Den rechtlichen Rahmen von grossen Sportverbänden überprüfen
- ShortId
-
15.3660
- Id
-
20153660
- Updated
-
28.07.2023 05:46
- Language
-
de
- Title
-
Den rechtlichen Rahmen von grossen Sportverbänden überprüfen
- AdditionalIndexing
-
08;1211;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das schweizerische Vereinsrecht ist sehr liberal ausgestaltet. Aus diesem Grund haben sich internationale Sportverbände mit teils grossen Umsätzen in der Schweiz niedergelassen. Sie unterstehen den gleichen juristischen Spielregeln wie Kleinstvereine aus den Bereichen Sport oder Kultur, die vorwiegend auf Freiwilligenarbeit beruhen. </p><p>Die Konstitution als Verein ist für kleine und nichtkommerzielle Sportverbände eine attraktive Rechtsform. Für Grossverbände mit professionellen Strukturen und - zumindest teilweise - kommerziellen Zwecken ist das Vereinsrecht aber nicht angemessen. Vereine müssen sich explizit einer nichtwirtschaftlichen Aufgabe widmen (ideeller Zweck, Art. 60 ZGB). Ein wirtschaftlicher Zweck liegt vor, wenn durch die Tätigkeit des Vereins den Mitgliedern ein ökonomischer, also geldwerter Vorteil verschafft werden soll. Die Fifa zum Beispiel hat für die Weltmeisterschaft 2014 450 Millionen Dollar an das Organisationskomitee, 350 Millionen an Preisgeldern, 42 Millionen an Reisekosten der Teams usw. ausgeschüttet. Das sind alles geldwerte Vorteile für die Mitglieder. Aufgrund des enormen Umfangs der Einnahmen (mehrere Milliarden Dollar für die WM 2014) und deren Verteilung auf die Mitgliedländer muss von einem wirtschaftlichen (Teil-)Zweck ausgegangen werden. </p><p>Ein Verein geniesst im Bereich Gläubigerschutz oder bei der Steuerpflicht mehr Freiheiten als Kapitalgesellschaften im Sinne des Obligationenrechts. Dieses Privileg ist für die kommerziellen Bereiche von Vereinen - zum Beispiel die Durchführung von Fussballwettkämpfen durch die Fifa - nicht angemessen und verstösst gegen das Prinzip der Wettbewerbsneutralität. Es braucht massgeschneiderte Lösungen für grosse Sportverbände. Angesichts der jüngsten Ereignisse in der Fifa ist auch eine staatliche Aufsicht (analog der Stiftungsaufsicht) über solche Grossverbände prüfenswert.</p>
- <p>Die jüngeren Ereignisse bei der Fifa haben das Augenmerk der Öffentlichkeit unter anderem auf die Tatsache gelenkt, dass einzelne Verbände des Weltsports als Verein im Sinne von Artikel 60 ZGB organisiert sind und gleichzeitig - unter anderem mit der Vermarktung von Übertragungs- oder Marketingrechten - zum Teil sehr hohe Umsätze erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund ist die Frage des Postulates verständlich, ob dies zulässig und ob die Rechtsform des Vereins für solche Tätigkeiten angemessen sei.</p><p>Es trifft zu, dass das Zivilrecht die Vereinsform grundsätzlich zur Verfolgung "nicht wirtschaftlicher Aufgaben" zur Verfügung stellt (Art. 60 Abs. 1 ZGB). Die Rechtsprechung toleriert einen wirtschaftlichen Zweck allerdings dann, wenn er nicht mit der Führung eines kaufmännischen Gewerbebetriebs verbunden ist (BGE 90 II 333). Ein Verein, der einen wirtschaftlichen Hauptzweck verfolgt, erlangt die Rechtspersönlichkeit nicht. Verfolgt ein Verein einen zulässigen Zweck, so erlaubt ihm das Gesetz allerdings ausdrücklich die Führung eines kaufmännischen Gewerbebetriebs, sofern dieser dem (nichtwirtschaftlichen) Vereinszweck dient. Das ist typischerweise der Fall bei den grösseren Sportverbänden. Diesfalls ist der Verein zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Durch den Handelsregistereintrag unterliegt der Verein zudem der ordentlichen Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 11 SchKG) sowie der Buchführungspflicht (Art. 957ff. OR).</p><p>Übersteigt die Bilanzsumme eines Vereins 10 Millionen Franken, erzielt er einen Umsatzerlös von 20 Millionen Franken und mehr und beschäftigt er im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Vollzeitmitarbeitende (es genügt das Erreichen von zwei dieser drei Kriterien), so muss der Verein überdies seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen (Art. 69b Abs. 1 ZGB). Das Vereinsrecht verweist hier auf die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften (Art. 69b Abs. 3 ZGB). Diese Massnahmen, denen auch die Kapitalgesellschaften des Obligationenrechts unterstehen, dienen dem Schutz Dritter, namentlich der Gläubiger, und gewährleisten die im Wirtschaftsleben übliche Publizität.