Verstoss gegen das Kabotageverbot zulasten der Schweizer Wertschöpfung?

ShortId
15.3712
Id
20153712
Updated
14.11.2025 06:47
Language
de
Title
Verstoss gegen das Kabotageverbot zulasten der Schweizer Wertschöpfung?
AdditionalIndexing
48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den Landverkehrsabkommen ist geregelt, wann ausländische LKW in der Schweiz Leistungen auf Schweizer Strassen erbringen dürfen. Unter dem Stichwort "Kabotage" wird bestimmt, dass inländische Transportleistungen (Quelle und Abnahme jeweils in der Schweiz) nur durch inländische LKW (Immatrikulation in der Schweiz) erbracht werden dürfen. Ausländische LKW dürfen nur im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sein. Ein reiner Inlandtransport durch einen ausländischen LKW wäre ein Verstoss gegen die geltenden Gesetze und Abkommen und wird - auch im Ausland - hart gebüsst. Das Containerterminal der Duss (Deutscher Umschlag Strasse-Schiene) in Weil am Rhein befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Schweizer Grenze. In Ermangelung eigener Umschlagskapazitäten hat die Schweiz einen direkten Strassenzugang von Schweizer Seite zum Terminal realisiert. Der Schweizer Zoll tätigt direkt an der Landesgrenze zum Duss-Terminal die Zollformalitäten. Strassenverkehrsrechtlich wird das Terminal in diesem Status von den Behörden (Zoll und BAV) als Inlandterminal betrachtet, weshalb LKW im kombinierten Verkehr von und nach der Schweiz ab Duss von der gängigen LSVA-Rückerstattung profitieren (auch ausländische LKW).</p><p>De facto fahren heute zahlreiche ausländische LKW ab Duss zur Lieferung von Waren, welche bereits in die Schweiz verzollt wurden, und unterlaufen in dieser Kabotage den Binnenverkehr des Schweizer LKW-Unternehmers. Die Kostenstrukturen dieser Kabotage-Verkehre verlagern Schweizer Wertschöpfung ins Ausland und verhindern die vom Volk gutgeheissene Verkehrsverlagerung der Warenströme auf die Schiene.</p>
  • <p>Die KV-Umschlagsanlage Basel-Weil der Deutschen Umschlagsgesellschaft Schiene-Strasse (Duss) befindet sich auf einem zusammenhängenden Areal, welches durch die Landesgrenze geteilt wird und auf welchem der Schweizer Zoll vor Ort präsent ist. Die Zollstelle besitzt den Status einer sog. "nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle".</p><p>Auf dem schweizerischen Staatsgebiet liegen Parkplätze sowie gewisse Büroräumlichkeiten, auf dem deutschen Staatsgebiet befindet sich nebst Büroräumlichkeiten die für den Umschlag benötigte Infrastruktur wie Krane für den Umlad, Verladegeleise und Rampen.</p><p>Um einen Binnentransport (Kabotage) handelt es sich, wenn innerhalb der Schweiz Güter sowohl aufgeladen als auch abgeladen werden. Eine Beförderung, die in der Duss-Anlage beginnt und in der Schweiz endet (oder umgekehrt), gilt folglich als grenzüberschreitender Transport und darf mit inländischen als auch ausländischen Beförderungsmitteln durchgeführt werden.</p><p>Ursprünglich war die Umschlagsanlage nur von der Schweiz aus über eine Strasse zu erreichen (Südzufahrt). Seit 2004 besteht für die Anlage auch eine Nordzufahrt. Transporte von und zur Anlage ab oder zu ausländischen Destinationen müssen nicht mehr zwingend über die Südzufahrt - und somit über die Schweiz - abgewickelt werden.</p><p>Im Jahre 2014 erfolgten rund je 40 000 Vor- und Nachläufe über die Südzufahrt. Der Anteil der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge betrug dabei etwa 85 Prozent.</p><p>1. Es wird keine Kabotage gestattet. Es handelt sich um grenzüberschreitende Fahrten, welche aufgrund der nationalen Gesetzgebung und des Landverkehrsabkommens gestattet sind.</p><p>2. Siehe Antwort zu Frage 1.