Berufsbildungsfonds. Klarheit schaffen
- ShortId
-
15.3721
- Id
-
20153721
- Updated
-
28.07.2023 05:47
- Language
-
de
- Title
-
Berufsbildungsfonds. Klarheit schaffen
- AdditionalIndexing
-
15;32
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Parlament hat im Jahre 2002 ein neues Bundesgesetz über die Berufsbildung erlassen. Hierbei wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Organisationen der Arbeitswelt (OdA) Berufsbildungsfonds für alle Betriebe ihrer Branche verbindlich erklären lassen können. Der Sinn bestand darin, dass nicht nur die Mitglieder der OdA für die Kosten der Grund- und Weiterbildung aufkommen sollten, sondern alle Betriebe, die in der betreffenden Branche tätig sind. Man wollte damit ausdrücklich dem Trittbrettfahrertum einen Riegel vorschieben. Es war damals klar, dass diese Verbindlichkeit auch für Mischbetriebe (gleichgültig, ob echte oder unechte) Gültigkeit hätte, soweit sie mit ihren Tätigkeiten in eine Branche fallen. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat dies auch in einem Handbuch deutlich festgehalten. Indessen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_1175/2013 vom 20. Februar 2015 anders entschieden. "Unechte" Mischbetriebe (d. h. branchenübergreifend tätige Betriebe ohne eigenständige Betriebsteile) werden dem Bundesgericht folgend nur noch in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen müssen und natürlich auch nur begrenzt auf die Branche, der sie zugerechnet werden. Für die weiteren Tätigkeiten in anderen Branchen sind sie von einer Beitragspflicht befreit. Damit wird aber das Trittbrettfahrertum entgegen dem klar geäusserten Willen des Parlamentes weiterhin gefördert, denn es wird in Zukunft immer mehr Mischbetriebe geben, weil die Unternehmungen in der Regel ihre Geschäftstätigkeit und damit auch die Spannweite ihrer unterschiedlichen Tätigkeiten erweitern wollen. Dies führt aber dazu, dass die Berufsbildungsfonds nicht nur grössere administrative Abgrenzungsarbeiten haben werden, sondern dass sie gerade für die Mischbetriebe weiterhin einseitig Aus- und Weiterbildungskosten übernehmen müssten. Die Beteiligung aller, die in einer Branche tätig sind, wäre hinfällig. Da dieser Entscheid des Bundesgerichtes nicht dem Parlamentsentscheid von 2002 entsprochen hat, braucht es eine dementsprechende Gesetzesänderung, die Klarheit schafft.</p>
- <p>Gemäss Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) können branchenbezogene Berufsbildungsfonds unter bestimmten Voraussetzungen allgemeinverbindlich erklärt werden. Dies hat zum Ziel, dass sich alle Betriebe einer Branche solidarisch an den Kosten für die Förderung der Berufsbildung beteiligen. Die Fondsbeiträge werden von allen Betrieben einer Branche einbezahlt, unabhängig davon, ob sie einem Branchenverband angehören oder nicht.</p><p>Ein Unternehmen kann, wenn es im Geltungsbereich von mehr als einem Berufsbildungsfonds tätig ist, mehrfach beitragspflichtig werden. Gerechtfertigt wird dies damit, dass jeder Betrieb von den Fördermassnahmen des branchenbezogenen Berufsbildungsfonds profitiert.</p><p>Von beitragspflichtigen Unternehmen wurde jedoch beanstandet, dass bereits geringfügige branchentypische Tätigkeiten im Umfang von 5 bis 10 Prozent ausreichen, um beitragspflichtig zu werden. Diese Praxis führte zu strittigen Abgrenzungsfragen, wodurch sowohl bei den beitragspflichtigen Unternehmungen als auch bei den Berufsbildungsfonds-Trägern administrativer Mehraufwand entstand.</p><p>Nach dem vom Motionär zitierten Bundesgerichtsentscheid 2C_1175/2013 führt neu nicht jede noch so geringfügige Tätigkeit zu einer mehrfachen Branchenzugehörigkeit. Der Begriff der Branchenzugehörigkeit setzt eine gewisse Erheblichkeit der Aktivität eines Betriebs in ebendieser Branche voraus. Mischbetriebe entrichten somit Beiträge an die betreffenden allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds nach Massgabe der erheblichen branchentypischen Tätigkeiten.</p><p>Von einer Schmälerung des Solidaritätsgedankens ist nicht auszugehen. Insgesamt wird erwartet, dass die bundesgerichtliche Praxis die Diskussionen zur Branchenabgrenzung entschärfen wird und dass sie die Beurteilung von Abgrenzungsfragen vereinfachen sowie den administrativen Aufwand der Berufsbildungsfonds-Träger verringern kann.</p><p>Die breite Akzeptanz der bestehenden Ordnung im Berufsbildungsfonds-Bereich wird durch die neue Praxis weiter gestärkt. Eine Gesetzesänderung ist somit nicht erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Berufsbildungsgesetz wie folgt zu ergänzen: Artikel 60 Absatz 3 zweiter Satz neu.</p><p>Die Verbindlichkeit gilt für alle Betriebe, die in der betreffenden Branche tätig sind. Dabei gelten sinngemäss ... </p>
