Einführung einer Personalbremse analog der Ausgabenbremse

ShortId
15.3704
Id
20153704
Updated
25.06.2025 00:05
Language
de
Title
Einführung einer Personalbremse analog der Ausgabenbremse
AdditionalIndexing
04;44;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die zunehmende Regulierungsflut lähmt die Wirtschaft und bürdet ihr immer höhere Kosten auf. Dies ist insbesondere nach der Freigabe des Euromindestkurses am 15. Januar 2015 fatal, da seither die Kosten für die Unternehmen um etwa 15 Prozent angestiegen sind. Die Regulierung ist zum Grossteil hausgemacht, und es ist daher alles zu unternehmen, um unnötige Regulierungen abzubauen. Treiber ist in erster Linie nicht die Administration, sondern das Parlament, das der Verwaltung immer wieder neue Aufgaben aufbürdet. Ein Indiz für diese Zunahme der gesetzgeberischen Tätigkeit der Legislative ist die Systematische Rechtssammlung (SR): Von 2000 bis Ende 2012 hat sich die Anzahl Seiten von 3112 auf 7508 mehr als verdoppelt, und die Seitenzahl im Amtlichen Bulletin ist von 2000 bis 2014 von 6035 auf 10 892 Seiten angestiegen. Es genügt daher nicht, die Bundesverwaltung in die Pflicht zu nehmen, sondern der Hebel ist primär beim Hauptverursacher anzusetzen: beim Gesetzgeber selbst, dem Parlament. Verschiedene Vorschläge wie eine regelmässige Überprüfung der geltenden Regulierungen, eine zeitliche Befristung oder eine Regulierungsbremse sind schon diskutiert, aber nicht umgesetzt worden. Eine einfache, wirkungsvolle Massnahme wäre die Erhöhung der Hürden für die Zustimmung zu Erlassen, die höhere Ausgaben und/oder mehr Personal verlangen. Die heutige Ausgabenbremse ist auf das Bundespersonal auszudehnen: Sobald die Umsetzung einer Vorlage mehr Personal benötigt, ist bei der Schlussabstimmung in beiden Räten anstelle des einfachen das absolute oder sogar ein qualifiziertes Mehr zu verlangen. Falls diese Hürde nicht erreicht wird, ist die Vorlage gescheitert. </p>
  • <p>Die Ausgabenbremse gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung besagt, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, einer Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen. Das entspricht gemäss Parlamentswörterbuch (Stichwort Ausgabenbremse) und dem im letzten Jahr erschienenen Kommentar zum Parlamentsgesetz einem qualifizierten Mehr.</p><p>Formell gilt die Ausgabenbremse zwar nicht für das Personal, das für den Vollzug neuer Subventionen und Finanzbeschlüsse benötigt wird. Aufgrund der Informationen in den jeweiligen Botschaften (Kapitel "Auswirkungen auf den Bund") haben die eidgenössischen Räte jedoch Kenntnis von den personellen Konsequenzen der Vorlagen. De facto wirkt die Ausgabenbremse in diesen Fällen somit schon heute auch als "Personalbremse".</p><p>Dies ist hingegen nicht der Fall, wenn der Bundesverwaltung mittels Gesetz neue Vollzugsaufgaben übertragen werden, die nicht in Zusammenhang mit Subventionsbestimmungen stehen. Sollte hier eine "Personalbremse" greifen, müsste das qualifizierte Mehr für die Verabschiedung ganzer Erlasse gelten. Denn in der Regel ist es nicht ein einzelner Gesetzesartikel, der zu einem personellen Mehrbedarf führt, sondern vielmehr die neue, in mehreren Artikeln geregelte Aufgabe als Gesamtes. Der Bundesrat erachtet die Unterstellung ganzer Erlasse unter eine "Personalbremse" jedoch als unverhältnismässig: Zum einen ist es oft schwierig, den Vollzugsaufwand einer neuen Aufgabe im Voraus mit hinreichender Genauigkeit abzuschätzen. Zum andern besteht nicht immer ein direkter Zusammenhang zwischen den von der Wirtschaft zu tragenden Regulierungskosten neuer Erlasse und der Zahl der für deren Umsetzung benötigten Stellen. Eine "Personalbremse" ist somit kein taugliches Mittel zur Begrenzung von Regulierungskosten.