Arbeitsvermittlungsgesetz. Bürokratisierung statt administrative Vereinfachung durch das Seco trotz starkem Schweizerfranken
- ShortId
-
15.3641
- Id
-
20153641
- Updated
-
28.07.2023 05:52
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitsvermittlungsgesetz. Bürokratisierung statt administrative Vereinfachung durch das Seco trotz starkem Schweizerfranken
- AdditionalIndexing
-
15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) bezweckt u. a. die Regelung der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs (Art. 1 Bst. a AVG). Nach Artikel 12 AVG bedürfen "Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen", einer Bewilligung des kantonalen Arbeitsamtes, im Fall eines Verleihs ins Ausland zusätzlich einer Bewilligung des Seco.</p><p>Zudem sind höhere Anforderungen an den Arbeitsvertrag und allfällige Nachträge erforderlich, etwa ein schriftlicher Nachtrag für jeden Verleih (Art. 19 AVG).</p><p>In der Vergangenheit legte das Seco die Bestimmung in Artikel 12 AVG so aus, dass ein Einsatz von Mitarbeitern einer Konzerngesellschaft bei einer anderen Konzerngesellschaft nicht einen bewilligungspflichtigen Personalverleih an einen Dritten darstellt. Selbst wenn konzernintern die Kosten des Mitarbeiters weiterfakturiert und die Mitarbeiter in der anderen Konzerngesellschaft integriert wurden, lag kein bewilligungspflichtiger Fall eines Personalverleihs vor.</p><p>Laut Auskunft des Seco wird die bisherige Interpretation fallengelassen. Da das Gesetz selbst keinen Ausnahmetatbestand für konzerninternen Personalverleih vorsehe, müsse auch eine Bewilligungspflicht für Einsätze von Mitarbeitern in anderen Gruppengesellschaften angenommen werden, sofern diese nicht zu Ausbildungszwecken erfolgten. Offenbar plant nun das Seco eine detaillierte Weisung.</p>
- <p>1. Das Seco nimmt keine Neuinterpretation vor, sondern präzisiert bloss die langjährige und bewährte Praxis.</p><p>2. Mit den 2003 publizierten Weisungen und Erläuterungen zum AVG, zur Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) und zur Gebührenverordnung zum AVG (GebV-AVG) hatte das Seco den konzerninternen Verleih für gewisse Situationen bewilligungsfrei zugelassen. Auf diesem Weg sollten die eingesetzten Mitarbeiter Berufs- oder/und Auslanderfahrung gewinnen können. Oder es sollte innerhalb des Konzerns ein Know-how-Transfer ermöglicht werden, z. B. für die Einarbeitung an einer neuen Maschine oder für die konzernweite Implementierung von Software. Diese Art von Verleih bleibt nach wie vor bewilligungsfrei, womit keine zusätzlichen Mehrkosten entstehen. Ebenfalls bleibt der gelegentliche Verleih von Mitarbeitern innerhalb eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe bewilligungsfrei. Ein solcher Verleih kommt etwa dann vor, wenn ein Unternehmen innerhalb der Gruppe einen Auftragseinbruch erleidet, ein anderes Unternehmen der Gruppe jedoch für einen kurzfristigen Auftrag dringend auf zusätzliches Personal angewiesen ist. Damit wird verhindert, dass das betreffende Personal auf Kurzarbeit gesetzt würde und Lohneinbussen in Kauf nehmen müsste.</p><p>3. Mit der geplanten neuen Weisung erfolgt keine Ausdehnung der AVG-Bestimmungen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass gewisse Konzerngesellschaften planten, eigentliche gewerbsmässige Konzernverleihgesellschaften zu gründen (sogenannte Staffingfirmen), die den Personalbedarf eines ganzen Konzerns von einem Sitz aus abdecken sollten. Der gewerbsmässige Personalverleih ist jedoch gemäss AVG bewilligungspflichtig. Mit der nun vorgesehenen Weisung soll diese Regelung in Erinnerung gerufen werden.