Mieten. Verbesserung des Kündigungsschutzes für ältere Personen, Familien usw.

ShortId
15.3669
Id
20153669
Updated
28.07.2023 05:46
Language
de
Title
Mieten. Verbesserung des Kündigungsschutzes für ältere Personen, Familien usw.
AdditionalIndexing
28;2836;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Zugang zu bezahlbarem Wohnraum ist schwierig geworden, vor allem in Städten, aber auch in Agglomerationen und ländlichen Gebieten. Besonders ältere Personen, Familien mit mehreren Kindern oder Personen mit gesundheitlichen Schwierigkeiten oder Behinderungen haben erhöhte Schwierigkeiten, bei einer Kündigung eine neue Wohnung zu finden. Diesen Personen soll daher ein erhöhter Kündigungsschutz gewährt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es für die in der Motion angesprochenen Bewohnergruppen momentan schwierig sein kann, nach einer Kündigung eine angemessene Wohnung zu finden. Eine Verbesserung des Kündigungsschutzes für Mietende in speziellen Situationen ist nach Meinung des Bundesrates jedoch namentlich aus den folgenden Gründen keine zweckmässige Massnahme, um dieses Problem zu lindern.</p><p>Aus den Artikeln 271ff. des Obligationenrechts (OR) ergibt sich bereits heute ein gewisser Kündigungsschutz für Mietende von Wohn- und Geschäftsräumen, die sich in einer schwierigen Situation befinden. So besteht die Möglichkeit, eine Kündigung im Einzelfall bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen auf ihre allfällige Missbräuchlichkeit hin überprüfen zu lassen. Zudem werden im Rahmen eines Gesuches um Erstreckung des Mietverhältnisses die Mietdauer sowie die persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse berücksichtigt (Art. 272 Abs. 2 Bst. c OR).</p><p>Die von der Motion geforderte Möglichkeit, gewissen Mietenden nur aus wichtigen Gründen kündigen zu dürfen, würde Definitions- und Abgrenzungsprobleme nach sich ziehen, namentlich was die wichtigen Gründe anbelangt, die eine Kündigung zulassen würden.</p><p>Eine Verbesserung des Kündigungsschutzes wie auch die in der Motion angesprochene allgemeingültige Mindesterstreckungsdauer von vier Jahren könnten sich für die betreffenden Mieterhaushalte negativ auswirken und damit dem Grundanliegen der Motion widersprechen. Es ist nämlich zu erwarten, dass Vermietende Haushalten mit erhöhtem Kündigungsschutz unter Umständen keine Wohnungen mehr vermieten oder nur unter Anbietung befristeter Verträge. Letztere müssen nicht gekündigt werden und gewähren dem Vermieter einen flexiblen Zeitrahmen, sind aber im Ergebnis nicht opportun, da sie zu einer Umgehung der Regeln des Mieterschutzes führen können.</p><p>Betreffend das von der Motionärin erwähnte Angebot einer alternativen, gleichwertigen Wohnung durch die Vermieterschaft ist zu beachten, dass dies nur für grössere Verwaltungen möglich ist und bei einer bevorstehenden Sanierung einer Liegenschaft oft auch praktiziert wird. Hingegen haben die vielen privaten Eigentümer, die nur über wenige Wohnungen verfügen, in aller Regel gar keine Möglichkeit, Ersatzwohnungen anzubieten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter in speziellen Situationen (ältere Personen, Menschen mit Behinderungen oder grossen gesundheitlichen Schwierigkeiten, Familien mit Kindern usw.) zu verbessern. Denkbar ist, dass beispielsweise eine Kündigung nur aus wichtigen Gründen zulässig ist, dass eine Erstreckung des Mietverhältnisses mindestens vier Jahre betragen muss und/oder dass eine solche Erstreckung ein zweites Mal erfolgen kann, wenn der Vermieter nicht eine alternative, gleichwertige Wohnung, in Städten im gleichen Quartier oder in ländlichen Gebieten in der gleichen Region, anbietet.</p>
  • Mieten. Verbesserung des Kündigungsschutzes für ältere Personen, Familien usw.
