Asylgewährung für den Aserbaidschaner Emin Huseynov
- ShortId
-
15.3644
- Id
-
20153644
- Updated
-
14.11.2025 08:37
- Language
-
de
- Title
-
Asylgewährung für den Aserbaidschaner Emin Huseynov
- AdditionalIndexing
-
1236;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. Aus Angst um seine Sicherheit in Aserbaidschan begab sich Emin Huseynov in die Schweizer Botschaft und bat um Schutz. Die Schweiz gewährte ihm aus humanitären Gründen Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Botschaft, bis eine zufriedenstellende Lösung zwischen ihm und den aserbaidschanischen Behörden, die ihn befragen wollten, gefunden wird. Nach mehreren Gesprächsrunden auf höchstem Niveau zwischen der Schweiz und Aserbaidschan kamen beide Seiten zum Schluss, dass eine Ausreise von Emin Huseynov die beste Lösung sei.</p><p>Die Achtung der Menschenrechte ist im Sinne der Bundesverfassung ein wichtiger Bestandteil der Schweizer Aussenpolitik. Dieser Aspekt wird sowohl bei bilateralen Kontakten als auch in multilateralen Gremien thematisiert. Das Vorgehen der Schweiz in dieser Angelegenheit war neutralitätskonform. Es handelte sich um einen humanitären Akt, der nicht im Widerspruch zur Neutralität steht, sondern im Zeichen der humanitären Tradition der Schweiz.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet die Aufnahme von Emin Huseynov auf der Botschaft als einen Fall, der mit besonderen Umständen verbunden ist. Dank intensiver Vermittlungsbemühungen erreichte das EDA, dass Emin Huseynov die Botschaft und das Land verlassen konnte.</p><p>4. Zu dieser Frage hat sich der Bundesrat in der Vergangenheit in seiner Antwort auf die Frage Glättli 13.5236 vom 17. Juni 2013 sowie in den Antworten auf die Interpellationen Freysinger 13.3430 und 13.3953 vom 21. August 2013 und 20. November 2013 geäussert. Er hat dabei erläutert, dass jede Person, die zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz ein Asylgesuch einreichen kann (Art. 18 und 19 des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31). Ferner hat der Bundesrat festgehalten, dass einer sich im Ausland aufhaltenden Person die Einreise in die Schweiz mit einem humanitären Visum bewilligt werden kann, wenn eine konkrete, ernsthafte und unmittelbare Gefährdung an Leib und Leben vorliegt (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung, VEV; SR 142.204). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Asylgewährung in der Schweiz sind vom Bundesrat ebenfalls in seiner Antwort vom 21. August 2013 dargelegt worden.</p><p>5. Der Bundesrat wurde informiert, dass eine Reise nach Baku möglich wäre, falls eine solche zur Beilegung der Angelegenheit beitragen würde. Ein allfälliges Asylverfahren von Emin Huseynov in der Schweiz würde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des Gebots der Rechtsgleichheit durchgeführt. Grundsätzlich steht es jeder Person frei, ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums auf einer Schweizer Vertretung im Ausland oder ein Asylgesuch an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz zu stellen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Visumerteilung sowie für die Asylgewährung können den oben unter Antwort 4 erwähnten Bundesratsantworten vom 21. August 2013 und 20. November 2013 entnommen werden.</p><p>6. Es liegt nicht am Bundesrat, die potenzielle Wirtschaftskraft einer ausländischen Person zu beurteilen. Die Erteilung eines humanitären Visums ist nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person gebunden. (Die Weisung Nr. 322.123, "Visumantrag aus humanitären Gründen", ist unter folgendem Pfad abrufbar: www.bfm.