Label "Suisse Garantie" auf Produkten aus dem Ausland
- ShortId
-
15.3696
- Id
-
20153696
- Updated
-
28.07.2023 05:57
- Language
-
de
- Title
-
Label "Suisse Garantie" auf Produkten aus dem Ausland
- AdditionalIndexing
-
08;55
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Vergangenheit wurden für Produkte aus im Ausland gelegenen Grenzgebieten Verkaufsbewilligungen erteilt (insbesondere für die Romandie aus dem französischen Umland von Genf), um damit die nichtausreichende Produktion in grossen Städten wie Genf ausgleichen zu können. Heutzutage sind Produkte aus den Freizonen in der ganzen Schweiz im Handel zu finden, was ganz klar zu einem unlauteren Wettbewerb zulasten der Schweizer Produzentinnen und Produzenten führt. In gewisser Hinsicht ist es auch eine Irreführung der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten, denn ihnen werden beispielsweise Salate, Kartoffeln oder Kürbisse aus der Genfer Freizone mit dem Label verkauft, das ein Schweizerkreuz trägt, obwohl diese aus Frankreich stammen.</p><p>Es geht hier um das Vertrauen in unsere Produkte, um die Rückverfolgbarkeit ihrer Herkunft und um den Wert unserer Gütesiegel, die unrechtmässig verwendet werden.</p><p>In der Schweiz sind die Löhne und die rechtlichen Vorgaben wie Pflanzenschutznormen in der Regel nicht die gleichen wie im angrenzenden Ausland.</p>
- <p>1. Das Label "Suisse Garantie" ist eine im Zusammenhang mit zahlreichen Lebensmitteln eingetragene Garantiemarke. Ihr Gebrauch ist auf Lebensmittel schweizerischer Herkunft beschränkt (vgl. Einzelheiten der Markeneintragung P-522327). Die Herkunft von Waren ist im Markenschutzgesetz geregelt (MSchG; SR 232.11). Die Gerichtspraxis hat aus dem MSchG zwei Bedingungen abgeleitet, die erfüllt sein müssen, damit eine Ware als Ware schweizerischer Herkunft gilt: Der Schweizer Anteil an den Herstellungskosten muss mindestens 50 Prozent betragen, und der wichtigste Fabrikationsschritt muss in der Schweiz stattgefunden haben. Diese Rechtsprechung definiert im Speziellen die Herkunft industrieller Produkte. Angesichts der Eigenschaften von Naturprodukten und Lebensmitteln können die Kriterien nur teilweise übernommen werden. Im geltenden MSchG ist bei der Prüfung des schweizerischen Anteils einer Ware ausschliesslich das schweizerische Hoheitsgebiet entscheidend. Es sind keinerlei Ausnahmen zur Berücksichtigung ausländischer Produktionsflächen vorgesehen. Die künftige Swissness-Gesetzgebung enthält allerdings eine solche Ausnahme (Art. 48 Abs. 4 nMSchG). Das künftige Recht berücksichtigt u. a. die Genfer Freizonen sowie die ausländischen Flächen, welche von Schweizer Landwirten vor dem 1. Januar 2014 bewirtschaftet worden sind (Art. 2 der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel). Naturprodukte aus diesen Flächen sollen als schweizerische Produkte gelten. Der Gebrauch schweizerischer Herkunftsangaben auf ausländischem Gemüse wird unter diesen Voraussetzungen im Einklang mit dem zukünftigen Recht stehen. Die Herkunft nach dem MSchG unterscheidet sich vom Ursprungsland gemäss dem Zollrecht sowie vom Produktionsland gemäss dem Lebensmittelrecht. Nach Letzterem gilt ein Lebensmittel als in der Schweiz produziert, wenn es in der Schweiz vollständig erzeugt, genügend bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Diese unterschiedlichen Rechtsbereiche bestehen parallel nebeneinander.