Für eine gesetzeskonforme und verhältnismässige Aufsicht in der Krankenversicherung
- ShortId
-
15.3690
- Id
-
20153690
- Updated
-
28.07.2023 05:56
- Language
-
de
- Title
-
Für eine gesetzeskonforme und verhältnismässige Aufsicht in der Krankenversicherung
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Entwurf führt die jährliche Kostendeckung ein. Dies lässt sich vom KVAG nicht ableiten und widerspricht der Versicherungslogik. Im Voraus geschätzte Prämienerträge werden immer von den tatsächlichen Kosten abweichen. Zu verhindern sind systematische Prämienüberschüsse oder -defizite, nicht jährliche.</p><p>2. Die Einführung einer Maximalreserve entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat sich ausdrücklich für eine freiwillige Prämienrückerstattung auf kantonaler Ebene entschieden und die Voraussetzungen der Prämiengenehmigung festgelegt. "Übermässige Reserven" sind zudem nicht anhand einer fixen Schwelle, sondern im Einzelfall zu beurteilen.</p><p>3. Das 4. Kapitel, "Unternehmensführung und Revision", ist im Hinblick auf eine strikte Trennung von Geschäftsführung und Aufsicht zu überarbeiten. Der Entwurf vermischt die Grenzen zwischen Aufsicht und Geschäftsführung und entspricht nicht den Regeln der Good Governance.</p><p>4. Es ist nicht die Aufgabe der Aufsicht, Transaktionen vorgängig zu prüfen oder gar zu bewilligen, sondern bei gesetzwidrigen Transaktionen entsprechende Sanktionen zu verfügen. Zudem wird die vom Parlament ausdrücklich verworfene Gruppenaufsicht wieder eingeführt, was zu unterlassen ist.</p><p>5. Der Entwurf bringt eine Datenbeschaffung auf Vorrat. Auch die Aufsicht muss sich an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit halten. Daten sind grundsätzlich aggregiert einzufordern. Detaillierte Daten bedürfen im Einzelfall einer konkreten Zweckumschreibung im Aufgabenbereich der Aufsicht.</p><p>6. Das Gesetz hält fest, unter welchen Bedingungen der Versicherer die Kosten von beauftragten Dritten übernehmen muss. Der Entwurf weitet diese Bestimmungen gesetzwidrig aus gemäss Erläuterungen.</p>
- <p>Im Rahmen des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; BBl 2014 7277) hat das Parlament dem Bundesrat die Kompetenz zur Ausarbeitung von Rechtsnormen in mehreren Bereichen erteilt. Dieser ist somit ermächtigt, Bestimmungen namentlich zu beruflichen Qualifikationen der leitenden Organe der Versicherer, Offenlegung der Interessenbindungen und Vermeidung von Interessenkonflikten, Risikomanagement und -aufsicht sowie Rechnungslegung festzusetzen. Der Bundesrat achtet darauf, diese Kompetenz gemäss dem Wortlaut und im Sinne des Gesetzes zu nutzen.</p><p>Die vom Motionär vorgebrachten Kritikpunkte am Entwurf zur Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (E-KVAV) wurden auch von manchen Teilnehmenden am Anhörungsverfahren formuliert. Der Bundesrat wird diese aufmerksam prüfen. Was das Prinzip der jährlichen Kostendeckung angeht, so ist das Bedarfsdeckungssystem, nach dem die Einnahmen eines Jahres ausreichen müssen, um den ganzen Bedarf desselben Jahres zu finanzieren, in Artikel 12 KVAG festgeschrieben. Die dem Bundesrat erteilte Kompetenz zur Überprüfung der Transaktionen zwischen Versicherern und anderen Unternehmen, also auch Unternehmen ausserhalb der Versicherungsgruppen, wurde vom Parlament selbst eingeführt. Die im E-KVAV enthaltenen Bestimmungen können jedoch nach Auswertung der Anhörungsergebnisse gewisse Anpassungen erfahren. Die in die Anhörung geschickten Unterlagen können unter <a href="http://www.admin.ch">www.admin.ch</a> > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen und Anhörungen > 2015 > EDI abgerufen werden.</p><p>Das Verfahren zur Verabschiedung des E-KVAV läuft. Bei der Einreichung der vorliegenden Motion hatten die interessierten Kreise noch Gelegenheit, ihre Meinung im Rahmen der Anhörung zu äussern. Die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit wurden angehört. Der Bundesrat wird die vorgebrachten Kritikpunkte sorgfältig prüfen und die notwendigen Entscheidungen immer unter Berücksichtigung des vom Gesetz abgesteckten Rahmens und insbesondere des vom Gesetzgeber gesetzten Ziels fällen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf zur Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (E-KVAV) grundlegend zu überarbeiten und die gesetzwidrigen und unverhältnismässigen Bestimmungen zu korrigieren. Dabei geht es insbesondere um folgende Bereiche:</p><p>1. jährliche Kostendeckung streichen (Art. 9 E-KVAV);</p><p>2. Maximalreserve streichen (Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 E-KVAV);</p><p>3. Geschäftsführung und Aufsicht strikte trennen (Art. 40ff. E-KVAV);</p><p>4. Transaktionsaufsicht verhältnismässig regeln (Art. 75 E-KVAV);</p><p>5. Datenerhebung verhältnismässig regeln (Art. 82, 83 und 85 E-KVAV);</p><p>6. unnötige Bürokratie und Kostenfolgen verhindern (Art. 25 E-KVAV).</p><p>Mit dem überarbeiteten Entwurf ist erneut eine Anhörung durchzuführen.</p>
