Medikamente. Es braucht einen Marschhalt

ShortId
15.3643
Id
20153643
Updated
28.07.2023 05:51
Language
de
Title
Medikamente. Es braucht einen Marschhalt
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 29. April 2015 hat der Bundesrat die fünfte Änderung am Preisfestsetzungssystem für Medikamente innert fünf Jahren beschlossen und dazu angekündigt, bis Ende Jahr eine Vorlage für eine Neuregelung im Bereich der patentfreien Medikamente festzulegen. Diese Revision wird zu Ungleichbehandlungen führen, indem Medikamente von zweimal innert zwei bis zu zweimal innert sechs Jahren überprüft und im Preis gesenkt werden. Vorher hat das BAG am 20. Mai 2015 mitgeteilt, man werde noch dieses Jahr die Abgeltung für die Medikamentenabgabe durch Ärzte und Apotheken (Vertriebsanteil) neu gestalten. Am 30. April 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht Teile der bestehenden und Teile der neuen Regelung als systemwidrig und damit unzulässig qualifiziert.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat will im Bereich der Vergütung von Arzneimitteln durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine weitere Effizienzsteigerung durch Vereinfachung der Prozesse, eine Qualitätssteigerung bei der Nutzen-Kosten-Beurteilung, eine Erhöhung der Transparenz beim Entscheid sowie eine Stabilisierung des Kostenwachstums bei den Originalpräparaten erreichen, ohne dabei die Forschung zu behindern oder den Standort Schweiz zu schwächen. Mit den Verordnungsänderungen vom 29. April 2015, welche am 1. Juni 2015 in Kraft getreten sind, ist der Bundesrat dieser Zielsetzung gefolgt.</p><p>2./3. Der Bundesrat hat bereits mit den genannten Verordnungsänderungen vom 29. April 2015 dem Anliegen Rechnung getragen, den therapeutischen Quervergleich, d. h. den Vergleich mit anderen Arzneimitteln, verstärkt beizuziehen. Dieser wird bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre vermehrt zur Anwendung gelangen. Darüber hinaus wird gemäss den angepassten Bestimmungen im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre neben dem Auslandpreisvergleich auch der bisherige Fabrikabgabepreis berücksichtigt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. April 2015 betrifft indes die bis zum 31. Mai 2015 anwendbaren Verordnungsbestimmungen. Das Urteil des Bundesgerichtes dazu bleibt abzuwarten.</p><p>Der Bundesrat hat in der Tat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, die entsprechenden Arbeiten zur Einführung eines Referenzpreissystems an die Hand zu nehmen. Damit ein Referenzpreissystem eingeführt werden kann, ist indessen eine Anpassung des KVG notwendig. Die Vorbereitungsarbeiten für das Vernehmlassungsverfahren laufen. Was den Vertriebsanteil betrifft, so war dieser nicht Gegenstand der Verordnungsänderungen vom 29. April 2015. Der Vertriebsanteil setzt sich aus Zuschlägen auf dem Fabrikabgabepreis zusammen, hat aber keine Implikationen für die Bestimmung des Fabrikabgabepreises. Wie bereits am 20. Mai 2015 kommuniziert, wird das EDI gewisse Parameter bei der Berechnung der Höhe des Vertriebsanteils aktualisieren sowie die Ausgestaltung in Bezug auf die Anreize prüfen. Die Arbeiten sowohl zum Referenzpreissystem wie zum Vertriebsanteil werden fortgesetzt, da sie vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nicht betroffen sind.</p><p>4. Ein "Marschhalt" ist weder angezeigt noch möglich. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist laufend damit beschäftigt, Neuaufnahmegesuche der Zulassungsinhaberinnen zu prüfen und damit neue Arzneimittel in die Spezialitätenliste aufzunehmen. Diese Arbeit kann das BAG nicht einfach unterbrechen; die Zulassungsinhaberinnen haben Anspruch auf Bearbeitung ihrer Gesuche innert nützlicher Frist. Auch die periodische Überprüfung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit ist gesetzlich vorgeschrieben und muss ohne grössere Unterbrechung fortgesetzt werden, da sie für ein finanziell tragbares Gesundheitssystem von grosser Bedeutung ist. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass das angepasste System rechtmässig, transparent und fair ist sowie die Anliegen aller interessierten Gruppen hinreichend berücksichtigt. Betreffend die patentfreien Arzneimittel ist festzuhalten, dass das vorgesehene Referenzpreissystem eine anreizorientierte Abgabe dieser Arzneimittel ermöglichen soll.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Verfügt er über eine ganzheitliche Vision und eine darauf abgestimmte Strategie betreffend die Entwicklung des Preisbildungssystems im Medikamentenbereich? Falls ja, wie sieht diese aus?</p><p>2. Will er trotz des Bundesverwaltungsgerichtsentscheides und der verfahrenen Situation seine Absichten unverändert weiterverfolgen, die Verordnungsänderung vom 29. April 2015 umsetzen, gestützt darauf den Vertriebsanteil neu gestalten und ein Festpreissystem für patentfreie Medikamente einführen?</p><p>3. Was kehrt er vor, wenn das Bundesgericht den nun durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt?</p><p>4. Ist es nicht angezeigt, nun einen kurzen Marschhalt einzulegen, die Rechtslage abschliessend zu klären und ein Konzept für eine umfassende Systemrevision mit einem rechtmässigen, transparenten und fairen Preisbildungssystem, mit einer anreizorientierten Regelung für die Abgabe von patentfreien Medikamenten und eine leistungsbezogene Abgeltung der Apotheken und abgebenden Ärzte zu erarbeiten?</p>
