Fehlende Sorgerechtsvereinbarungen. Konsequenzen für das Kindeswohl

ShortId
15.3730
Id
20153730
Updated
28.07.2023 05:44
Language
de
Title
Fehlende Sorgerechtsvereinbarungen. Konsequenzen für das Kindeswohl
AdditionalIndexing
28;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern die Regel (Art. 296 Abs. 2 ZGB; SR 210), und zwar auch dann, wenn die Eltern geschieden sind (Art. 298 ZGB).</p><p>Im Gegensatz zu früher bildet bei nicht miteinander verheirateten Eltern das Vorliegen einer genehmigungsfähigen Vereinbarung keine Voraussetzung mehr für die Gewährung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Sie erhalten allerdings nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht - dies im Unterschied zu geschiedenen Eltern. Ausgangspunkt bleibt das alleinige Sorgerecht der Mutter. Anerkennt der Vater das Kind, können die Eltern gleichzeitig mit der Anerkennung beim Zivilstandsamt oder nachträglich bei der Kindesschutzbehörde die Erklärung abgeben, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Sie erklären damit, dass sie sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben (Art. 298a Abs. 1 und 2 ZGB). Nicht erforderlich ist, dass die Eltern genaue Angaben zum Inhalt der vereinbarten Lösung machen oder deren Vorhandensein nachweisen. Dies entspricht der Situation bei verheirateten Eltern und den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention.</p><p>Auf Bundesebene besteht kein Register über das Sorgerecht oder über abgegebene Erklärungen gemäss Artikel 298a ZGB. Inwiefern kantonale Behörden solche Daten erheben, entzieht sich der Kenntnis des Bundesrates. Um zu ermitteln, ob die betreffenden Daten überhaupt existieren und verfügbar gemacht werden können, wäre eine umfangreiche und aufwendige Umfrage bei sämtlichen Zivilstandsämtern und Kindesschutzbehörden der Schweiz erforderlich. Dem Bundesrat fehlen deshalb die statistischen Grundlagen, um die Frage beantworten zu können.</p><p>2. Die neuen Bestimmungen über die elterliche Sorge sind seit dem 1. Juli 2014 in Kraft. Es ist nach knapp einem Jahr nicht möglich, bereits Schlüsse über die Auswirkungen der Revision zu ziehen, zumal sich das Fehlen einer detaillierten Vereinbarung häufig erst im Fall der Trennung der Eltern auswirkt, also möglicherweise erst nach Jahren. Die betreffende Frage lässt sich deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beantworten. Der Bundesrat hält eine Evaluation des neuen Rechts frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten für sinnvoll. Umfragen und Studien zur Neuregelung der elterlichen Sorge, die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, wurden entsprechend auch erst nach Ablauf von fünf Jahren durchgeführt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten. </p><p>1. Wie hoch ist der Anteil fehlender Sorgerechtsvereinbarungen seit der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall?</p><p>2. Welche Auswirkungen, Folgen und Belastungen haben fehlende Sorgerechtsvereinbarungen für die betroffenen Kinder sowie für die zuständigen Behörden?</p>
  • Fehlende Sorgerechtsvereinbarungen. Konsequenzen für das Kindeswohl
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern die Regel (Art. 296 Abs. 2 ZGB; SR 210), und zwar auch dann, wenn die Eltern geschieden sind (Art. 298 ZGB).</p><p>Im Gegensatz zu früher bildet bei nicht miteinander verheirateten Eltern das Vorliegen einer genehmigungsfähigen Vereinbarung keine Voraussetzung mehr für die Gewährung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Sie erhalten allerdings nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht - dies im Unterschied zu geschiedenen Eltern. Ausgangspunkt bleibt das alleinige Sorgerecht der Mutter. Anerkennt der Vater das Kind, können die Eltern gleichzeitig mit der Anerkennung beim Zivilstandsamt oder nachträglich bei der Kindesschutzbehörde die Erklärung abgeben, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Sie erklären damit, dass sie sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben (Art. 298a Abs. 1 und 2 ZGB). Nicht erforderlich ist, dass die Eltern genaue Angaben zum Inhalt der vereinbarten Lösung machen oder deren Vorhandensein nachweisen. Dies entspricht der Situation bei verheirateten Eltern und den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention.</p><p>Auf Bundesebene besteht kein Register über das Sorgerecht oder über abgegebene Erklärungen gemäss Artikel 298a ZGB. Inwiefern kantonale Behörden solche Daten erheben, entzieht sich der Kenntnis des Bundesrates. Um zu ermitteln, ob die betreffenden Daten überhaupt existieren und verfügbar gemacht werden können, wäre eine umfangreiche und aufwendige Umfrage bei sämtlichen Zivilstandsämtern und Kindesschutzbehörden der Schweiz erforderlich. Dem Bundesrat fehlen deshalb die statistischen Grundlagen, um die Frage beantworten zu können.</p><p>2. Die neuen Bestimmungen über die elterliche Sorge sind seit dem 1. Juli 2014 in Kraft. Es ist nach knapp einem Jahr nicht möglich, bereits Schlüsse über die Auswirkungen der Revision zu ziehen, zumal sich das Fehlen einer detaillierten Vereinbarung häufig erst im Fall der Trennung der Eltern auswirkt, also möglicherweise erst nach Jahren. Die betreffende Frage lässt sich deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beantworten. Der Bundesrat hält eine Evaluation des neuen Rechts frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten für sinnvoll. Umfragen und Studien zur Neuregelung der elterlichen Sorge, die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, wurden entsprechend auch erst nach Ablauf von fünf Jahren durchgeführt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten. </p><p>1. Wie hoch ist der Anteil fehlender Sorgerechtsvereinbarungen seit der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall?</p><p>2. Welche Auswirkungen, Folgen und Belastungen haben fehlende Sorgerechtsvereinbarungen für die betroffenen Kinder sowie für die zuständigen Behörden?</p>
    • Fehlende Sorgerechtsvereinbarungen. Konsequenzen für das Kindeswohl

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