Ökologische Ersatzmassnahmen nicht einseitig auf Landwirtschaftsland abwälzen

ShortId
15.3705
Id
20153705
Updated
28.07.2023 05:52
Language
de
Title
Ökologische Ersatzmassnahmen nicht einseitig auf Landwirtschaftsland abwälzen
AdditionalIndexing
52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Pflicht für ökologische Ersatzmassnahmen wurde mit Artikel 18 Absatz 1ter im Jahre 1985 eingeführt.</p><p>Damals war die Landwirtschaft noch sehr stark auf die produktiven Leistungen fokussiert. Seither hat die Landwirtschaft die ökologischen Leistungen massiv erhöht. Vielerorts werden heute von den Bauern weit mehr als die verlangten 7 Prozent erbracht. </p><p>Heute werden durch ökologische Ersatzmassnahmen der Landwirtschaft häufig produktive Flächen entzogen. Insbesondere bei Infrastrukturprojekten gehört die Landwirtschaft doppelt zu den Verlierern. Der Flächenbedarf für das Bauwerk und der Flächenbedarf für die ökologischen Ersatzmassnahmen gehen zulasten von Kulturland. In Einzelfällen wurde auch schon Land für ökologische Ersatzmassnahmen enteignet oder wurden Enteignungen angedroht.</p><p>Diese Situation wird in der Landwirtschaft nicht verstanden und führt zu Unmut der Bauern gegenüber ökologischen Leistungen. Häufig werden dann die freiwilligen Leistungen infrage gestellt und solche Massnahmen auch zum Teil rückgängig gemacht.</p><p>Wenn in einem Gebiet ein Projekt realisiert wird, für welches gemäss Artikel 18 NHG ökologische Ersatzmassnahmen erbracht werden müssen, sollen diejenigen Leistungen, die von der Landwirtschaft bereits über das gesetzliche Minimum hinaus erbracht werden, mitberücksichtigt werden. </p><p>Es sollte auch vermehrt versucht werden, im Baugebiet ökologische Ersatzmassnahmen zu realisieren. Im Gegensatz zur Landwirtschaftszone weist das Baugebiet heute noch an den meisten Orten ein sehr grosses Manko an ökologischen Elementen auf. Durch ökologische Aufwertungen im Baugebiet könnte für die Natur sehr viel gewonnen werden und der Druck auf den Flächenverbrauch von produktivem Kulturland vermindert werden.</p>
  • <p>Die Biodiversität ist in der Schweiz gerade durch den zunehmenden Nutzungsdruck und die zunehmende Dichte an Infrastrukturen unter Druck.</p><p>Artikel 18 Absatz 1ter des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) setzt das grundlegende Verursacherprinzip des Umweltrechts (Art. 2 des Umweltschutzgesetzes, USG; SR 814.01) im Bereich des Arten- und Lebensraumschutzes um. Ziel der gesetzlichen Regelung ist ein angemessener Ersatz schutzwürdiger Lebensräume, welche durch technische Eingriffe beeinträchtigt werden. Im Vordergrund steht der Schutz vor Beeinträchtigungen durch ein Vorhaben. Nur wenn Beeinträchtigungen nicht vermieden oder an Ort und Stelle wiederhergestellt werden können, ist an einem anderen Ort für Ersatzmassnahmen zu sorgen. Die Ersatzmassnahme soll Art, Funktion und Umfang des beeinträchtigten Lebensraumes ersetzen. Generell ist bei diesen Massnahmen den schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 18 Abs. 1 NHG).</p><p>Die Erarbeitung der Ersatzmassnahme und die Suche nach einer Ersatzfläche liegen in der Verantwortung des Verursachers. Die Massnahme hängt in erster Linie von den zu ersetzenden Naturwerten ab. Sie kann sowohl im Siedlungsgebiet, auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, im Wald oder auf anderen Flächen erbracht werden. Je nach Art der Ersatzmassnahme sind die weitere landwirtschaftliche Nutzung oder eine allfällige Anrechnung als ökologische Ausgleichsfläche (Biodiversitätsförderfläche) gemäss Landwirtschaftsrecht möglich.