Junge Tierärztinnen auch nach einer Schwangerschaft im Arbeitsmarkt halten
- ShortId
-
15.3686
- Id
-
20153686
- Updated
-
28.07.2023 06:00
- Language
-
de
- Title
-
Junge Tierärztinnen auch nach einer Schwangerschaft im Arbeitsmarkt halten
- AdditionalIndexing
-
44;2841;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. In den Jahren 2004 bis 2014 wurden in der Schweiz insgesamt 1158 Tierärztinnen und Tierärzte ausgebildet. Davon waren 948 oder 82 Prozent Frauen.</p><p>2. Gemäss Befragung des Bundesamtes für Statistik (BFS) waren 4,1 Prozent der Master-Absolventinnen und -Absolventen respektive 4,5 Prozent der Doktoratsabsolventinnen und -absolventen der Abschlusskohorte Veterinärmedizin 2008 ein Jahr nach Studienabschluss erwerbslos. Fünf Jahre nach Studienabschluss lag die Erwerbslosenquote in beiden Gruppen bei 0 Prozent. Aufgrund der geringen Abschlusszahlen in Veterinärmedizin sind die Schätzwerte nicht vollständig robust und unterliegen jährlichen Schwankungen. Angaben zum späteren Verlauf der Berufskarriere der Abschlusskohorten liegen nicht vor. Die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (Sake) erlaubt aufgrund einer zu kleinen Stichprobe der Tierärztinnen und Tierärzte keine Aussagen über den weiteren Karriereverlauf. In Bezug auf die selbstständige Berufstätigkeit der Tierärztinnen und Tierärzte gemäss Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) liegen folgende Angaben aus dem Medizinalberuferegister vor: In den vergangenen vier Jahren haben Frauen zwischen 55 und 68 Prozent der neuerteilten kantonalen Bewilligungen erhalten.</p><p>3. Als Teilzeitarbeit werden Erwerbstätigkeiten mit einem Beschäftigungsgrad unter 90 Prozent definiert. Ein Jahr nach Studienabschluss betrug der Anteil der Teilzeit arbeitenden Master-Absolventinnen und -Absolventen respektive der Doktoratsabsolventinnen und -absolventen der Abschlusskohorte 2008 63,5 respektive 43 Prozent. Fünf Jahre nach Studienabschluss lag der Anteil der Teilzeit arbeitenden in beiden Gruppen bei knapp 50 Prozent. Die Tierärztinnen arbeiten fünf Jahre nach Studienabschluss durchschnittlich 85 Prozent. Bei denjenigen mit Doktoratsabschluss beträgt der durchschnittliche Beschäftigungsgrad 80 Prozent.</p><p>4. Dem Selbstevaluationsbericht der Vetsuisse-Fakultät Bern und Zürich 2007 (siehe bei "Evaluationsergebnisse" unter: <a href="http://www.vetsuisse.ch/dokumente/">http://www.vetsuisse.ch/dokumente/</a>), der die Aufwände der beiden Fakultäten für das Studienjahr 2005/06 ausweist, sind folgende Kostendaten zu entnehmen: Bern beziffert die direkten Lehrkosten bis zum Diplom (Master) mit 101 180 Franken, während Zürich für dieselbe Leistung 177 870 Franken ausweist.</p><p>5. Arbeitgebende von Schwangeren, die den Arbeitsverboten nach Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG; SR 822.11) unterliegen, werden benachteiligt, da sie keine Entschädigung für ihre Pflicht zur Lohnfortzahlung (Art. 35 Abs. 3 ArG) erhalten. Dies steht im Gegensatz zu Arbeitsabwesenheiten aufgrund von Krankheit, Unfall und Militärdienst, bei denen die Lohnfortzahlungspflicht bei Bestehen einer Taggeldversicherung von dieser übernommen wird. Von dieser Benachteiligung sind potenziell Arbeitgebende von all jenen Berufen betroffen, in denen Schwangere gefährliche oder beschwerliche Arbeiten verrichten müssen. Dies können neben Tierärztinnen beispielsweise