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > Ausländerbereich > Einreise in die Schweiz. Massgebend ist die Bemerkung unter Ziffer 3 auf Seite 3: "Es sei in diesem Zusammenhang zudem daran erinnert, dass einzig humanitäre Gründe gemäss Ziff. 2 dieser Weisung vorliegen müssen. Das Nichterfüllen von weiteren Einreisevoraussetzungen wie z. B. das Vorweisen eines gültigen Reisedokuments oder genügender finanzieller Mittel stellt keinen Grund dar, auf ein solches Gesuch nicht einzutreten.") Das Asylgesetz und das Ausländergesetz regeln die Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge. Die Arbeitsbewilligung wird in jedem Fall durch den Kanton, in welchem die Stelle angesiedelt ist, erteilt. Sollte der Asylsuchende oder Flüchtling keiner Arbeit nachgehen (können), ist für die Sozialhilfe der Zuweisungskanton zuständig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 12. Juni 2015 hat Bundesrat Didier Burkhalter die Eröffnung der "Europaspiele" in Aserbaidschan dazu benutzt, den zuvor während über zehn Monaten in der Schweizer Botschaft in Baku untergebrachten Menschenrechtsaktivisten Emin Huseynov in die Schweiz einzufliegen. Huseynov wird mittlerweile betreut vom kommunistischen Zürcher Anwalt und Terroristen-Verteidiger Marcel Bossonnet und dürfte das Asylverfahren schlank durchlaufen. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist es eine sinnvolle Massnahme für die Meinungsvielfalt in einem anderen Staat, wenn wir Oppositionelle im Einverständnis oder gar mit aktiver Unterstützung der dortigen Machthaber in die Schweiz holen?</p><p>2. Liegt es an der neutralen Schweiz, den vorderasiatischen Staat Aserbaidschan international als Menschenrechtsverletzer vorzuführen?</p><p>3. Besteht nicht die Gefahr eines Präjudizes, dass Oppositionelle künftig Schweizer Botschaften aufsuchen und auf die Betreuung und aktive Hilfe unseres Aussenministers und seiner Diplomaten zählen dürfen?</p><p>4. Wie würde er reagieren, wenn etwa Whistleblower Edward Snowden Schutz in einer Schweizer Botschaft und dauerndes Asyl in unserem Land suchen würde?</p><p>5. Warum dürfen Bundesräte entgegen der verfassungsmässigen Rechtsgleichheit Sonderaktionen zugunsten einzelner Ausländer inklusive (erfolgreicher) Asylverfahren in der Schweiz unternehmen, während solches jedem normalen Bürger und jeder normalen Bürgerin rechtlich verwehrt wäre?</p><p>6. Wie beurteilt er die Chance von Emin Huseynov, sein künftiges Leben ohne Belastung der Schweizer Steuerzahler in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu führen?</p>
- Asylgewährung für den Aserbaidschaner Emin Huseynov
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2. Aus Angst um seine Sicherheit in Aserbaidschan begab sich Emin Huseynov in die Schweizer Botschaft und bat um Schutz. Die Schweiz gewährte ihm aus humanitären Gründen Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Botschaft, bis eine zufriedenstellende Lösung zwischen ihm und den aserbaidschanischen Behörden, die ihn befragen wollten, gefunden wird. Nach mehreren Gesprächsrunden auf höchstem Niveau zwischen der Schweiz und Aserbaidschan kamen beide Seiten zum Schluss, dass eine Ausreise von Emin Huseynov die beste Lösung sei.</p><p>Die Achtung der Menschenrechte ist im Sinne der Bundesverfassung ein wichtiger Bestandteil der Schweizer Aussenpolitik. Dieser Aspekt wird sowohl bei bilateralen Kontakten als auch in multilateralen Gremien thematisiert. Das Vorgehen der Schweiz in dieser Angelegenheit war neutralitätskonform. Es handelte sich um einen humanitären Akt, der nicht im Widerspruch zur Neutralität steht, sondern im Zeichen der humanitären Tradition der Schweiz.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet die Aufnahme von Emin Huseynov auf der Botschaft als einen Fall, der mit besonderen Umständen verbunden ist. Dank intensiver Vermittlungsbemühungen erreichte das EDA, dass Emin Huseynov die Botschaft und das Land verlassen konnte.</p><p>4. Zu dieser Frage hat sich der Bundesrat in der Vergangenheit in seiner Antwort auf die Frage Glättli 13.5236 vom 17. Juni 2013 sowie in den Antworten auf die Interpellationen Freysinger 13.3430 und 13.3953 vom 21. August 2013 und 20. November 2013 geäussert. Er hat dabei erläutert, dass jede Person, die zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz ein Asylgesuch einreichen kann (Art. 18 und 19 des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31). Ferner hat der Bundesrat festgehalten, dass einer sich im Ausland aufhaltenden Person die Einreise in die Schweiz mit einem humanitären Visum bewilligt werden kann, wenn eine konkrete, ernsthafte und unmittelbare Gefährdung an Leib und Leben vorliegt (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung, VEV; SR 142.204). