Ferienreisen und Auslandaufenthalte von Asylbewerbern und vorläufig aufgenommenen Asylbewerbern
- ShortId
-
15.3693
- Id
-
20153693
- Updated
-
28.07.2023 05:58
- Language
-
de
- Title
-
Ferienreisen und Auslandaufenthalte von Asylbewerbern und vorläufig aufgenommenen Asylbewerbern
- AdditionalIndexing
-
2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.-3. Es muss grundsätzlich zwischen Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat und sonstigen Auslandreisen unterschieden werden. Anerkannten Flüchtlingen ist es untersagt, in ihren Herkunftsstaat zu reisen, sie unterliegen aber ansonsten keinerlei Reiseeinschränkungen. Falls ihnen eine Reise in den Herkunftsstaat nachgewiesen werden kann, wird ihnen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen haben keinen Anspruch auf Reisen ins Ausland, diese können vom SEM aber in begründeten Fällen ausnahmsweise erlaubt werden (Art. 9 RDV).</p><p>Reisen Asylsuchende in ihr Heimatland, wird ihr Asylgesuch abgelehnt, sofern davon auszugehen ist, dass sie sich damit erneut unter den Schutz ihres Heimatlands gestellt haben. Seit Inkrafttreten der neuen RDV im Dezember 2012 wurde für 46 Asylsuchende ein Reisedokument ausgestellt. Praktisch alle Bewilligungen betrafen Reisen aufgrund schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen in andere Drittstaaten.</p><p>Für vorläufig aufgenommene Personen wurden zwischen 2010 und 2014 insgesamt rund 12 000 Reisedokumente erteilt. Vor dem Inkrafttreten der neuen RDV bewilligte das SEM jährlich zwischen 3000 und 3500 entsprechende Gesuche von vorläufig Aufgenommenen. Unter der neuen Regelung sank diese Zahl auf rund 700 im Jahr 2013 bzw. 1500 im Jahr 2014. Heimatreisen von vorläufig aufgenommenen Personen werden vom SEM in der Praxis nur sehr zurückhaltend und insbesondere bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen bewilligt. Reist eine vorläufig aufgenommene Person in ein anderes Land als dasjenige, für welches das Reisedokument erteilt wurde, oder missbraucht sie den Reisezweck, prüft das SEM, ob die Voraussetzungen für das Erlöschen oder die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erfüllt sind.</p><p>4. Der Bund leistet keine Beiträge an Auslandreisen von Personen aus dem Asylbereich.</p><p>5. Die Reisefreiheit von vorläufig aufgenommenen Personen und Asylsuchenden ist bereits unter geltendem Recht stark eingeschränkt, und es werden ihnen nur in begründeten Fällen Reisedokumente ausgestellt (vgl. oben zu Fragen 1 bis 3). Es besteht daher aus Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf, die Reisefreiheit dieser Personen weiter einzuschränken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Anscheinend gehören Reisen ins Ausland von Asylbewerbern und vorläufig aufgenommenen Asylbewerbern zu beliebten Aktivitäten dieser Menschen. Nicht umsonst ist die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen verschärft und auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt worden. Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist es richtig, dass solche Reisen für Asylbewerber und vorläufig aufgenommene Asylbewerber bewilligt werden? Wie viele Reisen wurden in den Jahren 2010 bis 2014 bewilligt?</p><p>2. Warum können Menschen, die angeben, an Leib und Leben bedroht zu sein, den Gaststaat verlassen und allenfalls sogar ins Heimatland reisen?</p><p>3. Hat ein solches Verhalten, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die Schweizer Behörden über den tatsächlichen Aufenthaltsgrund angelogen wurden, Konsequenzen für den Asylstatus der einzelnen Personen?</p><p>4. Wer trägt die Kosten für diese Reisen? Wie hoch ist der Gesamtbetrag der bewilligten Reisen von 2010 bis 2014?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, diese Reisen sofort zu stoppen, weil sie der akuten Bedrohung dieser Menschen widersprechen?</p>