</p><p>Das Vorstehende veranschaulicht, dass der Gesetzgeber den Vereinen durchaus die Verwirklichung assoziativer Vorhaben von beträchtlicher ökonomischer Grösse zugestehen wollte. Dabei entspricht der Gläubigerschutz bereits heute demjenigen bei Kapitalgesellschaften. Was die Rechtsstellung der Vereinsmitglieder betrifft, so gesteht das Gesetz den einzelnen Vereinen bzw. deren Mitgliederversammlungen grosse Freiheit zu, sich nach eigenen Bedürfnissen zu organisieren. Grundsätzlich scheint die Vereinsform den verbandsdemokratischen Bedürfnissen der Sportverbände besonders entgegenzukommen. Aber es steht den Vereinsmitgliedern frei, sich in der Form einer Kapitalgesellschaft des Obligationenrechts oder als Genossenschaft zu konstituieren. Der Bundesrat sieht jedenfalls zurzeit keinen Anlass, Sportverbände mit sehr hohen Umsätzen als Kapitalgesellschaften einzustufen oder einem besonderen Sportverbandsrecht zu unterstellen.</p><p>Auch die Einführung einer staatlichen Aufsicht über Sport- oder andere Grossverbände scheint dem Bundesrat heute nicht angezeigt. Insbesondere würde eine solche Aufsicht eine behördliche Kontrolle der Verwirklichung des jeweiligen Organisationszwecks bedingen. Eine derartige Aufsicht ist heute etwa bei Stiftungen üblich, da es dort neben dem Stiftungsrat kein Organ gibt, welches diese Kontrolle selbst wahrnehmen kann. Im Vereinsrecht kann und muss diese Aufgabe von der Mitgliederversammlung selbst wahrgenommen werden.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Vereinswesen in der Schweiz insgesamt gut funktioniert. Vor diesem Hintergrund sieht er keine unmittelbare Notwendigkeit zur Prüfung eines besonderen Sportverbandsrechts. Der Bundesrat wird aber die Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam verfolgen und wenn nötig dem Parlament sachgerechte Massnahmen vorschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen, wie die wirtschaftlichen Geschäftsbereiche der internationalen Sportverbände in der Schweiz rechtlich besser erfasst werden können. Konkret soll geprüft werden, </p><p>1. ob Sportverbände mit sehr hohen Umsätzen nicht als Vereine, sondern als Kapitalgesellschaften im Sinne des Obligationenrechts einzustufen sind;</p><p>2. ob für Sportverbände mit sehr hohen Umsätzen eine eigenständige Regelung innerhalb des Vereinsrechts geschaffen werden kann (Sportverbandsrecht).</p>
- Den rechtlichen Rahmen von grossen Sportverbänden überprüfen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das schweizerische Vereinsrecht ist sehr liberal ausgestaltet. Aus diesem Grund haben sich internationale Sportverbände mit teils grossen Umsätzen in der Schweiz niedergelassen. Sie unterstehen den gleichen juristischen Spielregeln wie Kleinstvereine aus den Bereichen Sport oder Kultur, die vorwiegend auf Freiwilligenarbeit beruhen. </p><p>Die Konstitution als Verein ist für kleine und nichtkommerzielle Sportverbände eine attraktive Rechtsform. Für Grossverbände mit professionellen Strukturen und - zumindest teilweise - kommerziellen Zwecken ist das Vereinsrecht aber nicht angemessen. Vereine müssen sich explizit einer nichtwirtschaftlichen Aufgabe widmen (ideeller Zweck, Art. 60 ZGB). Ein wirtschaftlicher Zweck liegt vor, wenn durch die Tätigkeit des Vereins den Mitgliedern ein ökonomischer, also geldwerter Vorteil verschafft werden soll. Die Fifa zum Beispiel hat für die Weltmeisterschaft 2014 450 Millionen Dollar an das Organisationskomitee, 350 Millionen an Preisgeldern, 42 Millionen an Reisekosten der Teams usw. ausgeschüttet. Das sind alles geldwerte Vorteile für die Mitglieder. Aufgrund des enormen Umfangs der Einnahmen (mehrere Milliarden Dollar für die WM 2014) und deren Verteilung auf die Mitgliedländer muss von einem wirtschaftlichen (Teil-)Zweck ausgegangen werden. </p><p>Ein Verein geniesst im Bereich Gläubigerschutz oder bei der Steuerpflicht mehr Freiheiten als Kapitalgesellschaften im Sinne des Obligationenrechts. Dieses Privileg ist für die kommerziellen Bereiche von Vereinen - zum Beispiel die Durchführung von Fussballwettkämpfen durch die Fifa - nicht angemessen und verstösst gegen das Prinzip der Wettbewerbsneutralität. Es braucht massgeschneiderte Lösungen für grosse Sportverbände. Angesichts der jüngsten Ereignisse in der Fifa ist auch eine staatliche Aufsicht (analog der Stiftungsaufsicht) über solche Grossverbände prüfenswert.</p>