  • Medikamente. Es braucht einen Marschhalt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 29. April 2015 hat der Bundesrat die fünfte Änderung am Preisfestsetzungssystem für Medikamente innert fünf Jahren beschlossen und dazu angekündigt, bis Ende Jahr eine Vorlage für eine Neuregelung im Bereich der patentfreien Medikamente festzulegen. Diese Revision wird zu Ungleichbehandlungen führen, indem Medikamente von zweimal innert zwei bis zu zweimal innert sechs Jahren überprüft und im Preis gesenkt werden. Vorher hat das BAG am 20. Mai 2015 mitgeteilt, man werde noch dieses Jahr die Abgeltung für die Medikamentenabgabe durch Ärzte und Apotheken (Vertriebsanteil) neu gestalten. Am 30. April 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht Teile der bestehenden und Teile der neuen Regelung als systemwidrig und damit unzulässig qualifiziert.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat will im Bereich der Vergütung von Arzneimitteln durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine weitere Effizienzsteigerung durch Vereinfachung der Prozesse, eine Qualitätssteigerung bei der Nutzen-Kosten-Beurteilung, eine Erhöhung der Transparenz beim Entscheid sowie eine Stabilisierung des Kostenwachstums bei den Originalpräparaten erreichen, ohne dabei die Forschung zu behindern oder den Standort Schweiz zu schwächen. Mit den Verordnungsänderungen vom 29. April 2015, welche am 1. Juni 2015 in Kraft getreten sind, ist der Bundesrat dieser Zielsetzung gefolgt.</p><p>2./3. Der Bundesrat hat bereits mit den genannten Verordnungsänderungen vom 29. April 2015 dem Anliegen Rechnung getragen, den therapeutischen Quervergleich, d. h. den Vergleich mit anderen Arzneimitteln, verstärkt beizuziehen. Dieser wird bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre vermehrt zur Anwendung gelangen. Darüber hinaus wird gemäss den angepassten Bestimmungen im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre neben dem Auslandpreisvergleich auch der bisherige Fabrikabgabepreis berücksichtigt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. April 2015 betrifft indes die bis zum 31. Mai 2015 anwendbaren Verordnungsbestimmungen. Das Urteil des Bundesgerichtes dazu bleibt abzuwarten.</p><p>Der Bundesrat hat in der Tat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, die entsprechenden Arbeiten zur Einführung eines Referenzpreissystems an die Hand zu nehmen. Damit ein Referenzpreissystem eingeführt werden kann, ist indessen eine Anpassung des KVG notwendig. Die Vorbereitungsarbeiten für das Vernehmlassungsverfahren laufen. Was den Vertriebsanteil betrifft, so war dieser nicht Gegenstand der Verordnungsänderungen vom 29. April 2015. Der Vertriebsanteil setzt sich aus Zuschlägen auf dem Fabrikabgabepreis zusammen, hat aber keine Implikationen für die Bestimmung des Fabrikabgabepreises. Wie bereits am 20. Mai 2015 kommuniziert, wird das EDI gewisse Parameter bei der Berechnung der Höhe des Vertriebsanteils aktualisieren sowie die Ausgestaltung in Bezug auf die Anreize prüfen. Die Arbeiten sowohl zum Referenzpreissystem wie zum Vertriebsanteil werden fortgesetzt, da sie vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nicht betroffen sind.</p><p>4. Ein "Marschhalt" ist weder angezeigt noch möglich. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist laufend damit beschäftigt, Neuaufnahmegesuche der Zulassungsinhaberinnen zu prüfen und damit neue Arzneimittel in die Spezialitätenliste aufzunehmen. Diese Arbeit kann das BAG nicht einfach unterbrechen; die Zulassungsinhaberinnen haben Anspruch auf Bearbeitung ihrer Gesuche innert nützlicher Frist. Auch die periodische Überprüfung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit ist gesetzlich vorgeschrieben und muss ohne grössere Unterbrechung fortgesetzt werden, da sie für ein finanziell tragbares Gesundheitssystem von grosser Bedeutung ist. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass das angepasste System rechtmässig, transparent und fair ist sowie die Anliegen aller interessierten Gruppen hinreichend berücksichtigt. Betreffend die patentfreien Arzneimittel ist festzuhalten, dass das vorgesehene Referenzpreissystem eine anreizorientierte Abgabe dieser Arzneimittel ermöglichen soll.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Verfügt er über eine ganzheitliche Vision und eine darauf abgestimmte Strategie betreffend die Entwicklung des Preisbildungssystems im Medikamentenbereich? Falls ja, wie sieht diese aus?</p><p>2. Will er trotz des Bundesverwaltungsgerichtsentscheides und der verfahrenen Situation seine Absichten unverändert weiterverfolgen, die Verordnungsänderung vom 29. April 2015 umsetzen, gestützt darauf den Vertriebsanteil neu gestalten und ein Festpreissystem für patentfreie Medikamente einführen?</p><p>3. Was kehrt er vor, wenn das Bundesgericht den nun durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt?</p><p>4. Ist es nicht angezeigt, nun einen kurzen Marschhalt einzulegen, die Rechtslage abschliessend zu klären und ein Konzept für eine umfassende Systemrevision mit einem rechtmässigen, transparenten und fairen Preisbildungssystem, mit einer anreizorientierten Regelung für die Abgabe von patentfreien Medikamenten und eine leistungsbezogene Abgeltung der Apotheken und abgebenden Ärzte zu erarbeiten?</p>
    • Medikamente. Es braucht einen Marschhalt

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