- Ferienreisen und Auslandaufenthalte von Asylbewerbern und vorläufig aufgenommenen Asylbewerbern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1.-3. Es muss grundsätzlich zwischen Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat und sonstigen Auslandreisen unterschieden werden. Anerkannten Flüchtlingen ist es untersagt, in ihren Herkunftsstaat zu reisen, sie unterliegen aber ansonsten keinerlei Reiseeinschränkungen. Falls ihnen eine Reise in den Herkunftsstaat nachgewiesen werden kann, wird ihnen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen haben keinen Anspruch auf Reisen ins Ausland, diese können vom SEM aber in begründeten Fällen ausnahmsweise erlaubt werden (Art. 9 RDV).</p><p>Reisen Asylsuchende in ihr Heimatland, wird ihr Asylgesuch abgelehnt, sofern davon auszugehen ist, dass sie sich damit erneut unter den Schutz ihres Heimatlands gestellt haben. Seit Inkrafttreten der neuen RDV im Dezember 2012 wurde für 46 Asylsuchende ein Reisedokument ausgestellt. Praktisch alle Bewilligungen betrafen Reisen aufgrund schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen in andere Drittstaaten.</p><p>Für vorläufig aufgenommene Personen wurden zwischen 2010 und 2014 insgesamt rund 12 000 Reisedokumente erteilt. Vor dem Inkrafttreten der neuen RDV bewilligte das SEM jährlich zwischen 3000 und 3500 entsprechende Gesuche von vorläufig Aufgenommenen. Unter der neuen Regelung sank diese Zahl auf rund 700 im Jahr 2013 bzw. 1500 im Jahr 2014. Heimatreisen von vorläufig aufgenommenen Personen werden vom SEM in der Praxis nur sehr zurückhaltend und insbesondere bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen bewilligt. Reist eine vorläufig aufgenommene Person in ein anderes Land als dasjenige, für welches das Reisedokument erteilt wurde, oder missbraucht sie den Reisezweck, prüft das SEM, ob die Voraussetzungen für das Erlöschen oder die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erfüllt sind.</p><p>4. Der Bund leistet keine Beiträge an Auslandreisen von Personen aus dem Asylbereich.</p><p>5. Die Reisefreiheit von vorläufig aufgenommenen Personen und Asylsuchenden ist bereits unter geltendem Recht stark eingeschränkt, und es werden ihnen nur in begründeten Fällen Reisedokumente ausgestellt (vgl. oben zu Fragen 1 bis 3). Es besteht daher aus Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf, die Reisefreiheit dieser Personen weiter einzuschränken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Anscheinend gehören Reisen ins Ausland von Asylbewerbern und vorläufig aufgenommenen Asylbewerbern zu beliebten Aktivitäten dieser Menschen. Nicht umsonst ist die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen verschärft und auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt worden. Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist es richtig, dass solche Reisen für Asylbewerber und vorläufig aufgenommene Asylbewerber bewilligt werden? Wie viele Reisen wurden in den Jahren 2010 bis 2014 bewilligt?</p><p>2. Warum können Menschen, die angeben, an Leib und Leben bedroht zu sein, den Gaststaat verlassen und allenfalls sogar ins Heimatland reisen?</p><p>3. Hat ein solches Verhalten, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die Schweizer Behörden über den tatsächlichen Aufenthaltsgrund angelogen wurden, Konsequenzen für den Asylstatus der einzelnen Personen?</p><p>4. Wer trägt die Kosten für diese Reisen? Wie hoch ist der Gesamtbetrag der bewilligten Reisen von 2010 bis 2014?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, diese Reisen sofort zu stoppen, weil sie der akuten Bedrohung dieser Menschen widersprechen?</p>
- Ferienreisen und Auslandaufenthalte von Asylbewerbern und vorläufig aufgenommenen Asylbewerbern
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