Keine Senkung des Höchstzinssatzes für Kleinkredite

ShortId
15.3708
Id
20153708
Updated
28.07.2023 05:53
Language
de
Title
Keine Senkung des Höchstzinssatzes für Kleinkredite
AdditionalIndexing
15;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat plant, via Verordnungsrevision den bestehenden Höchstzinssatz für Konsumkredite (vgl. Art. 14 KKG und Art. 1 VKKG) zu senken. Dieser beträgt aktuell 15 Prozent, wobei sich die effektiven Zinssätze auf dem Markt je nach Ausgestaltung eines bestimmten Kreditangebots zwischen 5 und 15 Prozent bewegen. </p><p>Bereits der bestehende Höchstzinssatz für Konsumkredite bevormundet den eigenverantwortlichen Kreditnehmer, schränkt die unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten ein und hemmt die inländische Nachfrage. Es liegt im ureigenen Interesse des Kreditnehmers, einen möglichst tiefen Zins zu vereinbaren, und es liegt im ureigenen Interesse des Kreditgebers, die Bonität des Kreditnehmers zu berücksichtigen. Zum Schutz vor Wucher reichen die bestehenden Regeln (Art. 21 OR und Art. 157 StGB), die jedoch zu Recht die Ausnützung einer Schwäche voraussetzen. Ausserdem sieht das KKG ein strenges Verfahren zur Kreditfähigkeitsprüfung vor.</p><p>Eine Senkung des geltenden maximalen Zinssatzes wäre ein noch weiter gehender Eingriff in die private und wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit von Konsument und Kreditgeber und ist daher abzulehnen.</p>
  • <p>Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Artikel 14 des Konsumkreditgesetzes (Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001, KKG, SR 221.214.1) bestimmt den für Konsumkredite massgeblichen Höchstzinssatz nicht selbst, sondern überträgt diese Aufgabe an den Bundesrat. Dabei soll der Bundesrat den von der Nationalbank ermittelten, für die Refinanzierung des Konsumkreditgeschäftes massgeblichen Zinssatz berücksichtigen. Das Gesetz sieht zudem vor, dass der vom Bundesrat bestimmte Höchstzinssatz in der Regel 15 Prozent nicht überschreiten soll.</p><p>Aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus den parlamentarischen Beratungen ergibt sich damit ein klarer Auftrag des Parlamentes an den Bundesrat, den jeweils angemessenen Zinssatz auf Verordnungsstufe festzulegen. Der Handlungsspielraum des Bundesrates beschränkt sich auf die Frage, ob die im Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen für eine Anpassung des Maximalzinssatzes erfüllt sind und welches der massgebliche Zinssatz sein soll. Solange Artikel 14 KKG in der heute geltenden Fassung in Kraft steht, ist der Bundesrat mit anderen Worten verpflichtet, den gesetzlichen Maximalzinssatz anzupassen, wenn die vom Gesetz dafür aufgestellten Voraussetzungen vorliegen.</p><p>Der Bundesrat hat den Höchstzinssatz am 6. November 2002 in Artikel 1 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG, SR 221.214.11) auf 15 Prozent festgesetzt und seither unverändert belassen. Am 5. Dezember 2014 hat er eine Vernehmlassung über die Anpassung des geltenden Zinssatzes eröffnet und dabei vorgeschlagen, den Zinssatz auf 10 Prozent zu senken. Die Vernehmlassungsfrist ist am 30. März 2015 abgelaufen, und die Verwaltung ist zurzeit daran, die eingegangenen Stellungnahmen auszuwerten. Der Bundesrat hat ausserdem eine Studie in Auftrag gegeben, um die Auswirkungen einer allfälligen Anpassung des Maximalzinssatzes auf die Volkswirtschaft zu ermitteln. Basierend auf dem Ergebnis der Vernehmlassung sowie der erwähnten Studie wird der Bundesrat voraussichtlich im kommenden Herbst über eine Anpassung von Artikel 1 VKKG entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf eine Senkung des Höchstzinssatzes für Konsumkredite in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz zu verzichten.</p>
