Schweiz und EU. Gleich lange Spiesse, keine einseitige Freizügigkeit

ShortId
15.3728
Id
20153728
Updated
28.07.2023 05:45
Language
de
Title
Schweiz und EU. Gleich lange Spiesse, keine einseitige Freizügigkeit
AdditionalIndexing
10;12;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen richtet sich nach der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationsrichtlinie). Die Schweiz hat diese mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen innerstaatlich umgesetzt. In der dazugehörenden Verordnung (VMD) werden die Notare unter den Anwendungsbereich der Berufsqualifikationsrichtlinie gestellt. Die schweizerischen und europäischen Notare können sich damit auf die internationale Freizügigkeit berufen. Im Jahre 2013 hat der Rat der EU die Berufsqualifikationsrichtlinie nun aber dahingehend geändert, dass durch Hoheitsakt bestellte Notare vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Das heisst, dass der Notar auf europäischer Ebene nicht von der vorerwähnten Richtlinie betroffen ist. Damit besteht der Widerspruch, dass die EU die Notare von Gesetzes wegen und gemäss EuGH-Rechtsprechung nicht unter die Richtlinie 2005/36/EG stellt, die Schweiz dagegen die Notare ausdrücklich als von dieser Richtlinie reglementierte Berufsgattung qualifiziert. Die Verordnung widerspricht damit dem übergeordneten Gesetz und sollte entsprechend revidiert, die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden, denn im Moment ist es so, dass sich europäische Notare in der Schweiz gestützt auf die VMD allenfalls auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könnten, wogegen einem Schweizer Notar in Europa dieses Recht verwehrt würde.</p>
  • <p>In der EU ist die Personenfreizügigkeit in den Artikeln 49ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Diese Grundfreiheit ist sehr breit gefasst und kann nur aus bestimmten Gründen und in klar abgegrenzten Fällen eingeschränkt werden. Die im AEUV vorgesehene Hauptausnahme bei der Freizügigkeit betrifft Berufe, die mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt verbunden sind (Art. 51 AEUV). Im Mai 2011 hielt der Europäische Gerichtshof in fünf Entscheiden fest, dass der Notarberuf, dessen Ausübung in mehreren EU-Mitgliedländern den nationalen Staatsangehörigen der betreffenden Länder vorbehalten ist, nicht als mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt verbundene Tätigkeit gemäss der in Artikel 51 AEUV vorgesehenen Ausnahme gilt.</p><p>Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA) übernimmt dieses System, indem es in Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 5 FZA sowie in den Artikeln 12ff. und 17ff. Anhang I FZA das Prinzip der Personenfreizügigkeit für Selbstständigerwerbende sowie Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer regelt und in den Artikeln 16 und 22 Absatz 1 Anhang I FZA die gleiche Ausnahme vorsieht wie Artikel 51 AEUV.</p><p>Im EU-Recht regelt die gemäss Anhang III FZA für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedländern gültige Richtlinie 2005/36/EG nur einen Aspekt des Rechts auf Freizügigkeit, nämlich die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Sie bildet eine Art flankierende Massnahme zur Personenfreizügigkeit, die in der EU mit dem AEUV und für die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU mit dem FZA und dessen Anhang I sichergestellt wird. Anders gesagt soll die erwähnte Richtlinie nicht den persönlichen Anwendungsbereich der Freizügigkeit von Selbstständigerwerbenden sowie Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern festlegen, wie sie aus dem FZA abzuleiten ist. In den meisten Fällen lässt die Richtlinie der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates die Freiheit, die ausländische Ausbildung mit dem nach innerstaatlichem Gesetz verlangten Diplom zu vergleichen und von der betreffenden Person Ausgleichsmassnahmen zu verlangen, wenn der Vergleich wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen ergibt. In Bezug auf die Dienstleistungserbringung sieht die Richtlinie 2005/36/EG ein beschleunigtes Verfahren zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen vor, das durch eine vorgängige Meldung bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates eingeleitet wird (Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG).</p><p>Die Bestimmungen des AEUV und diejenigen der Richtlinie 2005/36/EG sind wie folgt verbunden: Erstere halten das Prinzip der Freizügigkeit für die Berufstätigkeiten fest, letztere schaffen einen Rahmen für die Freizügigkeit. Entsprechend ist ein Beruf nicht vom Prinzip der Freizügigkeit ausgeschlossen, wenn er nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Findet die Richtlinie 2005/36/EG auf einen Beruf hingegen keine Anwendung, richtet sich die Anerkennung der Berufsqualifikationen für diesen Beruf ausschliesslich nach der EuGH-Rechtsprechung, wobei dieses subsidiäre System deutlich weniger strikt ist als das durch die Richtlinie vorgesehene.