auch Pflegende, Arbeitnehmerinnen des Gastgewerbes, der Bauwirtschaft oder chemischen Industrie, Kleinkindererzieherinnen, Coiffeusen oder generell Frauen sein, die Akkordarbeit und Tätigkeiten mit mehr als drei Nachtschichten hintereinander ausüben. Diese Situation kann zu einer Diskriminierung von Frauen führen: So ist es nicht ausgeschlossen, dass betroffene Arbeitgebende die Kosten einer allfälligen Schwangerschaft in Erwägung ziehen und aus diesem Grund von einer Anstellung jüngerer Frauen absehen. Wie oft die erwähnten möglichen Diskriminierungen in der Praxis tatsächlich auftreten, kann nicht nachgewiesen werden. Die sehr niedrigen Erwerbslosenquoten bei den Tierärztinnen und Tierärzten (vgl. Ziffer 2) deuten jedenfalls nicht auf diesbezügliche grössere Schwierigkeiten für Tierärztinnen hin.</p><p>6.-8. Während der Schwangerschaft und Stillzeit bedarf die Frau einer besonderen Rücksichtnahme, damit sich das Kind normal entwickeln kann und die Mutter gesund bleibt. Das Arbeitsgesetz und die zugehörige Verordnung 1 enthalten Vorschriften zu Beschäftigung und Gesundheitsschutz bei Mutterschaft, Beschäftigungseinschränkungen und -verbote sowie die Verpflichtung, 80 Prozent des Lohnes zu bezahlen, soweit der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen kann. Auch wenn das Anbieten einer Ersatzarbeit nicht immer möglich ist, kann gerade mit dieser Vorschrift die Frau in vielen Branchen erfolgreich im Betrieb integriert bleiben. Zweifelsohne überbindet der arbeitsrechtliche Sonderschutz für schwangere Frauen den Arbeitgebenden eine zusätzliche Verantwortung mit teilweise finanziellen Belastungen. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich dadurch nicht nur in den von der Interpellantin geschilderten Fällen sowohl für Arbeitnehmerinnen wie für Arbeitgebende schwierige Situationen ergeben können.</p><p>Der per 1. Juni 2005 eingeführte 14-wöchige Mutterschaftsurlaub mit über den Fonds der Erwerbsersatzordnung (EO) finanzierter Mutterschaftsentschädigung ist ausschliesslich für die Zeit nach der Geburt des Kindes vorgesehen. Schwangerschaftsbedingte Erwerbsausfälle, sei es aus gesundheitlichen oder arbeitsrechtlichen Gründen, werden heute gemäss Obligationenrecht und Arbeitsrecht entschädigt. Mit der Einführung der Mutterschaftsentschädigung hat sich der Gesetzgeber bewusst für diese Zweiteilung Mutterschaft-Schwangerschaft entschieden. Wollte man auch Erwerbsausfälle während der Schwangerschaft über die EO finanzieren, würde dies eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs mit den entsprechenden finanziellen Auswirkungen auf den EO-Fonds bedeuten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zu Recht kennen wir Gesetze, welche schwangere Frauen schützen. Möglicherweise können diese Regelungen in ganz spezifischen Fällen zu einer Benachteiligung führen. Schwangere Tierärztinnen im Nutztierbereich dürfen oft schon relativ früh ihre physisch anspruchsvolle und gefährliche Arbeit nicht mehr ausführen. In der Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) wird in Artikel 62 Absatz 3 aufgeführt, welche Arbeiten als gefährlich gelten: alle, die sich nachteilig auf die Gesundheit der Frauen und ihrer Kinder auswirken. Der Arbeitgeber muss eine schwangere Frau an einen ungefährlichen und gleichwertigen Arbeitsplatz versetzen, wenn Sicherheit und Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Frau