Nichtaufgenommene Ausländer in schlechter gesundheitlicher Verfassung. Verfahren für die vorübergehende Aufnahme müssen verbessert werden

ShortId
15.3698
Id
20153698
Updated
28.07.2023 05:54
Language
de
Title
Nichtaufgenommene Ausländer in schlechter gesundheitlicher Verfassung. Verfahren für die vorübergehende Aufnahme müssen verbessert werden
AdditionalIndexing
2811;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wie vertiefte Abklärungen des Staatssekretariates für Migration (SEM) im Frühjahr 2015 ergeben haben, war in der Vergangenheit ein technischer Fehler bei der statistischen Auswertung dafür verantwortlich, dass das Verhältnis zwischen direkt durch das SEM bzw. auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) angeordneten vorläufigen Aufnahmen aus medizinischen Gründen nicht richtig ausgewiesen werden konnte. Durch die Korrektur der Auswertung ergibt sich für die letzten fünf Jahre folgende Statistik:</p><p></p><table width="471.9pt"><tr><td width="24.95pt" valign="center"><p>Jahr</p></td><td width="94.4pt" valign="center"><p>Total vorläufige Aufnahmen aus medizinischen Gründen</p></td><td width="104.25pt" valign="center"><p>davon direkt durch SEM angeordnete vorläufige Aufnahmen aus medizinischen Gründen</p></td><td width="105pt" valign="center"><p>davon auf Anweisung BVGer angeordnete vorläufige Aufnahmen aus medizinischen Gründen</p></td><td width="125.3pt" valign="center"><p>Anteil der auf Anweisung des BVGer angeordneten vorläufigen Aufnahmen aus medizinischen Gründen</p></td></tr><tr><td width="24.95pt" valign="center"><p>2010</p></td><td width="94.4pt" valign="center"><p>214</p></td><td width="104.25pt" valign="center"><p>99</p></td><td width="105pt" valign="center"><p>115</p></td><td width="125.3pt" valign="center"><p>53,7 %</p></td></tr><tr><td width="24.95pt" valign="center"><p>2011</p></td><td width="94.4pt" valign="center"><p>176</p></td><td width="104.25pt" valign="center"><p>93</p></td><td width="105pt" valign="center"><p>83</p></td><td width="125.3pt" valign="center"><p>47,2 %</p></td></tr><tr><td width="24.95pt" valign="center"><p>2012</p></td><td width="94.4pt" valign="center"><p>132</p></td><td width="104.25pt" valign="center"><p>75</p></td><td width="105pt" valign="center"><p>57</p></td><td width="125.3pt" valign="center"><p>43,2 %</p></td></tr><tr><td width="24.95pt" valign="center"><p>2013</p></td><td width="94.4pt" valign="center"><p>192</p></td><td width="104.25pt" valign="center"><p>133</p></td><td width="105pt" valign="center"><p>59</p></td><td width="125.3pt" valign="center"><p>30,7 %</p></td></tr><tr><td width="24.95pt" valign="center"><p>2014</p></td><td width="94.4pt" valign="center"><p>274</p></td><td width="104.25pt" valign="center"><p>234</p></td><td width="105pt" valign="center"><p>40</p></td><td width="125.3pt" valign="center"><p>14,6 %</p></td></tr></table><p></p><p>Somit erweisen sich nicht nur die vom Interpellanten angeführten Zahlen, sondern auch die in der Antwort des Bundesrates vom 7. September 2011 auf die Interpellation Hodgers 11.3683 genannten statistischen Angaben nachträglich als teilweise inkorrekt. Nach wie vor gültig ist hingegen die ebenfalls in der damaligen Bundesratsantwort festgehaltene Aussage, wonach bei statistischen Auswertungen vorläufiger Aufnahmen aus medizinischen Gründen aufgrund unterschiedlicher Erfassungskriterien der ersten und zweiten Instanz mit einer gewissen statistischen Unschärfe zu rechnen ist.</p><p>1./2. Gemäss der einleitend angeführten Statistik ist die Quote der auf Anweisung des BVGer angeordneten vorläufigen Aufnahmen aus medizinischen Gründen in den letzten fünf Jahren kontinuierlich gesunken und betrug im Jahr 2014 noch 14,6 Prozent. Diese Entwicklung spricht für eine sukzessive Annäherung der beiden Behörden bei der Beurteilung medizinischer Wegweisungsvollzugshindernisse. Vor diesem Hintergrund drängen sich hier derzeit weder Qualitätsverbesserungsmassnahmen noch eine Änderung der Praxis des SEM auf. Das SEM analysiert aber die Rechtsprechung des BVGer in diesem Bereich weiterhin aufmerksam.