</p><p>Schliesslich ist zu beachten, dass eine Vielzahl neuer Stellen auf der Basis bestehender Gesetze geschaffen wird. Eine "Personalbremse" müsste daher in erster Linie bei der Beratung und Verabschiedung des Voranschlags Anwendung finden. Dies würde die Komplexität der Budgetberatungen erheblich erhöhen. Zudem könnte, sollte der Antrag des Bundesrates auf Erhöhung eines Stellenplafonds an der "Personalbremse" scheitern, kaum je zweifelsfrei festgestellt werden, für welche Aufgabe(n) diese Bremse nun gilt. Im Weiteren würde sich das Risiko eines Missverhältnisses zwischen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und vorhandenen Vollzugskapazitäten akzentuieren, da die Bewilligung von Personalstellen im Parlament eine höhere Hürde zu überspringen hätte als die Zuweisung von neuen Aufgaben an die Verwaltung. Schliesslich würde durch eine "Personalbremse" die Übertragung von Aufgaben an Dritte (Auslagerung bzw. Outsourcing) gefördert, selbst wenn dies im Einzelfall unwirtschaftlicher wäre.</p><p>Wegen all diesen Gründen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die vorgeschlagene "Personalbremse", die wie die Ausgabenbremse zwingend auf Verfassungsstufe angesiedelt werden müsste, nicht wesentlich zur Minderung von Regulierungskosten beitragen würde, gleichzeitig aber mit gravierenden Nachteilen verbunden wäre.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament bis Ende 2015 einen Vorgehensvorschlag zu unterbreiten, wie die heutige Ausgabenbremse gemäss Artikel 159 Absatz 3 Litera b der Bundesverfassung auf das Bundespersonal ausgedehnt werden kann. Zudem hat er zu prüfen, ob sowohl für die Ausgaben- als auch für die Personalbremse ein qualifiziertes Mehr eingeführt werden könnte.</p>
  • Einführung einer Personalbremse analog der Ausgabenbremse
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20153786
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die zunehmende Regulierungsflut lähmt die Wirtschaft und bürdet ihr immer höhere Kosten auf. Dies ist insbesondere nach der Freigabe des Euromindestkurses am 15. Januar 2015 fatal, da seither die Kosten für die Unternehmen um etwa 15 Prozent angestiegen sind. Die Regulierung ist zum Grossteil hausgemacht, und es ist daher alles zu unternehmen, um unnötige Regulierungen abzubauen. Treiber ist in erster Linie nicht die Administration, sondern das Parlament, das der Verwaltung immer wieder neue Aufgaben aufbürdet. Ein Indiz für diese Zunahme der gesetzgeberischen Tätigkeit der Legislative ist die Systematische Rechtssammlung (SR): Von 2000 bis Ende 2012 hat sich die Anzahl Seiten von 3112 auf 7508 mehr als verdoppelt, und die Seitenzahl im Amtlichen Bulletin ist von 2000 bis 2014 von 6035 auf 10 892 Seiten angestiegen. Es genügt daher nicht, die Bundesverwaltung in die Pflicht zu nehmen, sondern der Hebel ist primär beim Hauptverursacher anzusetzen: beim Gesetzgeber selbst, dem Parlament. Verschiedene Vorschläge wie eine regelmässige Überprüfung der geltenden Regulierungen, eine zeitliche Befristung oder eine Regulierungsbremse sind schon diskutiert, aber nicht umgesetzt worden. Eine einfache, wirkungsvolle Massnahme wäre die Erhöhung der Hürden für die Zustimmung zu Erlassen, die höhere Ausgaben und/oder mehr Personal verlangen. Die heutige Ausgabenbremse ist auf das Bundespersonal auszudehnen: Sobald die Umsetzung einer Vorlage mehr Personal benötigt, ist bei der Schlussabstimmung in beiden Räten anstelle des einfachen das absolute oder sogar ein qualifiziertes Mehr zu verlangen. Falls diese Hürde nicht erreicht wird, ist die Vorlage gescheitert. </p>
