Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Gebührenharmonisierung

ShortId
15.3727
Id
20153727
Updated
14.11.2025 07:36
Language
de
Title
Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Gebührenharmonisierung
AdditionalIndexing
28;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Gebühren für die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge variieren, je nachdem ob diese bei der Kesb oder beim Zivilstandsamt abgegeben wird. Die Gebühr beim Zivilstandsamt wird eidgenössisch festgelegt, jene der Kesb kantonal. Stichprobenweise hat sich gezeigt, dass die Gebühren zwischen 30 Franken und 100 Franken variieren. </p><p>Diese Unterschiede sind nicht nachvollziehbar und sachlich nicht gerechtfertigt.</p>
  • <p>Die Kindesschutzbehörden sind kantonale Behörden, die von den Kantonen bestimmt werden (Art. 440 Abs. 1 und 3 ZGB; SR 210). Damit wird dem in der Vernehmlassung zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geäusserten Anliegen, die Organisationsfreiheit der Kantone so weit wie möglich zu wahren, Rechnung getragen (Botschaft Erwachsenenschutz, Personenrecht, Kindesrecht, BBl 2006 7001, 7073). Die meisten Kantone haben Verwaltungsbehörden mit den Aufgaben des Kindesschutzes betraut, in einzelnen Kantonen werden diese Aufgaben durch Familiengerichte oder andere Gerichtsbehörden wahrgenommen. Im Zivilstandswesen dagegen ist der Bundesrat gestützt auf Artikel 48 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zuständig, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Dabei hat er die zu erhebenden Gebühren abschliessend in der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen festgelegt <a href="http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2014/1325.pdf">(ZStGV; SR 172.042.110)</a>.</p><p>Obwohl die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowohl beim Zivilstandsamt als auch bei der Kindesschutzbehörde abgegeben werden kann, unterscheiden sich die beiden Verfahren hinsichtlich ihres Ablaufs und der angebotenen Dienstleistungen. So kann die gemeinsame elterliche Sorge nur in unmittelbarem Anschluss an eine auf dem Zivilstandsamt vorgenommene Kindesanerkennung gegenüber den Zivilstandsbehörden erklärt werden (Art. 298a Abs. 4 ZGB i. V. m. Art. 11b Abs. 1 ZStV; SR 211.112.2). Dabei trifft diese Behörde bezüglich der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge keine Beratungspflicht. Gelangen die Eltern demgegenüber für die Abgabe der Erklärung an die Kindesschutzbehörde, so können sie sich entsprechend beraten lassen (Art. 298a Abs. 3 ZGB). Der Aufwand der Kindesschutzbehörde ist bezüglich des Verfahrensablaufes auch grösser als beim Zivilstandsamt, da die Überprüfung der Personalien der Eltern und des Kindes sowie des Sachverhaltes (Vorliegen eines rechtlichen Kindesverhältnisses zu den erklärungswilligen Eltern) - anders als beim Verfahren auf dem Zivilstandsamt, wo dies bereits im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Kindesanerkennung erfolgt - vorgängig noch vorgenommen werden muss. Die Zivilstandsgebührenverordnung sieht für die Erklärung über die Anerkennung eines Kindes eine Gebühr von 75 Franken und für die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge eine solche von 30 Franken vor (Anhang 1 Ziff. 5.1 und 5.3 ZStGV). Insgesamt kostet die Eltern dieser Behördengang somit 105 Franken. Der Behördengang zur Kindesschutzbehörde rechtfertigt aufgrund des aufwendigeren Verfahrensablaufes und der Beratungspflicht eine andere Gebührenbemessung. Es bestehen somit sachliche Gründe dafür, dass für die beiden Verfahren unterschiedliche Gebühren erhoben werden.</p><p>Die Kantone legen die Gebühren für die Verfahren der Kindesschutzbehörden im Rahmen ihrer Organisationsautonomie und mit Rücksicht auf die lokalen Gegebenheiten fest. Unterschiede zwischen den kantonalen Regelungen sind eine notwendige Begleiterscheinung des Föderalismus und sind als solche hinzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen (Gesetz oder Verordnung) so anzupassen, dass für die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Harmonisierung der Gebühren erreicht werden kann.</p>
  • Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Gebührenharmonisierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gebühren für die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge variieren, je nachdem ob diese bei der Kesb oder beim Zivilstandsamt abgegeben wird. Die Gebühr beim Zivilstandsamt wird eidgenössisch festgelegt, jene der Kesb kantonal. Stichprobenweise hat sich gezeigt, dass die Gebühren zwischen 30 Franken und 100 Franken variieren. </p><p>Diese Unterschiede sind nicht nachvollziehbar und sachlich nicht gerechtfertigt.</p>
    • <p>Die Kindesschutzbehörden sind kantonale Behörden, die von den Kantonen bestimmt werden (Art. 440 Abs. 1 und 3 ZGB; SR 210). Damit wird dem in der Vernehmlassung zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geäusserten Anliegen, die Organisationsfreiheit der Kantone so weit wie möglich zu wahren, Rechnung getragen (Botschaft Erwachsenenschutz, Personenrecht, Kindesrecht, BBl 2006 7001, 7073). Die meisten Kantone haben Verwaltungsbehörden mit den Aufgaben des Kindesschutzes betraut, in einzelnen Kantonen werden diese Aufgaben durch Familiengerichte oder andere Gerichtsbehörden wahrgenommen. Im Zivilstandswesen dagegen ist der Bundesrat gestützt auf Artikel 48 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zuständig, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Dabei hat er die zu erhebenden Gebühren abschliessend in der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen festgelegt <a href="http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2014/1325.pdf">(ZStGV; SR 172.042.110)</a>.</p><p>Obwohl die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowohl beim Zivilstandsamt als auch bei der Kindesschutzbehörde abgegeben werden kann, unterscheiden sich die beiden Verfahren hinsichtlich ihres Ablaufs und der angebotenen Dienstleistungen. So kann die gemeinsame elterliche Sorge nur in unmittelbarem Anschluss an eine auf dem Zivilstandsamt vorgenommene Kindesanerkennung gegenüber den Zivilstandsbehörden erklärt werden (Art. 298a Abs. 4 ZGB i. V. m. Art. 11b Abs. 1 ZStV; SR 211.112.2). Dabei trifft diese Behörde bezüglich der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge keine Beratungspflicht. Gelangen die Eltern demgegenüber für die Abgabe der Erklärung an die Kindesschutzbehörde, so können sie sich entsprechend beraten lassen (Art. 298a Abs. 3 ZGB). Der Aufwand der Kindesschutzbehörde ist bezüglich des Verfahrensablaufes auch grösser als beim Zivilstandsamt, da die Überprüfung der Personalien der Eltern und des Kindes sowie des Sachverhaltes (Vorliegen eines rechtlichen Kindesverhältnisses zu den erklärungswilligen Eltern) - anders als beim Verfahren auf dem Zivilstandsamt, wo dies bereits im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Kindesanerkennung erfolgt - vorgängig noch vorgenommen werden muss. Die Zivilstandsgebührenverordnung sieht für die Erklärung über die Anerkennung eines Kindes eine Gebühr von 75 Franken und für die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge eine solche von 30 Franken vor (Anhang 1 Ziff. 5.1 und 5.3 ZStGV). Insgesamt kostet die Eltern dieser Behördengang somit 105 Franken. Der Behördengang zur Kindesschutzbehörde rechtfertigt aufgrund des aufwendigeren Verfahrensablaufes und der Beratungspflicht eine andere Gebührenbemessung. Es bestehen somit sachliche Gründe dafür, dass für die beiden Verfahren unterschiedliche Gebühren erhoben werden.</p><p>Die Kantone legen die Gebühren für die Verfahren der Kindesschutzbehörden im Rahmen ihrer Organisationsautonomie und mit Rücksicht auf die lokalen Gegebenheiten fest. Unterschiede zwischen den kantonalen Regelungen sind eine notwendige Begleiterscheinung des Föderalismus und sind als solche hinzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen (Gesetz oder Verordnung) so anzupassen, dass für die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Harmonisierung der Gebühren erreicht werden kann.</p>
    • Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Gebührenharmonisierung

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