Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene. Nehmen die Behörden ihre Verantwortung wahr?

ShortId
15.3665
Id
20153665
Updated
28.07.2023 05:45
Language
de
Title
Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene. Nehmen die Behörden ihre Verantwortung wahr?
AdditionalIndexing
2846;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Zuständigkeit für die Raumordnung obliegt gemäss Artikel 75 der Bundesverfassung den Kantonen. Daher muss im Rahmen einer Prüfung durch den Bund geklärt werden, ob dem Vorhaben eine nationale Bedeutung und dem Bund eine Entscheidungskompetenz zur Standortfrage zukommt. Bislang wurden Standortentscheide für Unterhaltsanlagen auf kantonaler Ebene gefällt. Die Fragen der Interpellantin können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die zuständigen Bundesbehörden gestalten ein Sachplanverfahren im Rahmen ihrer Zuständigkeit aktiv mit. Der Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene wurde 2010 in Kraft gesetzt und wird im Rahmen eines rollenden Planungsprozesses aktuell zum dritten Mal angepasst und überarbeitet. Eine Aufnahme der Unterhaltsanlage in einer späteren Anpassung des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene wird geprüft.</p><p>2. Die Bundesbehörden sind formell nicht an die Anträge der Transportunternehmen gebunden. Kantonale Richtpläne und Sachpläne des Bundes können angepasst werden, wenn gesamthaft bessere Lösungen möglich sind.</p><p>3. Die Interessenabwägung des Bundes erfolgt im Rahmen der Prüfung der Aufnahme in den Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene gemäss den Kriterien der Nachhaltigkeit. Neben der betriebswirtschaftlichen Sicht der Transportunternehmung werden die volkswirtschaftliche Gesamtsicht sowie die ökologischen, räumlichen und gesellschaftlichen Interessen gegeneinander abgewogen. Insbesondere sind die Interessen des Kulturlandes entsprechend hoch zu gewichten, wie es im Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes vorgesehen ist. Der Bodenpreis für den Landerwerb darf in der Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein (Entscheid Bundesverwaltungsgericht BGE A-1851/2012 betreffend Strassenabwasserbehandlungsanlagen, Saba).</p><p>4. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen geht der Bundesrat davon aus, dass der Verwaltungsrat der BLS - in welchem auch Vertreter der Kantone Bern und Wallis Einsitz haben - mögliche Synergiepotenziale mit anderen Transportunternehmungen geprüft hat. Der Bund wird in einem ersten Schritt die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrates der BLS prüfen. Der weitere Planungsprozess im Rahmen der Erarbeitung des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene nach den Artikeln 17ff. der Raumplanungsverordnung (SR 700.1) sieht eine enge Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden des Bundes und der Kantone, eine Anhörung von Kantonen und Gemeinden sowie die Information und Mitwirkung der Bevölkerung vor. Zudem kann das Bundesamt für Verkehr im Rahmen der Finanzierung der Werkstätte (Abgeltungsberechtigung geprüft gemäss Art. 19 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs) koordinative Abklärungen von den Transportunternehmen verlangen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die BLS plant in Bern-Riedbach auf einer Fläche von 20 Hektaren Landwirtschaftsland ein neues Zentrum für den Unterhalt des Rollmaterials der Berner S-Bahn. Die Kosten werden auf rund 300 Millionen Franken geschätzt. Die geplante Infrastruktur ist punkto Wichtigkeit und Flächenbedarf von nationaler Bedeutung und mit einem erheblichen Verschleiss von Fruchtfolgeflächen und der Zerstörung einer intakten Naherholungslandschaft verbunden.