</p><p>3. Personen im Asylverfahren haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, über sämtliche für den Entscheid relevanten Grundlagen und Vorgänge informiert zu werden. Sollen im Einzelfall über das allgemeine Wissen hinausgehende individuelle länderspezifische Abklärungsresultate für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herangezogen werden, so wird der betroffenen Person dazu das rechtliche Gehör gewährt. Dies ist ein üblicher prozessualer Vorgang, der in der Regel wenige Tage dauert und die Verfahrensdauer nicht wesentlich verlängert. Aus dem Gehörsanspruch lässt sich indessen kein zusätzliches Recht auf eine Publikation der länderspezifischen Abklärungen ableiten. Die Publikation wäre insbesondere deshalb nicht zulässig, weil gesundheitliche Probleme besonders schützenswerte Personendaten darstellen und die individuellen Abklärungsergebnisse dazu Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen könnten. Allgemeine Berichte zur Lage in bestimmten Herkunftsländern mit Hinweisen zum Gesundheitswesen sowie spezielle Abhandlungen zur Gesundheitsversorgung in spezifischen Herkunftsländern publiziert das SEM dagegen laufend auf seiner Internetsite (Internationales/Herkunftsländerinformationen) und baut diese auch sukzessive auf weitere Länder aus. Solche Berichte werden aber nicht flächendeckend für alle potenziellen Herkunftsländer erstellt, sondern nur, wenn dies im Asylverfahren sinnvoll erscheint und einem Informationsbedürfnis entspricht.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es auf der Grundlage seiner Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 nicht angezeigt ist, im Rahmen der Vorlage zur Neustrukturierung des Asylwesens besondere Massnahmen für diese Personenkategorien zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ergibt die Untersuchung, dass die Rückweisung von Ausländerinnen und Ausländern wegen ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung nicht zumutbar ist, so können diese Personen aufgrund von gesundheitlichen Problemen und aufgrund einer fehlenden Gesundheitsversorgung im Herkunftsland eine vorläufige Aufnahme erhalten. Die internen Statistiken des Staatssekretariates für Migration (SEM) ergeben, dass immer öfter Gesuche um vorläufige Aufnahme aufgrund von gesundheitlichen Problemen erst mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gutgeheissen werden:</p><p>- 2010 wurden 138 Personen aufgrund von gesundheitlichen Problemen erstinstanzlich vom SEM vorläufig aufgenommen; 77 erhielten einen positiven Bescheid, nachdem sie beim BVGer Beschwerde eingereicht hatten.</p><p>- 2014 hiess das SEM 55 Gesuche gut, das BVGer nach eingereichter Beschwerde deren 219.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Wie erklärt der Bundesrat die Zunahme der Beschwerden beim BVGer betreffend die Berücksichtigung von gesundheitlichen Problemen und eine fehlende Gesundheitsversorgung bei der Gewährung der vorläufigen Aufnahme?</p><p>2. Die Beschwerdeentscheide des BVGer zeigen, dass die Entscheide des SEM nicht angemessen waren. Ist dem Bundesrat dieses Phänomen bekannt? Falls ja, gedenkt er, Massnahmen zu ergreifen, z. B. in Form von Weisungen an das SEM, um die Qualität dieser Entscheide zu verbessern?</p><p>3. Müsste das SEM bei der Analyse der Gesundheitsversorgung im Herkunftsland nicht die Dokumente, auf die es seine Entscheide abstellt, veröffentlichen, um den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 29 der Bundesverfassung zu garantieren? Dadurch würden die Verfahren verkürzt, was dem Willen des Bundesrates entsprechen würde, die Verfahren im Asylbereich zu beschleunigen.</p><p>4. Wäre es nicht sinnvoll, wenn der Bundesrat im Rahmen der laufenden Parlamentsdebatten über das Asylgesetz ein Vorgehen für eine Sonderbehandlung für Personen vorschlagen würde, die wegen ihrer körperlichen oder psychischen gesundheitlichen Probleme besonders verletzlich sind?</p>