</p><p>4. Da nach geltendem Recht die einzelne Konzerngesellschaft als ein rechtlich selbstständiges Gebilde mit eigenen Organen behandelt wird, welche die Geschäfte im eigenen Interesse und nicht in demjenigen des Konzerns, anderer Gesellschaften oder des sie beherrschenden Anteilsinhabers tätigt, kann die Konzernleitung nicht die arbeitgeberrechtliche Verantwortung für den einzelnen Arbeitnehmer aus einer Konzerngesellschaft wahrnehmen. Rechtsgeschäfte zwischen solchen Gesellschaften sind deshalb zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden (BGE 138 II 61 E. 4.1). Daraus ergibt sich, dass konzerninterne gewerbsmässige Staffingfirmen den gleichen rechtlichen Bestimmungen unterliegen wie die üblichen am Markt operierenden Staffingfirmen. Im Vergleich zu den Festangestellten im Einsatzbetrieb ist der verliehene Mitarbeiter durch einen gewerbsmässigen Verleihbetrieb aufgrund des Dreiparteienverhältnisses nämlich weniger gut integriert, und eine Schlechterbehandlung kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dieses Dreiparteienverhältnis entsteht auch bei konzerninternen Staffingfirmen, weshalb die betroffenen Mitarbeitenden ebenfalls vor einer Schlechterbehandlung geschützt werden müssen. Dies wird dadurch erreicht, dass diese Art des konzerninternen Verleihs der Bewilligungspflicht nach AVG unterstellt ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Warum interpretiert das Seco das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) plötzlich anders, wenn es um den Verleih von Mitarbeitenden im selben Konzern geht?</p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass eine Unterstellung des konzerninternen Austauschs von Mitarbeitenden unter das AVG zu erheblichen administrativen Mehrkosten für die Unternehmen führt und deren Flexibilität erheblich einschränkt?</p><p>3. Ist er nicht zudem auch der Meinung, dass in einem wirtschaftlichen Umfeld, welches aufgrund der Frankenstärke nach Massnahmen zur administrativen Vereinfachung ruft, eine solche Ausdehnung der AVG-Bestimmungen auf konzerninterne Verhältnisse schädigend ist?</p><p>4. Das AVG soll ja primär Missbrauch bei Entlöhnung und Arbeitsbedingungen verhindern. Ist er nicht auch der Meinung, dass im konzerninternen Verhältnis eine solche Missbrauchsgefahr kaum erkennbar ist?</p>
- Arbeitsvermittlungsgesetz. Bürokratisierung statt administrative Vereinfachung durch das Seco trotz starkem Schweizerfranken
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) bezweckt u. a. die Regelung der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs (Art. 1 Bst. a AVG). Nach Artikel 12 AVG bedürfen "Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen", einer Bewilligung des kantonalen Arbeitsamtes, im Fall eines Verleihs ins Ausland zusätzlich einer Bewilligung des Seco.</p><p>Zudem sind höhere Anforderungen an den Arbeitsvertrag und allfällige Nachträge erforderlich, etwa ein schriftlicher Nachtrag für jeden Verleih (Art. 19 AVG).</p><p>In der Vergangenheit legte das Seco die Bestimmung in Artikel 12 AVG so aus, dass ein Einsatz von Mitarbeitern einer Konzerngesellschaft bei einer anderen Konzerngesellschaft nicht einen bewilligungspflichtigen Personalverleih an einen Dritten darstellt. Selbst wenn konzernintern die Kosten des Mitarbeiters weiterfakturiert und die Mitarbeiter in der anderen Konzerngesellschaft integriert wurden, lag kein bewilligungspflichtiger Fall eines Personalverleihs vor.</p><p>Laut Auskunft des Seco wird die bisherige Interpretation fallengelassen. Da das Gesetz selbst keinen Ausnahmetatbestand für konzerninternen Personalverleih vorsehe, müsse auch eine Bewilligungspflicht für Einsätze von Mitarbeitern in anderen Gruppengesellschaften angenommen werden, sofern diese nicht zu Ausbildungszwecken erfolgten. Offenbar plant nun das Seco eine detaillierte Weisung.</p>