</p><p>3. Zu- und Wegfahrten über die Südzufahrt werden durch den Schweizer Zoll direkt vor Ort kontrolliert. Bei Zu- und Wegfahrten über die Nordzufahrt erfolgt die Kontrolle durch die entsprechende Zollstelle bei der Ein- bzw. Ausfahrt ins bzw. aus dem schweizerischen Zollgebiet.</p><p>4. Mit den geltenden Zoll-, Transport- und Strassenverkehrsvorschriften verfügen die Vollzugsorgane der Kantone und des Bundes (BAV und EZV) über ausreichend rechtliche Sanktionsmöglichkeiten, die sie auch entsprechend einsetzen. Als zielführendes Mittel erwiesen sich zudem gemeinsame Schwerpunktkontrollen von Zollfahndung und Polizei.</p><p>5. Das Duss geniesst keinen Sonderstatus. An dieser Situation ändert sich auch im Hinblick auf das neue Terminal Basel Nord nichts. Ein Transport, der im Duss beginnt und in der Schweiz endet, bleibt ein grenzüberschreitender Transport. Hingegen wird es nicht erlaubt sein, mit einem ausländischen Fahrzeug Transporte in die Schweiz oder umgekehrt durchzuführen, wenn diese in der KV-Umschlagsanlage Basel Nord beginnen oder enden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Weshalb wird der Verkehr ausländischer LKW im Verstoss gegen das Kabotageverbot ab dem Duss-Terminal scheinbar gestattet, und wo ist dies schriftlich festgehalten?</p><p>2. Weshalb wird bei den Schweizer LKW-Lieferungen von und nach Duss nicht auf die Einhaltung der Landverkehrsabkommen zugunsten des Schweizer LKW-Unternehmers gepocht?</p><p>3. Wer kontrolliert den Status der ab diesem Terminal in die Schweiz verkehrenden LKW?</p><p>4. Wie kann sichergestellt werden, dass diese Kabotage zuungunsten der Schweizer LKW-Unternehmer und konträr zur Verlagerungspolitik der Schweiz künftig verhindert wird?</p><p>5. Ist unter heutiger Betrachtung dieser Sonderstatus des Duss-Terminals noch gerechtfertigt? Dies auch in Bezug auf den geplanten Schweizer Grossterminal Basel Nord (Konkurrenzsituation)?</p>
  • Verstoss gegen das Kabotageverbot zulasten der Schweizer Wertschöpfung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den Landverkehrsabkommen ist geregelt, wann ausländische LKW in der Schweiz Leistungen auf Schweizer Strassen erbringen dürfen. Unter dem Stichwort "Kabotage" wird bestimmt, dass inländische Transportleistungen (Quelle und Abnahme jeweils in der Schweiz) nur durch inländische LKW (Immatrikulation in der Schweiz) erbracht werden dürfen. Ausländische LKW dürfen nur im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sein. Ein reiner Inlandtransport durch einen ausländischen LKW wäre ein Verstoss gegen die geltenden Gesetze und Abkommen und wird - auch im Ausland - hart gebüsst. Das Containerterminal der Duss (Deutscher Umschlag Strasse-Schiene) in Weil am Rhein befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Schweizer Grenze. In Ermangelung eigener Umschlagskapazitäten hat die Schweiz einen direkten Strassenzugang von Schweizer Seite zum Terminal realisiert. Der Schweizer Zoll tätigt direkt an der Landesgrenze zum Duss-Terminal die Zollformalitäten. Strassenverkehrsrechtlich wird das Terminal in diesem Status von den Behörden (Zoll und BAV) als Inlandterminal betrachtet, weshalb LKW im kombinierten Verkehr von und nach der Schweiz ab Duss von der gängigen LSVA-Rückerstattung profitieren (auch ausländische LKW).</p><p>De facto fahren heute zahlreiche ausländische LKW ab Duss zur Lieferung von Waren, welche bereits in die Schweiz verzollt wurden, und unterlaufen in dieser Kabotage den Binnenverkehr des Schweizer LKW-Unternehmers. Die Kostenstrukturen dieser Kabotage-Verkehre verlagern Schweizer Wertschöpfung ins Ausland und verhindern die vom Volk gutgeheissene Verkehrsverlagerung der Warenströme auf die Schiene.</p>