Umgang hat mit Stoffen, Mikroorganismen oder Gefahr einer Ansteckung von Infektionskrankheiten besteht, z. B. bei der Behandlung von Tieren, die an Toxoplasmose, Tollwut oder anderen Krankheiten erkrankt sind. Ist eine Versetzung unmöglich, darf die Frau im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden. Gestützt auf Artikel 35 des Arbeitsgesetzes und Artikel 64 der Arbeitsgesetz- sowie der Mutterschutzverordnung werden bei Tierärztinnen oft Beschäftigungsverbote von Gynäkologen ausgesprochen. Folge: Die Frau muss mangels gleichwertiger Ersatzarbeit meist zu Hause bleiben und der Arbeitgeber 80 Prozent des Lohnes übernehmen. Dafür kommt jedoch weder die Taggeld- noch eine andere Versicherung auf, was in den meist kleinen Teams oft zu grossen Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen führt. Eine Weiterbeschäftigung nach der Niederkunft ist daher oft nicht mehr möglich. Die jungen Mütter müssen eine neue Arbeit suchen, nicht selten ausserhalb der Branche, oder verzichten ganz auf eine Weiterbeschäftigung.</p><p>1. Wie viele Tierärztinnen werden pro Jahr ausgebildet? Wie viele Tierärzte?</p><p>2. Wie viele Tierärztinnen mit abgeschlossenem Studium sind erwerbstätig? Wie viele nicht?</p><p>3. Zu durchschnittlich wie viel Prozenten?</p><p>4. Was kostet ein Tiermedizin-Studium?</p><p>5. Kann man in diesem spezifischen Fall von einer Diskriminierung der Frau sprechen?</p><p>6. Welche Optionen sieht der Bundesrat, um diese Situation zu verbessern?</p><p>7. Könnte die Problematik analog zu Deutschland entschärft werden? Arbeitgeber haben bei Beschäftigungsverboten Anspruch auf Zahlung des Entgeltes.</p><p>8. Wäre es aus seiner Sicht denkbar, dass die EO einen Teil des Entgeltes übernimmt?</p>
- Junge Tierärztinnen auch nach einer Schwangerschaft im Arbeitsmarkt halten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. In den Jahren 2004 bis 2014 wurden in der Schweiz insgesamt 1158 Tierärztinnen und Tierärzte ausgebildet. Davon waren 948 oder 82 Prozent Frauen.</p><p>2. Gemäss Befragung des Bundesamtes für Statistik (BFS) waren 4,1 Prozent der Master-Absolventinnen und -Absolventen respektive 4,5 Prozent der Doktoratsabsolventinnen und -absolventen der Abschlusskohorte Veterinärmedizin 2008 ein Jahr nach Studienabschluss erwerbslos. Fünf Jahre nach Studienabschluss lag die Erwerbslosenquote in beiden Gruppen bei 0 Prozent. Aufgrund der geringen Abschlusszahlen in Veterinärmedizin sind die Schätzwerte nicht vollständig robust und unterliegen jährlichen Schwankungen. Angaben zum späteren Verlauf der Berufskarriere der Abschlusskohorten liegen nicht vor. Die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (Sake) erlaubt aufgrund einer zu kleinen Stichprobe der Tierärztinnen und Tierärzte keine Aussagen über den weiteren Karriereverlauf. In Bezug auf die selbstständige Berufstätigkeit der Tierärztinnen und Tierärzte gemäss Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) liegen folgende Angaben aus dem Medizinalberuferegister vor: In den vergangenen vier Jahren haben Frauen zwischen 55 und 68 Prozent der neuerteilten kantonalen Bewilligungen erhalten.