Speichermedien. Leerträgervergütung für Konsumenten transparent machen

ShortId
15.3710
Id
20153710
Updated
28.07.2023 05:53
Language
de
Title
Speichermedien. Leerträgervergütung für Konsumenten transparent machen
AdditionalIndexing
12;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Über die Leerträgervergütung, welche Konsumentinnen und Konsumenten mit dem Kauf von Speichermedien entrichten, kamen im Jahr 2013 Einnahmen von nicht weniger als 7,3 Millionen Franken zusammen. Eine repräsentative Umfrage des Konsumentenforums (KF) hat allerdings im Herbst 2014 ergeben, dass gleich 60 Prozent der Bevölkerung nicht darüber im Bilde sind, dass sie beim Kauf von Speichermedien wie DVD, Mobiltelefonen, Tablets oder Musik-Playern eine solche Vergütung bezahlen (vgl. <a href="http://www.konsum.ch/information/pulsmesser/2014">www.konsum.ch/information/pulsmesser/2014</a>). Die mit der Leerträgervergütung konfrontierten Konsumentinnen und Konsumenten wünschten sich jedoch eine transparentere Information über die Höhe der von ihnen geleisteten Abgabe. </p><p>Es wäre im Sinne transparenter Kundeninformation wünschenswert, wenn jeweils einsehbar wäre, wie hoch die Leerträgervergütung für ein erworbenes Gerät konkret war. Die Möglichkeit, diese Kosten anhand schematischer Aufstellungen (wie auf <a href="http://www.suisa.ch/fileadmin/user_upload/suisa/FAQ/SUIS_Grafik_LTV_2014_final.jpg">www.suisa.ch/fileadmin/user_upload/suisa/FAQ/SUIS_Grafik_LTV_2014_final.jpg</a>) selber auszurechnen, wird erfahrungsgemäss kaum genutzt. Ein gesteigertes Bewusstsein für die bezahlte Vergütung kommt nicht zuletzt den Vergütungsgesellschaften zugute, welche sich heute oft Anschuldigungen ausgesetzt sehen. Die bei Kunden kaum bekannte Leerträgervergütung könnte z. B. entweder auf dem Kassabon oder auf dem Produkt selber angegeben werden, wobei nach einer Lösung zu forschen ist, die möglichst gewerbe- und konsumentenfreundlich umgesetzt werden kann.</p>
  • <p>Seit dem Aufkommen der Leerträger können auch die Nutzer Kopien von Filmen, Musikstücken und Literatur herstellen. Damit die Gesellschaft von der technischen Entwicklung bestmöglich profitieren kann, hat der Gesetzgeber das Herstellen solcher Kopien für den Eigengebrauch erlaubt. Gleichzeitig trägt eine Vergütung den Interessen der Urheber Rechnung. Aus Praktikabilitätsgründen sieht das Gesetz ein indirektes Vergütungssystem vor (Art. 20 Abs. 3 URG). Die Vergütung wird nicht beim Nutzer erhoben, sondern beim Hersteller oder Importeur der Leerträger, der die Vergütung über den Kaufpreis auf den potenziellen Nutzer, den Käufer des Leerträgers bzw. des Tablets oder Handys, überwälzt. Die für die Festsetzung der Vergütung massgeblichen Tarife werden von den Verwertungsgesellschaften nicht nur mit den Verbänden der Hersteller oder Importeure der Leerträger ausgehandelt, sondern auch mit den massgeblichen Konsumentenverbänden.</p><p>Die Preisbekanntgabeverordnung verlangt, dass Urheberrechtsvergütungen im Endpreis inbegriffen sind, damit die Konsumentinnen und Konsumenten den tatsächlich zu bezahlenden Betrag ohne Weiteres erkennen können (Art. 4 Abs. 1 PBV). Das schliesst jedoch nicht aus, dass neben dem Endpreis die Urheberrechtsvergütung gesondert ausgewiesen wird. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten und des Gewerbes diese Möglichkeit, die Urheberrechtsvergütung gesondert auszuweisen, nicht in eine generelle Bekanntgabepflicht umgewandelt werden sollte. Die Bekanntgabe einzig des Endpreises kann im Einzelfall deutlich klarer und konsumentenfreundlicher sein. Dies auch deshalb, weil im Endpreis neben Urheberrechtsvergütungen weitere überwälzte öffentliche Abgaben (z. B. MWST), Entsorgungsgebühren und -beiträge sowie sonstige Zuschläge enthalten sind oder enthalten sein können. Der Detaillierungsgrad der zusätzlichen Kostenelemente in der Preisbekanntgabe sollte deshalb dem Handel überlassen bleiben (z. B. Gesamtpreis 50 Fr., inkl. 1 Fr. Urheberrechtsvergütung und 2 Fr. Entsorgungsbeitrag).</p><p>Bei einer Aufschlüsselung der Urheberrechtsvergütung und der sonstigen überwälzten Kosten auf dem Preisschild oder dem Kassabon können die Konsumentinnen und Konsumenten umgehend erkennen, dass eine Leerträgervergütung eines bestimmten Betrages geschuldet ist. Bei dieser Ausgangslage ist ein Bericht des Bundesrates, wie Konsumentinnen und Konsumenten beim Kauf von Speichermedien über die entrichtete Leerträgervergütung informiert werden können, nicht erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, in einem Bericht aufzuzeigen, wie Konsumentinnen und Konsumenten transparent über die beim Kauf von Speichermedien entrichtete Leerträgervergütung informiert werden können.</p>