</p><p>2. Mit dem Label "Suisse Garantie" versehene Waren müssen die Bedingungen für die schweizerische Herkunft nach dem MSchG erfüllen. Ist die Bezeichnung "Suisse Garantie" auf ausländischen Gemüsen angebracht, verstösst sie gegen das geltende MSchG. Nach künftigem Recht ist die Verwendung dieses Labels auf Lebensmitteln von bestimmten Auslandterritorien erlaubt (u. a. die Genfer Freizonen sowie die ausländischen Flächen, welche von Schweizer Landwirten vor dem 1. Januar 2014 bewirtschaftet wurden). Die Erwähnung des Produktionslandes muss den Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen: Bei im Ausland, wie beispielsweise in den französischen Freizonen, geerntetem Gemüse handelt es sich um französische Produkte. Im Übrigen ist das Gemüse in diesem Beispiel zollrechtlich gesehen ebenfalls französischen Ursprungs.</p><p>3. Gestützt auf das Territorialitätsprinzip sind die schweizerischen Produktionsvorschriften im Ausland nicht anwendbar. Schweizer Betriebe, die Direktzahlungen für angestammte - zum Teil in den Freizonen gelegene - Flächen erhalten, müssen sich allerdings an bestimmte schweizerische Produktionsvorgaben wie beispielsweise den ökologischen Leistungsnachweis halten. Bei der Einfuhr in die Schweiz müssen Pflanzen von einem phytosanitären Transportdokument oder einem Pflanzenpass begleitet sein, die die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweisen. Des Weiteren sind bestimmte Voraussetzungen nach der Pflanzenschutzverordnung zu erfüllen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ist in der Verordnung über die Herkunftsangabe von Produkten vorgesehen, dass ausländisches Gemüse mit dem Label "Suisse Garantie" verkauft werden darf?</p><p>2. Wenn dem so ist, handelt es sich dabei nicht um eine missbräuchliche Verwendung des Labels "Suisse Garantie"?</p><p>3. Müssen die schweizerischen Pflanzenschutznormen bei der Produktion in den Freizonen eingehalten werden?</p>
- Label "Suisse Garantie" auf Produkten aus dem Ausland
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Vergangenheit wurden für Produkte aus im Ausland gelegenen Grenzgebieten Verkaufsbewilligungen erteilt (insbesondere für die Romandie aus dem französischen Umland von Genf), um damit die nichtausreichende Produktion in grossen Städten wie Genf ausgleichen zu können. Heutzutage sind Produkte aus den Freizonen in der ganzen Schweiz im Handel zu finden, was ganz klar zu einem unlauteren Wettbewerb zulasten der Schweizer Produzentinnen und Produzenten führt. In gewisser Hinsicht ist es auch eine Irreführung der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten, denn ihnen werden beispielsweise Salate, Kartoffeln oder Kürbisse aus der Genfer Freizone mit dem Label verkauft, das ein Schweizerkreuz trägt, obwohl diese aus Frankreich stammen.</p><p>Es geht hier um das Vertrauen in unsere Produkte, um die Rückverfolgbarkeit ihrer Herkunft und um den Wert unserer Gütesiegel, die unrechtmässig verwendet werden.</p><p>In der Schweiz sind die Löhne und die rechtlichen Vorgaben wie Pflanzenschutznormen in der Regel nicht die gleichen wie im angrenzenden Ausland.</p>
- <p>1. Das Label "Suisse Garantie" ist eine im Zusammenhang mit zahlreichen Lebensmitteln eingetragene Garantiemarke. Ihr Gebrauch ist auf Lebensmittel schweizerischer Herkunft beschränkt (vgl. Einzelheiten der Markeneintragung P-522327). Die Herkunft von Waren ist im Markenschutzgesetz geregelt (MSchG; SR 232.11). Die Gerichtspraxis hat aus dem MSchG zwei Bedingungen abgeleitet, die erfüllt sein müssen, damit eine Ware als Ware schweizerischer Herkunft gilt: Der Schweizer Anteil an den Herstellungskosten muss mindestens 50 Prozent betragen, und