</p><p>3. Als Teilzeitarbeit werden Erwerbstätigkeiten mit einem Beschäftigungsgrad unter 90 Prozent definiert. Ein Jahr nach Studienabschluss betrug der Anteil der Teilzeit arbeitenden Master-Absolventinnen und -Absolventen respektive der Doktoratsabsolventinnen und -absolventen der Abschlusskohorte 2008 63,5 respektive 43 Prozent. Fünf Jahre nach Studienabschluss lag der Anteil der Teilzeit arbeitenden in beiden Gruppen bei knapp 50 Prozent. Die Tierärztinnen arbeiten fünf Jahre nach Studienabschluss durchschnittlich 85 Prozent. Bei denjenigen mit Doktoratsabschluss beträgt der durchschnittliche Beschäftigungsgrad 80 Prozent.</p><p>4. Dem Selbstevaluationsbericht der Vetsuisse-Fakultät Bern und Zürich 2007 (siehe bei "Evaluationsergebnisse" unter: <a href="http://www.vetsuisse.ch/dokumente/">http://www.vetsuisse.ch/dokumente/</a>), der die Aufwände der beiden Fakultäten für das Studienjahr 2005/06 ausweist, sind folgende Kostendaten zu entnehmen: Bern beziffert die direkten Lehrkosten bis zum Diplom (Master) mit 101 180 Franken, während Zürich für dieselbe Leistung 177 870 Franken ausweist.</p><p>5. Arbeitgebende von Schwangeren, die den Arbeitsverboten nach Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG; SR 822.11) unterliegen, werden benachteiligt, da sie keine Entschädigung für ihre Pflicht zur Lohnfortzahlung (Art. 35 Abs. 3 ArG) erhalten. Dies steht im Gegensatz zu Arbeitsabwesenheiten aufgrund von Krankheit, Unfall und Militärdienst, bei denen die Lohnfortzahlungspflicht bei Bestehen einer Taggeldversicherung von dieser übernommen wird. Von dieser Benachteiligung sind potenziell Arbeitgebende von all jenen Berufen betroffen, in denen Schwangere gefährliche oder beschwerliche Arbeiten verrichten müssen. Dies können neben Tierärztinnen beispielsweise auch Pflegende, Arbeitnehmerinnen des Gastgewerbes, der Bauwirtschaft oder chemischen Industrie, Kleinkindererzieherinnen, Coiffeusen oder generell Frauen sein, die Akkordarbeit und Tätigkeiten mit mehr als drei Nachtschichten hintereinander ausüben. Diese Situation kann zu einer Diskriminierung von Frauen führen: So ist es nicht ausgeschlossen, dass betroffene Arbeitgebende die Kosten einer allfälligen Schwangerschaft in Erwägung ziehen und aus diesem Grund von einer Anstellung jüngerer Frauen absehen. Wie oft die erwähnten möglichen Diskriminierungen in der Praxis tatsächlich auftreten, kann nicht nachgewiesen werden. Die sehr niedrigen Erwerbslosenquoten bei den Tierärztinnen und Tierärzten (vgl. Ziffer 2) deuten jedenfalls nicht auf diesbezügliche grössere Schwierigkeiten für Tierärztinnen hin.</p><p>6.-8. Während der Schwangerschaft und Stillzeit bedarf die Frau einer besonderen Rücksichtnahme, damit sich das Kind normal entwickeln kann und die Mutter gesund bleibt. Das Arbeitsgesetz und die zugehörige Verordnung 1 enthalten Vorschriften zu Beschäftigung und Gesundheitsschutz bei Mutterschaft, Beschäftigungseinschränkungen und -verbote sowie die Verpflichtung, 80 Prozent des Lohnes zu bezahlen, soweit der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen kann. Auch wenn das Anbieten einer Ersatzarbeit nicht immer möglich ist, kann gerade mit dieser Vorschrift die Frau in vielen Branchen erfolgreich im Betrieb integriert bleiben. Zweifelsohne überbindet der arbeitsrechtliche Sonderschutz für schwangere Frauen den Arbeitgebenden eine zusätzliche Verantwortung mit teilweise finanziellen Belastungen. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich dadurch nicht nur in den von der Interpellantin geschilderten Fällen sowohl für Arbeitnehmerinnen wie für Arbeitgebende schwierige Situationen ergeben können.