Einhaltung des Sprachengesetzes durch Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung
- ShortId
-
15.3647
- Id
-
20153647
- Updated
-
28.07.2023 05:53
- Language
-
de
- Title
-
Einhaltung des Sprachengesetzes durch Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung
- AdditionalIndexing
-
04;2831
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach geltendem Sprachengesetz (SpG) kann der Bundesrat vorsehen, dass gewisse Bestimmungen des SpG auf Organisationen oder Personen anwendbar sind, die von der Bundesverwaltung unabhängig sind und die gestützt auf Bundesrecht mit einer Verwaltungsaufgabe betraut werden. Er kann auch vorsehen, dass die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen sowie die Zusprache von Finanzhilfen mit der Auflage zu verbinden sind, gewisse Bestimmungen des SpG zu befolgen (Art. 4 Abs. 2 SpG).</p><p>Gemäss der geltenden Verordnung ist es Sache der Einheiten der Bundesverwaltung, die die Festlegung strategischer Ziele, den Abschluss einer Leistungsvereinbarung oder eines ähnlichen Instrumentes mit einer gesamtschweizerisch tätigen Organisation oder Person vorbereiten, zu prüfen, ob die betreffende Organisation oder Person gewissen Bestimmungen des SpG (Art. 1 SpV) entsprechen soll, so z. B. dem Recht von Einzelpersonen auf Wahl der Amtssprache (Art. 6 Abs. 1 SpG).</p><p>Zurzeit wird diese Möglichkeit nur selten genutzt. Nur bestimmte bundesnahe Organisationen wie die Swissmedic oder das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat müssen die Bestimmungen des SpG befolgen.</p><p>Ausserdem setzen immer mehr vom Bund finanzierte Organisationen Englisch im Verkehr mit Einzelpersonen ein. Die vor Kurzem getroffene Entscheidung des Schweizerischen Nationalfonds geht leider auch in diese Richtung.</p><p>Für den nationalen Zusammenhalt in unserem Land und die Wahrung unserer Sprachen ist es zentral, dass Einzelpersonen im Verkehr mit Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die gestützt auf Bundesrecht mit einer Verwaltungsaufgabe betraut werden, in mindestens einer der Amtssprachen kommunizieren können.</p>
- <p>Die Mehrsprachigkeit ist ein wichtiges Identitätsmerkmal der Schweiz und wird vom Bund aktiv gefördert. Der Bundesrat teilt in gewissen Belangen die Anliegen des Motionärs. Aus diesem Grund erinnert er die Verwaltungseinheiten daran, dieser Frage bei der Festlegung strategischer Ziele, beim Abschluss einer Leistungsvereinbarung oder eines ähnlichen Instruments höchste Aufmerksamkeit zu schenken.</p><p>Bereits heute sind die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung den Bestimmungen des 2. Abschnitts des Sprachengesetzes über die Amtssprachen des Bundes unterstellt (Art. 4 Abs. 1 SpG; SR 441.1). Die Liste der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung findet sich im Anhang 1 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (SR 172.010.1).</p><p>Die Motion will auch Organisationen oder Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die nach Artikel 2 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010) gestützt auf Bundesrecht mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, und überhaupt alle Organisationen oder Personen, die vom Bund unterstützt werden, der Regelung von Artikel 6 Absatz 1 SpG unterstellen: Wer sich an diese Organisationen oder Personen wendet, soll dies in einer Amtssprache nach eigener Wahl tun können.</p><p>Dies betrifft nicht nur die Ruag oder die Cinémathèque suisse, sondern eine grosse Zahl von Organisationen, die (regelmässig als Organisationen oder punktuell für ihre Projekte) vom Bund unterstützt werden und die teilweise sehr klein und nur regional oder lokal tätig sind. Die Aufgaben und Funktionen dieser Organisationen sind sehr verschieden, und es muss ihnen möglich bleiben, eine Interessenabwägung im Sinne von Artikel 1 der Sprachenverordnung (SpV; SR 441.11) vorzunehmen. Eine mehrsprachige Kommunikation kann aus Sicht des Bundesrates sinnvollerweise nur dann verlangt werden, wenn eine Organisation gesamtschweizerisch tätig ist und eine signifikante Zahl von Bürgerkontakten unterhält. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es kaum angemessen ist, fünf Jahre nach Inkrafttreten des SpG und der SpV eine so strenge Regelung anzustreben, und dass zuvor die geltende Regelung geprüft werden soll.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (SpV) so zu ändern, dass in der Schweiz aktive Organisationen und Personen, die von der Bundesverwaltung unabhängig sind und Subventionen vom Bund erhalten oder gestützt auf Bundesrecht mit einer Verwaltungsaufgabe betraut werden, im Verkehr mit Einzelpersonen in der Amtssprache kommunizieren, die von der jeweiligen Person gewählt wird.</p>