</p><p>Die Richtlinie 2005/36/EG wurde innerhalb der EU durch die Richtlinie 2013/55/EU ersetzt. Diese Änderungsrichtlinie wurde am 20. November 2013 verabschiedet und ist für die EU am 17. Januar 2014 in Kraft getreten. Die Anpassung hatte insbesondere zur Folge, dass der Notarberuf innerhalb der EU aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG ausgeschlossen wurde. Notarinnen und Notare profitieren jedoch weiterhin von der Freizügigkeit aufgrund der Bestimmungen des AEUV und der EuGH-Rechtsprechung. In dieser Hinsicht hat sich nichts geändert, und dies gilt sowohl für die Schweiz gegenüber Notarinnen und Notaren aus der EU als auch für die EU-Mitgliedländer gegenüber schweizerischen Notarinnen und Notaren. In diesem Sinne gelten für beide Seiten gleiche Verpflichtungen, und es besteht keine "unilaterale Freizügigkeit".</p><p>Für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Ländern ist die Situation ähnlich. Da das Prinzip, das System und die Ausnahmen von der Freizügigkeit im FZA selber und in dessen Anhang I geregelt sind, würde eine allfällige Änderung der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG (in Anhang III des FZA) nichts am eigentlichen Prinzip der Freizügigkeit für den Notarberuf ändern. Lediglich dessen Einbindung in das System der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen würde infrage gestellt.</p><p>Im Rahmen des FZA wurde das in der Richtlinie 2005/36/EG (Anhang III FZA) vorgesehene Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in einem Bundesgesetz geregelt (Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, BGMD, SR 935.01). Die dazugehörige Verordnung (Verordnung vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, VMD, SR 935.011) enthält eine Liste der meldepflichtigen Berufe. Ist ein reglementierter Beruf, der dem System der Freizügigkeit gemäss FZA und dessen Anhang I untersteht, nicht in dieser Liste aufgeführt, kann die Dienstleistungserbringung nur im Rahmen der in Anhang I FZA definierten Freizügigkeit erfolgen. Zudem bedeutet dies, dass die Anerkennung der Berufsqualifikationen nicht dem im BGMD und in der VMD festgelegten System untersteht, sondern der weniger strengen und weniger anspruchsvollen EuGH-Rechtsprechung.</p><p>Der Ersatz der Richtlinie 2005/36/EG durch jene vom 20. November 2013 wurde in Anhang III FZA noch nicht übernommen. Die neue Richtlinie ist daher für die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU noch nicht in Kraft. Der Notarberuf fällt somit bei den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedländern weiterhin in den von Anhang III FZA festgelegten Rahmen, d. h. unter die Richtlinie 2005/36/EG, die in der Schweiz mit dem BGMD und der VMD umgesetzt wurde. Würde der Notarberuf von der Liste im Anhang der VMD gestrichen, würde damit einseitig das liberalere EU-Recht übernommen, ohne dass aufgrund des FZA eine Pflicht dazu besteht.</p><p>Das mit dem BGMD eingeführte Meldeverfahren legt für die kantonalen Behörden, die über den Zugang zum Notarberuf entscheiden, einen klaren Rahmen fest. Zusätzlich zur Meldepflicht auf eidgenössischer Ebene können die Kantone von Notarinnen und Notaren aus der EU eine anspruchsvolle Eignungsprüfung verlangen. Damit können sie kontrollieren, wer auf ihrem Gebiet tätig ist, sowie Notarinnen und Notare abweisen, die mit dem Schweizer Recht nicht ausreichend vertraut sind und die strengen Anforderungen gemäss Schweizer Recht nicht erfüllen. Eine Annahme der Motion und damit eine Entfernung des Berufs aus der VMD hätten nicht zur Folge, dass die Notarinnen und Notare aus der EU nicht mehr der Freizügigkeit unterstehen, sondern lediglich, dass sie nicht mehr an die Meldepflicht und die vom BGMD und von der VMD vorgesehenen strengen Ausgleichsmassnahmen gebunden wären. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass der Status quo, d. h. der mit dem BGMD und der VMD im Rahmen der durch das FZA gewährten Freizügigkeit eingeführte Mechanismus, den Notarinnen und Notaren sowie deren Kundinnen und Kunden besseren Schutz bietet als ein Mechanismus zur Anerkennung der Berufsqualifikationen von Notarinnen und Notaren, der an die weniger strikten und unsichereren Bestimmungen gemäss der Rechtsprechung des EuGH gebunden ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Berufsgattung der Notare aus der eidgenössischen Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (Anhang 1 Ziffer 11 VMD) zu streichen.</p>