  • Nichtaufgenommene Ausländer in schlechter gesundheitlicher Verfassung. Verfahren für die vorübergehende Aufnahme müssen verbessert werden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie vertiefte Abklärungen des Staatssekretariates für Migration (SEM) im Frühjahr 2015 ergeben haben, war in der Vergangenheit ein technischer Fehler bei der statistischen Auswertung dafür verantwortlich, dass das Verhältnis zwischen direkt durch das SEM bzw. auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) angeordneten vorläufigen Aufnahmen aus medizinischen Gründen nicht richtig ausgewiesen werden konnte. Durch die Korrektur der Auswertung ergibt sich für die letzten fünf Jahre folgende Statistik:</p><p></p><table width="471.9pt"><tr><td width="24.95pt" valign="center"><p>Jahr</p></td><td width="94.4pt" valign="center"><p>Total vorläufige Aufnahmen aus medizinischen Gründen</p></td><td width="104.25pt" valign="center"><p>davon direkt durch SEM angeordnete vorläufige Aufnahmen aus medizinischen Gründen</p></td><td width="105pt" valign="center"><p>davon auf Anweisung BVGer angeordnete vorläufige Aufnahmen aus medizinischen Gründen</p></td><td width="125.3pt" valign="center"><p>Anteil der auf Anweisung des BVGer angeordneten vorläufigen Aufnahmen aus medizinischen Gründen</p></td></tr><tr><td width="24.95pt" valign="center"><p>2010</p></td><td width="94.4pt" valign="center"><p>214</p></td><td width="104.25pt" valign="center"><p>99</p></td><td width="105pt" valign="center"><p>115</p></td><td width="125.3pt" valign="center"><p>53,7 %</p></td></tr><tr><td width="24.95pt" valign="center"><p>2011</p></td><td width="94.4pt" valign="center"><p>176</p></td><td width="104.25pt" valign="center"><p>93</p></td><td width="105pt" valign="center"><p>83</p></td><td width="125.3pt" valign="center"><p>47,2 %</p></td></tr><tr><td width="24.95pt" valign="center"><p>2012</p></td><td width="94.4pt" valign="center"><p>132</p></td><td width="104.25pt" valign="center"><p>75</p></td><td width="105pt" valign="center"><p>57</p></td><td width="125.3pt" valign="center"><p>43,2 %</p></td></tr><tr><td width="24.95pt" valign="center"><p>2013</p></td><td width="94.4pt" valign="center"><p>192</p></td><td width="104.25pt" valign="center"><p>133</p></td><td width="105pt" valign="center"><p>59</p></td><td width="125.3pt" valign="center"><p>30,7 %</p></td></tr><tr><td width="24.95pt" valign="center"><p>2014</p></td><td width="94.4pt" valign="center"><p>274</p></td><td width="104.25pt" valign="center"><p>234</p></td><td width="105pt" valign="center"><p>40</p></td><td width="125.3pt" valign="center"><p>14,6 %</p></td></tr></table><p></p><p>Somit erweisen sich nicht nur die vom Interpellanten angeführten Zahlen, sondern auch die in der Antwort des Bundesrates vom 7. September 2011 auf die Interpellation Hodgers 11.3683 genannten statistischen Angaben nachträglich als teilweise inkorrekt. Nach wie vor gültig ist hingegen die ebenfalls in der damaligen Bundesratsantwort festgehaltene Aussage, wonach bei statistischen Auswertungen vorläufiger Aufnahmen aus medizinischen Gründen aufgrund unterschiedlicher Erfassungskriterien der ersten und zweiten Instanz mit einer gewissen statistischen Unschärfe zu rechnen ist.</p><p>1./2. Gemäss der einleitend angeführten Statistik ist die Quote der auf Anweisung des BVGer angeordneten vorläufigen Aufnahmen aus medizinischen Gründen in den letzten fünf Jahren kontinuierlich gesunken und betrug im Jahr 2014 noch 14,6 Prozent. Diese Entwicklung spricht für eine sukzessive Annäherung der beiden Behörden bei der Beurteilung medizinischer Wegweisungsvollzugshindernisse. Vor diesem Hintergrund drängen sich hier derzeit weder Qualitätsverbesserungsmassnahmen noch eine Änderung der Praxis des SEM auf. Das SEM analysiert aber die Rechtsprechung des BVGer in diesem Bereich weiterhin aufmerksam.