- Einhaltung des Sprachengesetzes durch Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach geltendem Sprachengesetz (SpG) kann der Bundesrat vorsehen, dass gewisse Bestimmungen des SpG auf Organisationen oder Personen anwendbar sind, die von der Bundesverwaltung unabhängig sind und die gestützt auf Bundesrecht mit einer Verwaltungsaufgabe betraut werden. Er kann auch vorsehen, dass die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen sowie die Zusprache von Finanzhilfen mit der Auflage zu verbinden sind, gewisse Bestimmungen des SpG zu befolgen (Art. 4 Abs. 2 SpG).</p><p>Gemäss der geltenden Verordnung ist es Sache der Einheiten der Bundesverwaltung, die die Festlegung strategischer Ziele, den Abschluss einer Leistungsvereinbarung oder eines ähnlichen Instrumentes mit einer gesamtschweizerisch tätigen Organisation oder Person vorbereiten, zu prüfen, ob die betreffende Organisation oder Person gewissen Bestimmungen des SpG (Art. 1 SpV) entsprechen soll, so z. B. dem Recht von Einzelpersonen auf Wahl der Amtssprache (Art. 6 Abs. 1 SpG).</p><p>Zurzeit wird diese Möglichkeit nur selten genutzt. Nur bestimmte bundesnahe Organisationen wie die Swissmedic oder das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat müssen die Bestimmungen des SpG befolgen.</p><p>Ausserdem setzen immer mehr vom Bund finanzierte Organisationen Englisch im Verkehr mit Einzelpersonen ein. Die vor Kurzem getroffene Entscheidung des Schweizerischen Nationalfonds geht leider auch in diese Richtung.</p><p>Für den nationalen Zusammenhalt in unserem Land und die Wahrung unserer Sprachen ist es zentral, dass Einzelpersonen im Verkehr mit Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die gestützt auf Bundesrecht mit einer Verwaltungsaufgabe betraut werden, in mindestens einer der Amtssprachen kommunizieren können.</p>
- <p>Die Mehrsprachigkeit ist ein wichtiges Identitätsmerkmal der Schweiz und wird vom Bund aktiv gefördert. Der Bundesrat teilt in gewissen Belangen die Anliegen des Motionärs. Aus diesem Grund erinnert er die Verwaltungseinheiten daran, dieser Frage bei der Festlegung strategischer Ziele, beim Abschluss einer Leistungsvereinbarung oder eines ähnlichen Instruments höchste Aufmerksamkeit zu schenken.</p><p>Bereits heute sind die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung den Bestimmungen des 2. Abschnitts des Sprachengesetzes über die Amtssprachen des Bundes unterstellt (Art. 4 Abs. 1 SpG; SR 441.1). Die Liste der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung findet sich im Anhang 1 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (SR 172.010.1).</p><p>Die Motion will auch Organisationen oder Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die nach Artikel 2 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010) gestützt auf Bundesrecht mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, und überhaupt alle Organisationen oder Personen, die vom Bund unterstützt werden, der Regelung von Artikel 6 Absatz 1 SpG unterstellen: Wer sich an diese Organisationen oder Personen wendet, soll dies in einer Amtssprache nach eigener Wahl tun können.</p><p>Dies betrifft nicht nur die Ruag oder die Cinémathèque suisse, sondern eine grosse Zahl von Organisationen, die (regelmässig als Organisationen oder punktuell für ihre Projekte) vom Bund unterstützt werden und die teilweise sehr klein und nur regional oder lokal tätig sind. Die Aufgaben und Funktionen dieser Organisationen sind sehr verschieden, und es muss ihnen möglich bleiben, eine Interessenabwägung im Sinne von Artikel 1 der Sprachenverordnung (SpV; SR 441.11) vorzunehmen. Eine mehrsprachige Kommunikation kann aus Sicht des Bundesrates sinnvollerweise nur dann verlangt werden, wenn eine Organisation gesamtschweizerisch tätig ist und eine signifikante Zahl von Bürgerkontakten unterhält. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es kaum angemessen ist, fünf Jahre nach Inkrafttreten des SpG und der SpV eine so strenge Regelung anzustreben, und dass zuvor die geltende Regelung geprüft werden soll.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (SpV) so zu ändern, dass in der Schweiz aktive Organisationen und Personen, die von der Bundesverwaltung unabhängig sind und Subventionen vom Bund erhalten oder gestützt auf Bundesrecht mit einer Verwaltungsaufgabe betraut werden, im Verkehr mit Einzelpersonen in der Amtssprache kommunizieren, die von der jeweiligen Person gewählt wird.</p>
- Einhaltung des Sprachengesetzes durch Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung
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