  • Schweiz und EU. Gleich lange Spiesse, keine einseitige Freizügigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen richtet sich nach der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationsrichtlinie). Die Schweiz hat diese mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen innerstaatlich umgesetzt. In der dazugehörenden Verordnung (VMD) werden die Notare unter den Anwendungsbereich der Berufsqualifikationsrichtlinie gestellt. Die schweizerischen und europäischen Notare können sich damit auf die internationale Freizügigkeit berufen. Im Jahre 2013 hat der Rat der EU die Berufsqualifikationsrichtlinie nun aber dahingehend geändert, dass durch Hoheitsakt bestellte Notare vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Das heisst, dass der Notar auf europäischer Ebene nicht von der vorerwähnten Richtlinie betroffen ist. Damit besteht der Widerspruch, dass die EU die Notare von Gesetzes wegen und gemäss EuGH-Rechtsprechung nicht unter die Richtlinie 2005/36/EG stellt, die Schweiz dagegen die Notare ausdrücklich als von dieser Richtlinie reglementierte Berufsgattung qualifiziert. Die Verordnung widerspricht damit dem übergeordneten Gesetz und sollte entsprechend revidiert, die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden, denn im Moment ist es so, dass sich europäische Notare in der Schweiz gestützt auf die VMD allenfalls auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könnten, wogegen einem Schweizer Notar in Europa dieses Recht verwehrt würde.</p>
    • <p>In der EU ist die Personenfreizügigkeit in den Artikeln 49ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Diese Grundfreiheit ist sehr breit gefasst und kann nur aus bestimmten Gründen und in klar abgegrenzten Fällen eingeschränkt werden. Die im AEUV vorgesehene Hauptausnahme bei der Freizügigkeit betrifft Berufe, die mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt verbunden sind (Art. 51 AEUV). Im Mai 2011 hielt der Europäische Gerichtshof in fünf Entscheiden fest, dass der Notarberuf, dessen Ausübung in mehreren EU-Mitgliedländern den nationalen Staatsangehörigen der betreffenden Länder vorbehalten ist, nicht als mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt verbundene Tätigkeit gemäss der in Artikel 51 AEUV vorgesehenen Ausnahme gilt.</p><p>Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA) übernimmt dieses System, indem es in Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 5 FZA sowie in den Artikeln 12ff. und 17ff. Anhang I FZA das Prinzip der Personenfreizügigkeit für Selbstständigerwerbende sowie Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer regelt und in den Artikeln 16 und 22 Absatz 1 Anhang I FZA die gleiche Ausnahme vorsieht wie Artikel 51 AEUV.</p><p>Im EU-Recht regelt die gemäss Anhang III FZA für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedländern gültige Richtlinie 2005/36/EG nur einen Aspekt des Rechts auf Freizügigkeit, nämlich die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Sie bildet eine Art flankierende Massnahme zur Personenfreizügigkeit, die in der EU mit dem AEUV und für die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU mit dem FZA und dessen Anhang I sichergestellt wird. Anders gesagt soll die erwähnte Richtlinie nicht den persönlichen Anwendungsbereich der Freizügigkeit von Selbstständigerwerbenden sowie Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern festlegen, wie sie aus dem FZA abzuleiten ist. In den meisten Fällen lässt die Richtlinie der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates die Freiheit, die ausländische Ausbildung mit dem nach innerstaatlichem Gesetz verlangten Diplom zu vergleichen und von der betreffenden Person Ausgleichsmassnahmen zu verlangen, wenn der Vergleich wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen ergibt. In Bezug auf die Dienstleistungserbringung sieht die Richtlinie 2005/36/EG ein beschleunigtes Verfahren zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen vor, das durch eine vorgängige Meldung bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates eingeleitet wird (Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG).</p><p>Die Bestimmungen des AEUV und diejenigen der Richtlinie 2005/36/EG sind wie folgt verbunden: Erstere halten das Prinzip der Freizügigkeit für die Berufstätigkeiten fest, letztere schaffen einen Rahmen für die Freizügigkeit. Entsprechend ist ein Beruf nicht vom Prinzip der Freizügigkeit ausgeschlossen, wenn er nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Findet die Richtlinie 2005/36/EG auf einen Beruf hingegen keine Anwendung, richtet sich die Anerkennung der Berufsqualifikationen für diesen Beruf ausschliesslich nach der EuGH-Rechtsprechung, wobei dieses subsidiäre System deutlich weniger strikt ist als das durch die Richtlinie vorgesehene.