- <p>1. Das Seco nimmt keine Neuinterpretation vor, sondern präzisiert bloss die langjährige und bewährte Praxis.</p><p>2. Mit den 2003 publizierten Weisungen und Erläuterungen zum AVG, zur Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) und zur Gebührenverordnung zum AVG (GebV-AVG) hatte das Seco den konzerninternen Verleih für gewisse Situationen bewilligungsfrei zugelassen. Auf diesem Weg sollten die eingesetzten Mitarbeiter Berufs- oder/und Auslanderfahrung gewinnen können. Oder es sollte innerhalb des Konzerns ein Know-how-Transfer ermöglicht werden, z. B. für die Einarbeitung an einer neuen Maschine oder für die konzernweite Implementierung von Software. Diese Art von Verleih bleibt nach wie vor bewilligungsfrei, womit keine zusätzlichen Mehrkosten entstehen. Ebenfalls bleibt der gelegentliche Verleih von Mitarbeitern innerhalb eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe bewilligungsfrei. Ein solcher Verleih kommt etwa dann vor, wenn ein Unternehmen innerhalb der Gruppe einen Auftragseinbruch erleidet, ein anderes Unternehmen der Gruppe jedoch für einen kurzfristigen Auftrag dringend auf zusätzliches Personal angewiesen ist. Damit wird verhindert, dass das betreffende Personal auf Kurzarbeit gesetzt würde und Lohneinbussen in Kauf nehmen müsste.</p><p>3. Mit der geplanten neuen Weisung erfolgt keine Ausdehnung der AVG-Bestimmungen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass gewisse Konzerngesellschaften planten, eigentliche gewerbsmässige Konzernverleihgesellschaften zu gründen (sogenannte Staffingfirmen), die den Personalbedarf eines ganzen Konzerns von einem Sitz aus abdecken sollten. Der gewerbsmässige Personalverleih ist jedoch gemäss AVG bewilligungspflichtig. Mit der nun vorgesehenen Weisung soll diese Regelung in Erinnerung gerufen werden.</p><p>4. Da nach geltendem Recht die einzelne Konzerngesellschaft als ein rechtlich selbstständiges Gebilde mit eigenen Organen behandelt wird, welche die Geschäfte im eigenen Interesse und nicht in demjenigen des Konzerns, anderer Gesellschaften oder des sie beherrschenden Anteilsinhabers tätigt, kann die Konzernleitung nicht die arbeitgeberrechtliche Verantwortung für den einzelnen Arbeitnehmer aus einer Konzerngesellschaft wahrnehmen. Rechtsgeschäfte zwischen solchen Gesellschaften sind deshalb zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden (BGE 138 II 61 E. 4.1). Daraus ergibt sich, dass konzerninterne gewerbsmässige Staffingfirmen den gleichen rechtlichen Bestimmungen unterliegen wie die üblichen am Markt operierenden Staffingfirmen. Im Vergleich zu den Festangestellten im Einsatzbetrieb ist der verliehene Mitarbeiter durch einen gewerbsmässigen Verleihbetrieb aufgrund des Dreiparteienverhältnisses nämlich weniger gut integriert, und eine Schlechterbehandlung kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dieses Dreiparteienverhältnis entsteht auch bei konzerninternen Staffingfirmen, weshalb die betroffenen Mitarbeitenden ebenfalls vor einer Schlechterbehandlung geschützt werden müssen. Dies wird dadurch erreicht, dass diese Art des konzerninternen Verleihs der Bewilligungspflicht nach AVG unterstellt ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Warum interpretiert das Seco das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) plötzlich anders, wenn es um den Verleih von Mitarbeitenden im selben Konzern geht?</p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass eine Unterstellung des konzerninternen Austauschs von Mitarbeitenden unter das AVG zu erheblichen administrativen Mehrkosten für die Unternehmen führt und deren Flexibilität erheblich einschränkt?</p><p>3. Ist er nicht zudem auch der Meinung, dass in einem wirtschaftlichen Umfeld, welches aufgrund der Frankenstärke nach Massnahmen zur administrativen Vereinfachung ruft, eine solche Ausdehnung der AVG-Bestimmungen auf konzerninterne Verhältnisse schädigend ist?</p><p>4. Das AVG soll ja primär Missbrauch bei Entlöhnung und Arbeitsbedingungen verhindern. Ist er nicht auch der Meinung, dass im konzerninternen Verhältnis eine solche Missbrauchsgefahr kaum erkennbar ist?</p>
- Arbeitsvermittlungsgesetz. Bürokratisierung statt administrative Vereinfachung durch das Seco trotz starkem Schweizerfranken
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