  • Speichermedien. Leerträgervergütung für Konsumenten transparent machen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Über die Leerträgervergütung, welche Konsumentinnen und Konsumenten mit dem Kauf von Speichermedien entrichten, kamen im Jahr 2013 Einnahmen von nicht weniger als 7,3 Millionen Franken zusammen. Eine repräsentative Umfrage des Konsumentenforums (KF) hat allerdings im Herbst 2014 ergeben, dass gleich 60 Prozent der Bevölkerung nicht darüber im Bilde sind, dass sie beim Kauf von Speichermedien wie DVD, Mobiltelefonen, Tablets oder Musik-Playern eine solche Vergütung bezahlen (vgl. <a href="http://www.konsum.ch/information/pulsmesser/2014">www.konsum.ch/information/pulsmesser/2014</a>). Die mit der Leerträgervergütung konfrontierten Konsumentinnen und Konsumenten wünschten sich jedoch eine transparentere Information über die Höhe der von ihnen geleisteten Abgabe. </p><p>Es wäre im Sinne transparenter Kundeninformation wünschenswert, wenn jeweils einsehbar wäre, wie hoch die Leerträgervergütung für ein erworbenes Gerät konkret war. Die Möglichkeit, diese Kosten anhand schematischer Aufstellungen (wie auf <a href="http://www.suisa.ch/fileadmin/user_upload/suisa/FAQ/SUIS_Grafik_LTV_2014_final.jpg">www.suisa.ch/fileadmin/user_upload/suisa/FAQ/SUIS_Grafik_LTV_2014_final.jpg</a>) selber auszurechnen, wird erfahrungsgemäss kaum genutzt. Ein gesteigertes Bewusstsein für die bezahlte Vergütung kommt nicht zuletzt den Vergütungsgesellschaften zugute, welche sich heute oft Anschuldigungen ausgesetzt sehen. Die bei Kunden kaum bekannte Leerträgervergütung könnte z. B. entweder auf dem Kassabon oder auf dem Produkt selber angegeben werden, wobei nach einer Lösung zu forschen ist, die möglichst gewerbe- und konsumentenfreundlich umgesetzt werden kann.</p>
    • <p>Seit dem Aufkommen der Leerträger können auch die Nutzer Kopien von Filmen, Musikstücken und Literatur herstellen. Damit die Gesellschaft von der technischen Entwicklung bestmöglich profitieren kann, hat der Gesetzgeber das Herstellen solcher Kopien für den Eigengebrauch erlaubt. Gleichzeitig trägt eine Vergütung den Interessen der Urheber Rechnung. Aus Praktikabilitätsgründen sieht das Gesetz ein indirektes Vergütungssystem vor (Art. 20 Abs. 3 URG). Die Vergütung wird nicht beim Nutzer erhoben, sondern beim Hersteller oder Importeur der Leerträger, der die Vergütung über den Kaufpreis auf den potenziellen Nutzer, den Käufer des Leerträgers bzw. des Tablets oder Handys, überwälzt. Die für die Festsetzung der Vergütung massgeblichen Tarife werden von den Verwertungsgesellschaften nicht nur mit den Verbänden der Hersteller oder Importeure der Leerträger ausgehandelt, sondern auch mit den massgeblichen Konsumentenverbänden.</p><p>Die Preisbekanntgabeverordnung verlangt, dass Urheberrechtsvergütungen im Endpreis inbegriffen sind, damit die Konsumentinnen und Konsumenten den tatsächlich zu bezahlenden Betrag ohne Weiteres erkennen können (Art. 4 Abs. 1 PBV). Das schliesst jedoch nicht aus, dass neben dem Endpreis die Urheberrechtsvergütung gesondert ausgewiesen wird. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten und des Gewerbes diese Möglichkeit, die Urheberrechtsvergütung gesondert auszuweisen, nicht in eine generelle Bekanntgabepflicht umgewandelt werden sollte. Die Bekanntgabe einzig des Endpreises kann im Einzelfall deutlich klarer und konsumentenfreundlicher sein. Dies auch deshalb, weil im Endpreis neben Urheberrechtsvergütungen weitere überwälzte öffentliche Abgaben (z. B. MWST), Entsorgungsgebühren und -beiträge sowie sonstige Zuschläge enthalten sind oder enthalten sein können. Der Detaillierungsgrad der zusätzlichen Kostenelemente in der Preisbekanntgabe sollte deshalb dem Handel überlassen bleiben (z. B. Gesamtpreis 50 Fr., inkl. 1 Fr. Urheberrechtsvergütung und 2 Fr. Entsorgungsbeitrag).</p><p>Bei einer Aufschlüsselung der Urheberrechtsvergütung und der sonstigen überwälzten Kosten auf dem Preisschild oder dem Kassabon können die Konsumentinnen und Konsumenten umgehend erkennen, dass eine Leerträgervergütung eines bestimmten Betrages geschuldet ist. Bei dieser Ausgangslage ist ein Bericht des Bundesrates, wie Konsumentinnen und Konsumenten beim Kauf von Speichermedien über die entrichtete Leerträgervergütung informiert werden können, nicht erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, in einem Bericht aufzuzeigen, wie Konsumentinnen und Konsumenten transparent über die beim Kauf von Speichermedien entrichtete Leerträgervergütung informiert werden können.</p>
    • Speichermedien. Leerträgervergütung für Konsumenten transparent machen

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