    • <p>Die KV-Umschlagsanlage Basel-Weil der Deutschen Umschlagsgesellschaft Schiene-Strasse (Duss) befindet sich auf einem zusammenhängenden Areal, welches durch die Landesgrenze geteilt wird und auf welchem der Schweizer Zoll vor Ort präsent ist. Die Zollstelle besitzt den Status einer sog. "nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle".</p><p>Auf dem schweizerischen Staatsgebiet liegen Parkplätze sowie gewisse Büroräumlichkeiten, auf dem deutschen Staatsgebiet befindet sich nebst Büroräumlichkeiten die für den Umschlag benötigte Infrastruktur wie Krane für den Umlad, Verladegeleise und Rampen.</p><p>Um einen Binnentransport (Kabotage) handelt es sich, wenn innerhalb der Schweiz Güter sowohl aufgeladen als auch abgeladen werden. Eine Beförderung, die in der Duss-Anlage beginnt und in der Schweiz endet (oder umgekehrt), gilt folglich als grenzüberschreitender Transport und darf mit inländischen als auch ausländischen Beförderungsmitteln durchgeführt werden.</p><p>Ursprünglich war die Umschlagsanlage nur von der Schweiz aus über eine Strasse zu erreichen (Südzufahrt). Seit 2004 besteht für die Anlage auch eine Nordzufahrt. Transporte von und zur Anlage ab oder zu ausländischen Destinationen müssen nicht mehr zwingend über die Südzufahrt - und somit über die Schweiz - abgewickelt werden.</p><p>Im Jahre 2014 erfolgten rund je 40 000 Vor- und Nachläufe über die Südzufahrt. Der Anteil der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge betrug dabei etwa 85 Prozent.</p><p>1. Es wird keine Kabotage gestattet. Es handelt sich um grenzüberschreitende Fahrten, welche aufgrund der nationalen Gesetzgebung und des Landverkehrsabkommens gestattet sind.</p><p>2. Siehe Antwort zu Frage 1.</p><p>3. Zu- und Wegfahrten über die Südzufahrt werden durch den Schweizer Zoll direkt vor Ort kontrolliert. Bei Zu- und Wegfahrten über die Nordzufahrt erfolgt die Kontrolle durch die entsprechende Zollstelle bei der Ein- bzw. Ausfahrt ins bzw. aus dem schweizerischen Zollgebiet.</p><p>4. Mit den geltenden Zoll-, Transport- und Strassenverkehrsvorschriften verfügen die Vollzugsorgane der Kantone und des Bundes (BAV und EZV) über ausreichend rechtliche Sanktionsmöglichkeiten, die sie auch entsprechend einsetzen. Als zielführendes Mittel erwiesen sich zudem gemeinsame Schwerpunktkontrollen von Zollfahndung und Polizei.</p><p>5. Das Duss geniesst keinen Sonderstatus. An dieser Situation ändert sich auch im Hinblick auf das neue Terminal Basel Nord nichts. Ein Transport, der im Duss beginnt und in der Schweiz endet, bleibt ein grenzüberschreitender Transport. Hingegen wird es nicht erlaubt sein, mit einem ausländischen Fahrzeug Transporte in die Schweiz oder umgekehrt durchzuführen, wenn diese in der KV-Umschlagsanlage Basel Nord beginnen oder enden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Weshalb wird der Verkehr ausländischer LKW im Verstoss gegen das Kabotageverbot ab dem Duss-Terminal scheinbar gestattet, und wo ist dies schriftlich festgehalten?</p><p>2. Weshalb wird bei den Schweizer LKW-Lieferungen von und nach Duss nicht auf die Einhaltung der Landverkehrsabkommen zugunsten des Schweizer LKW-Unternehmers gepocht?</p><p>3. Wer kontrolliert den Status der ab diesem Terminal in die Schweiz verkehrenden LKW?</p><p>4. Wie kann sichergestellt werden, dass diese Kabotage zuungunsten der Schweizer LKW-Unternehmer und konträr zur Verlagerungspolitik der Schweiz künftig verhindert wird?</p><p>5. Ist unter heutiger Betrachtung dieser Sonderstatus des Duss-Terminals noch gerechtfertigt? Dies auch in Bezug auf den geplanten Schweizer Grossterminal Basel Nord (Konkurrenzsituation)?</p>
    • Verstoss gegen das Kabotageverbot zulasten der Schweizer Wertschöpfung?

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