</p><p>Das geplante Vorhaben bedingt eine Ergänzung des Sachplans Verkehrs, Teil Infrastruktur Schiene. Diese Anpassung wird vom Bundesrat zu beschliessen sein.</p><p>In der Regel sind Streckenausbauten Gegenstand von Sachplanverfahren. Deren Standortgebundenheit ist weitgehend gegeben. Den zuständigen Behörden obliegt in diesem Verfahren die Prüfung, ob die räumlichen Auswirkungen nicht mit weiteren Bundesplanungen oder Richtplaninhalten der Kantone kollidieren. Wenn nicht, steht dem Vorhaben nichts im Weg.</p><p>Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Situation anders. Bei der Festlegung eines Standortes für den Unterhalt des Rollmaterials der Berner S-Bahn besteht für den Infrastruktureigner ein erheblicher Spielraum und für die zuständige Behörde ein nicht minder grosses Ermessen.</p><p>Aufgrund des heutigen Kenntnisstandes muss davon ausgegangen werden, dass die BLS mit dem Standort Bern-Riedbach eine rein betriebswirtschaftliche Sicht einnimmt und die Frage des Kulturlandschutzes und der Naherholung nicht berücksichtigt. Es muss deshalb Aufgabe der zuständigen Behörden sein, das ihr zustehende Ermessen aktiv für einen nachhaltigen Planungsprozess zu nutzen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. In welchen Fällen gestalten die zuständigen Bundesbehörden ein Sachplanverfahren aktiv mit (Positivplanung)?</p><p>2. Wie stark sind die Bundesbehörden an die Anträge der Infrastruktureigner gebunden?</p><p>3. Nach welchen Kriterien geschieht die Interessenabwägung zwischen der rein betriebswirtschaftlichen Sicht der BLS und den öffentlichen Interessen wie dem Kulturlandschutz, dem Schutz des Landschaftsbilds und der haushälterischen Bodennutzung?</p><p>4. Wie können die Bundesbehörden dazu beitragen, unter Berücksichtigung möglicher Synergien einer engen Zusammenarbeit zwischen SBB und BLS den geeignetsten Standort für den Unterhalt des Rollmaterials der Berner S-Bahn als Vorgabe für das nachfolgende eisenbahnrechtliche Verfahren zu ermitteln?</p>
  • Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene. Nehmen die Behörden ihre Verantwortung wahr?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zuständigkeit für die Raumordnung obliegt gemäss Artikel 75 der Bundesverfassung den Kantonen. Daher muss im Rahmen einer Prüfung durch den Bund geklärt werden, ob dem Vorhaben eine nationale Bedeutung und dem Bund eine Entscheidungskompetenz zur Standortfrage zukommt. Bislang wurden Standortentscheide für Unterhaltsanlagen auf kantonaler Ebene gefällt. Die Fragen der Interpellantin können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die zuständigen Bundesbehörden gestalten ein Sachplanverfahren im Rahmen ihrer Zuständigkeit aktiv mit. Der Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene wurde 2010 in Kraft gesetzt und wird im Rahmen eines rollenden Planungsprozesses aktuell zum dritten Mal angepasst und überarbeitet. Eine Aufnahme der Unterhaltsanlage in einer späteren Anpassung des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene wird geprüft.</p><p>2. Die Bundesbehörden sind formell nicht an die Anträge der Transportunternehmen gebunden. Kantonale Richtpläne und Sachpläne des Bundes können angepasst werden, wenn gesamthaft bessere Lösungen möglich sind.</p><p>3. Die Interessenabwägung des Bundes erfolgt im Rahmen der Prüfung der Aufnahme in den Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene gemäss den Kriterien der Nachhaltigkeit. Neben der betriebswirtschaftlichen Sicht der Transportunternehmung werden die volkswirtschaftliche Gesamtsicht sowie die ökologischen, räumlichen und gesellschaftlichen Interessen gegeneinander abgewogen. Insbesondere sind die Interessen des Kulturlandes entsprechend hoch zu gewichten, wie es im Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes vorgesehen ist. Der Bodenpreis für den Landerwerb darf in der Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein (Entscheid Bundesverwaltungsgericht BGE A-1851/2012 betreffend Strassenabwasserbehandlungsanlagen, Saba).