    • <p>Die Ausgabenbremse gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung besagt, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, einer Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen. Das entspricht gemäss Parlamentswörterbuch (Stichwort Ausgabenbremse) und dem im letzten Jahr erschienenen Kommentar zum Parlamentsgesetz einem qualifizierten Mehr.</p><p>Formell gilt die Ausgabenbremse zwar nicht für das Personal, das für den Vollzug neuer Subventionen und Finanzbeschlüsse benötigt wird. Aufgrund der Informationen in den jeweiligen Botschaften (Kapitel "Auswirkungen auf den Bund") haben die eidgenössischen Räte jedoch Kenntnis von den personellen Konsequenzen der Vorlagen. De facto wirkt die Ausgabenbremse in diesen Fällen somit schon heute auch als "Personalbremse".</p><p>Dies ist hingegen nicht der Fall, wenn der Bundesverwaltung mittels Gesetz neue Vollzugsaufgaben übertragen werden, die nicht in Zusammenhang mit Subventionsbestimmungen stehen. Sollte hier eine "Personalbremse" greifen, müsste das qualifizierte Mehr für die Verabschiedung ganzer Erlasse gelten. Denn in der Regel ist es nicht ein einzelner Gesetzesartikel, der zu einem personellen Mehrbedarf führt, sondern vielmehr die neue, in mehreren Artikeln geregelte Aufgabe als Gesamtes. Der Bundesrat erachtet die Unterstellung ganzer Erlasse unter eine "Personalbremse" jedoch als unverhältnismässig: Zum einen ist es oft schwierig, den Vollzugsaufwand einer neuen Aufgabe im Voraus mit hinreichender Genauigkeit abzuschätzen. Zum andern besteht nicht immer ein direkter Zusammenhang zwischen den von der Wirtschaft zu tragenden Regulierungskosten neuer Erlasse und der Zahl der für deren Umsetzung benötigten Stellen. Eine "Personalbremse" ist somit kein taugliches Mittel zur Begrenzung von Regulierungskosten.</p><p>Schliesslich ist zu beachten, dass eine Vielzahl neuer Stellen auf der Basis bestehender Gesetze geschaffen wird. Eine "Personalbremse" müsste daher in erster Linie bei der Beratung und Verabschiedung des Voranschlags Anwendung finden. Dies würde die Komplexität der Budgetberatungen erheblich erhöhen. Zudem könnte, sollte der Antrag des Bundesrates auf Erhöhung eines Stellenplafonds an der "Personalbremse" scheitern, kaum je zweifelsfrei festgestellt werden, für welche Aufgabe(n) diese Bremse nun gilt. Im Weiteren würde sich das Risiko eines Missverhältnisses zwischen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und vorhandenen Vollzugskapazitäten akzentuieren, da die Bewilligung von Personalstellen im Parlament eine höhere Hürde zu überspringen hätte als die Zuweisung von neuen Aufgaben an die Verwaltung. Schliesslich würde durch eine "Personalbremse" die Übertragung von Aufgaben an Dritte (Auslagerung bzw. Outsourcing) gefördert, selbst wenn dies im Einzelfall unwirtschaftlicher wäre.</p><p>Wegen all diesen Gründen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die vorgeschlagene "Personalbremse", die wie die Ausgabenbremse zwingend auf Verfassungsstufe angesiedelt werden müsste, nicht wesentlich zur Minderung von Regulierungskosten beitragen würde, gleichzeitig aber mit gravierenden Nachteilen verbunden wäre.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament bis Ende 2015 einen Vorgehensvorschlag zu unterbreiten, wie die heutige Ausgabenbremse gemäss Artikel 159 Absatz 3 Litera b der Bundesverfassung auf das Bundespersonal ausgedehnt werden kann. Zudem hat er zu prüfen, ob sowohl für die Ausgaben- als auch für die Personalbremse ein qualifiziertes Mehr eingeführt werden könnte.</p>
    • Einführung einer Personalbremse analog der Ausgabenbremse

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