Rechte der Kinder nach einer Scheidung stärken

ShortId
15.3724
Id
20153724
Updated
28.07.2023 05:48
Language
de
Title
Rechte der Kinder nach einer Scheidung stärken
AdditionalIndexing
28;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Scheidungs- oder Trennungsverfahren kommt es vor, dass das Wohl des Kindes weiterhin ernsthaft gefährdet ist. Das Wohl des Kindes ist nicht nur dann gefährdet, wenn es selber Opfer von physischer oder psychischer Gewalt wird, sondern auch dann, wenn es das Ausüben von Macht, Gewalt und Drohung in der Beziehung seiner Eltern direkt oder indirekt - durch Anhören der Gewaltsituation, durch Sehen der Gewaltfolgen - miterlebt. </p><p>Beispielsweise nach einer Trennung stellen die Kontakte zwischen den Eltern anlässlich der Übergabe der Kinder bei der Wahrung des Besuchsrechts eine wiederkehrende Eskalationsgefahr dar, die in den Kindern wiederum Ängste hervorrufen und wachhalten kann. Gerade in diesen Situationen sind stabile Beziehungen ein wichtiger Schutzfaktor für Kinder. Es ist im Interesse des Kindes, dass, wenn es eine stabile Beziehung zu den Verwandten oder zu weiteren wichtigen Bezugspersonen, beispielsweise der Patin, hat, diese unbedingt im Urteil/Entscheid berücksichtigt werden. Bisher ist nur das Kontaktrecht von Verwandten geregelt.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist ebenfalls der Ansicht, dass sich regelmässige Kontakte mit Personen ausserhalb des familiären Umfelds wie der Patin oder dem Paten günstig auf das mit der Trennung der Eltern konfrontierte Kind auswirken können. Vor allem bei einem Konflikt zwischen den Eltern bilden diese Beziehungen für das Kind dank dem Gefühl der Sicherheit und Stabilität, das sie ihm vermitteln können, eine wertvolle Ressource.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates ist es jedoch nicht notwendig, die im Postulat geforderte Prüfung vorzunehmen.</p><p>Generell bleiben Kontakte mit Dritten, die eine enge Beziehung zum Kind haben, mit dem Einverständnis der Eltern auch nach deren Trennung bestehen. Falls diese nicht einverstanden sind, gibt bereits das geltende Recht, namentlich der im Postulat genannte Artikel 274a ZGB, dem Kind die Möglichkeit, diese Beziehungen trotzdem weiterhin zu pflegen. Es trifft zwar zu, dass diese Bestimmung hauptsächlich im Hinblick auf den eventuell von Verwandten des Kindes geltend gemachten Anspruch auf persönlichen Verkehr geschaffen wurde (weshalb diese im Gesetz auch explizit genannt werden), der Kreis der Drittpersonen ist jedoch weiter gefasst. Dies entspricht dem Willen des Nationalrates anlässlich der Einführung der Bestimmung (AB 1975 N 1767, AB 1976 N 424). Auch in der Lehre herrscht diesbezüglich Einigkeit: Der Anspruch auf persönlichen Verkehr kann den Pflegeeltern, der Patin und dem Paten, der Stiefmutter oder dem Stiefvater, die oder der sich vom Vater bzw. von der Mutter des Kindes geschieden hat, sowie der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Elternteils des Kindes zuerkannt werden (siehe u. a. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 4. Auflage 1997, N 14 zu Art. 274a ZGB; Philippe Meier/Martin Stettler, Droit de la filiation, 5. Auflage 2014; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, N 3-4 zu Art. 274a ZGB). Einige Autorinnen und Autoren erwägen sogar die Möglichkeit, dieses Recht der Lehrerin oder dem Lehrer zuzusprechen (Gisela Kilde, Der persönliche Verkehr des Kindes mit Dritten, FamPra.ch 2012, S. 231).</p><p>Der Bundesrat verfügt nicht über statistische Daten darüber, wie oft Dritten gestützt auf Artikel 274a ZGB das Recht auf persönlichen Verkehr zugestanden wurde. Es besteht für ihn jedoch kein Grund, daran zu zweifeln, dass die zuständige Behörde ein entsprechendes Gesuch gemäss den obendargelegten Grundsätzen prüfen wird, stets mit Blick auf das zentrale Kriterium des Kindeswohls.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob im Fall von schwierigen familiären Umständen die Rechte der Kinder gestärkt werden können. Er könnte beispielsweise Artikel 274a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches folgendermassen ändern: </p><p>Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere Verwandten oder weiteren wichtigen Bezugspersonen, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechts gelten sinngemäss.</p>