</p><p>Die Beurteilung und Anordnung einer Ersatzmassnahme erfolgt in jenem Leitverfahren, das für den technischen Eingriff anwendbar ist (auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene). Die zuständige Behörde verfügt nach geltendem Recht über einen breiten Ermessensspielraum.</p><p>1. Biodiversitätsförderflächen stellen gemäss Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) eine ökologische Leistung der Landwirtschaft dar. Sie haben das Ziel, den durch die intensive Nutzung verursachten Verlust an naturnahen Lebensräumen zu mindern. Soweit sie über das landwirtschaftsrechtliche Minimum von 7 Prozent hinausgehen, stellen diese Flächen freiwillige, ebenfalls durch Direktzahlungen abgegoltene Massnahmen dar. Es ist möglich, solche Flächen für Ersatzmassnahmen gemäss NHG zur Verfügung zu stellen. Die Bedingung dabei ist, dass die naturnahe Bewirtschaftung langfristig mittels raumplanerischer bzw. vertraglicher Massnahmen gesichert wird.</p><p>2. Die Planung und Ausführung von Ersatzmassnahmen im Baugebiet ist nach geltendem Recht möglich, kommt in der Praxis vor und obliegt in erster Linie dem Verursacher. Der Förderung der Arten- und Lebensraumvielfalt im Siedlungsraum kommt eine zunehmende Bedeutung zu. Der Bundesrat hat dies mit dem Ziel 8, "Mehr Qualität im Siedlungsraum", seiner Biodiversitätsstrategie vom 25. April 2012 explizit zum Ausdruck gebracht.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist das Anliegen der Motion in geltendem Recht und geltender Praxis bereits berücksichtigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, bei der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 1ter NHG eine Optimierung vorzunehmen, indem: </p><p>1. die von der Landwirtschaft erbrachten ökologischen Leistungen, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen, als Vorleistungen berücksichtigt werden;</p><p>2. nach Möglichkeit ökologische Ersatzmassnahmen auch im Baugebiet realisiert werden.</p>
  • Ökologische Ersatzmassnahmen nicht einseitig auf Landwirtschaftsland abwälzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Pflicht für ökologische Ersatzmassnahmen wurde mit Artikel 18 Absatz 1ter im Jahre 1985 eingeführt.</p><p>Damals war die Landwirtschaft noch sehr stark auf die produktiven Leistungen fokussiert. Seither hat die Landwirtschaft die ökologischen Leistungen massiv erhöht. Vielerorts werden heute von den Bauern weit mehr als die verlangten 7 Prozent erbracht. </p><p>Heute werden durch ökologische Ersatzmassnahmen der Landwirtschaft häufig produktive Flächen entzogen. Insbesondere bei Infrastrukturprojekten gehört die Landwirtschaft doppelt zu den Verlierern. Der Flächenbedarf für das Bauwerk und der Flächenbedarf für die ökologischen Ersatzmassnahmen gehen zulasten von Kulturland. In Einzelfällen wurde auch schon Land für ökologische Ersatzmassnahmen enteignet oder wurden Enteignungen angedroht.</p><p>Diese Situation wird in der Landwirtschaft nicht verstanden und führt zu Unmut der Bauern gegenüber ökologischen Leistungen. Häufig werden dann die freiwilligen Leistungen infrage gestellt und solche Massnahmen auch zum Teil rückgängig gemacht.</p><p>Wenn in einem Gebiet ein Projekt realisiert wird, für welches gemäss Artikel 18 NHG ökologische Ersatzmassnahmen erbracht werden müssen, sollen diejenigen Leistungen, die von der Landwirtschaft bereits über das gesetzliche Minimum hinaus erbracht werden, mitberücksichtigt werden. </p><p>Es sollte auch vermehrt versucht werden, im Baugebiet ökologische Ersatzmassnahmen zu realisieren. Im Gegensatz zur Landwirtschaftszone weist das Baugebiet heute noch an den meisten Orten ein sehr grosses Manko an ökologischen Elementen auf. Durch ökologische Aufwertungen im Baugebiet könnte für die Natur sehr viel gewonnen werden und der Druck auf den Flächenverbrauch von produktivem Kulturland vermindert werden.</p>