  • Keine Senkung des Höchstzinssatzes für Kleinkredite
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat plant, via Verordnungsrevision den bestehenden Höchstzinssatz für Konsumkredite (vgl. Art. 14 KKG und Art. 1 VKKG) zu senken. Dieser beträgt aktuell 15 Prozent, wobei sich die effektiven Zinssätze auf dem Markt je nach Ausgestaltung eines bestimmten Kreditangebots zwischen 5 und 15 Prozent bewegen. </p><p>Bereits der bestehende Höchstzinssatz für Konsumkredite bevormundet den eigenverantwortlichen Kreditnehmer, schränkt die unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten ein und hemmt die inländische Nachfrage. Es liegt im ureigenen Interesse des Kreditnehmers, einen möglichst tiefen Zins zu vereinbaren, und es liegt im ureigenen Interesse des Kreditgebers, die Bonität des Kreditnehmers zu berücksichtigen. Zum Schutz vor Wucher reichen die bestehenden Regeln (Art. 21 OR und Art. 157 StGB), die jedoch zu Recht die Ausnützung einer Schwäche voraussetzen. Ausserdem sieht das KKG ein strenges Verfahren zur Kreditfähigkeitsprüfung vor.</p><p>Eine Senkung des geltenden maximalen Zinssatzes wäre ein noch weiter gehender Eingriff in die private und wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit von Konsument und Kreditgeber und ist daher abzulehnen.</p>
    • <p>Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Artikel 14 des Konsumkreditgesetzes (Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001, KKG, SR 221.214.1) bestimmt den für Konsumkredite massgeblichen Höchstzinssatz nicht selbst, sondern überträgt diese Aufgabe an den Bundesrat. Dabei soll der Bundesrat den von der Nationalbank ermittelten, für die Refinanzierung des Konsumkreditgeschäftes massgeblichen Zinssatz berücksichtigen. Das Gesetz sieht zudem vor, dass der vom Bundesrat bestimmte Höchstzinssatz in der Regel 15 Prozent nicht überschreiten soll.</p><p>Aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus den parlamentarischen Beratungen ergibt sich damit ein klarer Auftrag des Parlamentes an den Bundesrat, den jeweils angemessenen Zinssatz auf Verordnungsstufe festzulegen. Der Handlungsspielraum des Bundesrates beschränkt sich auf die Frage, ob die im Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen für eine Anpassung des Maximalzinssatzes erfüllt sind und welches der massgebliche Zinssatz sein soll. Solange Artikel 14 KKG in der heute geltenden Fassung in Kraft steht, ist der Bundesrat mit anderen Worten verpflichtet, den gesetzlichen Maximalzinssatz anzupassen, wenn die vom Gesetz dafür aufgestellten Voraussetzungen vorliegen.</p><p>Der Bundesrat hat den Höchstzinssatz am 6. November 2002 in Artikel 1 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG, SR 221.214.11) auf 15 Prozent festgesetzt und seither unverändert belassen. Am 5. Dezember 2014 hat er eine Vernehmlassung über die Anpassung des geltenden Zinssatzes eröffnet und dabei vorgeschlagen, den Zinssatz auf 10 Prozent zu senken. Die Vernehmlassungsfrist ist am 30. März 2015 abgelaufen, und die Verwaltung ist zurzeit daran, die eingegangenen Stellungnahmen auszuwerten. Der Bundesrat hat ausserdem eine Studie in Auftrag gegeben, um die Auswirkungen einer allfälligen Anpassung des Maximalzinssatzes auf die Volkswirtschaft zu ermitteln. Basierend auf dem Ergebnis der Vernehmlassung sowie der erwähnten Studie wird der Bundesrat voraussichtlich im kommenden Herbst über eine Anpassung von Artikel 1 VKKG entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf eine Senkung des Höchstzinssatzes für Konsumkredite in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz zu verzichten.</p>
    • Keine Senkung des Höchstzinssatzes für Kleinkredite

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