesebene gänzlich befreit. Einige Sitzkantone von internationalen Sportverbänden lehnen sich bezüglich Tarifen für die Gewinnsteuer der Bundespraxis an. Zusätzlich können Mitgliedsverbände des Internationalen Olympischen Komitees nach Artikel 56g DBG von der direkten Bundessteuer befreit werden. Grosse internationale Sportverbände kontrollieren oft Subunternehmen, z. B. Rechtevermarktungsgesellschaften. Ausgeschüttete Gewinne dieser Gesellschaften werden ebenfalls nach den Tarifen für Vereine besteuert. Einige Kantone praktizieren offenbar zudem weitere grosszügige Regelungen, z. B. was die Bildung von Rückstellungen angeht. Diese Steuerprivilegien auf kantonaler Ebene sind dann besonders stossend, wenn es sich bei den internationalen Organisationen faktisch um millionenschwere Konzerne der Unterhaltungsindustrie handelt, was insbesondere auf das IOC, die Uefa und die Fifa zutrifft.</p>
- <p>1. Die internationalen Sportverbände sowie deren Vorstandsmitglieder werden von den kantonalen Steuerverwaltungen veranlagt. Dabei haben die kantonalen Steuerbehörden die gesetzlichen Grundlagen zu beachten. Soweit die internationalen Sportverbände die Voraussetzungen erfüllen, können sie nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f StHG steuerbefreit werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat keine Aufsichtskompetenz über das StHG. Die Kontrolle der Steuerbefreiung auf kantonaler Ebene fällt vielmehr vollumfänglich in die Kompetenz der Kantone, weshalb sich der Bundesrat nicht dazu äussern kann, wie die Rechtmässigkeit solcher Steuerbefreiungen kontrolliert wird.</p><p>2. Die ESTV hat im Jahr 2006 im Rahmen ihrer ordentlichen Aufsichtstätigkeit eine Erhebung über die in der Schweiz ansässigen internationalen Sportverbände vorgenommen, wobei zahlreiche Verbände in die Erhebung einbezogen wurden. Mehrheitlich waren diese internationalen Sportverbände gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG von der Gewinnsteuer befreit. Die Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f StHG betrifft die Kantone und war nicht Gegenstand der erwähnten Erhebung. Erfüllt eine juristische Person die Anforderungen an eine Steuerbefreiung gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG bzw. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f StHG, so ist grundsätzlich der gesamte Gewinn bzw. das gesamte Kapital steuerbefreit. Die Information, welche internationalen Sportverbände konkret von der Gewinnsteuer befreit sind, unterliegt dem Steuergeheimnis (vgl. Art. 110 DBG).</p><p>Eine Steuerbefreiung aufgrund der Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken setzt einerseits die Verfolgung eines Allgemeininteresses und andererseits die Uneigennützigkeit voraus. Ein Allgemeininteresse wird regelmässig nur dann angenommen, wenn der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen ist. Uneigennützigkeit bedingt, dass für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck von Körperschaftsmitgliedern oder Dritten - unter Hintansetzung der eigenen Interessen - Opfer erbracht werden. Zur Gewährung der Steuerbefreiung muss deshalb stets verlangt werden, dass keine eigenen Interessen verfolgt werden. Die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel müssen unwiderruflich, d. h. für immer, steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. Ein Rückfall an den oder die Stifter bzw. Gründer soll für immer ausgeschlossen sein. Bei Auflösung der betreffenden juristischen Person hat das Vermögen deshalb an eine andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung zu fallen. Die steuerbefreite Aktivität muss ausschliesslich auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Die Zielsetzung der juristischen Person darf nicht mit Erwerbszwecken oder sonst eigenen Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder bzw. Gesellschafter verknüpft sein (vgl. dazu Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994 über die Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen, Ziff. II).</p><p>Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat die Praxis der Kantone zur Steuerbefreiung internationaler Sportverbände gutgeheissen (vgl. Rundschreiben der ESTV vom 12. Dezember 2008 über die Steuerbefreiung von internationalen Sportverbänden).</p><p>3. Die Steuerbefreiung von juristischen Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, ist bereits von Gesetzes wegen harmonisiert (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. f StHG sowie Art. 56 Bst. g DBG). Diesbezüglich besteht somit aus Sicht des Bundesrates kein materieller Harmonisierungsbedarf.</p><p>Der Bundesrat sieht darüber hinaus keine Notwendigkeit, die Praxis der Kantone zur Steuerbefreiung internationaler Sportverbände zu kontrollieren.</p><p>4. Damit die Vereine ihren Zielsetzungen nachkommen können, erlaubt es das heutige Vereinsrecht, dass ein Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Dies verhält sich insbesondere bei internationalen Sportverbänden nicht anders. Das Steuerrecht hat die Grundsätze des Zivilrechts zu respektieren und das Gebot der Rechtsformneutralität zu beachten. Die Besteuerung juristischer Personen richtet sich somit nach ihrer Rechtsform. Für Kapitalgesellschaften, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, gelten andere Regeln als für Vereine oder Stiftungen, die in der Regel nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Eine steuerliche Sonderregelung für einzelne Vereine (z. B. grosse internationale Sportverbände) wäre aus Sicht des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtsgleichheit problematisch und würde zu Rechtsunsicherheit führen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Über welche steuerlichen Privilegien verfügen internationale Sportverbände auf kantonaler Ebene? Darunter fallen auch Sonderregelungen für die Mitglieder der Vorstände oder vergleichbarer Gremien. Wie wird die Rechtmässigkeit solcher Privilegien kontrolliert?</p><p>2. Wie viele internationale Sportverbände sind Stand heute gemäss Artikel 56g DBG von der direkten Bundessteuer und nach Artikel 23f StHG von den Gewinn- und Kapitalsteuern auf kantonaler Ebene befreit? Wie hoch ist jeweils der Anteil des gesamten Vereinsgewinns und -kapitals, der von dieser Regelung profitiert? Welche Sportverbände machen von dieser Möglichkeit Gebrauch, welche nicht? Wie werden in diesem Rahmen die Begriffe "Gemeinnützigkeit", "Unwiderruflichkeit" und "Ausschliesslichkeit" definiert? In welchem Rahmen kontrolliert die Eidgenössische Steuerverwaltung die entsprechenden kantonalen Entscheide?</p><p>3. Sieht der Bundesrat zu den in den Fragen 1 und 2 aufgeworfenen Punkten materiellen Harmonisierungsbedarf oder zusätzlichen Kontrollbedarf?</p><p>4. Welche Möglichkeiten sieht er, besonders finanzstarke, internationale Sportverbände steuerrechtlich den Kapitalgesellschaften gleichzustellen, ohne dabei nationale Sportverbände und Verbände in bescheidenen finanziellen Verhältnissen zu tangieren?</p>
- Steuerprivilegien von internationalen Sportverbänden
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