</p><p>4. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen geht der Bundesrat davon aus, dass der Verwaltungsrat der BLS - in welchem auch Vertreter der Kantone Bern und Wallis Einsitz haben - mögliche Synergiepotenziale mit anderen Transportunternehmungen geprüft hat. Der Bund wird in einem ersten Schritt die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrates der BLS prüfen. Der weitere Planungsprozess im Rahmen der Erarbeitung des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene nach den Artikeln 17ff. der Raumplanungsverordnung (SR 700.1) sieht eine enge Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden des Bundes und der Kantone, eine Anhörung von Kantonen und Gemeinden sowie die Information und Mitwirkung der Bevölkerung vor. Zudem kann das Bundesamt für Verkehr im Rahmen der Finanzierung der Werkstätte (Abgeltungsberechtigung geprüft gemäss Art. 19 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs) koordinative Abklärungen von den Transportunternehmen verlangen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die BLS plant in Bern-Riedbach auf einer Fläche von 20 Hektaren Landwirtschaftsland ein neues Zentrum für den Unterhalt des Rollmaterials der Berner S-Bahn. Die Kosten werden auf rund 300 Millionen Franken geschätzt. Die geplante Infrastruktur ist punkto Wichtigkeit und Flächenbedarf von nationaler Bedeutung und mit einem erheblichen Verschleiss von Fruchtfolgeflächen und der Zerstörung einer intakten Naherholungslandschaft verbunden.</p><p>Das geplante Vorhaben bedingt eine Ergänzung des Sachplans Verkehrs, Teil Infrastruktur Schiene. Diese Anpassung wird vom Bundesrat zu beschliessen sein.</p><p>In der Regel sind Streckenausbauten Gegenstand von Sachplanverfahren. Deren Standortgebundenheit ist weitgehend gegeben. Den zuständigen Behörden obliegt in diesem Verfahren die Prüfung, ob die räumlichen Auswirkungen nicht mit weiteren Bundesplanungen oder Richtplaninhalten der Kantone kollidieren. Wenn nicht, steht dem Vorhaben nichts im Weg.</p><p>Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Situation anders. Bei der Festlegung eines Standortes für den Unterhalt des Rollmaterials der Berner S-Bahn besteht für den Infrastruktureigner ein erheblicher Spielraum und für die zuständige Behörde ein nicht minder grosses Ermessen.</p><p>Aufgrund des heutigen Kenntnisstandes muss davon ausgegangen werden, dass die BLS mit dem Standort Bern-Riedbach eine rein betriebswirtschaftliche Sicht einnimmt und die Frage des Kulturlandschutzes und der Naherholung nicht berücksichtigt. Es muss deshalb Aufgabe der zuständigen Behörden sein, das ihr zustehende Ermessen aktiv für einen nachhaltigen Planungsprozess zu nutzen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. In welchen Fällen gestalten die zuständigen Bundesbehörden ein Sachplanverfahren aktiv mit (Positivplanung)?</p><p>2. Wie stark sind die Bundesbehörden an die Anträge der Infrastruktureigner gebunden?</p><p>3. Nach welchen Kriterien geschieht die Interessenabwägung zwischen der rein betriebswirtschaftlichen Sicht der BLS und den öffentlichen Interessen wie dem Kulturlandschutz, dem Schutz des Landschaftsbilds und der haushälterischen Bodennutzung?</p><p>4. Wie können die Bundesbehörden dazu beitragen, unter Berücksichtigung möglicher Synergien einer engen Zusammenarbeit zwischen SBB und BLS den geeignetsten Standort für den Unterhalt des Rollmaterials der Berner S-Bahn als Vorgabe für das nachfolgende eisenbahnrechtliche Verfahren zu ermitteln?</p>
    • Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene. Nehmen die Behörden ihre Verantwortung wahr?

Back to List