Verkauf und Fortsetzung von nutzlosen Versicherungsverträgen müssen unterbunden werden
- ShortId
-
15.3652
- Id
-
20153652
- Updated
-
28.07.2023 05:49
- Language
-
de
- Title
-
Verkauf und Fortsetzung von nutzlosen Versicherungsverträgen müssen unterbunden werden
- AdditionalIndexing
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1211;15;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Immer wieder entdecken Versicherte bzw. deren Vertretungen, dass sie Prämien für Versicherungen entrichten müssen, die gar nie Leistungen auslösen können: Bettlägerige mit Versicherungen für ausländischen Spitalaufenthalt; Taggeldversicherung für Betagte über 70 Jahre; Hausratversicherung für ausländische Studierende, die ein Zimmer in einem Haushalt mieten; Zahnversicherung für betagte Menschen, welche den Bedürfnissen nicht mehr entspricht; Mehrfachversicherung des gleichen Risikos. Diese und weitere Beispiele zeigen, dass auf dem Markt viele Verträge im Umlauf sind, die für die Versicherten "wertlose" Versicherungen enthalten. Durch die Unübersichtlichkeit der Angebote, die Überredungskunst von Vertretern und Maklern oder wegen der Überforderung betagter, fremdsprachiger, unerfahrener oder gesundheitlich eingeschränkter Personen werden Verträge abgeschlossen oder gehalten, die ihnen nie einen Nutzen bringen können. Die Verantwortung dafür wird immer alleine den Versicherten zugeschoben, und die Versicherer berufen sich auf die Vertragsfreiheit.</p><p>Verträge im Wissen um ihre Untauglichkeit anzubieten, zu verkaufen und weiterzuführen kommt aber betrügerischem Verhalten gleich, widerspricht mindestens dem Grundsatz von Treu und Glauben und sollte mit geeigneten Massnahmen unterbunden werden und gegebenenfalls Sanktionsmassnahmen nach sich ziehen. Insbesondere sollen die Versicherungsgesellschaften für die Machenschaften ihrer Verkäufer und Makler verantwortlich gemacht werden können. Abgelaufene Versicherungen, beispielsweise bei Eintritt ins Pensionsalter, sollten automatisch gelöscht und die Prämieneinforderung sollte per sofort eingestellt werden. Damit würde die Sorgfaltspflicht der Anbieter erhöht, und die Versicherten wären vor ungerechtfertigten Zahlungen eher geschützt. Weiter ist die Rückerstattung von unter den geschilderten Umständen bezahlten Prämien verbindlich zu regeln.</p>
- <p>Verträge im Bereich der Privatversicherungen werden im Versicherungsvertragsgesetz geregelt. Wegen seiner privatrechtlichen Natur gilt hier die Vertragsfreiheit. Die Parteien sind somit - unter Beachtung der Schranken der Rechtsordnung - frei in der Vertragsgestaltung. Ein Verbot für Verträge oder gewisse Leistungen würde einen erheblichen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellen und hätte eine unerwünschte Einschränkung des Leistungsangebotes zur Folge. Neben diesen grundsätzlichen Bedenken wäre die Umsetzung des Motionsanliegens in dieser Form kaum erfüllbar. Gleiche oder vergleichbare Versicherungsleistungen können für eine Person hilfreich und angezeigt sein und für eine andere Person zu den vom Motionär geschilderten Problemen führen. Eine Regelung wie vom Motionär vorgeschlagen würde daher in der Praxis zu kaum lösbaren Konflikten und Abgrenzungsproblemen führen.</p><p>Die Kunden werden vor unerwünschten Machenschaften heute mittelbar durch das Aufsichtsrecht und in Zukunft unmittelbar durch das geplante Finanzdienstleistungsgesetz mit der damit verbundenen Anpassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes geschützt. Dabei soll im Gegensatz zum Motionsauftrag der Kunden- und Versichertenschutz nicht durch Verbote, sondern durch Transparenz erhöht werden. Jeder Berater von Finanzprodukten und Versicherungen muss die Angemessenheit der von ihm empfohlenen Produkte prüfen und dem Kunden aufzeigen. Ein informierter und dokumentierter Kunde wird so in die Lage versetzt, sich ein besseres Bild über die Eignung des angebotenen Finanzprodukts machen zu können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen, der den Verkauf und die Fortsetzung von Versicherungsverträgen an Personen, die nachweislich nie Leistungen oder keine Leistungen mehr daraus beziehen können, unterbindet. Dabei sollen insbesondere die Sorgfaltspflichten der Versicherer und der Schutz der Versicherten erhöht werden.</p>