  • Rechte der Kinder nach einer Scheidung stärken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Scheidungs- oder Trennungsverfahren kommt es vor, dass das Wohl des Kindes weiterhin ernsthaft gefährdet ist. Das Wohl des Kindes ist nicht nur dann gefährdet, wenn es selber Opfer von physischer oder psychischer Gewalt wird, sondern auch dann, wenn es das Ausüben von Macht, Gewalt und Drohung in der Beziehung seiner Eltern direkt oder indirekt - durch Anhören der Gewaltsituation, durch Sehen der Gewaltfolgen - miterlebt. </p><p>Beispielsweise nach einer Trennung stellen die Kontakte zwischen den Eltern anlässlich der Übergabe der Kinder bei der Wahrung des Besuchsrechts eine wiederkehrende Eskalationsgefahr dar, die in den Kindern wiederum Ängste hervorrufen und wachhalten kann. Gerade in diesen Situationen sind stabile Beziehungen ein wichtiger Schutzfaktor für Kinder. Es ist im Interesse des Kindes, dass, wenn es eine stabile Beziehung zu den Verwandten oder zu weiteren wichtigen Bezugspersonen, beispielsweise der Patin, hat, diese unbedingt im Urteil/Entscheid berücksichtigt werden. Bisher ist nur das Kontaktrecht von Verwandten geregelt.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist ebenfalls der Ansicht, dass sich regelmässige Kontakte mit Personen ausserhalb des familiären Umfelds wie der Patin oder dem Paten günstig auf das mit der Trennung der Eltern konfrontierte Kind auswirken können. Vor allem bei einem Konflikt zwischen den Eltern bilden diese Beziehungen für das Kind dank dem Gefühl der Sicherheit und Stabilität, das sie ihm vermitteln können, eine wertvolle Ressource.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates ist es jedoch nicht notwendig, die im Postulat geforderte Prüfung vorzunehmen.</p><p>Generell bleiben Kontakte mit Dritten, die eine enge Beziehung zum Kind haben, mit dem Einverständnis der Eltern auch nach deren Trennung bestehen. Falls diese nicht einverstanden sind, gibt bereits das geltende Recht, namentlich der im Postulat genannte Artikel 274a ZGB, dem Kind die Möglichkeit, diese Beziehungen trotzdem weiterhin zu pflegen. Es trifft zwar zu, dass diese Bestimmung hauptsächlich im Hinblick auf den eventuell von Verwandten des Kindes geltend gemachten Anspruch auf persönlichen Verkehr geschaffen wurde (weshalb diese im Gesetz auch explizit genannt werden), der Kreis der Drittpersonen ist jedoch weiter gefasst. Dies entspricht dem Willen des Nationalrates anlässlich der Einführung der Bestimmung (AB 1975 N 1767, AB 1976 N 424). Auch in der Lehre herrscht diesbezüglich Einigkeit: Der Anspruch auf persönlichen Verkehr kann den Pflegeeltern, der Patin und dem Paten, der Stiefmutter oder dem Stiefvater, die oder der sich vom Vater bzw. von der Mutter des Kindes geschieden hat, sowie der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Elternteils des Kindes zuerkannt werden (siehe u. a. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 4. Auflage 1997, N 14 zu Art. 274a ZGB; Philippe Meier/Martin Stettler, Droit de la filiation, 5. Auflage 2014; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, N 3-4 zu Art. 274a ZGB). Einige Autorinnen und Autoren erwägen sogar die Möglichkeit, dieses Recht der Lehrerin oder dem Lehrer zuzusprechen (Gisela Kilde, Der persönliche Verkehr des Kindes mit Dritten, FamPra.ch 2012, S. 231).</p><p>Der Bundesrat verfügt nicht über statistische Daten darüber, wie oft Dritten gestützt auf Artikel 274a ZGB das Recht auf persönlichen Verkehr zugestanden wurde. Es besteht für ihn jedoch kein Grund, daran zu zweifeln, dass die zuständige Behörde ein entsprechendes Gesuch gemäss den obendargelegten Grundsätzen prüfen wird, stets mit Blick auf das zentrale Kriterium des Kindeswohls.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob im Fall von schwierigen familiären Umständen die Rechte der Kinder gestärkt werden können. Er könnte beispielsweise Artikel 274a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches folgendermassen ändern: </p><p>Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere Verwandten oder weiteren wichtigen Bezugspersonen, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechts gelten sinngemäss.</p>
    • Rechte der Kinder nach einer Scheidung stärken

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