der wichtigste Fabrikationsschritt muss in der Schweiz stattgefunden haben. Diese Rechtsprechung definiert im Speziellen die Herkunft industrieller Produkte. Angesichts der Eigenschaften von Naturprodukten und Lebensmitteln können die Kriterien nur teilweise übernommen werden. Im geltenden MSchG ist bei der Prüfung des schweizerischen Anteils einer Ware ausschliesslich das schweizerische Hoheitsgebiet entscheidend. Es sind keinerlei Ausnahmen zur Berücksichtigung ausländischer Produktionsflächen vorgesehen. Die künftige Swissness-Gesetzgebung enthält allerdings eine solche Ausnahme (Art. 48 Abs. 4 nMSchG). Das künftige Recht berücksichtigt u. a. die Genfer Freizonen sowie die ausländischen Flächen, welche von Schweizer Landwirten vor dem 1. Januar 2014 bewirtschaftet worden sind (Art. 2 der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel). Naturprodukte aus diesen Flächen sollen als schweizerische Produkte gelten. Der Gebrauch schweizerischer Herkunftsangaben auf ausländischem Gemüse wird unter diesen Voraussetzungen im Einklang mit dem zukünftigen Recht stehen. Die Herkunft nach dem MSchG unterscheidet sich vom Ursprungsland gemäss dem Zollrecht sowie vom Produktionsland gemäss dem Lebensmittelrecht. Nach Letzterem gilt ein Lebensmittel als in der Schweiz produziert, wenn es in der Schweiz vollständig erzeugt, genügend bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Diese unterschiedlichen Rechtsbereiche bestehen parallel nebeneinander.</p><p>2. Mit dem Label "Suisse Garantie" versehene Waren müssen die Bedingungen für die schweizerische Herkunft nach dem MSchG erfüllen. Ist die Bezeichnung "Suisse Garantie" auf ausländischen Gemüsen angebracht, verstösst sie gegen das geltende MSchG. Nach künftigem Recht ist die Verwendung dieses Labels auf Lebensmitteln von bestimmten Auslandterritorien erlaubt (u. a. die Genfer Freizonen sowie die ausländischen Flächen, welche von Schweizer Landwirten vor dem 1. Januar 2014 bewirtschaftet wurden). Die Erwähnung des Produktionslandes muss den Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen: Bei im Ausland, wie beispielsweise in den französischen Freizonen, geerntetem Gemüse handelt es sich um französische Produkte. Im Übrigen ist das Gemüse in diesem Beispiel zollrechtlich gesehen ebenfalls französischen Ursprungs.</p><p>3. Gestützt auf das Territorialitätsprinzip sind die schweizerischen Produktionsvorschriften im Ausland nicht anwendbar. Schweizer Betriebe, die Direktzahlungen für angestammte - zum Teil in den Freizonen gelegene - Flächen erhalten, müssen sich allerdings an bestimmte schweizerische Produktionsvorgaben wie beispielsweise den ökologischen Leistungsnachweis halten. Bei der Einfuhr in die Schweiz müssen Pflanzen von einem phytosanitären Transportdokument oder einem Pflanzenpass begleitet sein, die die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweisen. Des Weiteren sind bestimmte Voraussetzungen nach der Pflanzenschutzverordnung zu erfüllen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ist in der Verordnung über die Herkunftsangabe von Produkten vorgesehen, dass ausländisches Gemüse mit dem Label "Suisse Garantie" verkauft werden darf?</p><p>2. Wenn dem so ist, handelt es sich dabei nicht um eine missbräuchliche Verwendung des Labels "Suisse Garantie"?</p><p>3. Müssen die schweizerischen Pflanzenschutznormen bei der Produktion in den Freizonen eingehalten werden?</p>
- Label "Suisse Garantie" auf Produkten aus dem Ausland
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