</p><p>3. Personen im Asylverfahren haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, über sämtliche für den Entscheid relevanten Grundlagen und Vorgänge informiert zu werden. Sollen im Einzelfall über das allgemeine Wissen hinausgehende individuelle länderspezifische Abklärungsresultate für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herangezogen werden, so wird der betroffenen Person dazu das rechtliche Gehör gewährt. Dies ist ein üblicher prozessualer Vorgang, der in der Regel wenige Tage dauert und die Verfahrensdauer nicht wesentlich verlängert. Aus dem Gehörsanspruch lässt sich indessen kein zusätzliches Recht auf eine Publikation der länderspezifischen Abklärungen ableiten. Die Publikation wäre insbesondere deshalb nicht zulässig, weil gesundheitliche Probleme besonders schützenswerte Personendaten darstellen und die individuellen Abklärungsergebnisse dazu Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen könnten. Allgemeine Berichte zur Lage in bestimmten Herkunftsländern mit Hinweisen zum Gesundheitswesen sowie spezielle Abhandlungen zur Gesundheitsversorgung in spezifischen Herkunftsländern publiziert das SEM dagegen laufend auf seiner Internetsite (Internationales/Herkunftsländerinformationen) und baut diese auch sukzessive auf weitere Länder aus. Solche Berichte werden aber nicht flächendeckend für alle potenziellen Herkunftsländer erstellt, sondern nur, wenn dies im Asylverfahren sinnvoll erscheint und einem Informationsbedürfnis entspricht.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es auf der Grundlage seiner Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 nicht angezeigt ist, im Rahmen der Vorlage zur Neustrukturierung des Asylwesens besondere Massnahmen für diese Personenkategorien zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ergibt die Untersuchung, dass die Rückweisung von Ausländerinnen und Ausländern wegen ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung nicht zumutbar ist, so können diese Personen aufgrund von gesundheitlichen Problemen und aufgrund einer fehlenden Gesundheitsversorgung im Herkunftsland eine vorläufige Aufnahme erhalten. Die internen Statistiken des Staatssekretariates für Migration (SEM) ergeben, dass immer öfter Gesuche um vorläufige Aufnahme aufgrund von gesundheitlichen Problemen erst mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gutgeheissen werden:</p><p>- 2010 wurden 138 Personen aufgrund von gesundheitlichen Problemen erstinstanzlich vom SEM vorläufig aufgenommen; 77 erhielten einen positiven Bescheid, nachdem sie beim BVGer Beschwerde eingereicht hatten.</p><p>- 2014 hiess das SEM 55 Gesuche gut, das BVGer nach eingereichter Beschwerde deren 219.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Wie erklärt der Bundesrat die Zunahme der Beschwerden beim BVGer betreffend die Berücksichtigung von gesundheitlichen Problemen und eine fehlende Gesundheitsversorgung bei der Gewährung der vorläufigen Aufnahme?</p><p>2. Die Beschwerdeentscheide des BVGer zeigen, dass die Entscheide des SEM nicht angemessen waren. Ist dem Bundesrat dieses Phänomen bekannt? Falls ja, gedenkt er, Massnahmen zu ergreifen, z. B. in Form von Weisungen an das SEM, um die Qualität dieser Entscheide zu verbessern?</p><p>3. Müsste das SEM bei der Analyse der Gesundheitsversorgung im Herkunftsland nicht die Dokumente, auf die es seine Entscheide abstellt, veröffentlichen, um den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 29 der Bundesverfassung zu garantieren? Dadurch würden die Verfahren verkürzt, was dem Willen des Bundesrates entsprechen würde, die Verfahren im Asylbereich zu beschleunigen.</p><p>4. Wäre es nicht sinnvoll, wenn der Bundesrat im Rahmen der laufenden Parlamentsdebatten über das Asylgesetz ein Vorgehen für eine Sonderbehandlung für Personen vorschlagen würde, die wegen ihrer körperlichen oder psychischen gesundheitlichen Probleme besonders verletzlich sind?</p>
    • Nichtaufgenommene Ausländer in schlechter gesundheitlicher Verfassung. Verfahren für die vorübergehende Aufnahme müssen verbessert werden

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