- Berufsbildungsfonds. Klarheit schaffen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Parlament hat im Jahre 2002 ein neues Bundesgesetz über die Berufsbildung erlassen. Hierbei wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Organisationen der Arbeitswelt (OdA) Berufsbildungsfonds für alle Betriebe ihrer Branche verbindlich erklären lassen können. Der Sinn bestand darin, dass nicht nur die Mitglieder der OdA für die Kosten der Grund- und Weiterbildung aufkommen sollten, sondern alle Betriebe, die in der betreffenden Branche tätig sind. Man wollte damit ausdrücklich dem Trittbrettfahrertum einen Riegel vorschieben. Es war damals klar, dass diese Verbindlichkeit auch für Mischbetriebe (gleichgültig, ob echte oder unechte) Gültigkeit hätte, soweit sie mit ihren Tätigkeiten in eine Branche fallen. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat dies auch in einem Handbuch deutlich festgehalten. Indessen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_1175/2013 vom 20. Februar 2015 anders entschieden. "Unechte" Mischbetriebe (d. h. branchenübergreifend tätige Betriebe ohne eigenständige Betriebsteile) werden dem Bundesgericht folgend nur noch in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen müssen und natürlich auch nur begrenzt auf die Branche, der sie zugerechnet werden. Für die weiteren Tätigkeiten in anderen Branchen sind sie von einer Beitragspflicht befreit. Damit wird aber das Trittbrettfahrertum entgegen dem klar geäusserten Willen des Parlamentes weiterhin gefördert, denn es wird in Zukunft immer mehr Mischbetriebe geben, weil die Unternehmungen in der Regel ihre Geschäftstätigkeit und damit auch die Spannweite ihrer unterschiedlichen Tätigkeiten erweitern wollen. Dies führt aber dazu, dass die Berufsbildungsfonds nicht nur grössere administrative Abgrenzungsarbeiten haben werden, sondern dass sie gerade für die Mischbetriebe weiterhin einseitig Aus- und Weiterbildungskosten übernehmen müssten. Die Beteiligung aller, die in einer Branche tätig sind, wäre hinfällig. Da dieser Entscheid des Bundesgerichtes nicht dem Parlamentsentscheid von 2002 entsprochen hat, braucht es eine dementsprechende Gesetzesänderung, die Klarheit schafft.</p>
- <p>Gemäss Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) können branchenbezogene Berufsbildungsfonds unter bestimmten Voraussetzungen allgemeinverbindlich erklärt werden. Dies hat zum Ziel, dass sich alle Betriebe einer Branche solidarisch an den Kosten für die Förderung der Berufsbildung beteiligen. Die Fondsbeiträge werden von allen Betrieben einer Branche einbezahlt, unabhängig davon, ob sie einem Branchenverband angehören oder nicht.</p><p>Ein Unternehmen kann, wenn es im Geltungsbereich von mehr als einem Berufsbildungsfonds tätig ist, mehrfach beitragspflichtig werden. Gerechtfertigt wird dies damit, dass jeder Betrieb von den Fördermassnahmen des branchenbezogenen Berufsbildungsfonds profitiert.</p><p>Von beitragspflichtigen Unternehmen wurde jedoch beanstandet, dass bereits geringfügige branchentypische Tätigkeiten im Umfang von 5 bis 10 Prozent ausreichen, um beitragspflichtig zu werden. Diese Praxis führte zu strittigen Abgrenzungsfragen, wodurch sowohl bei den beitragspflichtigen Unternehmungen als auch bei den Berufsbildungsfonds-Trägern administrativer Mehraufwand entstand.</p><p>Nach dem vom Motionär zitierten Bundesgerichtsentscheid 2C_1175/2013 führt neu nicht jede noch so geringfügige Tätigkeit zu einer mehrfachen Branchenzugehörigkeit. Der Begriff der Branchenzugehörigkeit setzt eine gewisse Erheblichkeit der Aktivität eines Betriebs in ebendieser Branche voraus. Mischbetriebe entrichten somit Beiträge an die betreffenden allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds nach Massgabe der erheblichen branchentypischen Tätigkeiten.</p><p>Von einer Schmälerung des Solidaritätsgedankens ist nicht auszugehen. Insgesamt wird erwartet, dass die bundesgerichtliche Praxis die Diskussionen zur Branchenabgrenzung entschärfen wird und dass sie die Beurteilung von Abgrenzungsfragen vereinfachen sowie den administrativen Aufwand der Berufsbildungsfonds-Träger verringern kann.</p><p>Die breite Akzeptanz der bestehenden Ordnung im Berufsbildungsfonds-Bereich wird durch die neue Praxis weiter gestärkt. Eine Gesetzesänderung ist somit nicht erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Berufsbildungsgesetz wie folgt zu ergänzen: Artikel 60 Absatz 3 zweiter Satz neu.</p><p>Die Verbindlichkeit gilt für alle Betriebe, die in der betreffenden Branche tätig sind. Dabei gelten sinngemäss ... </p>
- Berufsbildungsfonds. Klarheit schaffen
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