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Zugang zu bezahlbarem Wohnraum ist schwierig geworden, vor allem in Städten, aber auch in Agglomerationen und ländlichen Gebieten. Besonders ältere Personen, Familien mit mehreren Kindern oder Personen mit gesundheitlichen Schwierigkeiten oder Behinderungen haben erhöhte Schwierigkeiten, bei einer Kündigung eine neue Wohnung zu finden. Diesen Personen soll daher ein erhöhter Kündigungsschutz gewährt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es für die in der Motion angesprochenen Bewohnergruppen momentan schwierig sein kann, nach einer Kündigung eine angemessene Wohnung zu finden. Eine Verbesserung des Kündigungsschutzes für Mietende in speziellen Situationen ist nach Meinung des Bundesrates jedoch namentlich aus den folgenden Gründen keine zweckmässige Massnahme, um dieses Problem zu lindern.</p><p>Aus den Artikeln 271ff. des Obligationenrechts (OR) ergibt sich bereits heute ein gewisser Kündigungsschutz für Mietende von Wohn- und Geschäftsräumen, die sich in einer schwierigen Situation befinden. So besteht die Möglichkeit, eine Kündigung im Einzelfall bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen auf ihre allfällige Missbräuchlichkeit hin überprüfen zu lassen. Zudem werden im Rahmen eines Gesuches um Erstreckung des Mietverhältnisses die Mietdauer sowie die persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse berücksichtigt (Art. 272 Abs. 2 Bst. c OR).</p><p>Die von der Motion geforderte Möglichkeit, gewissen Mietenden nur aus wichtigen Gründen kündigen zu dürfen, würde Definitions- und Abgrenzungsprobleme nach sich ziehen, namentlich was die wichtigen Gründe anbelangt, die eine Kündigung zulassen würden.</p><p>Eine Verbesserung des Kündigungsschutzes wie auch die in der Motion angesprochene allgemeingültige Mindesterstreckungsdauer von vier Jahren könnten sich für die betreffenden Mieterhaushalte negativ auswirken und damit dem Grundanliegen der Motion widersprechen. Es ist nämlich zu erwarten, dass Vermietende Haushalten mit erhöhtem Kündigungsschutz unter Umständen keine Wohnungen mehr vermieten oder nur unter Anbietung befristeter Verträge. Letztere müssen nicht gekündigt werden und gewähren dem Vermieter einen flexiblen Zeitrahmen, sind aber im Ergebnis nicht opportun, da sie zu einer Umgehung der Regeln des Mieterschutzes führen können.</p><p>Betreffend das von der Motionärin erwähnte Angebot einer alternativen, gleichwertigen Wohnung durch die Vermieterschaft ist zu beachten, dass dies nur für grössere Verwaltungen möglich ist und bei einer bevorstehenden Sanierung einer Liegenschaft oft auch praktiziert wird. Hingegen haben die vielen privaten Eigentümer, die nur über wenige Wohnungen verfügen, in aller Regel gar keine Möglichkeit, Ersatzwohnungen anzubieten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter in speziellen Situationen (ältere Personen, Menschen mit Behinderungen oder grossen gesundheitlichen Schwierigkeiten, Familien mit Kindern usw.) zu verbessern. Denkbar ist, dass beispielsweise eine Kündigung nur aus wichtigen Gründen zulässig ist, dass eine Erstreckung des Mietverhältnisses mindestens vier Jahre betragen muss und/oder dass eine solche Erstreckung ein zweites Mal erfolgen kann, wenn der Vermieter nicht eine alternative, gleichwertige Wohnung, in Städten im gleichen Quartier oder in ländlichen Gebieten in der gleichen Region, anbietet.</p>
    • Mieten. Verbesserung des Kündigungsschutzes für ältere Personen, Familien usw.

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