- <p>Die jüngeren Ereignisse bei der Fifa haben das Augenmerk der Öffentlichkeit unter anderem auf die Tatsache gelenkt, dass einzelne Verbände des Weltsports als Verein im Sinne von Artikel 60 ZGB organisiert sind und gleichzeitig - unter anderem mit der Vermarktung von Übertragungs- oder Marketingrechten - zum Teil sehr hohe Umsätze erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund ist die Frage des Postulates verständlich, ob dies zulässig und ob die Rechtsform des Vereins für solche Tätigkeiten angemessen sei.</p><p>Es trifft zu, dass das Zivilrecht die Vereinsform grundsätzlich zur Verfolgung "nicht wirtschaftlicher Aufgaben" zur Verfügung stellt (Art. 60 Abs. 1 ZGB). Die Rechtsprechung toleriert einen wirtschaftlichen Zweck allerdings dann, wenn er nicht mit der Führung eines kaufmännischen Gewerbebetriebs verbunden ist (BGE 90 II 333). Ein Verein, der einen wirtschaftlichen Hauptzweck verfolgt, erlangt die Rechtspersönlichkeit nicht. Verfolgt ein Verein einen zulässigen Zweck, so erlaubt ihm das Gesetz allerdings ausdrücklich die Führung eines kaufmännischen Gewerbebetriebs, sofern dieser dem (nichtwirtschaftlichen) Vereinszweck dient. Das ist typischerweise der Fall bei den grösseren Sportverbänden. Diesfalls ist der Verein zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Durch den Handelsregistereintrag unterliegt der Verein zudem der ordentlichen Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 11 SchKG) sowie der Buchführungspflicht (Art. 957ff. OR).</p><p>Übersteigt die Bilanzsumme eines Vereins 10 Millionen Franken, erzielt er einen Umsatzerlös von 20 Millionen Franken und mehr und beschäftigt er im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Vollzeitmitarbeitende (es genügt das Erreichen von zwei dieser drei Kriterien), so muss der Verein überdies seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen (Art. 69b Abs. 1 ZGB). Das Vereinsrecht verweist hier auf die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften (Art. 69b Abs. 3 ZGB). Diese Massnahmen, denen auch die Kapitalgesellschaften des Obligationenrechts unterstehen, dienen dem Schutz Dritter, namentlich der Gläubiger, und gewährleisten die im Wirtschaftsleben übliche Publizität.</p><p>Das Vorstehende veranschaulicht, dass der Gesetzgeber den Vereinen durchaus die Verwirklichung assoziativer Vorhaben von beträchtlicher ökonomischer Grösse zugestehen wollte. Dabei entspricht der Gläubigerschutz bereits heute demjenigen bei Kapitalgesellschaften. Was die Rechtsstellung der Vereinsmitglieder betrifft, so gesteht das Gesetz den einzelnen Vereinen bzw. deren Mitgliederversammlungen grosse Freiheit zu, sich nach eigenen Bedürfnissen zu organisieren. Grundsätzlich scheint die Vereinsform den verbandsdemokratischen Bedürfnissen der Sportverbände besonders entgegenzukommen. Aber es steht den Vereinsmitgliedern frei, sich in der Form einer Kapitalgesellschaft des Obligationenrechts oder als Genossenschaft zu konstituieren. Der Bundesrat sieht jedenfalls zurzeit keinen Anlass, Sportverbände mit sehr hohen Umsätzen als Kapitalgesellschaften einzustufen oder einem besonderen Sportverbandsrecht zu unterstellen.</p><p>Auch die Einführung einer staatlichen Aufsicht über Sport- oder andere Grossverbände scheint dem Bundesrat heute nicht angezeigt. Insbesondere würde eine solche Aufsicht eine behördliche Kontrolle der Verwirklichung des jeweiligen Organisationszwecks bedingen. Eine derartige Aufsicht ist heute etwa bei Stiftungen üblich, da es dort neben dem Stiftungsrat kein Organ gibt, welches diese Kontrolle selbst wahrnehmen kann. Im Vereinsrecht kann und muss diese Aufgabe von der Mitgliederversammlung selbst wahrgenommen werden.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Vereinswesen in der Schweiz insgesamt gut funktioniert. Vor diesem Hintergrund sieht er keine unmittelbare Notwendigkeit zur Prüfung eines besonderen Sportverbandsrechts. Der Bundesrat wird aber die Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam verfolgen und wenn nötig dem Parlament sachgerechte Massnahmen vorschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen, wie die wirtschaftlichen Geschäftsbereiche der internationalen Sportverbände in der Schweiz rechtlich besser erfasst werden können. Konkret soll geprüft werden, </p><p>1. ob Sportverbände mit sehr hohen Umsätzen nicht als Vereine, sondern als Kapitalgesellschaften im Sinne des Obligationenrechts einzustufen sind;</p><p>2. ob für Sportverbände mit sehr hohen Umsätzen eine eigenständige Regelung innerhalb des Vereinsrechts geschaffen werden kann (Sportverbandsrecht).</p>
- Den rechtlichen Rahmen von grossen Sportverbänden überprüfen
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