</p><p>Der per 1. Juni 2005 eingeführte 14-wöchige Mutterschaftsurlaub mit über den Fonds der Erwerbsersatzordnung (EO) finanzierter Mutterschaftsentschädigung ist ausschliesslich für die Zeit nach der Geburt des Kindes vorgesehen. Schwangerschaftsbedingte Erwerbsausfälle, sei es aus gesundheitlichen oder arbeitsrechtlichen Gründen, werden heute gemäss Obligationenrecht und Arbeitsrecht entschädigt. Mit der Einführung der Mutterschaftsentschädigung hat sich der Gesetzgeber bewusst für diese Zweiteilung Mutterschaft-Schwangerschaft entschieden. Wollte man auch Erwerbsausfälle während der Schwangerschaft über die EO finanzieren, würde dies eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs mit den entsprechenden finanziellen Auswirkungen auf den EO-Fonds bedeuten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zu Recht kennen wir Gesetze, welche schwangere Frauen schützen. Möglicherweise können diese Regelungen in ganz spezifischen Fällen zu einer Benachteiligung führen. Schwangere Tierärztinnen im Nutztierbereich dürfen oft schon relativ früh ihre physisch anspruchsvolle und gefährliche Arbeit nicht mehr ausführen. In der Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) wird in Artikel 62 Absatz 3 aufgeführt, welche Arbeiten als gefährlich gelten: alle, die sich nachteilig auf die Gesundheit der Frauen und ihrer Kinder auswirken. Der Arbeitgeber muss eine schwangere Frau an einen ungefährlichen und gleichwertigen Arbeitsplatz versetzen, wenn Sicherheit und Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Frau Umgang hat mit Stoffen, Mikroorganismen oder Gefahr einer Ansteckung von Infektionskrankheiten besteht, z. B. bei der Behandlung von Tieren, die an Toxoplasmose, Tollwut oder anderen Krankheiten erkrankt sind. Ist eine Versetzung unmöglich, darf die Frau im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden. Gestützt auf Artikel 35 des Arbeitsgesetzes und Artikel 64 der Arbeitsgesetz- sowie der Mutterschutzverordnung werden bei Tierärztinnen oft Beschäftigungsverbote von Gynäkologen ausgesprochen. Folge: Die Frau muss mangels gleichwertiger Ersatzarbeit meist zu Hause bleiben und der Arbeitgeber 80 Prozent des Lohnes übernehmen. Dafür kommt jedoch weder die Taggeld- noch eine andere Versicherung auf, was in den meist kleinen Teams oft zu grossen Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen führt. Eine Weiterbeschäftigung nach der Niederkunft ist daher oft nicht mehr möglich. Die jungen Mütter müssen eine neue Arbeit suchen, nicht selten ausserhalb der Branche, oder verzichten ganz auf eine Weiterbeschäftigung.</p><p>1. Wie viele Tierärztinnen werden pro Jahr ausgebildet? Wie viele Tierärzte?</p><p>2. Wie viele Tierärztinnen mit abgeschlossenem Studium sind erwerbstätig? Wie viele nicht?</p><p>3. Zu durchschnittlich wie viel Prozenten?</p><p>4. Was kostet ein Tiermedizin-Studium?</p><p>5. Kann man in diesem spezifischen Fall von einer Diskriminierung der Frau sprechen?</p><p>6. Welche Optionen sieht der Bundesrat, um diese Situation zu verbessern?</p><p>7. Könnte die Problematik analog zu Deutschland entschärft werden? Arbeitgeber haben bei Beschäftigungsverboten Anspruch auf Zahlung des Entgeltes.</p><p>8. Wäre es aus seiner Sicht denkbar, dass die EO einen Teil des Entgeltes übernimmt?</p>
- Junge Tierärztinnen auch nach einer Schwangerschaft im Arbeitsmarkt halten
Back to List