- Verkauf und Fortsetzung von nutzlosen Versicherungsverträgen müssen unterbunden werden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Immer wieder entdecken Versicherte bzw. deren Vertretungen, dass sie Prämien für Versicherungen entrichten müssen, die gar nie Leistungen auslösen können: Bettlägerige mit Versicherungen für ausländischen Spitalaufenthalt; Taggeldversicherung für Betagte über 70 Jahre; Hausratversicherung für ausländische Studierende, die ein Zimmer in einem Haushalt mieten; Zahnversicherung für betagte Menschen, welche den Bedürfnissen nicht mehr entspricht; Mehrfachversicherung des gleichen Risikos. Diese und weitere Beispiele zeigen, dass auf dem Markt viele Verträge im Umlauf sind, die für die Versicherten "wertlose" Versicherungen enthalten. Durch die Unübersichtlichkeit der Angebote, die Überredungskunst von Vertretern und Maklern oder wegen der Überforderung betagter, fremdsprachiger, unerfahrener oder gesundheitlich eingeschränkter Personen werden Verträge abgeschlossen oder gehalten, die ihnen nie einen Nutzen bringen können. Die Verantwortung dafür wird immer alleine den Versicherten zugeschoben, und die Versicherer berufen sich auf die Vertragsfreiheit.</p><p>Verträge im Wissen um ihre Untauglichkeit anzubieten, zu verkaufen und weiterzuführen kommt aber betrügerischem Verhalten gleich, widerspricht mindestens dem Grundsatz von Treu und Glauben und sollte mit geeigneten Massnahmen unterbunden werden und gegebenenfalls Sanktionsmassnahmen nach sich ziehen. Insbesondere sollen die Versicherungsgesellschaften für die Machenschaften ihrer Verkäufer und Makler verantwortlich gemacht werden können. Abgelaufene Versicherungen, beispielsweise bei Eintritt ins Pensionsalter, sollten automatisch gelöscht und die Prämieneinforderung sollte per sofort eingestellt werden. Damit würde die Sorgfaltspflicht der Anbieter erhöht, und die Versicherten wären vor ungerechtfertigten Zahlungen eher geschützt. Weiter ist die Rückerstattung von unter den geschilderten Umständen bezahlten Prämien verbindlich zu regeln.</p>
- <p>Verträge im Bereich der Privatversicherungen werden im Versicherungsvertragsgesetz geregelt. Wegen seiner privatrechtlichen Natur gilt hier die Vertragsfreiheit. Die Parteien sind somit - unter Beachtung der Schranken der Rechtsordnung - frei in der Vertragsgestaltung. Ein Verbot für Verträge oder gewisse Leistungen würde einen erheblichen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellen und hätte eine unerwünschte Einschränkung des Leistungsangebotes zur Folge. Neben diesen grundsätzlichen Bedenken wäre die Umsetzung des Motionsanliegens in dieser Form kaum erfüllbar. Gleiche oder vergleichbare Versicherungsleistungen können für eine Person hilfreich und angezeigt sein und für eine andere Person zu den vom Motionär geschilderten Problemen führen. Eine Regelung wie vom Motionär vorgeschlagen würde daher in der Praxis zu kaum lösbaren Konflikten und Abgrenzungsproblemen führen.</p><p>Die Kunden werden vor unerwünschten Machenschaften heute mittelbar durch das Aufsichtsrecht und in Zukunft unmittelbar durch das geplante Finanzdienstleistungsgesetz mit der damit verbundenen Anpassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes geschützt. Dabei soll im Gegensatz zum Motionsauftrag der Kunden- und Versichertenschutz nicht durch Verbote, sondern durch Transparenz erhöht werden. Jeder Berater von Finanzprodukten und Versicherungen muss die Angemessenheit der von ihm empfohlenen Produkte prüfen und dem Kunden aufzeigen. Ein informierter und dokumentierter Kunde wird so in die Lage versetzt, sich ein besseres Bild über die Eignung des angebotenen Finanzprodukts machen zu können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen, der den Verkauf und die Fortsetzung von Versicherungsverträgen an Personen, die nachweislich nie Leistungen oder keine Leistungen mehr daraus beziehen können, unterbindet. Dabei sollen insbesondere die Sorgfaltspflichten der Versicherer und der Schutz der Versicherten erhöht werden.</p>
- Verkauf und Fortsetzung von nutzlosen Versicherungsverträgen müssen unterbunden werden
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