</p><p>Die Richtlinie 2005/36/EG wurde innerhalb der EU durch die Richtlinie 2013/55/EU ersetzt. Diese Änderungsrichtlinie wurde am 20. November 2013 verabschiedet und ist für die EU am 17. Januar 2014 in Kraft getreten. Die Anpassung hatte insbesondere zur Folge, dass der Notarberuf innerhalb der EU aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG ausgeschlossen wurde. Notarinnen und Notare profitieren jedoch weiterhin von der Freizügigkeit aufgrund der Bestimmungen des AEUV und der EuGH-Rechtsprechung. In dieser Hinsicht hat sich nichts geändert, und dies gilt sowohl für die Schweiz gegenüber Notarinnen und Notaren aus der EU als auch für die EU-Mitgliedländer gegenüber schweizerischen Notarinnen und Notaren. In diesem Sinne gelten für beide Seiten gleiche Verpflichtungen, und es besteht keine "unilaterale Freizügigkeit".</p><p>Für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Ländern ist die Situation ähnlich. Da das Prinzip, das System und die Ausnahmen von der Freizügigkeit im FZA selber und in dessen Anhang I geregelt sind, würde eine allfällige Änderung der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG (in Anhang III des FZA) nichts am eigentlichen Prinzip der Freizügigkeit für den Notarberuf ändern. Lediglich dessen Einbindung in das System der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen würde infrage gestellt.</p><p>Im Rahmen des FZA wurde das in der Richtlinie 2005/36/EG (Anhang III FZA) vorgesehene Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in einem Bundesgesetz geregelt (Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, BGMD, SR 935.01). Die dazugehörige Verordnung (Verordnung vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, VMD, SR 935.011) enthält eine Liste der meldepflichtigen Berufe. Ist ein reglementierter Beruf, der dem System der Freizügigkeit gemäss FZA und dessen Anhang I untersteht, nicht in dieser Liste aufgeführt, kann die Dienstleistungserbringung nur im Rahmen der in Anhang I FZA definierten Freizügigkeit erfolgen. Zudem bedeutet dies, dass die Anerkennung der Berufsqualifikationen nicht dem im BGMD und in der VMD festgelegten System untersteht, sondern der weniger strengen und weniger anspruchsvollen EuGH-Rechtsprechung.</p><p>Der Ersatz der Richtlinie 2005/36/EG durch jene vom 20. November 2013 wurde in Anhang III FZA noch nicht übernommen. Die neue Richtlinie ist daher für die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU noch nicht in Kraft. Der Notarberuf fällt somit bei den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedländern weiterhin in den von Anhang III FZA festgelegten Rahmen, d. h. unter die Richtlinie 2005/36/EG, die in der Schweiz mit dem BGMD und der VMD umgesetzt wurde. Würde der Notarberuf von der Liste im Anhang der VMD gestrichen, würde damit einseitig das liberalere EU-Recht übernommen, ohne dass aufgrund des FZA eine Pflicht dazu besteht.</p><p>Das mit dem BGMD eingeführte Meldeverfahren legt für die kantonalen Behörden, die über den Zugang zum Notarberuf entscheiden, einen klaren Rahmen fest. Zusätzlich zur Meldepflicht auf eidgenössischer Ebene können die Kantone von Notarinnen und Notaren aus der EU eine anspruchsvolle Eignungsprüfung verlangen. Damit können sie kontrollieren, wer auf ihrem Gebiet tätig ist, sowie Notarinnen und Notare abweisen, die mit dem Schweizer Recht nicht ausreichend vertraut sind und die strengen Anforderungen gemäss Schweizer Recht nicht erfüllen. Eine Annahme der Motion und damit eine Entfernung des Berufs aus der VMD hätten nicht zur Folge, dass die Notarinnen und Notare aus der EU nicht mehr der Freizügigkeit unterstehen, sondern lediglich, dass sie nicht mehr an die Meldepflicht und die vom BGMD und von der VMD vorgesehenen strengen Ausgleichsmassnahmen gebunden wären. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass der Status quo, d. h. der mit dem BGMD und der VMD im Rahmen der durch das FZA gewährten Freizügigkeit eingeführte Mechanismus, den Notarinnen und Notaren sowie deren Kundinnen und Kunden besseren Schutz bietet als ein Mechanismus zur Anerkennung der Berufsqualifikationen von Notarinnen und Notaren, der an die weniger strikten und unsichereren Bestimmungen gemäss der Rechtsprechung des EuGH gebunden ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Berufsgattung der Notare aus der eidgenössischen Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (Anhang 1 Ziffer 11 VMD) zu streichen.</p>
    • Schweiz und EU. Gleich lange Spiesse, keine einseitige Freizügigkeit

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