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Asylgewährung in der Schweiz sind vom Bundesrat ebenfalls in seiner Antwort vom 21. August 2013 dargelegt worden.</p><p>5. Der Bundesrat wurde informiert, dass eine Reise nach Baku möglich wäre, falls eine solche zur Beilegung der Angelegenheit beitragen würde. Ein allfälliges Asylverfahren von Emin Huseynov in der Schweiz würde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des Gebots der Rechtsgleichheit durchgeführt. Grundsätzlich steht es jeder Person frei, ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums auf einer Schweizer Vertretung im Ausland oder ein Asylgesuch an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz zu stellen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Visumerteilung sowie für die Asylgewährung können den oben unter Antwort 4 erwähnten Bundesratsantworten vom 21. August 2013 und 20. November 2013 entnommen werden.</p><p>6. Es liegt nicht am Bundesrat, die potenzielle Wirtschaftskraft einer ausländischen Person zu beurteilen. Die Erteilung eines humanitären Visums ist nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person gebunden. (Die Weisung Nr. 322.123, "Visumantrag aus humanitären Gründen", ist unter folgendem Pfad abrufbar: www.bfm.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > Ausländerbereich > Einreise in die Schweiz. Massgebend ist die Bemerkung unter Ziffer 3 auf Seite 3: "Es sei in diesem Zusammenhang zudem daran erinnert, dass einzig humanitäre Gründe gemäss Ziff. 2 dieser Weisung vorliegen müssen. Das Nichterfüllen von weiteren Einreisevoraussetzungen wie z. B. das Vorweisen eines gültigen Reisedokuments oder genügender finanzieller Mittel stellt keinen Grund dar, auf ein solches Gesuch nicht einzutreten.") Das Asylgesetz und das Ausländergesetz regeln die Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge. Die Arbeitsbewilligung wird in jedem Fall durch den Kanton, in welchem die Stelle angesiedelt ist, erteilt. Sollte der Asylsuchende oder Flüchtling keiner Arbeit nachgehen (können), ist für die Sozialhilfe der Zuweisungskanton zuständig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 12. Juni 2015 hat Bundesrat Didier Burkhalter die Eröffnung der "Europaspiele" in Aserbaidschan dazu benutzt, den zuvor während über zehn Monaten in der Schweizer Botschaft in Baku untergebrachten Menschenrechtsaktivisten Emin Huseynov in die Schweiz einzufliegen. Huseynov wird mittlerweile betreut vom kommunistischen Zürcher Anwalt und Terroristen-Verteidiger Marcel Bossonnet und dürfte das Asylverfahren schlank durchlaufen. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist es eine sinnvolle Massnahme für die Meinungsvielfalt in einem anderen Staat, wenn wir Oppositionelle im Einverständnis oder gar mit aktiver Unterstützung der dortigen Machthaber in die Schweiz holen?</p><p>2. Liegt es an der neutralen Schweiz, den vorderasiatischen Staat Aserbaidschan international als Menschenrechtsverletzer vorzuführen?</p><p>3. Besteht nicht die Gefahr eines Präjudizes, dass Oppositionelle künftig Schweizer Botschaften aufsuchen und auf die Betreuung und aktive Hilfe unseres Aussenministers und seiner Diplomaten zählen dürfen?</p><p>4. Wie würde er reagieren, wenn etwa Whistleblower Edward Snowden Schutz in einer Schweizer Botschaft und dauerndes Asyl in unserem Land suchen würde?</p><p>5. Warum dürfen Bundesräte entgegen der verfassungsmässigen Rechtsgleichheit Sonderaktionen zugunsten einzelner Ausländer inklusive (erfolgreicher) Asylverfahren in der Schweiz unternehmen, während solches jedem normalen Bürger und jeder normalen Bürgerin rechtlich verwehrt wäre?</p><p>6. Wie beurteilt er die Chance von Emin Huseynov, sein künftiges Leben ohne Belastung der Schweizer Steuerzahler in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu führen?</p>
- Asylgewährung für den Aserbaidschaner Emin Huseynov
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