Stilllegungs- und Entsorgungsfonds. Absicherung finanzieller Risiken von Atomkraftwerken
- ShortId
-
15.3663
- Id
-
20153663
- Updated
-
28.07.2023 05:48
- Language
-
de
- Title
-
Stilllegungs- und Entsorgungsfonds. Absicherung finanzieller Risiken von Atomkraftwerken
- AdditionalIndexing
-
24;52;66
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
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- <p>Nicht erst seit dem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle ist bekannt, dass die Haftungsrisiken für den Bund, aber auch für Steuerzahlende auf allen Ebenen eine Blackbox darstellen. Nun gilt es, Versäumnisse der Risikoerfassung zu eliminieren, damit eine nachhaltige Finanzpolitik der öffentlichen Hand überhaupt möglich wird.</p>
- <p>Die Betreiber von Kernanlagen sind verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Hingegen werden die Kosten für die Stilllegung der KKW sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Die beiden öffentlich-rechtlichen Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet, sind selbstständig und der Aufsicht des Bundesrates unterstellt (Art. 29 der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007, SEFV; SR 732.17).</p><p>Die im KEG geregelte Haftungskaskade sieht vor, dass die Betreiber ihre Kosten für die Stilllegung und die Entsorgung vollumfänglich selber tragen müssen und zudem eine solidarhaftungsähnliche Nachschusspflicht betreffend die Kosten der anderen Betreiber besteht. Ist diese Kostenübernahme wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt. Kantone und Gemeinden tragen höchstens im Rahmen einer allfälligen Beteiligung als Aktionäre ein finanzielles Risiko, nicht jedoch ein Haftungsrisiko.</p><p>Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten werden alle fünf Jahre im Rahmen einer Kostenstudie neu berechnet. Mit der bisherigen Methodik zur Berechnung der Kosten (sogenannter Best-Estimate-Ansatz) für die Erstellung der Kostenstudien 2011 wurden keine Unsicherheiten und Risiken berücksichtigt. Für die Erarbeitung der Kostenstudien 2016 wurde eine neue Methodik vorgegeben, welche den Prognoseungenauigkeiten Rechnung trägt.</p><p>Um die Entwicklung der Renditeerwartungen und der Inflationsraten zu berücksichtigen und damit die finanziellen Risiken weiter zu reduzieren, wurden im Zuge der ersten Revision der SEFV die Parameter des finanzmathematischen Modelles zur Bestimmung der Beiträge (Anlagerendite, Inflation, Sicherheitszuschlag auf den Kosten) neu festgelegt. Diese Revision ist per 1. Januar 2015 in Kraft getreten.</p><p>Eine zweite Revision der SEFV, welche Änderungen der Governance-Regeln umfasst und auf eine Stärkung der Aufsicht zielt, soll per Anfang 2016 in Kraft treten.</p><p>Mit der erfolgten und der geplanten Änderung der SEFV sowie den veränderten Vorgaben zur Erstellung der Kostenstudien 2016 wird den Anliegen der Motion bereits heute Rechnung getragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Massnahmenplan mit Szenarien vorzulegen, wie Haftungsrisiken aus der Stilllegung und Entsorgung von Atomkraftwerken für die öffentliche Hand auf den Ebenen Bund, Kanton und Gemeinde reduziert oder ausgeschlossen werden können. Dazu sind Berechnungen zur Risikosituation vorzunehmen, welche aufgrund von Schätzungen für Kosten und Finanzierung berechnet werden. Ebenfalls sind verschiedene Kosten- und Finanzierungsszenarien zu erarbeiten, wobei auch Renditeerwartungen und Inflationsraten zu berücksichtigen sind.</p>
- Stilllegungs- und Entsorgungsfonds. Absicherung finanzieller Risiken von Atomkraftwerken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nicht erst seit dem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle ist bekannt, dass die Haftungsrisiken für den Bund, aber auch für Steuerzahlende auf allen Ebenen eine Blackbox darstellen. Nun gilt es, Versäumnisse der Risikoerfassung zu eliminieren, damit eine nachhaltige Finanzpolitik der öffentlichen Hand überhaupt möglich wird.</p>
- <p>Die Betreiber von Kernanlagen sind verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Hingegen werden die Kosten für die Stilllegung der KKW sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Die beiden öffentlich-rechtlichen Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet, sind selbstständig und der Aufsicht des Bundesrates unterstellt (Art. 29 der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007, SEFV; SR 732.17).</p><p>Die im KEG geregelte Haftungskaskade sieht vor, dass die Betreiber ihre Kosten für die Stilllegung und die Entsorgung vollumfänglich selber tragen müssen und zudem eine solidarhaftungsähnliche Nachschusspflicht betreffend die Kosten der anderen Betreiber besteht. Ist diese Kostenübernahme wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt. Kantone und Gemeinden tragen höchstens im Rahmen einer allfälligen Beteiligung als Aktionäre ein finanzielles Risiko, nicht jedoch ein Haftungsrisiko.</p><p>Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten werden alle fünf Jahre im Rahmen einer Kostenstudie neu berechnet. Mit der bisherigen Methodik zur Berechnung der Kosten (sogenannter Best-Estimate-Ansatz) für die Erstellung der Kostenstudien 2011 wurden keine Unsicherheiten und Risiken berücksichtigt. Für die Erarbeitung der Kostenstudien 2016 wurde eine neue Methodik vorgegeben, welche den Prognoseungenauigkeiten Rechnung trägt.</p><p>Um die Entwicklung der Renditeerwartungen und der Inflationsraten zu berücksichtigen und damit die finanziellen Risiken weiter zu reduzieren, wurden im Zuge der ersten Revision der SEFV die Parameter des finanzmathematischen Modelles zur Bestimmung der Beiträge (Anlagerendite, Inflation, Sicherheitszuschlag auf den Kosten) neu festgelegt. Diese Revision ist per 1. Januar 2015 in Kraft getreten.</p><p>Eine zweite Revision der SEFV, welche Änderungen der Governance-Regeln umfasst und auf eine Stärkung der Aufsicht zielt, soll per Anfang 2016 in Kraft treten.</p><p>Mit der erfolgten und der geplanten Änderung der SEFV sowie den veränderten Vorgaben zur Erstellung der Kostenstudien 2016 wird den Anliegen der Motion bereits heute Rechnung getragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Massnahmenplan mit Szenarien vorzulegen, wie Haftungsrisiken aus der Stilllegung und Entsorgung von Atomkraftwerken für die öffentliche Hand auf den Ebenen Bund, Kanton und Gemeinde reduziert oder ausgeschlossen werden können. Dazu sind Berechnungen zur Risikosituation vorzunehmen, welche aufgrund von Schätzungen für Kosten und Finanzierung berechnet werden. Ebenfalls sind verschiedene Kosten- und Finanzierungsszenarien zu erarbeiten, wobei auch Renditeerwartungen und Inflationsraten zu berücksichtigen sind.</p>
- Stilllegungs- und Entsorgungsfonds. Absicherung finanzieller Risiken von Atomkraftwerken
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