    • <p>Die Biodiversität ist in der Schweiz gerade durch den zunehmenden Nutzungsdruck und die zunehmende Dichte an Infrastrukturen unter Druck.</p><p>Artikel 18 Absatz 1ter des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) setzt das grundlegende Verursacherprinzip des Umweltrechts (Art. 2 des Umweltschutzgesetzes, USG; SR 814.01) im Bereich des Arten- und Lebensraumschutzes um. Ziel der gesetzlichen Regelung ist ein angemessener Ersatz schutzwürdiger Lebensräume, welche durch technische Eingriffe beeinträchtigt werden. Im Vordergrund steht der Schutz vor Beeinträchtigungen durch ein Vorhaben. Nur wenn Beeinträchtigungen nicht vermieden oder an Ort und Stelle wiederhergestellt werden können, ist an einem anderen Ort für Ersatzmassnahmen zu sorgen. Die Ersatzmassnahme soll Art, Funktion und Umfang des beeinträchtigten Lebensraumes ersetzen. Generell ist bei diesen Massnahmen den schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 18 Abs. 1 NHG).</p><p>Die Erarbeitung der Ersatzmassnahme und die Suche nach einer Ersatzfläche liegen in der Verantwortung des Verursachers. Die Massnahme hängt in erster Linie von den zu ersetzenden Naturwerten ab. Sie kann sowohl im Siedlungsgebiet, auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, im Wald oder auf anderen Flächen erbracht werden. Je nach Art der Ersatzmassnahme sind die weitere landwirtschaftliche Nutzung oder eine allfällige Anrechnung als ökologische Ausgleichsfläche (Biodiversitätsförderfläche) gemäss Landwirtschaftsrecht möglich.</p><p>Die Beurteilung und Anordnung einer Ersatzmassnahme erfolgt in jenem Leitverfahren, das für den technischen Eingriff anwendbar ist (auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene). Die zuständige Behörde verfügt nach geltendem Recht über einen breiten Ermessensspielraum.</p><p>1. Biodiversitätsförderflächen stellen gemäss Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) eine ökologische Leistung der Landwirtschaft dar. Sie haben das Ziel, den durch die intensive Nutzung verursachten Verlust an naturnahen Lebensräumen zu mindern. Soweit sie über das landwirtschaftsrechtliche Minimum von 7 Prozent hinausgehen, stellen diese Flächen freiwillige, ebenfalls durch Direktzahlungen abgegoltene Massnahmen dar. Es ist möglich, solche Flächen für Ersatzmassnahmen gemäss NHG zur Verfügung zu stellen. Die Bedingung dabei ist, dass die naturnahe Bewirtschaftung langfristig mittels raumplanerischer bzw. vertraglicher Massnahmen gesichert wird.</p><p>2. Die Planung und Ausführung von Ersatzmassnahmen im Baugebiet ist nach geltendem Recht möglich, kommt in der Praxis vor und obliegt in erster Linie dem Verursacher. Der Förderung der Arten- und Lebensraumvielfalt im Siedlungsraum kommt eine zunehmende Bedeutung zu. Der Bundesrat hat dies mit dem Ziel 8, "Mehr Qualität im Siedlungsraum", seiner Biodiversitätsstrategie vom 25. April 2012 explizit zum Ausdruck gebracht.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist das Anliegen der Motion in geltendem Recht und geltender Praxis bereits berücksichtigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, bei der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 1ter NHG eine Optimierung vorzunehmen, indem: </p><p>1. die von der Landwirtschaft erbrachten ökologischen Leistungen, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen, als Vorleistungen berücksichtigt werden;</p><p>2. nach Möglichkeit ökologische Ersatzmassnahmen auch im Baugebiet realisiert werden.</p>
    • Ökologische Ersatzmassnahmen nicht einseitig auf Landwirtschaftsland abwälzen

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