- Für eine gesetzeskonforme und verhältnismässige Aufsicht in der Krankenversicherung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Entwurf führt die jährliche Kostendeckung ein. Dies lässt sich vom KVAG nicht ableiten und widerspricht der Versicherungslogik. Im Voraus geschätzte Prämienerträge werden immer von den tatsächlichen Kosten abweichen. Zu verhindern sind systematische Prämienüberschüsse oder -defizite, nicht jährliche.</p><p>2. Die Einführung einer Maximalreserve entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat sich ausdrücklich für eine freiwillige Prämienrückerstattung auf kantonaler Ebene entschieden und die Voraussetzungen der Prämiengenehmigung festgelegt. "Übermässige Reserven" sind zudem nicht anhand einer fixen Schwelle, sondern im Einzelfall zu beurteilen.</p><p>3. Das 4. Kapitel, "Unternehmensführung und Revision", ist im Hinblick auf eine strikte Trennung von Geschäftsführung und Aufsicht zu überarbeiten. Der Entwurf vermischt die Grenzen zwischen Aufsicht und Geschäftsführung und entspricht nicht den Regeln der Good Governance.</p><p>4. Es ist nicht die Aufgabe der Aufsicht, Transaktionen vorgängig zu prüfen oder gar zu bewilligen, sondern bei gesetzwidrigen Transaktionen entsprechende Sanktionen zu verfügen. Zudem wird die vom Parlament ausdrücklich verworfene Gruppenaufsicht wieder eingeführt, was zu unterlassen ist.</p><p>5. Der Entwurf bringt eine Datenbeschaffung auf Vorrat. Auch die Aufsicht muss sich an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit halten. Daten sind grundsätzlich aggregiert einzufordern. Detaillierte Daten bedürfen im Einzelfall einer konkreten Zweckumschreibung im Aufgabenbereich der Aufsicht.</p><p>6. Das Gesetz hält fest, unter welchen Bedingungen der Versicherer die Kosten von beauftragten Dritten übernehmen muss. Der Entwurf weitet diese Bestimmungen gesetzwidrig aus gemäss Erläuterungen.</p>
- <p>Im Rahmen des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; BBl 2014 7277) hat das Parlament dem Bundesrat die Kompetenz zur Ausarbeitung von Rechtsnormen in mehreren Bereichen erteilt. Dieser ist somit ermächtigt, Bestimmungen namentlich zu beruflichen Qualifikationen der leitenden Organe der Versicherer, Offenlegung der Interessenbindungen und Vermeidung von Interessenkonflikten, Risikomanagement und -aufsicht sowie Rechnungslegung festzusetzen. Der Bundesrat achtet darauf, diese Kompetenz gemäss dem Wortlaut und im Sinne des Gesetzes zu nutzen.</p><p>Die vom Motionär vorgebrachten Kritikpunkte am Entwurf zur Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (E-KVAV) wurden auch von manchen Teilnehmenden am Anhörungsverfahren formuliert. Der Bundesrat wird diese aufmerksam prüfen. Was das Prinzip der jährlichen Kostendeckung angeht, so ist das Bedarfsdeckungssystem, nach dem die Einnahmen eines Jahres ausreichen müssen, um den ganzen Bedarf desselben Jahres zu finanzieren, in Artikel 12 KVAG festgeschrieben. Die dem Bundesrat erteilte Kompetenz zur Überprüfung der Transaktionen zwischen Versicherern und anderen Unternehmen, also auch Unternehmen ausserhalb der Versicherungsgruppen, wurde vom Parlament selbst eingeführt. Die im E-KVAV enthaltenen Bestimmungen können jedoch nach Auswertung der Anhörungsergebnisse gewisse Anpassungen erfahren. Die in die Anhörung geschickten Unterlagen können unter <a href="http://www.admin.ch">www.admin.ch</a> > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen und Anhörungen > 2015 > EDI abgerufen werden.</p><p>Das Verfahren zur Verabschiedung des E-KVAV läuft. Bei der Einreichung der vorliegenden Motion hatten die interessierten Kreise noch Gelegenheit, ihre Meinung im Rahmen der Anhörung zu äussern. Die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit wurden angehört. Der Bundesrat wird die vorgebrachten Kritikpunkte sorgfältig prüfen und die notwendigen Entscheidungen immer unter Berücksichtigung des vom Gesetz abgesteckten Rahmens und insbesondere des vom Gesetzgeber gesetzten Ziels fällen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf zur Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (E-KVAV) grundlegend zu überarbeiten und die gesetzwidrigen und unverhältnismässigen Bestimmungen zu korrigieren. Dabei geht es insbesondere um folgende Bereiche:</p><p>1. jährliche Kostendeckung streichen (Art. 9 E-KVAV);</p><p>2. Maximalreserve streichen (Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 E-KVAV);</p><p>3. Geschäftsführung und Aufsicht strikte trennen (Art. 40ff. E-KVAV);</p><p>4. Transaktionsaufsicht verhältnismässig regeln (Art. 75 E-KVAV);</p><p>5. Datenerhebung verhältnismässig regeln (Art. 82, 83 und 85 E-KVAV);</p><p>6. unnötige Bürokratie und Kostenfolgen verhindern (Art. 25 E-KVAV).</p><p>Mit dem überarbeiteten Entwurf ist erneut eine Anhörung durchzuführen.</p>
- Für eine gesetzeskonforme und verhältnismässige Aufsicht in der Krankenversicherung
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